31966D0740

66/740/EWG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1966 über eine Gemeinschaftshilfe für die Italienische Republik zur Unterstützung entlassener Arbeitnehmer des Schwefelbergbaus und zur Zahlung von Ausbildungshilfen für die Kinder der Arbeitnehmer

Amtsblatt Nr. 246 vom 31/12/1966 S. 4168 - 4169
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0261
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0299
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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Dezember 1966 über eine Gemeinschaftshilfe für die Italienische Republik zur Unterstützung entlassener Arbeitnehmer des Schwefelbergbaus und zur Zahlung von Ausbildungshilfen für die Kinder der Arbeitnehmer (66/740/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf das Protokoll Nr. III über Schwefel (1) im Anhang zum Abkommen vom 2. März 1960 über die Aufstellung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. September 1962 über die Einsetzung eines Verbindungs- und Aktionsausschusses für die Schwefelindustrie in Italien (2),

gestützt auf den Bericht dieses Ausschusses vom 15. November 1963,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten haben in dem Protokoll Nr. III über Schwefel in der Anlage zum Abkommen über die Aufstellung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G im Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anerkannt, daß sich bei der Festsetzung eines Zollsatzes Null für rohen Schwefel für die Schwefelindustrie in Italien besondere Probleme ergeben.

Diese Probleme erfordern eine Reorganisation der italienischen Schwefelindustrie. Diese Reorganisation ist eine unmittelbare Folge der Errichtung des Gemeinsamen Marktes.

Die italienische Regierung hat das in dem Bericht des Verbindungs- und Aktionsausschusses für die Schwefelindustrie in Italien genannte Sanierungsprogramm aufgestellt und sich verpflichtet, es in der Weise auszuführen, daß die Isolierung des Schwefelmarktes beendet werden kann.

Im Zuge der Reorganisation werden einige Schwefelgruben ihren Betrieb einstellen oder die Produktion einschränken und demzufolge Arbeitnehmer entlassen müssen.

Angesichts der im Protokoll Nr. III genannten Umstände müssen zugunsten der Arbeitnehmer des Schwefelbergbaus besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden ; zu diesem Zweck müssen die Arbeitnehmer, die am 30. Juni 1963 im italienischen Schwefelbergbau beschäftigt waren, gewisse finanzielle Unterstützungen erhalten ; im übrigen ist im Protokoll Nr. III eine Beihilfe speziell zugunsten der Kinder dieser Arbeitnehmer vorgesehen.

Unter diesen Umständen ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich ; in dem Vertrag sind alle hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Italienischen Republik wird eine Gemeinschaftshilfe in Höhe von 50 v.H. der tatsächlichen Aufwendungen für die sachgerechte Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der Reorganisation des italienischen Schwefelbergbaus entlassen worden sind, sowie für Ausbildungshilfen für die Kinder dieser Arbeitnehmer gewährt.

(2) Die Gemeinschaftshilfe darf 4 200 000 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

(3) Die Hilfe darf nur denjenigen Arbeitnehmern zugute kommen, die am 30. Juni 1963 in der Lohnliste einer italienischen Schwefelgrube geführt wurden und nach diesem Zeitpunkt entlassen worden sind.

Artikel 2

Die Kommission bestimmt im Einvernehmen mit der Italienischen Republik die Einzelheiten der Gewährung der in Artikel 1 genannten Unterstützungen und Ausbildungshilfen.

(1) AB Nr. 80 vom 20.12.1960, S. 1849/60. (2) AB Nr. 93 vom 10.10.1962, S. 2384/62. Artikel 3

(1) Die notwendigen Mittel für die Gemeinschaftshilfe zur Finanzierung der in Artikel 1 genannten Unterstützungen und Ausbildungshilfen werden in Jahresraten in den Einzelplan der Kommission des Haushaltsplans der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingesetzt.

(2) Die Jahresraten werden bei der jährlichen Prüfung des Vorentwurfs eines Haushaltsplans der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Ausgabenansätze der italienischen Regierung für das folgende Haushaltsjahr festgelegt.

(3) Die Aufwendungen der italienischen Regierung, die wegen der Erschöpfung einer Jahresrate zu 50 v.H. nicht erstattet werden können, werden zu Lasten der im Haushalt des folgenden Haushaltsjahres bereitgestellten Mittel übernommen.

Artikel 4

Die italienische Regierung kann der Kommission monatlich eine Aufstellung über die von ihr im vorangegangenen Monat in Anwendung dieser Entscheidung gezahlten Unterstützungen übermitteln. Die Kommission zahlt im Rahmen der ihr jährlich zur Verfügung gestellten Mittel den Betrag der Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Aufwendungen auf ein Sonderkonto ein, das zu diesem Zweck beim Zentralschatzamt des italienischen Staates eröffnet wird.

Artikel 5

Die Kommission berichtet dem Rat jährlich über die Durchführung der Entscheidung.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1966.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.M.A.H. LUNS