31965R0051

Verordnung Nr. 51/65/EWG der Kommission vom 1. April 1965 zur Änderung einiger gemeinsamer Qualitätsnormen für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. 055 vom 03/04/1965 S. 0793 - 0797
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0050
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0057
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0171
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0134
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0134
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0107
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0107


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VERORDNUNGEN VERORDNUNG Nr. 51/65/EWG DER KOMMISSION vom 1. April 1965 zur Änderung einiger gemeinsamer Qualitätsnormen für Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4, Absatz (3), und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei den Vermarktungsverfahren verschiedener Obst- und Gemüsearten sind wesentliche Veränderungen eingetreten.

Auf Grund dieser Verfahren, die unter anderem mit den Ansprüchen der Verbraucher und der Nachfrage des Großhandels zusammenhängen, müssen die gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechend geändert werden, um sie den neuen Erfordernissen anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die Anhänge II/4 und II/5 der Verordnung Nr. 23 und die Anhänge I/5 und I/8 der Verordnung Nr. 58 (2) werden entsprechend den Anhängen der vorliegenden Verordnung geändert.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 1965

Für die Kommission

Der Präsident

Walter HALLSTEIN (1) AB Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 965/62. (2) AB Nr. 56 vom 7.7.1962, S. 1606/62.

ANHANG I Änderungen der gemeinsamen Qualitätsnormen für Pfirsiche (Anhang II/4 der Verordnung Nr. 23)

I. In Titel III "GRÖSSENSORTIERUNG" - ist die Grössenskala für Querdurchmesser durch folgende Skala zu ersetzen:

"90 mm und darüber

von 80 mm einschließlich bis 90 mm ausschließlich

von 73 mm einschließlich bis 80 mm ausschließlich

von 67 mm einschließlich bis 73 mm ausschließlich

von 61 mm einschließlich bis 67 mm ausschließlich

von 56 mm einschließlich bis 61 mm ausschließlich

von 51 mm einschließlich bis 56 mm ausschließlich"

- ist der Absatz, der beginnt mit:

"Ausserdem sind bis..." durch folgenden zu ersetzen:

"Ausserdem sind bis zum 31. Juli zulässig Pfirsiche (ausgenommen Klasse Extra) mit einem Umfang von 15 bis 16 cm oder einem Querdurchmesser von 47 bis 51 mm."

II. In Titel IV "TOLERANZEN" werden die Bestimmungen von Absatz B "Grössentoleranzen" durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"10 v.H. nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die bei der Grössensortierung nach dem Umfang bis zu 1 cm nach oben oder unten und bei der Grössensortierung nach dem Querdurchmesser bis zu 3 mm nach oben oder unten von der angegebenen Grösse abweichen."

ANHANG II Änderungen der gemeinsamen Qualitätsnormen für Kopfsalat, krause Endivie und Eskariol (Anhang II/5 der Verordnung Nr. 23)

I. In Titel II Absatz C Unterabsatz (ii) Klasse "II" ist der letzte Satz zu streichen. II. In Titel V Absatz B "Verpackung" - ist der zweite Unterabsatz durch folgenden zu ersetzen:

"Die Verpackung muß einen ausreichenden Schutz der Erzeugnisse gewährleisten."

- ist der dritte Unterabsatz durch folgenden zu ersetzen:

"Die Salate können in einer oder mehreren Lagen verpackt werden, wobei jede Lage die gleiche Anzahl von Köpfen aufweisen muß. Krause Endivie und Kopfsalat, ausgenommen Bindesalat, müssen Herz gegen Herz gelegt werden, wenn sie in zwei Lagen verpackt werden und wenn sie nicht durch ein geeignetes Schutzmaterial getrennt sind."

ANHANG III Änderungen der gemeinsamen Qualitätsnormen für Möhren (Anhang I/5 der Verordnung Nr. 58)

I. In Titel II "GÜTEEIGENSCHAFTEN" - Absatz B "Mindesteigenschaften" Unterabsatz (i) - zweiter Gedankenstrich ist "gewaschenen" durch "gereinigten" zu ersetzen,

- letzter Gedankenstrich ist in der französischen Fassung "essuyées" durch "ressuyées" zu ersetzen.

- Absatz C "Klasseneinteilung" (i) Klasse "Extra" - erster Unterabsatz : "und unbedingt gewaschen" ist durch "und unbedingt gereinigt" zu ersetzen.

- Der letzte Unterabsatz wird durch folgenden ersetzt:>

"Sie müssen ferner alle typischen Merkmale und die typische Färbung der Sorte aufweisen, eine leichte grüne oder blaurote Färbung am Kopf ist unzulässig."

(ii) Klasse "I" - dritter Absatz : "die Wurzelspitze darf fehlen" ist zu streichen.

- Der letzte Unterabsatz ist durch folgenden zu ersetzen:

"Eine grüne oder blaurote Färbung am Kopf bis zu 1 cm ist bei Möhren zulässig, die nicht länger als 8 cm sind, und bis zu 2 cm bei den übrigen Möhren."

(iii) Klasse "II" Der letzte Unterabsatz ist durch folgenden zu ersetzen:

"Eine grüne oder blaurote Färbung am Kopf bis zu 2 cm ist bei Möhren zulässig, die nicht länger als 10 cm sind, und bis zu 3 cm bei den übrigen Möhren."

II. In Titel III "GRÖSSENSORTIERUNG"

ist der letzte Unterabsatz durch folgenden zu ersetzen:

"Bei den Klassen "I" und "II" darf der Unterschied des Durchmessers bzw. des Einzelgewichts zwischen der kleinsten und der grössten Möhre im gleichen Packstück 30 mm bzw. 200 g nicht übersteigen. Bei losem Verladen (Klasse "II") brauchen die Möhren jedoch nur den Bestimmungen über die Mindestgrösse zu entsprechen."

III. In Titel IV "TOLERANZEN" - Absatz A "Gütetoleranzen" - Unterabsatz (i) Klasse "Extra"

ist der Wortlaut nach dem ersten Gedankenstrich durch folgenden zu ersetzen:

"- 5. v.H. der Gewichtsmenge, die eine leichte Grün- oder Blaurotfärbung am Kopf aufweisen ; diese Toleranz wird bei der Berechnung der Gesamttoleranz nicht berücksichtigt."

- Unterabsatz (iii) Klasse "II"

ist folgender Satz hinzuzufügen:

"Bei losem Verladen gilt diese Toleranz je Transporteinheit oder Partie, falls die Transporteinheit aus mehreren Partien besteht."

- Absatz B "Grössentoleranzen"

ist folgender Satz hinzuzufügen:

"Bei losem Verladen gilt diese Toleranz je Transporteinheit oder Partie, falls die Transporteinheit aus mehreren Partien besteht".

IV. In Titel V "VERPACKUNG UND AUFMACHUNG" - ist Absatz A "Gleichmässigkeit der Ware" durch folgenden zu ersetzen:

"Jede Verpackung, oder bei losem Verladen jede Partie darf nur Möhren der gleichen Sorte, Güteklasse und Grösse enthalten, wenn hinsichtlich des letzten Kriteriums eine Grössensortierung vorgeschrieben ist."

- Absatz B "Verpackung"

letzter Unterabsatz : "gewaschen" ist durch "gereinigt" zu ersetzen.

V. In Titel VI "KENNZEICHNUNG" - ist Absatz B "Art des Erzeugnisses" durch folgenden zu ersetzen:

"(i) Name der Sorte bei der Klasse "Extra", >PIC FILE= "T0001579">

- ist Absatz D "Handelsmerkmale" wie folgt zu ändern:

"- Klasse,

- Zahl der Bündel bei Möhren, die in Bündeln angeboten werden".

ANHANG IV Änderungen der gemeinsamen Qualitätsnormen für Kirschen (Anhang I/8 der Verordnung Nr. 58)

I. In Titel II "GÜTEEIGENSCHAFTEN" - Absatz B "Mindesteigenschaften", Unterabsatz (i) - ist der Wortlaut nach dem ersten Gedankenstrich wie folgt zu ändern:

"- ganz,

- von frischem Aussehen."

- "frei von Fehlern, insbesondere ohne Hagelschäden, Brandflecke, Risse und Quetschungen" (letzter Gedankenstrich) ist zu streichen.

- Absatz C "Klasseneinteilung"

Unterabsatz (ii) "Klasse I" ist durch folgenden zu ersetzen:

"Früchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.

Sie müssen die typischen Merkmale ihrer Sorte aufweisen. Zulässig sind jedoch: - leichte Fehler in der Form oder Entwicklung,

- leichte Fehler in der Färbung.

Sie müssen frei von Brandflecken, Rissen, Quetschungen und Hagelschäden sein".

II. In Titel V "VERPACKUNG UND AUFMACHUNG" - ist Absatz A "Gleichmässigkeit" wie folgt zu ändern:

"Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmässig sein und darf nur Früchte der gleichen Sorte und der gleichen Güteklasse enthalten. Die Grösse der Früchte muß annähernd gleichmässig sein.

Ferner müssen die Früchte der Klasse "Extra" eine einheitliche Färbung und Reife aufweisen."

- Absatz B "Verpackung"

erster Unterabsatz, ist der Satz : "Die Ware muß vom Boden, von den Seiten und gegebenenfalls vom Deckel durch ein geeignetes Schutzmittel getrennt sein" zu streichen.