31965L0277

Richtlinie 65/277/EWG der Kommission vom 13. Mai 1965 zur Regelung des Verfahrens bei der Erstattung von Gutachten beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und mit frischem Fleisch

Amtsblatt Nr. 093 vom 29/05/1965 S. 1610 - 1613
Englische Sonderausgabe: Reihe IV Kapitel 1965-1972 S. 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0180
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0143
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0143


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 13. Mai 1965 zur Regelung des Verfahrens bei der Erstattung von Gutachten beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und mit frischem Fleisch (65/277/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz (2),

gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz (2), und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 10 Absatz (2) der ersten oben genannten Richtlinie und nach Artikel 7 Absatz (2) der zweiten genannten Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Absender von Rindern und Schweinen oder von frischem Fleisch zu gestatten, das Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen einzuholen, wenn sie die Einfuhr der von dem Absender gelieferten Rinder oder Schweine oder des gelieferten frischen Fleisches aus den in den genannten Richtlinien vorgesehenen Gründen verboten haben.

Die Grundlage und die Voraussetzungen eines solchen Gutachtens ergeben sich aus den genannten Richtlinien des Rates, nach denen die Kommission auch verpflichtet ist, die Einzelheiten der Durchführung zu regeln.

Das Gutachterverfahren lässt die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsmittel- und Verfahrensvorschriften unberührt ; es soll dem Absender lediglich die Möglichkeit geben, die Tatsachen, die dem Einfuhrverbot zugrunde liegen, von einem Sachverständigen prüfen zu lassen. Das eingeholte Gutachten kann auch als Beweismittel in den nach nationalem Recht durchzuführenden Streitverfahren dienen.

Die Mitgliedstaaten sollten die Sachverständigen vorschlagen, die mit der Erstellung der Gutachten betraut werden können, da sie am besten in der Lage sind, die fachlichen Qualifikationen der in Frage kommenden Sachverständigen zu beurteilen. Die Kommission ihrerseits sollte das Verzeichnis der Sachverständigen veröffentlichen, das sie unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten erstellt, damit die Absender sich darüber informieren können, welche Sachverständigen ihnen zur Auswahl zur Verfügung stehen.

Das Gutachterverfahren muß soweit als möglich beschleunigt werden, insbesondere um eine Beeinträchtigung des Handelsverkehrs und unnötige (1) AB Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (2) AB Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Lagerkosten zu vermeiden sowie um viehseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Der Absender soll daher, wenn er ein Gutachten anfordern will, gehalten sein, die zuständige Behörde, die das Einfuhrverbot ausgesprochen hat, von seiner Absicht unverzueglich zu unterrichten und sich gleichfalls unverzueglich mit einem Sachverständigen über die Erstellung des Gutachtens ins Benehmen zu setzen.

Um die Erstattung des Gutachtens zu ermöglichen, ist die beanstandete Lieferung, sobald die zuständige Behörde von dem Absender über seine Absicht, ein Gutachten erstatten zu lassen, in Kenntnis gesetzt worden ist und soweit dem gesundheitliche oder veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, zur Verfügung der Sachverständigen zu halten.

Damit eine ordnungsgemässe Erstellung des Gutachtens, die der Sachverständige kaum ohne sachliche und personelle Hilfe vornehmen kann, gewährleistet ist, sind die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes ferner gehalten, den Sachverständigen bei der Erstattung des Gutachtens soweit als möglich zu unterstützen.

Um das Gutachterverfahren schnell abzuschließen, ist der Sachverständige verpflichtet, seine Arbeit unverzueglich durchzuführen und das Ergebnis seiner Untersuchungen in Form eines Gutachtens mitzuteilen.

Da die Kommission an den Beziehungen zwischen dem Absender und dem Sachverständigen nicht beteiligt ist, kann diesen daher die Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses in weitestgehendem Masse überlassen bleiben.

Da es wünschenswert ist, daß die Gutachten innerhalb der Mitgliedstaaten eine gewisse Einheitlichkeit aufweisen, ist ein Muster vorzuschreiben.

Die Mitgliedstaaten sind nach den Vorschriften der oben erwähnten Richtlinien vom 26. Juni 1964 zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gehört worden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in den Fällen, in denen der Absender von Rindern und Schweinen oder von frischem Fleisch gemäß Artikel 10 Absatz (2) der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und gemäß Artikel 7 Absatz (2) der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch berechtigt ist, ein Gutachten erstatten zu lassen, die Erstattung dieses Gutachtens durch einen tierärztlichen Sachverständigen nach den Vorschriften der folgenden Artikel durchgeführt und erleichtert wird.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat schlägt der Kommission für die Sachgebiete "Rinder und Schweine" und "Frischfleisch" mindestens je zwei tierärztliche Sachverständige vor, die jede Gewähr der Eignung bieten, unter Angabe ihres speziellen Fachgebietes, ihrer genauen Anschriften und ihrer Telefonnummer.

(2) Unter Berücksichtigung der Vorschläge gemäß Absatz (1) stellt die Kommission ein Verzeichnis der Sachverständigen auf, die mit der Erstattung von Gutachten beauftragt werden können. Dieses Verzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission gegebenenfalls die Namen der von ihm vorgeschlagenen. Sachverständigen mit, deren Streichung aus dem Verzeichnis er begehrt, sowie jeden anderen Änderungsvorschlag hinsichtlich dieses Verzeichnisses. Die Mindestzahl von Sachverständigen gemäß Absatz (1) darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden. Die Kommission veranlasst die Veröffentlichung jeder Änderung des Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 3

Der Absender oder sein Bevollmächtigter a) teilt der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes unverzueglich, nachdem diese ihn von einer Maßnahme auf Grund der in Artikel 1 genannten Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat, mit, daß er das Gutachten eines Sachverständigen einholen wird;

b) setzt sich unverzueglich und unmittelbar mit einem Sachverständigen aus dem Verzeichnis nach Artikel 2 Absatz (2) in Verbindung und vereinbart mit diesem die Erstellung des Gutachtens;

c) stellt nach Erhalt des Gutachtens der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes und der Kommission unverzueglich je eine Abschrift des nach dem Muster in der Anlage zu dieser Richtlinie erstellten Gutachtens des Sachverständigen zu.

Artikel 4

(1) Das Bestimmungsland trägt dafür Sorge, daß a) zu keinem Zeitpunkt Maßnahmen getroffen werden, die die Erstellung des Gutachtens erschweren oder unmöglich machen, sofern dem keine veterinärpolizeilichen oder gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen;

b) - dem Sachverständigen auf Anforderung alle Auskünfte gegeben werden, daß von ihm insbesondere die für die Beurteilung des Falles notwendigen Dokumente eingesehen werden können und

- ihm Personal, Material und geeignete Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, damit er sein Gutachten ordnungsgemäß nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft erstellen kann.

(2) Bis zum Inkrafttreten etwaiger Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, Vorschriften über die Kosten, die durch die nach Absatz (1) vorgesehenen Maßnahmen entstehen zu erlassen.

Artikel 5

Der Sachverständige soll dem Absender das Gutachten so schnell wie möglich schriftlich nach dem in der Anlage enthaltenen Muster erstatten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie und ihrer Anlage bis zum 30. Juni 1965 nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Mai 1965

Für die Kommission

Der Präsident

Walter HALLSTEIN

ANLAGE

Muster des in Artikel 5 vorgesehenen Gutachtens

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