31967R0115

Verordnung Nr. 115/67/EWG des Rates vom 6. Juni 1967 zur Festsetzung der Kriterien für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaaten und des Grenzübergangsortes

Amtsblatt Nr. 111 vom 10/06/1967 S. 2196 - 2198
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0193
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0027
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0193
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0031
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0080
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0015
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0015


VERORDNUNG Nr. 115/67/EWG DES RATES vom 6. Juni 1967 zur Festsetzung der Kriterien für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaaten und des Grenzuebergangsortes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 29 der Verordnung Nr. 136/66/EWG sind die Kriterien für die Ermittlung der Weltmarktpreise für Raps- und Rübsensamen und für Sonnenblumenkerne sowie der Grenzuebergangsort der Gemeinschaft, für den diese Preise errechnet werden, festzusetzen.

Diese Preise müssen unter Zugrundelegung der günstigsten Ankaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ermittelt werden.

Zu diesem Zweck muß die Kommission alle Angebote auf dem Weltmarkt, von denen sie (1) ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

Kenntnis erhält, sowie alle Notierungen, an den für den internationalen Handel wichtigen Börsenplätzen in Betracht ziehen ; sie darf jedoch bestimmte Angebote, die ihres Erachtens nicht als repräsentativ für die tatsächliche Markttendenz angesehen werden können, nicht berücksichtigen ; ebenso müssen die langfristigen Angebote und Preise ausgeschaltet werden, die sich nicht auf die Erzeugnisse beziehen, die unmittelbar vermarktet werden können.

Liegen keine Angebote und Notierungen vor, die bei der Ermittlung des Weltmarktpreises zugrunde gelegt werden können, so muß dieser Preis an Hand des letzten bekannten Wertes für die aus der Verarbeitung dieser Saaten gewonnenen Mengen Öl und Ölkuchen errechnet werden.

Bei der Ermittlung des Grenzuebergangsortes ist zu berücksichtigen, ob dieser Ort für die Einfuhr und die Verarbeitung der Ölsaaten repräsentativ ist ; daher erscheint es angebracht, den Hafen von Rotterdam als Grenzuebergangsort der Gemeinschaft zu wählen ; die in Betracht gezogenen Angebote und Preise müssen berichtigt werden, wenn sie einen anderen Grenzuebergangsort betreffen.

Für die in Betracht gezogenen Angebote und Preise sind Berichtigungen vorzusehen, um insbesondere etwaige Unterschiede in der Aufmachung und der Qualität gegenüber der für die Ermittlung des Richtpreises festgesetzten Kriterien auszugleichen.

Bei der Ermittlung des Weltmarktpreises ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, daß verhindert werden muß, daß die unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Verarbeitung der einzelnen Ölsaatenarten ergeben, für die Verarbeitungsindustrien der Gemeinschaft einen Anreiz dafür bieten, eine bestimmte Ölsaatenart anderen Ölsaaten vorzuziehen ; zu diesem Zweck sind entsprechende Berichtigungen des in Betracht gezogenen Preises vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kommission ermittelt in regelmässigen Zeitabständen einen Weltmarktpreis für Rapsund Rübsensamen sowie einen Weltmarktpreis für Sonnenblumenkerne.

(2) Bei der Ermittlung des Weltmarktpreises berücksichtigt die Kommission alle Angebote auf dem Weltmarkt, von denen sie über die Mitgliedstaaten oder durch eigene Untersuchungen Kenntnis erhalten hat, sowie die Notierungen an den für den internationalen Handel wichtigen internationalen Börsenplätzen.

(3) Die Kommission ermittelt diesen Preis unter Zugrundelegung der tatsächlich günstigsten Einkaufsmöglichkeiten, und zwar unter Ausschluß der Angebote und Notierungen, a) die sich nicht auf eine Verschiffung beziehen, welche innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Zeitpunkt der Festsetzung des Weltmarktpreises erfolgen muß;

b) die nicht als repräsentativ für die tatsächliche Markttendenz angesehen werden können.

Artikel 2

Können für die Ermittlung des Weltmarktpreises für eine Ölsaatenart kein Angebot und keine Notierung zugrunde gelegt werden, so ermittelt die Kommission diesen Preis an Hand des Wertes der durchschnittlichen Mengen Öl und Ölkuchen, die in der Gemeinschaft aus der Verarbeitung von 100 Kilogramm dieser Ölsaatenart gewonnen werden, wobei sie von diesem Wert einen Betrag abzieht, der den Kosten der Verarbeitung dieser Ölsaaten zu Öl und zu Ölkuchen entspricht.

Artikel 3

Können für die Ermittlung des Weltmarktpreises für eine Ölsaatenart kein Angebot und keine Notierung zugrunde gelegt werden und kann ferner der Wert des aus dieser Ölsaatenart gewonnenen Öls und Ölkuchens nicht festgestellt werden, so wird der Weltmarktpreis an Hand des letzten bekannten Wertes für Öl oder Ölkuchen ermittelt, der zur Berücksichtigung der Entwicklung der Weltmarktpreise der konkurrierenden Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 2 berichtigt wird.

Artikel 4

Zur Ermittlung der in Artikel 1 genannten Preise wird Rotterdam zum Grenzuebergangsort der Gemeinschaft bestimmt.

Artikel 5

Die Kommission ermittelt den Weltmarktpreis für in Rotterdam gelieferte lose Ölsaaten der Standardqualität, für die der Richtpreis festgesetzt worden ist.

Bei den Angeboten und Notierungen, die nicht den vorstehenden Bedingungen entsprechen, nimmt die Kommission die erforderlichen Berichtigungen vor.

Artikel 6

(1) Bei der Ermittlung des Weltmarktpreises für eine Ölsaatenart wird der zugrunde gelegte Preis um einen Betrag berichtigt, der höchstens gleich der Spanne ist zwischen. - der Differenz zwischen dem Preis für 100 Kilogramm Raps- oder Rübensamen oder Sonnenblumenkerne, zuzueglich der Verarbeitungskosten, und der Summe der Preise für die Mengen Öl und Ölkuchen, die bei der Verarbeitung dieser Ölsaatenart gewonnen wurden, einerseits und

- der Differenz zwischen dem Preis für 100 Kilogramm einer oder mehrerer anderer Ölsaatenarten, zuzueglich der Verarbeitungskosten, und der Summe der Preise für die Mengen Öl und Ölkuchen, die bei ihrer Verarbeitung gewonnen wurden, andererseits.

(2) Bei der Ermittlung des in Absatz (1) erwähnten Betrages wird berücksichtigt, wie sich die in diesem Absatz genannte Spanne auf folgendes auswirkt: a) auf das Geschäftsgebahren der Wirtschaftsunternehmen in der Gemeinschaft;

b) auf den Absatz der einzelnen Ölsaatenarten auf dem Weltmarkt.

Artikel 7

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 1967.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. VAN ELSLANDE