Entscheidung Nr. 10/67 vom 7. Juni 1967 über die Genehmigung eines Ausnahmetarifs im Binnenverkehr für Sendungen fester Brennstoffe von bestimmten Departements in der Atlantikzone südlich der Loire
Amtsblatt Nr. 116 vom 17/06/1967 S. 2245 - 2246
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band VIII S. 0027
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band VIII S. 0027
ENTSCHEIDUNG Nr. 10/67 vom 7. Juni 1967 über die Genehmigung eines Ausnahmetarifs im Binnenverkehr für Sendungen fester Brennstoffe von bestimmten Departements in der Atlantikzone südlich der Loire Diese Entscheidung ergeht auf Grund der Artikel 2 bis 5 und 70 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, auf Grund des Schreibens der französischen Regierung vom 21. März 1967, in dem die vorherige Genehmigung der Hohen Behörde für einen in den Tarif Nr. 7 der Société nationale des chemins de fer français (SNCF) unter Kapitel 11 § 1 aufzunehmenden Ausnahmetarif im Binnenverkehr für Steinkohlen und Steinkohlenbriketts von den Steinkohlenbergwerken der Reviere Aquitaine, Auvergne, Cévennes und Hérault oder von den Brikettfabriken in den Departements Basses-Pyrénées, Charente-Maritime, Gironde, Landes, Loire-Atlantique und Vendée nach den Departements Basses-Pyrénées, Charente, Charente-Maritime, Deux-Sèvres, Dordogne, Gironde, Landes, Loire-Atlantique, Maine-et-Loire, Vendée und Vienne beantragt wird, und beruht auf folgenden Erwägungen: Die französische Regierung begründet die Einführung dieses Tarifs mit dem Interesse des Verkehrsträgers. Sie führt insbesondere an, daß das Interesse der SNCF als Verkehrsträger darin besteht, den Verlust eines Teils des Verkehrs mit festen Brennstoffen von den Bergwerken des Centre-Midi zu vermeiden, da diese Brennstoffe durch Kohlen, die entweder auf anderem Wege befördert werden, ein geringeres Interesse für die SNCF darstellen, oder durch andere Energieträger ersetzt werden könnten, die nicht mit der Eisenbahn befördert werden (Mineralölerzeugnisse, Erdgas von Lacq), und daß deshalb eine geeignete Maßnahme für diesen Brennstoffverkehr getroffen werden muß. Der genannte Ausnahmetarif im Binnenverkehr wurde zuletzt im Staatsanzeiger der Französischen Republik vom 18. April 1967 veröffentlicht. Die vorgesehene Ermässigung gegenüber dem Regeltarif beträgt 13 bis 22 v.H. Was das Interesse des Verkehrsträgers angeht, so besteht für die SNCF die Gefahr, daß sich ein jährlicher Verkehr von mehreren hunderttausend Tonnen wegen der für die Verkehrsnutzer der betreffenden Departements in der Atlantikzone südlich der Loire gegebenen Möglichkeit, ihre Brennstoffversorgungsquellen zu wechseln und Brennstoffe auf anderen Wegen zu erhalten, beträchtlich verringert oder ganz verlorengeht. Es handelt sich um einen Verkehr, der wegen seines Umfangs, seiner technischen Merkmale und des vorgesehenen Tarifniveaus für den Verkehrsträger gewinnbringend bleibt. Unter diesen Umständen kann ein Interesse der SNCF an der Anwendung des geplanten Ausnahmetarifs angenommen werden. Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages erfasst nicht nur Ausnahmetarife, die eigens im Interesse von Unternehmen der Kohlenförderung oder der Stahlerzeugung eingeführt werden, sondern sämtliche Ausnahmetarife, die, aus welchen Gründen auch immer, einem oder mehreren dieser Unternehmen zum Vorteil gereichen. Die Hohe Behörde muß die Genehmigung erteilen, soweit diese Ausnahmetarife mit den Grundsätzen des Montanvertrags übereinstimmen. Eine solche Übereinstimmung ist immer dann anzunehmen, wenn und soweit der Ausnahmetarif durch die besonderen Verhältnisse des Transportmarkts begründet ist. Das Interesse des Verkehrsträgers an der Anwendung eines Ausnahmetarifs im Binnenverkehr zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Verkehrs muß jedoch unberücksichtigt bleiben, wenn das ordnungsmässige Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, wie es sich aus den Vertragsbestimmungen ergibt, dies erfordert. Es kann unter den gegenwärtigen Umständen nicht bestritten werden, daß die Verkehrsnutzer der Departements in der Atlantikzone südlich der Loire die Möglichkeit haben, sich mit Brennstoffen zu versorgen, die auf anderem Wege zu mindestens ebenso günstigen Bedingungen befördert werden können. Infolgedessen wird die Wettbewerbsstellung dieser Verkehrsnutzer auf dem Gemeinsamen Markt durch die Anwendung des Ausnahmetarifs nicht verändert. Unabhängig von dem Interesse des Verkehrsträgers an dem geplanten Tarif kommt seine Anwendung auch den Steinkohlenbergwerken oder Brikettfabriken des Centre-Midi zugute. In Anbetracht der derzeitigen Wettbewerbsbedingungen für die Steinkohlenbergwerke der Gemeinschaft im allgemeinen und die Steinkohlenbergwerke des Centre-Midi im besonderen sowie angesichts der Notwendigkeit, die Beschäftigungskontinuität zu wahren, kann ein Ausnahmetarif im Binnenverkehr, dessen Anwendung einen Vorteil für Steinkohlenbergwerke mit sich bringt, als mit den Grundsätzen des Vertrages vereinbar angesehen werden, soweit er auf dem Gemeinsamen Markt nicht zu einer Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Steinkohlenbergwerken der Gemeinschaft führt. Die Anwendung des Tarifs kann, soweit es sich um die Lieferungen nach den betreffenden Departements in der Atlantikzone südlich der Loire handelt, die Wettbewerbsbedingungen zwischen Steinkohlenbergwerken der Gemeinschaft praktisch nicht verfälschen. Unter diesen Umständen steht der geplante Ausnahmetarif nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Vertrages. Die Hohe Behörde kann den genannten Tarif nur auf Grund des derzeitigen Sachverhalts beurteilen. Sie muß sich daher schon jetzt die Möglichkeit vorbehalten, ihre Entscheidung für den Fall zu überprüfen, daß sie nicht mehr gerechtfertigt wäre. Aus diesen Gründen erlässt die Hohe Behörde folgende ENTSCHEIDUNG: Artikel 1 Der in den Tarif Nr. 7 der Société nationale des chemins de fer français unter Kapitel 11 § 1 aufzunehmende Ausnahmetarif im Binnenverkehr für Steinkohlen und Steinkohlenbriketts von den Steinkohlenbergwerken der Reviere Aquitaine, Auvergne, Cévennes und Hérault oder von den Brikettfabriken in den Departements Basses-Pyrénées, Charente-Maritime, Auvergne, Cévennes und Hérault nach den Departements Basses-Pyrénées, Charente, Charente-Maritime, Deux-Sèvres, Dordogne, Gironde, Landes, Loire-Atlantique, Maine-et-Loire, Vendée und Vienne in der Atlantikzone südlich der Loire wird genehmigt. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannte Genehmigung wird abgeändert oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Artikel 3 Diese Entscheidung tritt mit der Notifizierung an die Regierung der Französischen Republik in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in ihrer Sitzung vom 7. Juni 1967 beraten und beschlossen. Für die Hohe Behörde Der Vizepräsident A. COPPÉ