31966L0400

Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 374Y0608(01) */

Amtsblatt Nr. 125 vom 11/07/1966 S. 2290 - 2297
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0108
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0124
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0235
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0166
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0166
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0123
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0123


RICHTLINIE DES RATES vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (66/400/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Zuckerrüben und Futterrüben, im folgenden "Betarüben" genannt, nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

Der Erfolg des Anbaus von Betarüben hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts ab. Daher haben einige Mitgliedstaaten seit einiger Zeit den gewerbsmässigen Verkehr mit Betarübensaatgut auf hochwertiges Saatgut beschränkt. Sie haben sich der Ergebnisse der Pflanzenzuechtungsarbeiten bedient, die seit mehreren Jahrzehnten betrieben worden sind und zu hinreichend beständigen und homogenen Typen und Sorten von Betarüben geführt haben, welche hinsichtlich ihrer Eigenschaft für den jeweiligen Nutzungszweck wesentliche Vorteile erwarten lassen.

Eine höhere Produktivität beim Anbau von Betarüben in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht werden, daß die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmässigen Verkehr zugelassenen Typen und Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.

Eine Beschränkung des gewerbsmässigen Verkehrs auf bestimmte Typen oder Sorten ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit gleichzeitig sichergestellt wird, daß der Landwirt auch wirklich Saatgut dieser Typen oder Sorten erhält.

Zu diesem Zweck wenden einige Mitgliedstaaten Anerkennungssysteme an, welche eine Sicherung der Typen- oder Sortenechtheit und -reinheit durch amtliche Überwachung zum Gegenstand haben.

Solche Systeme bestehen schon auf internationaler Ebene für Maissaatgut (Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft) und für Futterpflanzensaatgut (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung).

Es ist angebracht, auf den Erfahrungen mit diesen Systemen ein einheitliches Anerkennungssystem für die Gemeinschaft aufzubauen.

Es ist angebracht, daß dieses System im gewerbsmässigen Verkehr sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf den nationalen Märkten gilt.

Im allgemeinen darf Betarübensaatgut gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden ist. Bei der Wahl der technischen Begriffe des "Basissaatguts" und des "zertifizierten Saatguts" (1) AB Nr. 109 vom 9.7.1964, S. 1744/64.

knüpft das System an eine international bereits bestehende Terminologie an.

Es ist angebracht, Betarübensaatgut, das nicht gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird, wegen seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung auszuschließen. Das Recht der Mitgliedstaaten muß unberührt bleiben, dieses Saatgut besonderen Vorschriften zu unterwerfen.

Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Saatgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Um die Güte des Betarübensaatguts in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Polyploidie, der Monogermie sowie der Segmentierung, der technischen Reinheit, der Keimfähigkeit und des Feuchtigkeitsgehalts vorgesehen werden. Es ist angebracht, daß die einschlägigen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen getroffen werden, die auf Grund der Empfehlungen des Institut International de Recherches Betteravières auf den Handelsverkehr mit Saatgut von Zuckerrüben bereits weitgehend Anwendung finden.

Zur Sicherung der Identität des Saatguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck müssen die Etikette die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die Unterrichtung der Landwirte notwendigen Angaben tragen und auf den Gemeinschaftscharakter der Anerkennung hinweisen.

Um zu gewährleisten, daß im Verkehr die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Saatgut, daß diese Voraussetzungen erfuellt, darf unbeschadet des Artikels 36 des Vertrages nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

Es ist angebracht, daß während eines ersten Zeitabschnitts - und zwar bis zur Schaffung eines gemeinsamen Typen- oder Sortenkatalogs - diese Beschränkungen insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten umfassen, den Saatgutverkehr auf Typen oder Sorten zu beschränken, die für ihr Gebiet landeskulturellen Wert besitzen.

Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Saatgut, welches in anderen Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut vermehrt worden ist, als gleichwertig mit dem in diesem Mitgliedstaat vermehrten Saatgut anzuerkennen.

Andererseits ist es angebracht vorzusehen, daß in dritten Ländern geerntetes Betarübensaatgut innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es die gleiche Gewähr bietet wie Saatgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt worden ist und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.

Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Saatgut mit minderen Anforderungen zuzulassen.

Um die technischen Methoden der Anerkennung in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugleichen und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten und des aus dritten Ländern stammenden Saatguts zu haben, ist es zweckmässig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsfelder zur jährlichen Nachkontrolle des Saatguts der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" anzulegen.

Es ist angebracht, die Kommission damit zu betrauen, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen. Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf Saatgut von Betarüben, das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind: A. Betarüben : Zucker- und Futterrüben der Art Beta vulgaris L.

B. Basissaatgut : Samen,

a) der unter der Verantwortung des Zuechters nach strengen Auswahlregeln im Hinblick auf den Typ oder die Sorte gewonnen worden ist;

b) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" bestimmt ist;

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlage I für Basissaatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

C. Zertifiziertes Saatgut : Samen,

a) der unmittelbar von Basissaatgut stammt;

b) der zur Erzeugung von Betarüben bestimmt ist;

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlage I für zertifiziertes Saatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

D. Monogermsaatgut : Genetisch einkeimiges Saatgut.

E. Segmentiertes Saatgut : Auf künstlichem Wege einkeimig gemachtes Saatgut.

F. Amtliche Maßnahmen : Maßnahmen, die durchgeführt werden a) durch Behörden eines Staates oder

b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

c) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Betarüben nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist und die Anforderungen der Anlage I Teil B erfuellt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

(3) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Absatz (1) vorsehen: a) für Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen;

b) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke;

c) für Zuechtungsvorhaben;

d) für nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität des Saatguts gewährleistet ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten,

a) daß Basissaatgut, das die Anforderungen der Anlage I an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird ; dazu werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;

b) daß Saatgut der Kategorien "Basissaatgut" oder "zertifiziertes Saatgut", bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage I an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen. Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet ; er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der Vermehrung ausserhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlage I zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat legt eine Liste der in seinem Gebiet amtlich zur Anerkennung zugelassenen Typen oder Sorten von Betarüben an. Die Liste gibt die wesentlichen morphologischen oder physiologischen Merkmale an, durch die die Typen oder Sorten in den unmittelbar aus Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" stammenden Pflanzen voneinander zu unterscheiden sind.

(2) Bei Hybriden und synthetischen Sorten sind die genealogischen Komponenten den für die Zulassung und Anerkennung zuständigen Behörden bekanntzugeben. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Prüfung und Beschreibung der genealogischen Komponenten auf Antrag des Zuechters vertraulich gehalten werden.

(3) Ein Typ oder eine Sorte wird zur Anerkennung erst zugelassen, wenn im Laufe von drei aufeinanderfolgenden Jahren in amtlichen oder amtlich beaufsichtigten Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, festgestellt worden ist, daß der Typ oder die Sorte hinreichend homogen und beständig ist.

(4) Die zugelassenen Typen oder Sorten werden laufend amtlich überwacht. Wird in mehrjährigen Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, festgestellt, daß eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anerkennung nicht mehr erfuellt ist, so wird die Zulassung zurückgenommen und der Typ oder die Sorte in der Liste gestrichen. Ändert sich ein unwesentliches Merkmal oder ändern sich mehrere unwesentliche Merkmale eines Typs oder einer Sorte, so wird die Beschreibung in der Liste unverzueglich geändert.

(5) Die Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen werden der Kommission unverzueglich mitgeteilt, die sie den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß im Verfahren der Überwachung der Typen und Sorten und bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.

(2) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung werden die Proben aus homogenen Partien gezogen ; das Hoechstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage II angegeben.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" in den Verkehr gebracht werden darf a) als polyploides Saatgut, nur wenn der Anteil an Diploiden 40 v.H. nicht überschreitet;

b) als triploides Saatgut, nur wenn der Anteil an Triploiden mindestens 75 v.H. beträgt;

c) als tetraploides Saatgut, nur wenn der Anteil an Tetraploiden mindestens 85 v.H. beträgt.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut nur in ausreichend homogenen Lieferungen und in Pakkungen, die geschlossen und nach den Artikeln 10 und 11 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz (1) hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Packungen von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut amtlich so verschlossen werden, daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Eine Wiederverschließung darf nur amtlich vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 11 Absatz (1) vorgesehenen Etikett auch die Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Packungen von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut a) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett gemäß Anlage III in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden. Seine Befestigung wird durch den amtlichen Verschluß gesichert. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut und blau bei zertifiziertem Saatgut. Im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gibt das Etikett das Datum der amtlichen Verschließung an ; wenn im Falle des Artikels 4 Buchstabe a) Basissaatgut die Anforderungen der Anlage I an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt;

b) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts und mit den für dieses Etikett in Anlage III vorgesehenen Angaben enthalten. Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können: a) vorschreiben, daß das Etikett in allen Fällen das Datum der amtlichen Verschließung angibt;

b) für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz (1) vorsehen.

Artikel 12

Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben, daß die Packungen von inländischem oder eingeführtem Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut im Hinblick auf das Inverkehrbringen in ihren Hoheitsgebieten auch in anderen Fällen als denen des Artikels 4 mit einem Etikett des Lieferanten versehen werden.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut, das entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Packung amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten können: a) bis ein gemeinsamer Typen- oder Sortenkatalog eingeführt werden kann - diese Einführung muß spätestens bis zum 1. Januar 1970 erfolgen -, den Verkehr mit Saatgut von Betarüben auf Saatgut von Typen oder Sorten beschränken, die in eine nationale Liste, welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage hat, eingetragen sind ; die Voraussetzungen für die Eintragung in diese Liste sind für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Typen und Sorten die gleichen wie für die nationalen Typen und Sorten;

b) vorschreiben, daß Saatgut von Betarüben nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es einer festgelegten Kalibrierung entspricht.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Betarüben, welches unmittelbar aus in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dritten Land geerntet worden ist, dem zertifizierten Saatgut gleichsteht, das im Erzeugerstaat des Basissaatguts geerntet worden ist, wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I Teil A genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage I Teil B für zertifiziertes Saatgut erfuellt sind.

Artikel 16

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest: a) ob im Falle des Artikels 15 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen der Anlage I Teil A genügen;

b) ob in einem dritten Land geerntetes Saatgut von Betarüben, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut oder dem zertifizierten Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz (1) genannten Feststellungen selbst treffen, bis sich der Rat gemäß Absatz (1) geäussert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1969.

Artikel 17

(1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut ermächtigt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 einen oder mehrere Mitgliedstaaten, für einen von ihr bestimmten Zeitraum Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen.

(2) Handelt es sich um eine Kategorie von Typen- oder Sortensaatgut, so ist die Farbe des amtlichen Etiketts die, welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist ; andernfalls

ist die Farbe dunkelgelb. In jedem Fall gibt das Etikett an, daß es sich um Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen handelt.

Artikel 18

Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Betarüben, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen bei Saatgut von Betarüben zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

Artikel 20

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsfelder angelegt, auf denen in jedem Jahr eine Nachkontrolle von Stichproben zertifizierten Saatguts von Betarüben durchgeführt wird. Diese Felder unterliegen der Prüfung durch den in Artikel 21 genannten Ausschuß.

(2) In einem ersten Zeitabschnitt dienen die Vergleichsprüfungen der Angleichung der technischen Methoden der Anerkennung im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse. Sobald dieses Ziel erreicht ist, wird jährlich ein Tätigkeitsbericht über die Vergleichsprüfungen erstellt, der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird. Die Kommission bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 21 den Zeitpunkt, zu dem der Bericht zum erstenmal erstellt wird.

(3) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 21 die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen. In dritten Ländern geerntetes Saatgut von Betarüben kann in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden.

Artikel 21

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14. Juni 1966 (1) eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, im folgenden "Ausschuß" genannt, entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz (2) des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 12 Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 22

Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pfanzen oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1968 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz (1) nachzukommen, und spätestens bis zum 1. Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften, um den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1966.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WERNER (1) Siehe Seite 2289/66 dieses Amtsblatts.

ANLAGE I Voraussetzungen für die Anerkennung

A. BESTAND 1. Der Bestand ist ausreichend typen- oder sortenecht und -rein.

2. Der Saatguterzeuger unterwirft alle Saatgutvermehrungen eines Typs oder einer Sorte der Prüfung der Anerkennungsstelle.

3. Es findet mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt ; bei Basissaatgut finden mindestens zwei amtliche Feldbesichtigungen statt, davon eine an den Stecklingen und eine an den Samenträgern.

4. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Typen- oder Sortenechtheit und -reinheit.

5. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen betragen bei:

>PIC FILE= "T0001584"> Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

B. SAATGUT 1. Das Saatgut ist ausreichend typen- oder sortenecht und -rein.

2. Das Vorhandensein von Krankheiten, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

3. Das Saatgut erfuellt folgende weitere Voraussetzungen: a) >PIC FILE= "T0001585">

Der gewichtsmässige Anteil an Samen anderer Pflanzen überschreitet nicht 0,3 v.H. ; davon sind an Samen von Unkrautpflanzen höchstens 0,1 v.H. zugelassen. Dazu werden mindestens 200 g der Probe geprüft.

b) Zusätzliche Anforderungen für Monogermsaatgut und segmentiertes Saatgut: aa) Monogermsaatgut:

Aus mindestens 90 v.H. der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling.

bb) segmentiertes Saatgut:

Aus mindestens 65 v.H. und ab 1. Juli 1971 aus mindestens 70 v.H. der gekeimten Knäuel entwickelt sich nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäuel mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 v.H. der gekeimten Knäuel.

ANLAGE II

Höchtsgewicht einer Partie : 20 t,

Mindestgewicht einer Probe : 300 g.

ANLAGE III Etikett

A. Vorgeschriebene Angaben 1. "Nach den Bestimmungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anerkanntes Saatgut"

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat

3. Bezugsnummer der Partie

4. Zucker- oder Futterrüben

5. Typ oder Sorte

6. Kategorie

7. Erzeugerland

8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

9. Bei polyploidem Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" : Zusatz "Polyploid"

Bei triploidem Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" : Zusatz "Triploid"

Bei tetraploidem Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" : Zusatz Tetraploid"

10. Bei Monogermsaatgut : Zusatz "Monogerm"

11. Bei segmentiertem Saatgut : Zusatz "Segmentiert"

B. Mindestgrösse

110 mm X 67 mm.