31965L0264

Zweite Richtlinie 65/264/EWG de Rates vom 13. Mai 1965 zur Durchführung der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens

Amtsblatt Nr. 085 vom 19/05/1965 S. 1437 - 1439
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0041
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0055
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0041
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0062
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0058
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0063
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0063


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT INFORMATIONEN DER RAT ZWEITE RICHTLINIE DES RATES vom 13. Mai 1965 zur Durchführung der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (65/264/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze (2) und (3) und auf Artikel 63 Absatz (2),

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, insbesondere auf Abschnitt IV A (1),

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, insbesondere auf Abschnitt V C c (2),

gestützt auf die Erste Richtlinie des Rates auf dem Gebiet des Filmwesens vom 15. Oktober 1963 (3),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Abschnitt IV A des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit müssen die Beschränkungen bei der Eröffnung von Filmtheatern, die ausschließlich Filme in der Sprache des Ursprungslandes vorführen, vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe der Übergangszeit aufgehoben werden.

Gemäß Abschnitt V C c des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs müssen die Probleme im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines gemeinsamen Filmmarktes bis zum Ende der Übergangszeit schrittweise gelöst werden ; für die Verwirklichung des gemeinsamen Filmmarktes und mit Rücksicht auf den bereits verstrichenen Teil der Übergangszeit ist es erforderlich, bestimmte Beschränkungen zu beseitigen, die nach dem Erlaß der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1963 noch bestehen ; von diesen hemmen die Beschränkungen für die Einfuhr und für die Vorführung von Filmen den innergemeinschaftlichen Austausch erheblich ; da ihre Wirkungen auf den Filmaustausch gleichartig sind, müssen sie auch zu gleicher Zeit aufgehoben werden.

Die Synchronisierung von Filmen lässt sich in befriedigender Weise im ausführenden Land vornehmen, so daß die Vorschrift, Filme mit der Nationalität eines Mitgliedstaats im Lande der Vorführung zu synchronisieren, nicht länger gerechtfertigt ist.

Die Bedingungen für die Niederlassung dürfen nicht durch Beihilfen verfälscht werden, die der Mitgliedstaat gewährt, aus dem der Begünstigte dieser Richtlinie stammt - (1) AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3) AB Nr. 159 vom 2.11.1963, S. 2661/63. (4) AB Nr. 20 vom 6.2.1965, S. 265/65. (5) AB Nr. 194 vom 27.11.1964, S. 3243/64.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten beseitigen zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs genannten natürlichen Personen und Gesellschaften, im folgenden "Begünstigte" genannt, die in Abschnitt III dieser Programme erwähnten Beschränkungen auf dem Gebiet der Filmwirtschaft, die betreffen: a) die Eröffnung von Filmtheatern, die auf die ausschließliche Vorführung ausländischer Filme in der Sprache des Ursprungslandes - mit oder ohne Untertitel - spezialisiert sind;

b) die Einfuhrkontingente und Spielzeitkontingente;

c) die Synchronisierung von Filmen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als Film, der die Nationalität eines oder mehrerer Mitgliedstaaten hat, jeder Film, der unter den in Artikel 3 und 4 der vom Rat am 15. Oktober 1963 beschlossenen ersten Richtlinie auf dem Gebiet des Filmwesens genannten Voraussetzungen hergestellt worden ist.

Artikel 3

Artikel 1 Buchstabe a) gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen Filme in der Regel in der Sprache des Ursprungslandes vorgeführt werden.

Artikel 4

Die Eröffnung eines spezialisierten Filmtheaters in einem Mitgliedstaat darf nicht die Gewährung einer direkten oder indirekten Beihilfe finanzieller oder sonstiger Art seitens eines anderen Mitgliedstaats zur Folge haben, wenn diese Beihilfe die Wirkung hätte, die Niederlassungsbedingungen zu verfälschen.

Insbesondere werden keine derartigen Beihilfen gewährt werden für: - die Errichtung, den Umbau oder die Modernisierung von Filmtheatern;

- die Ausführung von Arbeiten für Sicherheit, Hygiene und technische Verbesserungen;

- den Erwerb von Ausrüstungen;

- den Erwerb von Vorführungsrechten an Spielfilmen;

- die Deckung von Risiken oder Verlusten in der Geschäftsgebarung.

In irgendeiner Form in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehende Beihilfen für die Eröffnung eines spezialisierten Filmtheaters müssen Betriebsinhabern, die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angehören, ohne Diskriminierung gewährt werden.

Die den Begünstigten der Mitgliedstaaten gewährte Behandlung darf in keinem Fall ungünstiger sein als diejenige, die natürlichen Personen und Gesellschaften dritter Länder vorbehalten ist.

Artikel 5

Mitgliedstaaten, die am Tage der Bekanntgabe dieser Richtlinie für Filmtheater eine Mindestzahl von Vorführtagen für inländische Filme je Kalenderjahr (sogenannte Spielzeitkontingente) vorschreiben, werden spätestens zum 31. Dezember 1966 unter den gleichen Bedingungen wie inländische Filme zu diesem Kontingent auch Filme zulassen, die die Nationalität eines oder mehrerer Mitgliedstaaten haben. Diese Staaten können die Zahl der Tage des Spielzeitkontingents mit Rücksicht auf dessen Erweiterung auf Filme anderer Länder erhöhen.

Mitgliedstaaten, die am Tage der Bekanntgabe dieser Richtlinie keine Spielzeitkontingente vorschreiben, können solche dann einführen, wenn sie auch auf Filme Anwendung finden, die die Nationalität anderer Mitgliedstaaten haben.

Die Spielzeitkontingente dürfen bei den in Artikel 1 Buchstabe a) genannten spezialisierten Filmtheatern nicht angewandt werden.

Artikel 6

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und auf Antrag eines Mitgliedstaats diesen mit qualifizierter Mehrheit ermächtigen, für die in spezialisierten oder nicht spezialisierten Filmtheater erfolgende Vorführung ausländischer Filme in der Sprache des Ursprungslandes Grenzen festzulegen, wenn diese Sprache die Sprache desjenigen Gebietes ist, in welchem sich das spezialisierte Filmtheater befindet.

Artikel 7

Kontingente für die Einfuhr von Filmen, die die Nationalität eines oder mehrerer Mitgliedstaaten haben, werden bis spätestens 31. Dezember 1966 aufgehoben.

Die Bundesrepublik Deutschland behält jedoch während der Übergangszeit das Recht, die Einfuhr solcher Filme zu beschränken, welche die Nationalität eines oder mehrerer Mitgliedstaaten haben und bei welchen die inländische Zensur den Freigabevermerk mehr als vier Jahre vor dem Zeitpunkt erteilt hat, an dem der Antrag auf Einfuhr bei den zuständigen Stellen eingereicht wird.

Die Aufhebung der Kontingente beinhaltet das Recht zur unbeschränkten Einfuhr von Kopien, Negativabzuegen und Werbematerial.

Artikel 8

Bestimmungen des Inhalts, daß Filme im einführenden Land synchronisiert werden müssen, werden bis spätestens 31. Dezember 1966 für Filme, die die Nationalität eines oder mehrerer Mitgliedstaaten haben, aufgehoben.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 1965.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. COUVE DE MURVILLE