Verordnung Nr. 349/67/EWG der Kommission vom 25. Juli 1967 zur Änderung der Daten und Fristen der Übermittlung an die Kommission der in der Verordnung Nr. 91/66/EWG über die Auswahl der Buchführungsbetriebe genannten Listen
Amtsblatt Nr. 171 vom 28/07/1967 S. 0001
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0172
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0191
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0137
++++ VERORDNUNG NR . 349/67/EWG DER KOMMISSION VOM 25 . JULI 1967 ZUR ÄNDERUNG DER DATEN UND FRISTEN DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION DER IN DER VERORDNUNG NR . 91/66/EWG ÜBER DIE AUWAHL DER BUCHFÜHRUNGSBETRIEBE GENANNTEN LISTEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( 1 ) - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 79/65/EWG DES RATES VOM 15 . JUNI 1965 ZUR BILDUNG EINES INFORMATIONSNETZES LANDWIRTSCHAFTLICHER BUCHFÜHRUNGEN ÜBER DIE EINKOMMENSLAGE UND DIE BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE IN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ( 2 ) , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 4 UND 6 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ ( 2 ) ERSTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG NR . 91/66/EWG DER KOMMISSION VOM 29 . JUNI 1966 ÜBER DIE AUSWAHL DER BUCHFÜHRUNGSBETRIEBE ZUM ZWECK DER FESTSTELLUNG DER EINKOMMEN IN DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN ( 3 ) FESTGESETZTE FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER IN ARTIKEL 4 UND IN ARTIKEL 5 ABSATZ ( 1 ) DIESER VERORDNUNG ERWÄHNTEN LISTEN HAT SICH ALS UNZUREICHEND ERWIESEN , DER KOMMISSION VOR BEGINN DES RECHNUNGSJAHRES DIE PRÜFUNG DIESER LISTEN UND DIE ANHÖRUNG DES GEMEINSCHAFTSAUSSCHUSSES ZU DEN LISTEN DER BUCHFÜHRUNGSBETRIEBE ZU ERMÖGLICHEN . EINIGE MITGLIEDSTAATEN , AUF DIE EIN BEDEUTENDER TEIL DER GEBIETE ENTFÄLLT , SIND HINSICHTLICH DER EINHALTUNG DER FESTGESETZTEN FRISTEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER IN ARTIKEL 4 UND ARTIKEL 5 ABSATZ ( 1 ) DER VERORDNUNG NR . 91/66/EWG GENANNTEN LISTEN AUF UNÜBERWINDLICHE SCHWIERIGKEITEN GESTOSSEN , SO DASS EIN AUFSCHUB DES ZEITPUNKTS DER ERSTEN ÜBERMITTLUNG DIESER LISTEN UND DER ERSTEN ERÖFFNUNG DER BUCHFÜHRUNG NÖTIG WIRD . DIESER AUFSCHUB MUSS ES DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN MÖGLICH MACHEN , DIE DER AUSWAHL DER BUCHFÜHRUNGSBETRIEBE VORAUSGEHENDEN TECHNISCHEN ARBEITEN IN ANGEMESSENER WEISE ZU ERLEDIGEN , JEDOCH OHNE DIE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORGENOMMENEN ARBEITEN IN FRAGE ZU STELLEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES GEMEINSCHAFTSAUSSCHUSSES DES INFORMATIONSNETZES LANDWIRTSCHAFTLICHER BUCHFÜHRUNGEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ARTIKEL 5 ABSATZ ( 2 ) DER VERORDNUNG NR . 91/66/EWG WIRD DURCH FOLGENDEN TEXT ERSETZT : " DIE VERBINDUNGSSTELLE ÜBERMITTELT DER KOMMISSION JÄHRLICH , SPÄTESTENS ZWEI MONATE VOR BEGINN DES RECHNUNGSJAHRES , EINE AUSFERTIGUNG DER IN ARTIKEL 4 UND IN ABSATZ ( 1 ) DIESES ARTIKELS GENANNTEN LISTEN . JEDOCH SIND DIE IM VORHERGEHENDEN ABSATZ GENANNTEN LISTEN , DIE SICH AUF DAS RECHNUNGSJAHR MIT BEGINN AM 1 . JANUAR 1968 BEZIEHEN , VOR DEM 1 . OKTOBER 1967 DER KOMMISSION ZU ÜBERMITTELN . " ARTIKEL 2 DIE IN DEN ARTIKELN 4 UND 5 DER VERORDNUNG NR . 91/66/EWG GENANNTEN LISTEN SOWIE DIE IN ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 79/65/EWG GENANNTEN BETRIEBSBOGEN , DIE ERSTMALIG DER KOMMISSION ÜBERMITTELT WERDEN , BETREFFEN DIE RECHNUNGSJAHRE , DIE AM 1 . JANUAR 1968 BIS 1 . JULI 1968 BEGINNEN . JEDOCH KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION DIESE LISTEN UND BETRIEBSBOGEN FÜR DIE RECHNUNGSJAHRE , DIE AM 1 . JANUAR 1967 BIS 1 . JULI 1967 BEGONNEN HABEN , ÜBERMITTELN ; IN DIESEM FALL SIND DIE BESTIMMUNGEN DER ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR . 79/65/EWG ERLASSENEN VERORDNUNGEN ANWENDBAR . ARTIKEL 3 DIE AUF DAS RECHNUNGSJAHR 1967 BEZUEGLICHE SPALTE DES ANHANGS III DER VERORDNUNG NR . 91/66/EWG ENTFÄLLT . ARTIKEL 4 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 25 . JULI 1967 FÜR DIE KOMMISSION DER PRÄSIDENT JEAN REY ( 1 ) AUF GRUND VON ARTIKEL 9 DES VERTRAGES VOM 8 . APRIL 1965 ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DER AM 1 . JULI 1967 IN KRAFT GETRETEN IST , ÜBT DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DIE DER HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN AUS , UND ZWAR NACH MASSGABE DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL BZW . DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BZW . DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT SOWIE DES OBENERWÄHNTEN VERTRAGES VOM 8 . APRIL 1965 ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND NACH DEN IN DIESEN VERTRAEGEN VORGESEHENEN KONTROLLEN . ( 2 ) ABL . NR . 109 VOM 23 . 6 . 1965 , S . 1859/65 . ( 3 ) ABL . NR . 121 VOM 4 . 7 . 1966 , S . 2249/66 .