Verordnung Nr. 70/66/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über die Durchführung einer Grunderhebung im Rahmen eines Erhebungsprogramms zur Untersuchung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe
Amtsblatt Nr. 112 vom 24/06/1966 S. 2065 - 2080
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0207
++++ ( 1 ) AB NR . 20 VOM 6.2.1965, S . 297/65 . ( 2 ) AB NR . 34 VOM 27.2.1964, S . 586/64 . ( 3 ) AB NR . 34 VOM 27.2.1964, S . 599/64 . ( 4 ) AB NR . 136 VOM 17.12.1962, S . 2892/62 . VERORDNUNG NR . 70/66/EWG DES RATES VOM 14 . JUNI 1966 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINER GRUNDERHEBUNG IM RAHMEN EINES ERHEBUNGS-PROGRAMMS ZUR UNTERSUCHUNG DER STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE . DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 40, 43, 199 BIS 209, GESTÜTZT AUF DEN VORSCHLAG DER KOMMISSION, GESTÜTZT AUF DIE STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : FÜR DIE WEITERE ENTWICKLUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK BENÖTIGT DIE GEMEINSCHAFT SO BALD WIE MÖGLICH OBJEKTIVE UND VERGLEICHBARE UNTERLAGEN ÜBER DIE STRUKTURELLE LAGE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT . DERARTIGE UNTERLAGEN FEHLEN BISHER; ES IST DAHER ERFORDERLICH, DASS DIE GEMEINSCHAFT IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN GLEICHZEITIG UND NACH EINHEITLICHEN METHODEN UND BEGRIFFEN EIN ERHEBUNGSPROGRAMM AUSFÜHRT . ES EMPFIEHLT SICH, EIN SOLCHES PROGRAMM IN ZWEI VERSCHIEDENE STUFEN ZU STAFFELN, UND ZWAR : - ERSTENS EINE GRUNDERHEBUNG, DIE DIE WICHTIGSTEN ANGABEN FÜR EINE ANNÄHERNDE KENNZEICHNUNG DER STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE UND FÜR DIE AUSRICHTUNG DER ZWEITEN STUFE ERBRINGEN SOLL; - ZWEITENS EINE REIHE VON AUF GANZ BESTIMMTE ASPEKTE BESCHRÄNKTE SONDERERHEBUNGEN, DIE AUSFÜHRLICHE ANGABEN FÜR EINE EINGEHENDE ANALYSE BESTIMMTER STRUKTURDATEN VERMITTELN SOLLEN . DIE GEPLANTE GRUNDERHEBUNG ENTSPRICHT EINEM GEMEINSCHAFTSBEDÜRFNIS . INFOLGEDESSEN SIND DIE ANFALLENDEN KOSTEN VON DER GEMEINSCHAFT ZU TRAGEN . DIE GEWÄHLTE FINANZIERUNGSMETHODE STELLT JEDOCH EINEN AUSNAHMEFALL DAR, DER IN KEINER WEISE ALS PRÄZEDENZFALL ANGERUFEN WERDEN KANN . DIE STATISTISCHEN ÄMTER DER MITGLIEDSTAATEN SIND IN DER LAGE, DIE GESAMTE GRUNDERHEBUNG AUF NATIONALER EBENE DURCHZUFÜHREN . ZUR SICHERSTELLUNG EINER EINHEITLICHEN AUFBEREITUNG UND AUSWERTUNG DER GEWONNENEN ERGEBNISSE SOWIE UM DIE INFORMATIONSWÜNSCHE AUF DIESEM GEBIET BEFRIEDIGEN ZU KÖNNEN, IST ES ERFORDERLICH, DASS DAS GESAMTE IM VERLAUF DER GRUNDERHEBUNG GEWONNENE MATERIAL IN EINER ZENTRALSTELLE ZUSAMMENLÄUFT UND DORT AUSGEWERTET WIRD . EIN MITGLIEDSTAAT KANN EIN BESONDERES INTERESSE HABEN, ÜBER DIE ERGEBNISSE IN BEZUG AUF DIE LAGE IN SEINEM GEBIET ZU VERFÜGEN, UND INFOLGEDESSEN IST DIE MÖGLICHKEIT EINER AUFBEREITUNG UND VON VERÖFFENTLICHUNGEN AUF NATIONALER EBENE VORZUSEHEN . UM DER GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNG BESTIMMTER ERZEUGUNGSFORMEN RECHNUNG ZU TRAGEN, SOLLEN IN DEN ERFASSUNGSBEREICH DER GRUNDERHEBUNG DIE BETRIEBE MIT EINER FLÄCHE VON MINDESTENS 1 HA UND DIE BETRIEBE EINBEZOGEN WERDEN, DEREN JÄHRLICH VERMARKTETE ERZEUGUNG EINE BESTIMMTE SCHWELLE ERREICHT . DIE VON DER ERHEBUNG ERFASSTEN LANDWIRTE MÜSSEN DIE GEWISSHEIT HABEN, DASS DIE SIE BETREFFENDEN EINZELAUSKÜNFTE GEHEIMGEHALTEN WERDEN . UM DIE DURCHFÜHRUNG DER GEPLANTEN MASSNAHMEN ZU ERLEICHTERN, IST EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION HERBEIZUFÜHREN; DIESE ZUSAMMENARBEIT FINDET IM RAHMEN DES ,, STÄNDIGEN AGRARSTRUKTURAUSSCHUSSES '' STATT - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : KAPITEL I FESTLEGUNG DES ERHEBUNGSPROGRAMMS ARTIKEL 1 ( 1 ) UM AUF DER EBENE DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BEDÜRFNISSE DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ÜBER DIE STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE IN DER GEMEINSCHAFT ANGABEN ZU ERHALTEN, DIE IM GESAMTEN GEBIET DER MITGLIEDSTAATEN NACH EINEM EINHEITLICHEN ZEITPLAN UND NACH EINHEITLICHEN KONZEPTEN, METHODEN UND BEGRIFFEN GESAMMELT WERDEN, WIRD EIN PROGRAMM VON GEMEINSCHAFTSERHEBUNGEN, IM FOLGENDEN ,, PROGRAMM '' GENANNT, AUFGESTELLT . ( 2 ) DAS PROGRAMM WIRD IM LAUFE DER JAHRE 1966 BIS 1970 VON DER KOMMISSION UND DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGEFÜHRT . ( 3 ) ES UMFASST EINE GRUNDERHEBUNG UND SONDERERHEBUNGEN . ( 4 ) ZWECK DER GRUNDERHEBUNG IST, VERGLEICHBARE ANGABEN ÜBER DIE STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE IN DER GEMEINSCHAFT UND EINE GRUNDLAGE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER IN KAPITEL III VORGESEHENEN SONDERERHEBUNGEN ZU VERSCHAFFEN . DIE GRUNDERHEBUNG SOLL GESTATTEN, AUF DER EBENE DER IN ANHANG II AUFGEZÄHLTEN ERHEBUNGSBEZIRKE, - DIE STRUKTURELLEN MERKMALE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE ZU BESTIMMEN, DIE NACH KRITERIEN INSBESONDERE DER WIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNG, DER TECHNISCHEN ORGANISATION UND DES UMFANGS DER BETRIEBE ZUSAMMENGEFASST SIND; - DIE FAKTOREN ZU ERFASSEN, WELCHE DEN PRODUKTIONSPROZESS DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE BEDINGEN UND KENNZEICHNEN . ( 5 ) ZWECK DER SONDERERHEBUNG IST, IN ERGÄNZUNG ZU DEN DURCH DIE GRUNDERHEBUNG ERHALTENEN ANGABEN INS EINZELNE GEHENDE AUSKÜNFTE ÜBER BESTIMMTE STRUKTURELLE ASPEKTE ZU VERSCHAFFEN, DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG UND ENTWICKLUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK BESTIMMEND SIND . ARTIKEL 2 IM SINNE DIESER VERORDNUNG SIND : A ) LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB; EINE ÖRTLICH BEGRENZTE TECHNISCH-WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT, DIE NUR EINER BETRIEBSFÜHRUNG UNTERLIEGT UND IN ANHANG I AUFGEFÜHRTE ERZEUGNISSE HERVORBRINGT; B ) BETRIEBSLEITER : DIE NATÜRLICHE PERSON, DIE DIE LAUFENDE UND TAEGLICHE FÜHRUNG DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBES INNEHAT; C ) LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE; DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE; D ) ERHEBUNGSBEZIRKE; DAS IN ANHANG II AUFGEFÜHRTE GEBIET ODER DIE DARIN AUFGEFÜHRTEN TEILE DES GEBIETES EINES MITGLIEDSTAATS; E ) LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTE FLÄCHE : GESAMTHEIT VON ACKERLAND, DAUERGRÜNLAND, DAUERKULTUREN UND HAUS - UND NUTZGÄRTEN . KAPITEL II GRUNDERHEBUNG ARTIKEL 3 DER ERFASSUNGSBEREICH DER GRUNDERHEBUNG UMSCHLIESST : A ) LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE MIT EINER LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTEN FLÄCHE VON 1 HA ODER MEHR; B ) LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE MIT EINER LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTEN FLÄCHE VON WENIGER ALS 1 HA, EINSCHLIESSLICH DER BETRIEBE OHNE LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTE FLÄCHE, DEREN JÄHRLICHE VERMARKTETE ERZEUGUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE NORMALERWEISE EINEN WERT VON MINDESTENS 250 RECHNUNGSEINHEITEN ERREICHT . UM FESTZUSTELLEN, OB EIN BETRIEB DIESEN BEDINGUNGEN ENTSPRICHT, WIRD UNMITTELBAR AUF DEN WERT DER VERMARKTETEN ERZEUGNISSE ODER MITTELBAR ÜBER NATÜRLICHE ERZEUGUNGSEINHEITEN AUF DIESEN WERT BEZUG GENOMMEN . DIE LETZTGENANNTEN EINHEITEN WERDEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDEREN LAGE IN JEDEM MITGLIEDSTAAT FESTGELEGT . ARTIKEL 4 ( 1 ) DIE ERGEBNISSE DER GRUNDERHEBUNG MÜSSEN IN IHRER GESAMTHEIT FÜR JEDEN IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN ERHEBUNGSBEZIRK REPRÄSENTATIV SEIN UND FÜR DIESE ERHEBUNGSBEZIRKE EINEN VERGLEICHBAREN GENAUIGKEITSGRAD AUFWEISEN . ( 2 ) DIE GRUNDERHEBUNG UMFASST EINE ANZAHL LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE, DIE FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT INNERHALB FOLGENDER GRENZEN LIEGT : DEUTSCHLAND 270 000 - 330 000 FRANKREICH 320 000 - 400 000 ITALIEN 400 000 - 500 000 NIEDERLANDE 45 000 - 55 000 BELGIEN 40 000 - 50 000 LUXEMBURG 1 600 - 2 000 ( 3 ) DIE ZU ERFASSENDEN BETRIEBE WERDEN NACH DER METHODE DES ZUFALLS AUSGEWÄHLT . DIE STICHPROBENSÄTZE FÜR DIE EINZELNEN ERHEBUNGSBEZIRKE UND SCHICHTEN RICHTEN SICH NACH DEREN GRÖSSE UND HETEROGENITÄT . ARTIKEL 5 ( 1 ) FÜR JEDEN ERFASSTEN BETRIEB WIRD EIN ERHEBUNGSBOGEN AUSGEFÜLLT . ( 2 ) IN JEDEM MITGLIEDSTAAT DARF DER VERWENDETE ERHEBUNGSBOGEN VON DEM RAHMENERHEBUNGSBOGEN IN ANHANG III ABWEICHEN HINSICHTLICH : A ) DER ANORDNUNG DER FRAGEN UND DES KODES; B ) DER FRAGEN NACH TATBESTÄNDEN, DIE ES IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT NICHT GIBT; C ) DER ERGÄNZENDEN FRAGEN, DIE SICH AUS DEN BESONDEREN VERHÄLTNISSEN IN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ERGEBEN; D ) DER NOTWENDIGEN SPRACHLICHEN ANPASSUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN, DIE EINE GENAUERE BEANTWORTUNG DER FRAGEN ZUM ZIEL HABEN . ARTIKEL 6 ( 1 ) DIE PERSON, WELCHE DIE RECHTLICHE UND WIRTSCHAFTLICHE VERANTWORTUNG FÜR DEN JEWEILIGEN ERFASSTEN BETRIEB TRAEGT, ODER AN IHRER STELLE IHR ÖRTLICHER VERTRETER, BESONDERS DER BETRIEBSLEITER, IST VERPFLICHTET, DIE IM ERHEBUNGSBOGEN VERLANGTEN AUSKÜNFTE WAHRHEITSGEMÄSS UND VOLLSTÄNDIG ZU ERTEILEN . ( 2 ) DER ERHEBUNGSBOGEN EINES JEDEN ERFASSTEN BETRIEBES WIRD AN ORT UND STELLE VON EINEM ERHEBER IM BEISEIN DER BEFRAGTEN PERSON AUSGEFÜLLT . ARTIKEL 7 ( 1 ) DIE GRUNDERHEBUNG WIRD IN DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN IN DER ZEIT VOM 1 . NOVEMBER 1966 BIS ZUM 31 . MÄRZ 1967 DURCHGEFÜHRT . SIE DARF IN EINEM MITGLIEDSTAAT NEUNZIG AUFEINANDERFOLGENDE TAGE NICHT ÜBERSCHREITEN . ( 2 ) DIE ZEITPUNKTE ODER ZEITRÄUME, AUF DIE SICH DIE IN DER GRUNDERHEBUNG ZU SAMMELNDEN ANGABEN BEZIEHEN, SIND IN DEM ERHEBUNGSBOGEN DES ANHANGS III AUFGEFÜHRT . ARTIKEL 8 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GRUNDERHEBUNG IN IHREM GEBIET ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN, INSBESONDERE A ) ARBEITEN SIE EINEN ENTWURF FÜR EINEN STICHPROBENPLAN AUS; B ) BESTELLEN SIE DIE ERHEBER, WEISEN DIESE EIN UND ÜBERWACHEN SIE; C ) PRÜFEN SIE NACH, OB DIE ERHEBUNGSBOGEN VOLLSTÄNDIG AUSGEFÜLLT UND DIE ANTWORTEN WAHRSCHEINLICH SIND; SIE VERANLASSEN ERFORDERLICHENFALLS ERGÄNZUNGEN DER ERHEBUNGSBOGEN UND BERICHTIGUNGEN DER ANGABEN; D ) LEGEN SIE DIE DEFINITIONEN UND ANLEITUNGEN FÜR DIE ZUSÄTZLICHEN FRAGEN FEST, DIE GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ ( 2 ) IN DEN VERWENDETEN ERHEBUNGSBOGEN AUFGENOMMEN WERDEN; E ) ÜBERTRAGEN SIE DIE IN DEN ERHEBUNGSBOGEN ENTHALTENEN ANGABEN NACH EINEM FÜR ALLE MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICHEN SCHEMA BETRIEBSWEISE AUF MAGNETBÄNDER ODER LOCHKARTEN; F ) ÜBERPRÜFEN SIE DIE SO ÜBERTRAGENEN ANGABEN, KONTROLLIEREN IHRE WAHRSCHEINLICHKEIT UND BERICHTIGEN SIE ERFORDERLICHENFALLS; G ) ERGREIFEN SIE ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN, UM ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 6 ABSATZ ( 1 ) ZU AHNDEN . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN UNTERRICHTEN DIE KOMMISSION ÜBER DIE VON IHNEN ERLASSENEN BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER IN ABSATZ ( 1 ) GENANNTEN AUFGABEN . ARTIKEL 9 ( 1 ) JEDER MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG SEINER EIGENEN SITUATION A ) DIE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE AUSGEARBEITETEN RAHMENANLEITUNGEN DEN EINZELSTAATLICHEN ERFORDERNISSEN ANPASSEN; B ) DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ ( 2 ) GENANNTEN ANPASSUNGEN DES FRAGEBOGENS VORNEHMEN; C ) DIE ERZEUGUNGSEINHEITEN FESTLEGEN, DIE DER IN ARTIKEL 3 AUFGEFÜHRTEN SCHWELLE VON 250 RECHNUNGSEINHEITEN ENTSPRECHEN; D ) DEN ZEITPUNKT ODER DEN ZEITRAUM FESTLEGEN, AUF DEN SICH DIE IM RAHMEN DER GRUNDERHEBUNG IN BEZUG AUF DIE VIEHHALTUNG ZU SAMMELNDEN ANGABEN BEZIEHEN; E ) BESTIMMEN, WER ALS DIE PERSON ANZUSEHEN IST, DIE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ ( 1 ) DIE RECHTLICHE UND WIRTSCHAFTLICHE VERANTWORTUNG FÜR DEN ERFASSTEN BETRIEB TRAEGT; F ) DIE ANGABEN DER ERHEBUNG SEINES GEBIETES AUFBEREITEN UND DIE ERGEBNISSE VERÖFFENTLICHEN ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION RECHTZEITIG MIT, WELCHE MASSNAHMEN SIE NACH ABSATZ ( 1 ) ZU TREFFEN GEDENKEN . ( 3 ) HAT DIE KOMMISSION GEGEN DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEPLANTEN, IN ABSATZ ( 1 ) BUCHSTABEN A ), B ) ODER C ) BEZEICHNETEN MASSNAHMEN ETWAS EINZUWENDEN, SO UNTERRICHTET SIE HIERVON DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT BINNEN ZWEI WOCHEN VOM TAGE DER MITTEILUNG AN UNTER ANGABE IHRER GRÜNDE UND IHRER ÄNDERUNGSVORSCHLAEGE . SIEHT SICH DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT AUSSERSTANDE, DIESE ÄNDERUNGSVORSCHLAEGE ZU BERÜCKSICHTIGEN, SO WERDEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 18 FESTGELEGT . ARTIKEL 10 DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN DEM STATISTISCHEN AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DIE MAGNETBÄNDER ODER LOCHKARTEN, SOBALD DIESE FERTIGGESTELLT SIND . DIE ÜBERMITTLUNG HAT SPÄTESTENS BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1967 DURCH MITGLIEDSTAATEN MIT WENIGER ALS 12 ERHEBUNGSBEZIRKEN UND BIS ZUM 31 . MÄRZ 1968 DURCH MITGLIEDSTAATEN MIT MEHR ALS 12 ERHEBUNGSBEZIRKEN ZU ERFOLGEN . ARTIKEL 11 DER KOMMISSION OBLIEGT ZUSAMMENARBEIT MIT DEN MITGLIEDSTAATEN A ) DIE AUSARBEITUNG DER DEFINITIONEN UND RAHMENANLEITUNGEN FÜR DEN RAHMENERHEBUNGSBOGEN IN ANHANG III; B ) DIE AUSARBEITUNG BESTIMMTER GEMEINSCHAFTLICHER TABELLENPROGRAMME, DIE DEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ ( 4 ) GENANNTEN ZIELEN ENTSPRECHEN; C ) DIE GEMEINSCHAFTLICHE AUFBEREITUNG DER AUF DEN MAGNETBÄNDERN ODER LOCHKARTEN ENTHALTENEN ANGABEN DURCH DAS STATISTISCHE AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN; D ) DIE ÜBERMITTLUNG DER ERHEBUNGSERGEBNISSE ( AUF MASCHINENTABELLEN ) AN DIE MITGLIEDSTAATEN, SOBALD DIESE ERGEBNISSE VORLIEGEN; E ) DIE VERÖFFENTLICHUNG DER ERHEBUNGSERGEBNISSE . ARTIKEL 12 NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 18 WERDEN FESTGELEGT : A ) DIE NÄHEREN BESTIMMUNGEN, NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DEN ENTWURF IHRES STICHPROBENPLANS ZU ERSTELLEN UND DER KOMMISSION ZU ÜBERMITTELN HABEN; B ) DER STICHPROBENPLAN FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT; C ) DIE EINZELHEITEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERÖFFENTLICHUNG DER ERHEBUNGSERGEBNISSE; D ) DAS EINHEITLICHE SCHEMA UND DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE ÜBERTRAGUNG DER IM ERHEBUNGSBOGEN ENTHALTENEN ANGABEN AUF MAGNETBÄNDER ODER LOCHKARTEN . ARTIKEL 13 IN ABWEICHUNG VON DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 17/64/EWG DES RATES ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT ( 2 ) ÜBERNEHMEN DIE HAUSHALTE DER JAHRE 1967 UND 1968 DER GEMEINSCHAFT, EINZELPLAN KOMMISSION, KAPITEL EUROPÄISCHER AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT, ABTEILUNG AUSRICHTUNG, DIE AUFWENDUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GRUNDERHEBUNG ZU EINEM PAUSCHALSATZ VON 6 RECHNUNGSEINHEITEN FÜR JEDEN ORDNUNGSGEMÄSS AUSGEFÜLLTEN ERHEBUNGSBOGEN, DESSEN ANGABEN AUF MAGNETBAND ODER LOCHKARTEN ORDNUNGSGEMÄSS ÜBERTRAGEN UND DEM STATISTISCHEN AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN DIESER FORM ÜBERMITTELT WORDEN SIND . FÜR DIE AUFWENDUNGEN GEMÄSS DIESEM ARTIKEL GELTEN DIE BESTIMMUNGEN DER HAUSHALTSORDNUNG BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT ( 3 ). KAPITEL III SONDERERHEBUNGEN ARTIKEL 14 DER RAT ERLÄSST AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT DIE ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ ( 5 ) GENANNTEN SONDERERHEBUNGEN . ARTIKEL 15 DIE SONDERERHEBUNGEN ERSTRECKEN SICH AUF DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ ( 5 ) ERWÄHNTEN STRUKTURELLEN ASPEKTE, INSBESONDERE AUF : - LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITSKRÄFTE, - FINANZIERUNG DER LANDWIRTSCHAFT UND AGRARKREDITWESEN . - STRUKTUR VON GRUND UND BODEN, - VERTRAGLICHE BINDUNGEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE UND GENOSSENSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT, - MECHANISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFT, - STRUKTUR UND BEDINGUNGEN DER PFLANZLICHEN ERZEUGUNG, - STRUKTUR UND BEDINGUNGEN DER TIERISCHEN ERZEUGUNG . KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 16 ( 1 ) DIE IM RAHMEN DER GRUNDERHEBUNG UND DER SONDERERHEBUNGEN EINGEHOLTEN EINZELAUSKÜNFTE DÜRFEN NUR FÜR STATISTISCHE ZWECKE VERWENDET WERDEN . SIE DÜRFEN NUR AN SOLCHE PERSONEN BEKANNTGEGEBEN WERDEN, DIE IN DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE ERHEBUNG DURCHGEFÜHRT WIRD, ODER BEI DEM STATISTISCHEN AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MIT DER DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG BEAUFTRAGT SIND . AN DAS STATISTISCHE AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DÜRFEN DIE EINZELAUSKÜNFTE NUR IN EINER SOLCHEN FORM WEITERGELEITET WERDEN, DASS DIE BETRIEBE NICHT IDENTIFIZIERBAR SIND . DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN NACH IHREN INNERSTAATLICHEN VERFAHREN UND BEDINGUNGEN IN AUSNAHMEFÄLLEN DIE WEITERGABE VON IN IHREM GEBIET EINGEHOLTEN EINZELAUSKÜNFTEN OHNE NENNUNG DER NAMEN DER AUSKUNFTSPFLICHTIGEN FÜR WISSENSCHAFTLICHE ODER VERWALTUNGSZWECKE ZULASSEN, WENN DIE GEHEIMHALTUNG GEWÄHRLEISTET IST . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN, UM ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES ABSATZES ( 1 ) ZU AHNDEN . ARTIKEL 17 DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN DER KOMMISSION ALLE AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN, DIE DIESE GEGEBENENFALLS VON IHNEN IN BEZUG AUF DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN IM RAHMEN DIESER VERORDNUNG ERBITTET . DIESE AUSKUNFTSERSUCHEN SOWIE DIE ENTSPRECHENDEN ANTWORTEN WERDEN IN SCHRIFTLICHER FORM ÜBERMITTELT . ARTIKEL 18 ( 1 ) WIRD AUF DAS IN DIESEM ARTIKEL FESTGELEGTE VERFAHREN BEZUG GENOMMEN, SO GIBT DER DURCH ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 4 . DEZEMBER 1962 ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER AGRARSTRUKTURPOLITIK ( 4 ) EINGESETZTE STÄNDIGE AGRARSTRUKTURAUSSCHUSS - NACHSTEHEND ,,AUSSCHUSS'' GENANNT - EINE STELLUNGNAHME ENTSPRECHEND DER IM ARTIKEL 148 ABSATZ ( 2 ) UNTERABSATZ 1 DES VERTRAGES VORGESEHENEN WAEGUNG DER STIMMEN DER MITGLIEDSTAATEN AB . DER VORSITZENDE NIMMT AN DER ABSTIMMUNG NICHT TEIL . ( 2 ) IN DIESEN FÄLLEN BEFASST DER VORSITZENDE VON SICH AUS ODER AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS DEN AUSSCHUSS . ( 3 ) DER VERTRETER DER KOMMISSION UNTERBREITET SEINEN ENTWURF DER ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN . DER AUSSCHUSS NIMMT ZU DIESEN MASSNAHMEN INNERHALB EINER FRIST STELLUNG, DIE DER VORSITZENDE ENTSPRECHEND DER DRINGLICHKEIT DER ZU PRÜFENDEN FRAGEN BESTIMMEN KANN . DIE STELLUNGNAHME KOMMT MIT EINER MEHRHEIT VON ZWÖLF STIMMEN ZUSTANDE . ( 4 ) DIE KOMMISSION ERLÄSST MASSNAHMEN, DIE SOFORT ANWENDBAR SIND . ENTSPRECHEN DIESE MASSNAHMEN INDESSEN NICHT DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES, SO WERDEN SIE DEM RAT VON DER KOMMISSION ALSBALD MITGETEILT . IN DIESEM FALL KANN DIE KOMMISSION DIE ANWENDUNG DER VON IHR BESCHLOSSENEN MASSNAHMEN BIS ZUR DAUER VON HÖCHSTENS EINEM MONAT NACH DIESER MITTEILUNG AUSSETZEN . DER RAT KANN MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT BINNEN EINEM MONAT ANDERS ENTSCHEIDEN . ARTIKEL 19 ( 1 ) DER AUSSCHLUSS WIRD ZU DEN IN ARTIKEL 11 BUCHSTABEN A ) UND B ) GENANNTEN ARBEITEN GEHÖRT . ( 2 ) DER AUSSCHLUSS KANN JEDE ANDERE FRAGE PRÜFEN, WELCHE DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG BETRIFFT UND IHM DER VORSITZENDE VON SICH AUS ODER AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS VORLEGT . ( 3 ) ER WIRD ÜBER DEN VERLAUF DER IM RAHMEN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN TÄTIGKEITEN REGELMÄSSIG UNTERRICHTET . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL, AM 14 . JUNI 1966 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . WERNER ANHANG I LISTE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE ZUR ABGRENZUNG DES ERHEBUNGSBEREICHES WERDEN SELBSTGEWONNENE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NACHSTEHENDER LISTE IM EIGENEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB WEITERVERARBEITET, SO GILT AUCH DAS PRODUKT DER WEITERVERARBEITUNG ALS ,,LANDWIRTSCHAFTLICHES ERZEUGNIS ''. A . PFLANZLICHE ERZEUGNISSE ( EINSCHLIESSLICH SAAT - UND PFLANZGUT .) GETREIDE WEIZEN, SPELZ ROGGEN GERSTE HAFER KÖRNERMAIS REIS SONSTIGES GETREIDE MENGGETREIDE ( EINSCHLIESSLICH WINTERMENGGETREIDE ) BUCHWEIZEN HIRSE ( EINSCHLIESSLICH KOLBENHIRSE ) SORGHUM ( MOHRENHIRSE ) HÜLSENFRÜCHTE SPEISEERBSEN KICHERERBSEN FUTTERERBSEN UND ZOTTELWICKEN SPEISEBOHNEN ACKERBOHNEN ( PFERDE -, SAU -, FUTTERBOHNEN ) LINSEN WICKEN LUPINEN HÜLSENFRUCHTGEMENGE GEMENGE VON HÜLSENFRÜCHTEN MIT GETREIDE WURZEL - UND KNOLLENFRÜCHTE KARTOFFELN ZUCKERRÜBEN SONSTIGE WURZEL - UND KNOLLENFRÜCHTE FUTTERMÖHREN SÜSSKARTOFFELN WASSERRÜBEN ( WEISSE RÜBEN ) KOHLRÜBEN TOPINAMBUR FUTTERRÜBEN FUTTERKOHL UND MARKSTAMMKOHL HANDELSGEWÄCHSE ÖLSAATEN RIZINUS RAPS RÜBSEN SONNENBLUMENKERNE LEINSAMEN SESAM ERDNÜSSE HANFSAMEN SENFKÖRNER SOJABOHNEN TEXTILPFLANZEN FASERFLACHS ( LEIN ) HANF ( FASER ) BAUMWOLLE HOPFEN TABAK SONSTIGE HANDELSGEWÄCHSE ZUCKERROHRHIRSE BESENHIRSE MOHN KÜMMEL KANARIENSAAT SAFRAN ARZNEI -, GEMÜSE - UND DUFTPFLANZEN ZICHORIEN ( WURZELN ) GEMÜSE, MELONEN, ERDBEEREN SPEISEKOPFKOHL ROSENKOHL BLUMENKOHL KOHLRABI RÜBSTIEL, STIELMUS ROTE RÜBEN, ROTE BEETE MANGOLD SPEISEMÖHREN PASTINAK HAFERWURZELN, SCHWARZWURZELN SELLERIE, KNOLLENSELLERIE PETERSILIE FENCHEL PORREE KNOBLAUCH SCHNITTLAUCH ZWIEBELN KOPFSALAT FELDSALAT ENDIVIEN, ESKARIOL SPINAT MELDE GRÜNE ERBSEN GRÜNE BOHNEN DICKE BOHNEN SPARGEL ZICHORIEN ( WITLOOF ) WILDE ZICHORIEN ARTISCHOCKEN SPANISCHE ARTISCHOCKEN GURKEN, GEWÜRZGURKEN RHABARBER TOMATEN EIERFRUCHT PAPRIKA WASSERMELONEN KÜRBISSE MARKKÜRBISSE MEERRETTICH RETTICH RADIESCHEN KRESSE ( BRUNNENKRESSE ) MELONEN ERDBEEREN BLUMEN UND ZIERPFLANZEN BLUMEN BLUMENZWIEBELN UND -KNOLLEN ZIERPFLANZEN FREILANDSTAUDEN FUTTER GRÜNFUTTER ( AUCH ZUR SILOFUTTERBEREITUNG ) HEU DAUERKULTUREN OBST ( OHNE BEERENOBST, ZITRUSFRÜCHTE, OLIVEN UND WEINTRAUBEN ) ÄPFEL BIRNEN QUITTEN MISPELN KIRSCHEN PFLAUMEN, ZWETSCHEN, RENEKLODEN, MIRABELLEN APRIKOSEN PFIRSICHE FEIGEN DATTELPFLAUMEN ( KAKI ) JOHANNISBROT SPEIERLING GRANATÄPFEL WALNÜSSE HASELNÜSSE MANDELN EDELKASTANIEN PINIENKERNE PISTAZIEN FRÜCHTE DES FEIGENKAKTUS ZITRUSFRÜCHTE APFELSINEN MANDARINEN ZITRONEN ZEDRATZITRONEN LIMETTEN BERGAMOTTEN OLIVEN WEINTRAUBEN BEERENOBST JOHANNISBEEREN, ROTE UND WEISSE JOHANNISBEEREN, SCHWARZE HIMBEEREN STACHELBEEREN BROMBEEREN MAULBEEREN BAUMSCHULERZEUGNISSE SONSTIGE DAUERKULTUREN KORBWEIDEN UND BINSEN SCHILF, ROHR BAMBUS MAULBEERBLÄTTER MANNA SUMACH B . TIERE UND TIERISCHE ERZEUGNISSE TIERE EINHUFER ( PFERDE, ESEL, MAULTIERE, MAULESEL ) RINDVIEH BÜFFEL SCHAFE ZIEGEN SCHWEINE UND KREUZUNGEN HÜHNER ANDERES GEFLÜGEL ENTEN TRUTHÜHNER GÄNSE PERLHÜHNER SONSTIGE TIERE HAUSTAUBEN HAUS - UND ANGORAKANINCHEN AUFZUCHT-WILDBRET SEIDENRAUPEN BIENEN EINTAGSKÜKEN TIERISCHE ERZEUGNISSE KUHMILCH BÜFFELMILCH ZIEGENMILCH SCHAFSMILCH EIER ( FÜR DEN VERBRAUCH BESTIMMTE UND BRUTEIER ) WOLLE SEIDENRAUPENKOKONS HONIG WACHS ANHANG II VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE D ) GENANNTEN ERHEBUNGSBEZIRKE : BELGIEN FOLGENDE VERWALTUNGSEINHEITEN BILDEN JEWEILS EINEN ERHEBUNGSBEZIRK : 1 . ANTWERPEN 2 . BRABANT 3 . HAINAUT 4 . LIEGE 5 . LIMBURG 6 . LUXEMBOURG 7 . NAMUR 8 . OOST-VLAANDEREN 9 . WEST-VLAANDEREN DEUTSCHLAND FOLGENDE VERWALTUNGSEINHEITEN BILDEN JEWEILS EINEN ERHEBUNGSBEZIRK : 1 . SCHLESWIG-HOLSTEIN 2 . HAMBURG 3 . BREMEN 4 . SAARLAND 5 . BERLIN 6 . HANNOVER ( REGIERUNGSBEZIRK ) 7 . HILDESHEIM ( REGIERUNGSBEZIRK ) 8 . LÜNEBURG ( REGIERUNGSBEZIRK ) 9 . STADE ( REGIERUNGSBEZIRK ) 10 . OSNABRÜCK ( REGIERUNGSBEZIRK ) 11 . AURICH ( REGIERUNGSBEZIRK ) 12 . BRAUNSCHWEIG ( VERWALTUNGSBEZIRK ) 13 . OLDENBURG ( VERWALTUNGSBEZIRK ) 14 . DÜSSELDORF ( REGIERUNGSBEZIRK ) 15 . KÖLN ( REGIERUNGSBEZIRK ) 16 . AACHEN ( REGIERUNGSBEZIRK ) 17 . MÜNSTER ( REGIERUNGSBEZIRK ) 18 . DETMOLD ( REGIERUNGSBEZIRK ) 19 . ARNSBERG ( REGIERUNGSBEZIRK ) 20 . DARMSTADT ( REGIERUNGSBEZIRK ) 21 . KASSEL ( REGIERUNGSBEZIRK ) 22 . WIESBADEN ( REGIERUNGSBEZIRK ) 23 . KOBLENZ ( REGIERUNGSBEZIRK ) 24 . TRIER ( REGIERUNGSBEZIRK ) 25 . MONTABAUR ( REGIERUNGSBEZIRK ) 26 . RHEINHESSEN ( REGIERUNGSBEZIRK ) 27 . PFALZ ( REGIERUNGSBEZIRK ) 28 . NORDWÜRTTEMBERG ( REGIERUNGSBEZIRK ) 29 . NORDBADEN ( REGIERUNGSBEZIRK ) 30 . SÜDBADEN ( REGIERUNGSBEZIRK ) 31 . SÜDWÜRTTEMBERG-HOHENZOLLERN ( REGIERUNGSBEZ .) 32 . OBERBAYERN ( REGIERUNGSBEZIRK ) 33 . NIEDERBAYERN ( REGIERUNGSBEZIRK ) 34 . OBERPFALZ ( REGIERUNGSBEZIRK ) 35 . OBERFRANKEN ( REGIERUNGSBEZIRK ) 36 . MITTELFRANKEN ( REGIERUNGSBEZIRK ) 37 . UNTERFRANKEN ( REGIERUNGSBEZIRK ) 38 . SCHWABEN ( REGIERUNGSBEZIRK ) FRANKREICH FOLGENDE VERWALTUNGSEINHEITEN BILDEN JEWEILS EINEN ERHEBUNGSBEZIRK : 1 . NORD ( 59 ) 2 . PAS-DE-CALAIS ( 62 ) 3 . AISNE ( 02 ) 4 . OISE ( 60 ) 5 . SOMME ( 80 ) 6 . SEINE-ET-MARNE ( 77 ) 7 . SEINE ( 75 ) SEINE-SAINT-DENIS, HAUTS-DE-SEINE, VAL-DE-MARNE, VAL-D'OISE, YVELINES, ESSONE ( 78 ) 8 . CHER ( 18 ) 9 . EURE-ET-LOIR ( 28 ) 10 . INDRE ( 36 ) 11 . INDRE-ET-LOIRE ( 37 ) 12 . LOIR-ET-CHER ( 41 ) 13 . LOIRET ( 45 ) 14 . EURE ( 27 ) 15 . SEINE-MARITIME ( 76 ) 16 . CALVADOS ( 14 ) 17 . MANCHE ( 50 ) 18 . ORNE ( 61 ) 19 . COTES-DU-NORD ( 22 ) 20 . FINISTERE ( 29 ) 21 . ILLE-ET-VILAINE ( 35 ) 22 . MORBIHAN ( 56 ) 23 . LOIRE-ATLANTIQUE ( 44 ) 24 . MAINE-ET-LOIRE ( 49 ) 25 . MAYENNE ( 53 ) 26 . SARTHE ( 72 ) 27 . VENDEE ( 85 ) 28 . CHARENTE ( 16 ) 29 . CHARENTE-MARITIME ( 17 ) 30 . DEUX-SEVRES ( 79 ) 31 . VIENNE ( 86 ) 32 . CORREZE ( 19 ) 33 . CREUSE ( 23 ) 34 . HAUTE-VIENNE ( 87 ) 35 . DORDOGNE ( 24 ) 36 . GIRONDE ( 33 ) 37 . LANDES ( 40 ) 38 . LOT-ET-GARONNE ( 47 ) 39 . BASSES-PYRENEES ( 64 ) 40 . ARIEGE ( 09 ) 41 . AVEYRON ( 12 ) 42 . HAUTE-GARONNE ( 31 ) 43 . GERS ( 32 ) 44 . LOT ( 46 ) 45 . HAUTE-PYRENEES ( 65 ) 46 . TARN ( 81 ) 47 . TARN-ET-GARONNE ( 82 ) 48 . ARDENNES ( 08 ) 49 . AUBE ( 10 ) 50 . MARNE ( 51 ) 51 . HAUTE-MARNE ( 52 ) 52 . MEURTHE-ET-MOSELLE ( 54 ) 53 . MEUSE ( 55 ) 54 . MOSELLE ( 57 ) 55 . VOSGES ( 88 ) 56 . BAS-RHIN ( 67 ) 57 . HAUT-RHIN ( 68 ) 58 . DOUBS ( 25 ) 59 . JURA ( 39 ) 60 . HAUTE-SAONE ( 70 ) 61 . TERRITOIRE DE BELFORT ( 90 ) 62 . COTE-D'OR ( 21 ) 63 . NIEVRE ( 58 ) 64 . SAONE-ET-LOIRE ( 71 ) 65 . YONNE ( 89 ) 66 . ALLIER ( 03 ) 67 . CANTAL ( 15 ) 68 . HAUTE-LOIRE ( 43 ) 69 . PUY-DE-DOME ( 63 ) 70 . AIN ( 01 ) 71 . ARDECHE ( 07 ) 72 . DROME ( 26 ) 73 . ISERE ( 38 ) 74 . LOIRE ( 42 ) 75 . RHONE ( 69 ) 76 . SAVOIE ( 73 ) 77 . HAUTE-SAVOIE ( 74 ) 78 . AUDE ( 11 ) 79 . GARD ( 30 ) 80 . HERAULT ( 34 ) 81 . LOZERE ( 48 ) 82 . PYRENEES-ORIENTALES ( 66 ) 83 . BASSES-ALPES ( 04 ) 84 . HAUTE-ALPES ( 05 ) 85 . ALPES MARITIMES ( 06 ) 86 . BOUCHES-DU-RHONE ( 13 ) 87 . CORSE ( 20 ) 88 . VAR ( 83 ) 89 . VAUCLUSE ( 84 ) ITALIEN FOLGENDE GEBIETSEINHEITEN BILDEN JEWEILS EINEN ERHEBUNGSBEZIRK : 1 . PIEMONTE - MONTAGNA 2 . PIEMONTE - COLLINA 3 . PIEMONTE - PIANURA 4 . VALLE D'AOSTA - MONTAGNA 5 . LIGURIA - MONTAGNA 6 . LIGURIA - COLLINA 7 . LOMBARDIA - MONTAGNA 8 . LOMBARDIA - COLLINA 9 . LOMBARIDA - PIANURA 10 . TRENTINO-ALTO ADIGE - MONTAGNA 11 . VENETO - MONTAGNA 12 . VENETO - COLLINA 13 . VENETO - PIANURA 14 . FRIULI-VENEZIA GIULIA - MONTAGNA 15 . FRIULI-VENEZIA GIULIA - COLLINA 16 . FRIULI-VENEZIA GIULIA - PIANURA 17 . EMILIA-ROMAGNA - MONTAGNA 18 . EMILIA-ROMAGNA - COLLINA 19 . EMILIA-ROMAGNA - PIANURA 20 . MARCHE - MONTAGNA 21 . MARCHE - COLLINA 22 . TOSCANA - MONTAGNA 23 . TOSCANA - COLLINA 24 . TOSCANA - PIANURA 25 . UMBRIA - MONTAGNA 26 . UMBRIA - COLLINA 27 . LAZIO - MONTAGNA 28 . LAZIO - COLLINA 29 . LAZIO - PIANURA 30 . CAMPANIA - MONTAGNA 31 . CAMPANIA - COLLINA 32 . CAMPANIA - PIANURA 32 . ABRUZZI - MONTAGNA 34 . ABRUZZI - COLLINA 35 . MOLISE - MONTAGNA 36 . MOLISE - COLLINA 37 . PUGLIA - MONTAGNA 38 . PUGLIA - COLLINA 39 . PUGLIA - PIANURA 40 . BASILICATA - MONTAGNA 41 . BASILICATA - COLLINA 42 . BASCILICATA - PIANURA 43 . CALABRIA - MONTAGNA 44 . CALABRIA - COLLINA 45 . CALABRIA - PIANURA 46 . SICILIA - MONTAGNA 47 . SICILIA - COLLINA 48 . SICILIA - PIANURA 49 . SARDEGNA - MONTAGNA 50 . SARDEGNA - COLLINA 51 . SARDEGNA - PIANURA LUXEMBURG BILDET EINEN EINZIGEN ERHEBUNGSBEZIRK NIEDERLANDE FOLGENDE VERWALTUNGSEINHEITEN BILDEN JEWEILS EINEN ERHEBUNGSBEZIRK : 1 . GRONINGEN 2 . FRIESLAND 3 . DRENTE 4 . OVERIJSSEL 5 . GELDERLAND 6 . UTRECHT 7 . NOORD-HOLLAND 8 . ZUID-HOLLAND 9 . ZEELAND 10 . NOORD-BRABANT 11 . LIMBURG