31967R0163

Verordnung Nr. 163/67/EWG der Kommission vom 26. Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft aus dritten Ländern

Amtsblatt Nr. 129 vom 28/06/1967 S. 2577 - 2578
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0199
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0115
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0199
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0125
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0101
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0037
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0037


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VERORDNUNGEN VERORDNUNG Nr. 163/67/EWG DER KOMMISSION vom 26. Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen der Gefluegelwirtschaft aus dritten Ländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 122/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz (4) und auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz (4) und auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 8 der Verordnungen Nrn. 122/67/EWG und 123/67/EWG muß die Abschöpfung auf ein Erzeugnis, falls der Angebotspreis frei Grenze für dieses Erzeugnis unter den Einschleusungspreis fällt, um einen Betrag erhöht werden, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis frei Grenze ist.

Um einen einheitlichen Zusatzbetrag für die verschiedenen Qualitäten des jeweiligen Erzeugnisses festsetzen zu können, empfiehlt es sich, den Angebotspreis frei Grenze als den Preis einer bestimmten Qualität zu definieren.

Um den Angebotspreis so genau wie möglich bestimmen zu können, empfiehlt es sich, sowohl die Angaben in den Zollpapieren als auch andere Auskünfte, insbesondere die Marktpreise in den Mitgliedstaaten und den dritten Ländern, heranzuziehen.

In der Endphase des Gemeinsamen Marktes muß die Beurteilung der in Artikel 8 Absatz (2) der Verordnungen Nrn. 122/67/EWG und 123/67/EWG vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Verfahrens durchgeführt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Der Angebotspreis frei Grenze im Sinne des Artikels 8 der Verordnungen Nrn. 122/67/EWG und 123/67/EWG - im folgenden Angebotspreis genannt - ist der Preis für Erzeugnisse von handelsüblicher Qualität.

2. Der Angebotspreis wird ermittelt, insbesondere unter Berücksichtigung: a) der Preise, die in den Zollpapieren angegeben sind, die die eingeführten Erzeugnisse begleiten,

b) anderer Informationen über die Preise, die bei Ausfuhren von dritten Ländern angewandt werden,

c) der Marktpreise in den Mitgliedstaaten für Einfuhren aus dritten Ländern,

d) der Preise auf den repräsentativen Märkten in dritten Ländern.

Ausgenommen sind die Preise für Angebote, die nicht repräsentativ sind. (1) ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2293/67. (2) ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2301/67.

Artikel 2

Ein Zusatzbetrag wird festgesetzt, wenn festgestellt wird, daß der Angebotspreis unter den Einschleusungspreis fällt. Er wird geändert, wenn eine Änderung des Angebotspreises festgestellt wird. Er wird aufgehoben, wenn festgestellt wird, daß der Angebotspreis den Einschleusungspreis erreicht oder übersteigt.

Artikel 3

Der Zusatzbetrag ist für alle Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in bestimmten dritten Ländern oder Herkunft aus dritten Ländern, für die derselbe Angebotspreis ermittelt worden ist, je Mengeneinheit gleich hoch.

Artikel 4

Nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung Nr. 122/67/EWG oder der Verordnung Nr. 123/67/EWG werden die dritten Länder bestimmt, für die Artikel 8 Absatz (2) der Verordnung Nr. 122/67/EWG oder der Verordnung Nr. 123/67/EWG gilt.

Artikel 5

Die Kommission überprüft laufend die Feststellungen, die der Festsetzung des Zusatzbetrags zugrunde liegen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission laufend die Angaben über die Einfuhren sowie die zur Beurteilung der Entwicklung der Preise auf den Märkten in der Gemeinschaft und in dritten Ländern erforderlichen Angaben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 1967

Für die Kommission

Der Präsident

Walter HALLSTEIN