31965L0569

Richtlinie 65/569/EWG des Rates vom 23. Dezember 1965 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. 222 vom 28/12/1965 S. 3263 - 3264
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0084
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0197
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0084
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0036
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0036


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RICHTLINIE DES RATES

vom 23 . Dezember 1965

zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 65/569/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 5 Buchstabe b ) der Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 über konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 2 ) , können die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1965 die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten , welche die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten mit Diphenyl , Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat regeln .

Könnten die mit den genannten Stoffen behandelten Zitrusfrüchte in der Gemeinschaft nicht mehr vermarktet werden , so wäre die Versorgung der von den Produktionszentren weit entfernten Gebiete mit Zitrusfrüchten völlig unzureichend und würde während bestimmter Jahresabschnitte sogar unterbrochen .

Die Untersuchungen über die Verfahren , die eine genaue Kontrolle der Rückstände der betreffenden Stoffe in den an die Verbraucher verkauften Zitrusfrüchten ermöglichen sollen , können erst in einigen Monaten abgeschlossen werden . Um den Mitgliedstaaten die weitere Anwendung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften zu ermöglichen , erscheint es daher zweckmässig , die durch Artikel 5 Buchstabe b ) der Richtlinie vom 5 . November 1963 bis zum 31 . Dezember 1965 begrenzte Frist bis zum 31 . Dezember 1966 zu verlängern .

Es empfiehlt sich , jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit einzuräumen , eine Markierung oder Kennzeichnung der behandelten Zitrusfrüchte , die die Angabe der Behandlung einschließt , zwingend vorzuschreiben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Artikel 5 der Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen , wird wie folgt geändert :

- in Buchstabe b ) wird der Termin des 31 . Dezember 1965 durch den 31 . Dezember 1966 ersetzt .

- dieser Buchstabe wird durch folgende Bestimmung ergänzt :

" Jeder Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben , daß Zitrusfrüchte , deren Oberfläche mit den genannten Stoffen behandelt worden ist , Gegenstand einer Markierung oder Kennzeichnung sein müssen , die die Angabe der Behandlung einschließt . "

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 23 . Dezember 1965 .

In Namen des Rates

Der Präsident

E . COLOMBO

( 1 ) AB Nr . 209 vom 11 . 12 . 1965 , S . 3139/65 .

( 2 ) AB Nr . 12 vom 27 . 1 . 1964 , S . 161/64 .