31967H0083

67/83/EWG: Empfehlung der Kommission vom 13. Januar 1967 nach Artikel 115 Absatz (1) des Vertrages an das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg betreffend die Einfuhrregelung für Natriumbichromat mit Ursprung in den Ostblockländern (Nur der französische und Niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. 016 vom 27/01/1967 S. 0245 - 0246


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 13. Januar 1967 nach Artikel 115 Absatz (1) des Vertrages an das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg betreffend die Einfuhrregelung für Natriumbichromat mit Ursprung in den Ostblockländern (Der französische und der niederländische Text sind allein verbindlich) (67/83/EWG)

Die Italienische Republik hat am 26. Mai 1966 bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 115 Absatz (1) des Vertrages gestellt, um die Genehmigung zu erhalten, Natriumbichromat der Tarifnummer ex. 28.47 B II des Gemeinsamen Zolltarifs, das aus den Ostblockländern stammt und das sich in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindet, aus der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen.

Dieser Antrag wurde damit begründet, daß die Einfuhr der Ware aus den Ostblockländern in Italien mengenmässigen Beschränkungen unterliegt oder verboten ist (UdSSR), während in den Benelux-Ländern keine mengenmässigen Beschränkungen bestehen und die Einfuhrlizenzen automatisch erteilt werden. Die italienischen Behörden haben das Verfahren nach Artikel 115 eingeleitet, nachdem über Belgien und die Niederlande relativ grosse Mengen (186,7 t im Jahre 1965 für 23,2 Millionen Lire) eingeführt worden waren.

Angesichts der unterschiedlichen Handelsregelungen der Mitgliedstaaten gegenüber den Ostblockländern, des Umfangs der bisherigen Verkehrsverlagerungen und der Preisbedingungen, zu denen diese Einfuhren getätigt werden, ist die Kommission der Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 115 gegeben sind.

Sie meint aber, bevor die Italienische Republik eine endgültige Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen erhält, müsse versucht werden, im Wege der Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten, insbesondere mit den Benelux-Staaten, zu einer Lösung zu gelangen. Daher hat sie die Italienische Republik mit Entscheidung vom 5. Juli 1966 ermächtigt, vorübergehend Schutzmaßnahmen zu treffen, bis Methoden für eine Zusammenarbeit gefunden werden (1).

Im vorliegenden Fall sind die 1965 und 1966 festgestellten Verkehrsverlagerungen nach Italien wahrscheinlich eine Folge der erheblichen Erhöhung der Einfuhren, insbesondere Belgiens, aus den Ostblockländern. Belgien führte 1965 relativ grosse Mengen aus der UdSSR ein (1 583,3 t), während 1963 und 1964 keine Einfuhr getätigt wurde. Gleichzeitig hat es praktisch seine Einfuhren aus anderen Drittländern eingestellt. Die Einfuhren der Niederlande wiesen nicht so erhebliche Schwankungen auf und betrugen 1963 236 Tonnen, 1964 375 Tonnen und 1965 320 Tonnen.

Die Handelsregelung der Benelux-Staaten (automatische Lizenzerteilung) führt dazu, daß Einfuhrgenehmigungen ohne mengenmässige Beschränkung erteilt werden, so daß die den Bedarf übersteigenden eingeführten Waren nach den übrigen Mitgliedstaaten wieder ausgeführt werden können. Diese Regelung gibt jedoch den zuständigen Stellen die Möglichkeit, die Einfuhren durch vorherige Genehmigung streng zu überwachen. Ferner sind die Benelux-Staaten gegenüber den dritten Ursprungsländern hinsichtlich der Einfuhrregelung für Natriumbichromat in keiner Weise vertraglich gebunden.

Die BLWU und die Niederlande müssten daher in der Lage sein, ihre Einfuhren aus den Ostblockländern strenger zu überwachen und sie auf den Inlandsbedarf zu beschränken. Mit entsprechenden Maßnahmen könnten die Verkehrsverlagerungen nach den übrigen Mitgliedstaaten ausgeschaltet oder erheblich verringert und somit vermieden werden, daß die letzteren Schutzmaßnahmen ergreifen, die den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft hemmen.

Die Kommission empfiehlt daher gemäß Artikel 115 Absatz (1) und Artikel 155 des Vertrages den Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs der Niederlande und des Großherzogtums Luxemburg, die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Natriumbichromat (Tarifnummer ex 28.47 B II des Gemeinsamen Zolltarifs), das aus den Ostblockländern stammt und zum freien Verkehr abgefertigt werden soll, entsprechend dem Bedarf ihrer Märkte zu beschränken.

Brüssel, den 13. Januar 1967

Für die Kommission

Der Präsident

Walter HALLSTEIN (1)ABl. Nr. 146 vom 9.8.1966, S. 2675/66.