31964L0054

Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. 012 vom 27/01/1964 S. 0161 - 0165
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0092
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0099
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0043
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0089
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0013
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0043


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT INFORMATIONEN DER RAT RICHTLINIE DES RATS vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (64/54/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 und Artikel 227 Absatz (2),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments (1),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Hinsichtlich der konservierenden Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, muß jede Rechtsvorschrift in erster Linie auf den Schutz der Volksgesundheit, aber auch auf den Schutz der Verbraucher vor Fälschungen sowie auf die wirtschaftlichen und technischen Erfordernisse ausgerichtet sein, soweit der Gesundheitsschutz dies zulässt.

Die unterschiedlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für konservierende Stoffe behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln und können eine ungleiche Wettbewerbslage schaffen ; sie wirken sich deshalb unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des gemeinsamen Marktes aus.

Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften ist daher im Hinblick auf einen freien Verkehr mit Lebensmitteln notwendig.

Eine solche Angleichung setzt in einem ersten Stadium die Aufstellung einer einheitlichen Liste der konservierenden Stoffe, deren Verwendung als Schutz der Lebensmittel gegen den Verderb durch Mikroorganismen zulässig ist, sowie die Festlegung von Reinheitskriterien voraus, denen diese konservierenden Stoffe entsprechen müssen.

Die Bestimmung der zur Nachprüfung der allgemeinen und der spezifischen ReinheitsKriterien notwendigen Analysemethoden ist eine technische Durchführungsmaßnahme ; es ist daher zweckmässig, ihren Erlaß der Kommission zu übertragen, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. (1)Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 106 vom 12. Juli 1963, S. 1923/63. (2)Vgl. S. 165/64 dieses Amtsblatts.

Zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Erfordernisse in einigen Mitgliedstaaten erscheint es zweckmässig, eine Frist vorzusehen, innerhalb der diese Mitgliedstaaten für bestimmte konservierende Stoffe die bestehenden Rechtsvorschriften beibehalten können.

Der Rat wird in einem zweiten Stadium über die Angleichung der Rechtsvorschriften zu entscheiden haben, die bestimmen, welchen Lebensmitteln im einzelnen die in der Anlage dieser Richtlinie aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies zu geschehen hat -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen nur die in der Anlage dieser Richtlinie aufgeführten konservierenden Stoffe als Schutz der Lebensmittel gegen den Verderb durch Mikroorganismen zulassen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die konservierenden Stoffe, für die in der Anlage bestimmte Verwendungsbedingungen vorgesehen sind, nur unter diesen Bedingungen verwendet werden.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (1) berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die bestimmen, welchen Lebensmitteln die in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies zu geschehen hat ; diese Rechtsvorschriften dürfen jedoch nicht zur Folge haben, daß damit einer der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe vollständig von der Verwendung in Lebensmitteln ausgeschlossen wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten lassen das Räuchern gewisser Lebensmittel nur mit Rauch zu, der aus naturbelassenen Hölzern und Holzstoffen unter Ausschluß von solchen Hölzern und Holzstoffen entwickelt wird, die durch Imprägnieren, Färben, Leimen, Anstreichen oder in ähnlicher Weise behandelt worden sind ; Voraussetzung ist, daß die menschliche Gesundheit durch das Räuchern nicht gefährdet wird.

Artikel 4

(1) Stellt sich heraus, daß der Zusatz eines der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe oder dessen Gehalt an einem oder mehreren der in Artikel 7 genannten Elemente eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, so kann ein Mitgliedstaat für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr die Genehmigung für die Verwendung dieses konservierenden Stoffes in Lebensmitteln aussetzen oder den zulässigen Hoechstgehalt an einem oder mehreren der genannten Elemente verringern. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission binnen einem Monat hiervon in Kenntnis.

(2) Auf Vorschlag der Kommission entscheidet der Rat unverzueglich einstimmig, ob die Liste in der Anlage zu ändern ist, und erlässt gegebenenfalls durch Richtlinie die notwendigen Änderungen. Erforderlichenfalls kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission auch den in Absatz (1) Satz 1 genannten Zeitraum bis zu höchstens einem Jahr verlängern.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten: a) während eines Zeitraums von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, welche die Verwendung von Ameisensäure und ihren Salzen, Borsäure und ihren Salzen, organischen Borverbindungen und Hexamethylentetramin in Lebensmitteln regeln;

b) bis zum 31. Dezember 1965 die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, welche die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten mit Diphenyl, Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat regeln.

Artikel 6

Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften für: a) Erzeugnisse, die als Lebensmittel Verwendung finden, aber ausserdem konservierende Eigenschaften besitzen können, wie z. B. Essig, Kochsalz, Äthylalkohol, Speiseöl und Zucker;

b) das Nisin;

c) Erzeugnisse, die als Lebensmittelüberzug verwendet werden;

d) Erzeugnisse zur Bekämpfung der für Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse schädlichen Organismen;

e) Erzeugnisse mit antimikrobieller Wirkung zur Behandlung von Trinkwasser;

f) Erzeugnisse mit antioxydierender Wirkung.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in der Anlage aufgeführten und zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmten konservierenden Stoffe a) folgenden allgemeinen Reinheitskriterien entsprechen: - sie dürfen weder mehr als 3 mg/kg Arsen noch mehr als 10 mg/kg Blei enthalten;

- sie dürfen vorbehaltlich etwaiger Abweichungen, die sich durch die Festlegung der in Buchstabe b) genannten spezifischen Reinheitskriterien ergeben, zusammen nicht mehr als 50 mg/kg Kupfer und Zink - der Zinkgehalt darf nicht mehr als 25 mg/kg betragen - und keine nachweisbaren Spuren von in toxikologischer Hinsicht gefährlichen Elementen, insbesondere Schwermetallen, enthalten;

b) den gegebenenfalls gemäß Artikel 8 Absatz (1) festgelegten spezifischen Reinheitskriterien entsprechen.

Artikel 8

(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch Richtlinie die in Artikel 7 Buchstabe b) genannten spezifischen Reinheitskriterien einstimmig fest.

(2) Die Kommission legt nach Anhörung der Mitgliedstaaten durch Richtlinie die Analysemethoden fest, die für die Nachprüfung der in Artikel 7 genannten allgemeinen und spezifischen Reinheitskriterien erforderlich sind.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in der Anlage aufgeführten und zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmten konservierenden Stoffe nur in Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf denen folgendes vermerkt ist: a) Name und Anschrift des Herstellers oder eines verantwortlichen Verkäufers im Sinne der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist ; Personen, die Erzeugnisse aus dritten Ländern einführen, werden dem Hersteller gleichgestellt;

b) die in der Anlage angegebene Nummer und Bezeichnung der konservierenden Stoffe;

c) die Angabe : "für Lebensmittel (beschränkte Verwendung)";

d) bei Mischungen konservierender Stoffe mit anderen Stoffen : das Mischungsverhältnis und die Bezeichnung des Mischerzeugnisses.

(2) Befinden sich die Angaben gemäß Absatz (1) auf den Verpackungen oder Behältnissen und sind die Angaben gemäß den Buchstaben b) und c) in zwei Amtssprachen der Gemeinschaft, nämlich einer Sprache germanischen und einer Sprache romanischen Ursprungs, abgefasst, so können die Mitgliedstaaten das Verbringen der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe in ihr Hoheitsgebiet und das Verbringen dieser Stoffe in den Verkehr nicht mit der Begründung ablehnen, daß sie deren Kennzeichnung als unzureichend betrachten.

Artikel 10

(1) Diese Richtlinie gilt auch für die Lebensmittel und die zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmten konservierenden Stoffe, die in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die Lebensmittel und konservierenden Stoffe, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechtsvorschriften entsprechend den vorstehenden Bestimmungen binnen einem Jahr nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Die geänderten Rechtsvorschriften werden spätestens zwei Jahre nach der Bekanntgabe auf die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Lebensmittel und konservierenden Stoffe angewendet.

(2) Bei Anwendung des Artikels 5 Buchstabe a) tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Bekanntgabe gemäß Absatz (1) der Zeitpunkt des Ablaufs des in Artikel 5 Buchstabe a) vorgesehenen Zeitraums.

Artikel 12

Diese Richtlinie gilt auch für die überseeischen Departements der Französischen Republik.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 1963.

Im Namen des Rats

Der Präsident

J.M.A.H. LUNS

ANLAGE

>PIC FILE= "T0001486""PIC FILE= "T0001487">

ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Rats betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen A. ANTRAG AUF STELLUNGNAHME

Auf seiner 100. Tagung am 1. und 2. April 1963 hat der Rat beschlossen, gemäß Artikel 100 des Vertrages den Wirtschafts- und Sozialausschuß zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, anzuhören.

Der Antrag auf Stellungnahme zu diesem Text, der im folgenden wiedergegeben ist, wurde dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Herrn Roche, durch den Präsidenten des Rats, Herrn Schaus, mit Schreiben vom 3. April 1963 zugeleitet.

Vorschlag einer Richtlinie des Rats betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschaft- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Hinsichtlich der konservierenden Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, muß jede Rechtsvorschrift in erster Linie auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch auf den Schutz der Verbraucher vor Fälschungen und die Erfordernisse der Wirtschaft ausgerichtet sein.

Die unterschiedlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für konservierende Stoffe behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln und können eine ungleichmässige Wettbewerbslage schaffen ; sie wirken sich deshalb unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes aus.

Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften ist daher im Hinblick auf einen freien Verkehr mit Lebensmitteln notwendig.

Die Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften setzt in einem ersten Stadium die Aufstellung einer einheitlichen Liste der konservierenden Stoffe voraus, deren Verwendung zum Schutz von Lebensmitteln gegen jeglichen, insbesondere gegen den von Mikroorganismen verursachten Verderb zulässig ist, sowie die Festlegung von Reinheitskriterien, denen diese konservierenden Stoffe entsprechen müssen.

Die Festsetzung der spezifischen Reinheitskriterien, denen die zugelassenen konservierenden Stoffe entsprechen müssen, und die Bestimmung der zur Kontrolle der allgemeinen und der spezifischen Reinheitskriterien notwendigen Analysemethoden sind Durchführungsmaßnahmen technischer Art, und es ist zweckmässig, ihren Erlaß der Kommission zu übertragen.

Zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse in einigen Mitgliedstaaten erscheint es zweckmässig, eine Frist vorzusehen, innerhalb der diese für bestimmte konservierenden Stoffe die bestehenden Rechtsvorschriften beibehalten können.

Der Rat wird in einem zweiten Stadium über die Angleichung der Rechtsvorschriften zu entscheiden haben, die bestimmen, welchen Lebensmitteln im einzelnen die in der oben erwähnten Liste aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies zu geschehen hat.

Für einige konservierende Stoffe ist es schon jetzt möglich, zu diesem zweiten Stadium überzugehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen nur die in der Anlage dieser Richtlinie aufgeführten konservierenden Stoffe zum Schutz gegen jeglichen, insbesondere von Mikroorganismen verursachten Verderb von Lebensmitteln zulassen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die konservierenden Stoffe, für die in der Anlage bestimmte Verwendungsbedingungen vorgesehen sind, nur unter diesen Bedingungen verwendet werden.

(2) Abweichend von dem vorstehenden Absatz gilt diese Richtlinie nicht für die innerstaatlichen Vorschriften, in denen festgelegt wird, welchen Lebensmitteln die in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies zu erfolgen hat ; diese Rechtsvorschriften dürfen jedoch nicht zur Folge haben, daß damit einer der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe vollständig von der Verwendung von Lebensmitteln ausgeschlossen wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten lassen das Räuchern gewisser Lebensmittel nur mit Rauch zu, der aus naturbelassenen Hölzern und Rohstoffen entwickelt wird, unter Ausschluß von solchen Hölzern und Holzstoffen, die durch Imprägnieren, Färben, Leimen, Anstreichen oder in ähnlicher Weise behandelt worden sind, und unter der Voraussetzung, daß sich keine Gefährdung für die Gesundheit daraus ergibt.

Artikel 4

(1) Stellt sich heraus, daß der Zusatz eines der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe gesundheitsschädlich ist, so kann ein Mitgliedstaat die Genehmigung für die Verwendung dieses konservierenden Stoffes in Lebensmitteln für die Dauer von höchstens einem Jahr aussetzen. Er setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hiervon innerhalb eines Monats in Kenntnis.

(2) Auf Vorschlag der Kommission entscheidet der Rat unverzueglich einstimmig durch Richtlinie, ob die Liste der Anlage zu ändern ist, und erlässt gegebenenfalls durch Richtlinie die notwendigen Änderungen. Erforderlichenfalls kann der Rat auch die in Satz 1 des vorstehenden Absatzes erwähnte Frist verlängern.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten: a) während eines Zeitraums von drei Jahren nach Notifizierung dieser Richtlinie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, welche die Verwendung von Ameisensäure und ihren Salzen, Borsäure und ihren Salzen, organischen Borverbindungen, Hexamethylentetramin, fluessigem Paraffin und, soweit es sich um die Konservierung von Eiern in der Schale handelt, von raffiniertem Mineralöl in Lebensmitteln regeln;

b) bis zum 31. Dezember 1965 die innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, welche die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten mit Diphenyl, Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat regeln.

Artikel 6

Diese Richtlinie gilt nicht für die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die betreffen: a) Erzeugnisse, die auch sonst als Lebensmittel Verwendung finden, insbesondere Gärungsessig, Kochsalz, Äthylalkohol, Speiseöl und Zucker;

b) Erzeugnisse, die als Lebensmittelüberzug verwendet werden, mit Ausnahme von Hartparaffin;

c) Erzeugnisse, die zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen oder der pflanzlichen Erzeugnisse dienen;

d) Erzeugnisse mit antimikrobieller Wirkung zur Behandlung des Trinkwassers;

e) Antioxydantien.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in der Anlage aufgeführten konservierenden und zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmten Stoffe a) folgenden allgemeinen Reinheitskriterien entsprechen: - sie dürfen nicht mehr als 3 mg/kg Arsen oder 10 mg/kg Blei enthalten;

- sie dürfen, vorbehaltlich etwaiger Abweichungen in den spezifischen Reinheitskriterien nach Buchstabe b), nicht mehr als je 25 mg/kg Kupfer oder Zink und keine nachweisbaren Spuren von in toxikologischer Hinsicht gefährlichen Elementen, insbesondere Schwermetallen, enthalten;

b) den gemäß Artikel 8 für jeden konservierenden Stoff festgelegten spezifischen Reinheitskriterien entsprechen.

Artikel 8

Auf Grund der Forschungsergebnisse auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes legt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten durch Richtlinie die in Artikel 7 vorgesehenen spezifischen Reinheitskriterien und die zur Nachprüfung der allgemeinen und der spezifischen Reinheitskriterien erforderlichen Analyseverfahren fest.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in der Anlage aufgeführten konservierenden und zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmten Stoffe nur in Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf denen folgendes angegeben ist: a) Name und Anschrift des in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässigen Herstellers oder Verkäufers;

b) die in der Anlage angegebene Nummer und Bezeichnung der konservierenden Stoffe;

c) die Angabe "für Lebensmittel (beschränkte Verwendung)";

d) für Mischungen konservierender Stoffe mit anderen Stoffen, das Mischungsverhältnis und die Bezeichnung des Mischerzeugnisses.

(2) Aus Gründen mangelhafter Kennzeichnung können die Mitgliedstaaten das Verbringen in ihr Gebiet und das Inverkehrbringen der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe nicht untersagen, wenn sich die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Angaben auf den Verpackungen oder Behältnissen befinden und die unter Buchstabe b) und c) vorgesehenen Angaben in zwei Amtssprachen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, einer germanischen und einer romanischen Ursprungs, abgefasst sind.

Artikel 10

(1) Diese Richtlinie gilt auch für die innerstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Einfuhr von Lebensmitteln und von zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmten konservierenden Stoffen in das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die innerstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Ausfuhr von Lebensmitteln und von zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmten konservierenden Stoffen aus dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Artikel 11

(1) Innerhalb eines Jahres nach Notifizierung dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften entsprechend den vorstehenden Bestimmungen ab und teilen dies unverzueglich der Kommission mit. Die geänderten Rechtsvorschriften werden spätestens zwei Jahre nach der Notifizierung auf die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse angewendet.

(2) Für die Anwendung des Artikels 5 Buchstabe a) tritt an die Stelle der in Absatz (1) vorgesehenen Notifizierungsfrist der Zeitpunkt des Ablaufs der in Artikel 5 vorgesehenen Frist.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ANLAGE

>PIC FILE= "T0001488">

B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

In seiner 30. Sitzungsperiode am 2. und 3. Juli 1963 in Brüssel hat der Wirtschafts- und Sozialausschuß folgende Stellungnahme abgegeben:

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

zu dem Vorschlag einer "Richtlinie des Rats betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen"

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS -

gestützt auf das Ersuchen des Ministerrats der EWG vom 3. April 1963 um Abgabe einer Stellungnahme zu dem "Vorschlag einer Richtlinie des Rats betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen",

gestützt auf den - diesem Ersuchen um Stellungnahme vorausgehenden - Beschluß seines Präsidiums vom 27. März 1963, die fachliche Gruppe für Landwirtschaft mit der Prüfung dieses Problems zu befassen,

gestützt auf Artikel 100 und 198 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den vom Berichterstatter, Herrn Kuipers, der fachlichen Gruppe für Landwirtschaft vorgelegten Bericht und deren Beratungen in der Sitzung am 12. Juni 1963,

gestützt auf seine Beratungen anläßlich der Sitzungsperiode am 2. und 3. Juli 1963,

in Erwägung, daß es im Hinblick auf den freien Verkehr mit Lebensmitteln innerhalb der Gemeinschaft notwendig ist, eine Harmonisierung der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften durchzuführen, da die diesbezueglichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten diesen freien Verkehr behindern,

in Erwägung, daß daher zunächst eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, notwendig ist,

in Erwägung, daß hierbei an erster Stelle die im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu stellenden Anforderungen berücksichtigt werden müssen,

in Erwägung, daß dabei gleichzeitig den wirtschaftlichen Bedürfnissen sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Verbraucher gegen Fälschungen zu schützen,

in Erwägung, daß die Möglichkeit bestehen muß, eine Liste zuverlässiger konservierender Stoffe für Lebensmittel den Ergebnissen neuer, allgemein anerkannter wissenschaftlicher Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen,

in Erwägung, daß eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet notwendig ist und eine gute Berichterstattung gewährleistet werden muß -

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Der Richtlinienentwurf wird vorbehaltlich folgender Bemerkungen gebilligt:

I. Allgemeine Bemerkungen

a) Der Ausschuß misst einer baldigen Harmonisierung der Vorschriften betreffend die einzelnen Lebensmittel grosse Bedeutung bei.

Er unterstreicht die Zweckmässigkeit eines europäischen Lebensmittelrechts und empfiehlt, personell und materiell unverzueglich alle Voraussetzungen für eine beschleunigte Fertigstellung der erforderlichen Vorschläge zu schaffen.

Er äussert den Wunsch, daß die in dem Richtlinienentwurf genannte "zweite Stufe", in der die weitere Harmonisierung stattfinden soll, von kurzer Dauer sein möge, um zu vermeiden, daß in den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Lebensmittelgesetzgebung in horizontalem und vertikalem Sinne eine gewisse Lücke entsteht, wodurch seines Erachtens die Interessen sowohl der Verbraucher als auch der Industrie und der Landwirtschaft geschädigt werden könnten.

b) In diesem Zusammenhang ersucht der Ausschuß darum, zu allen Kommissionsvorschlägen betreffend das Lebensmittelrecht gehört zu werden, und zwar auch in den Fällen, in denen keine konservierenden Stoffe verwendet werden oder vorkommen können. Dieser Wunsch ist u. a. darauf zurückzuführen, daß ein Urteil über das Vorhandensein bestimmter konservierender Stoffe in Lebensmitteln auch von der verwendeten Menge - sowohl je Erzeugnis als auch je Tagesverbrauch - abhängt. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Lebensmittel, die der Verbraucher täglich zu sich nimmt, in ihrer Gesamtheit berücksichtigen zu können.

c) Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß eine rasche Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften hinsichtlich weiterer Sorten von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln sowie auf dem Gebiet der Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmittel angestrebt werden sollte. Er wünscht, auch hierzu gehört zu werden.

d) Der Ausschuß äussert sich nicht zu den Eigenschaften der konservierenden Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln nach dem Richtlinienentwurf als für die öffentliche Gesundheit unschädlich zulässig ist. In diesem ersten Stadium, in dem es lediglich um die Aufstellung einer positiven Liste geht, erklärt er sich jedoch mit der angewandten Arbeitsweise einverstanden, bei der die zuständigen Stellen und die anerkannten Sachverständigen der Mitgliedstaaten konsultiert wurden und eine gewisse gemeinsame Verantwortung tragen.

e) Der Ausschuß befürwortet eine enge wechselseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten auf der einen und der Kommission auf der anderen Seite im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Dies gilt sowohl hinsichtlich der in der Liste aufgeführten als auch der neuen konservierenden Stoffe, die Vorteile für die öffentliche Gesundheit und in technologischer Hinsicht bieten können. Eine ausreichende gegenseitige Unterrichtung auf diesem Gebiet ist seines Erachtens von wesentlicher Bedeutung.

f) Der Ausschuß hält es für erwünscht, dabei auch die Entwicklung ausserhalb der Gemeinschaft zu beachten. Auch im Hinblick auf die Förderung des internationalen Handels befürwortet er die Bestrebungen nach einer weltweiten Harmonisierung der Vorschriften auf dem Gebiet der konservierenden Stoffe und der Zusatzstoffe zu Lebensmitteln, unter Berücksichtigung der drei in dem Richtlinienentwurf genannten Grundsätze. Eine derartige umfassendere Harmonisierung darf natürlich nicht zu einer Verschlechterung der diesbezueglichen Gesetzgebung in der Gemeinschaft führen, sondern muß sowohl auf wissenschaftlichem Gebiet als auch hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit einen Fortschritt darstellen.

II. Besondere Bemerkungen

Zu den Erwägungen

Um den Text klarer zu gestalten und der Tatsache Rechnung tragen zu können, daß bestimmte konservierende Stoffe anders als durch direkten Zusatz in Lebensmittel gelangen können, schlägt der Ausschuß vor, die vorletzte Erwägung wie folgt zu formulieren:

"Der Rat wird in einem zweiten Stadium über die Angleichung der Rechtsvorschriften betreffen die einzelnen Lebensmittel zu entscheiden haben, denen einer oder mehrere der in der oben erwähnten Liste aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden darf (dürfen) oder in denen diese(r) vorkommen darf (dürfen), sowie über die Bedingungen, unter denen dies zu geschehen hat bzw. dieses Vorkommen zulässig ist."

Zu den Artikeln

Artikel 1

Nach Ansicht des Ausschusses würde der Text durch folgende Formulierung an Klarheit gewinnen:

"Vorbehaltlich Artikel 10 Absatz (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur die in der Anlage dieser Richtlinie aufgeführten konservierenden Stoffe zum Schutz gegen jeglichen, insbesondere von Mikroorganismen verursachten Verderb von Lebensmitteln zulassen."

Artikel 2

Der Ausschuß ersucht die Kommission, den 2. Absatz dieses Artikels dahingehend umzuformulieren, daß eindeutig daraus hervorgeht, inwieweit die derzeitigen und künftigen einzelstaatlichen Vorschriften die Forderung berücksichtigen müssen, daß daß jeder der in der Liste der Kommission aufgeführten konservierenden Stoffe zumindest in einem Lebensmittel verwendet werden darf.

Artikel 3

Der Ausschuß regt an, Artikel 3 des Richtlinienentwurfs zu streichen, und verweist diesbezueglich auf seinen Änderungsvorschlag zu Artikel 8.

Artikel 4

Der Schutz der öffentlichen Gesundheit sollte möglichst noch erhöht werden. Hierfür kommt in erster Linie eine stärkere Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung in Betracht, und zwar bereits bei der Vermutung einer Gefahr im Zusammenhang mit der Verwendung eines konservierenden Stoffes in Lebensmitteln. Daneben könnte die Möglichkeit eröffnet werden, konservierende Stoffe in die Liste aufzunehmen, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und aus wirtschaftlichen Erwägungen gegenüber den zur Zeit zugelassenen den Vorzug verdienen oder zusätzlich zu diesen anerkannt werden sollten. Aus diesen Erwägungen schlägt der Ausschuß der Kommission vor, Artikel 4 wie folgt zu formulieren:

"(1) Besteht zu einem späteren Zeitpunkt bei der Kommission oder bei einem der Mitgliedstaaten die Vermutung, daß einer der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann, so sind die Mitgliedstaaten bzw. die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzueglich, und zwar binnen acht Tagen, hiervon zu unterrichten.

(2) Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, daß die Verwendung eines der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe in Lebensmitteln eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann, so sind die Kommission und alle Mitgliedstaaten hiervon unverzueglich, und zwar binnen acht Tagen, zu unterrichten.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat diese Gefahr für die öffentliche Gesundheit fest, so kann er die Genehmigung für die Verwendung dieses konservierenden Stoffes in Lebensmitteln für die Dauer von höchstens einem Jahr aussetzen. Er setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hiervon binnen eines Monats in Kenntnis.

(4) Stellt sich in einem Mitgliedstaat heraus, daß mit der Verwendung eines bestimmten Stoffes keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit verbunden und seine Verwendung erwünscht ist, so sind die Kommission und alle Mitgliedstaaten hiervon unverzueglich, und zwar binnen 30 Tagen, zu unterrichten.

(5) Auf Vorschlag der Kommission entscheidet der Rat unverzueglich einstimmig, ob die Liste der Anlage zu ändern ist, und erlässt gegebenenfalls durch Richtlinie die notwendigen Änderungen. Erforderlichenfalls kann der Rat auch die in Absatz (3) Satz 1 erwähnte Frist verlängern.

"

Artikel 6

Um den vorgeschlagenen Text eindeutiger zu fassen, regt der Ausschuß folgende Formulierung der Buchstaben a) und e) dieses Artikels an:

"a) Erzeugnisse, die auch sonst als Lebensmittel Verwendung finden, jedoch ausserdem eine konservierende Wirkung haben, insbesondere zum Beispiel...

"

"e) Antioxydantien und Stoffe, die eine emulgierende, stabilisierende oder färbende Wirkung haben, sowie alle sonstigen Zusätze, die keine konservierende Wirkung haben.

"

Artikel 8

Der Ausschuß schlägt vor, vor dem letzten Wort dieses Artikels folgenden Text einzuschieben:

"sowie die Kriterien, die Art und Weise und die Methoden für das Räuchern von Lebensmitteln."

Artikel 9

Um einem Irrtum bei der Verwendung zuverlässiger konservierender Stoffe vorzubeugen und somit den Schutz der öffentlichen Gesundheit noch zu erhöhen, schlägt der Ausschuß vor, Ziffer 1 Buchstabe b) wie folgt zu ändern:

(1) b) "die in der Anlage angegebene Nummer und Bezeichnung der konservierenden Stoffe sowie ihr Gehalt (Konzentration)."

Artikel 10

Nach Ansicht des Ausschusses kann die vorgelegte Formulierung von Ziffer 2 zu Mißverständnissen führen. Er regt daher folgende Fassung an:

"Diese Richtlinie gilt nicht für konservierende Stoffe und Lebensmittel, die für die Ausfuhr aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind."

Zur Anlage

Der Ausschuß ersucht die Kommission zunächst, die Übersetzung der einzelnen Bezeichnungen der in der Liste aufgeführten konservierenden Stoffe zu überprüfen.

Er empfiehlt ferner, dem auf Seite 21 ff. des Berichtes seiner fachlichen Gruppe für Landwirtschaft wiedergegebenen Ergebnis eines Vergleichs zwischen der derzeitigen Lage auf dem Gebiet der konservierenden Stoffe in den Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten einerseits und dem Kommissionsvorschlag andererseits besondere Aufmerksamkeit zu widmen sowie auch die im Bericht enthaltenen technologischen Erläuterungen und Bemerkungen zum Inhalt der Anlage des Richtlinienentwurfs zu beachten.

Er hält es jedoch für notwendig, in diesem Zusammenhang auf seine unter Buchstabe d) der "Allgemeinen Bemerkungen" wiedergegebene Einschränkung hinzuweisen. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Empfehlungen auf Seite 21 ff. des Berichtes nicht als integrierender Bestandteil der Stellungnahme zu betrachten.

Wie jedoch aus Kapitel II Ziffer 6 des Berichtes hervorgeht, verfügte die fachliche Gruppe weder über die Zeit noch über die Mittel, um eine gründliche und wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zum Inhalt der Anlage abzugeben. Ausserdem fehlten ihr die erforderlichen zusätzlichen Angaben hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für die konservierenden Stoffe und die übrigen Zusätze, auf die oben unter I b) und c) verwiesen wird.

Beschlossen zu Brüssel am 2. Juli 1963.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Emile ROCHE

ANLAGE

>PIC FILE= "T0001486""PIC FILE= "T0001487">

ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Rats betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen A. ANTRAG AUF STELLUNGNAHME

Auf seiner 100. Tagung am 1. und 2. April 1963 hat der Rat beschlossen, gemäß Artikel 100 des Vertrages den Wirtschafts- und Sozialausschuß zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, anzuhören.

Der Antrag auf Stellungnahme zu diesem Text, der im folgenden wiedergegeben ist, wurde dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Herrn Roche, durch den Präsidenten des Rats, Herrn Schaus, mit Schreiben vom 3. April 1963 zugeleitet.

Vorschlag einer Richtlinie des Rats betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschaft- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Hinsichtlich der konservierenden Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, muß jede Rechtsvorschrift in erster Linie auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch auf den Schutz der Verbraucher vor Fälschungen und die Erfordernisse der Wirtschaft ausgerichtet sein.

Die unterschiedlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für konservierende Stoffe behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln und können eine ungleichmässige Wettbewerbslage schaffen ; sie wirken sich deshalb unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes aus.

Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften ist daher im Hinblick auf einen freien Verkehr mit Lebensmitteln notwendig.

Die Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften setzt in einem ersten Stadium die Aufstellung einer einheitlichen Liste der konservierenden Stoffe voraus, deren Verwendung zum Schutz von Lebensmitteln gegen jeglichen, insbesondere gegen den von Mikroorganismen verursachten Verderb zulässig ist, sowie die Festlegung von Reinheitskriterien, denen diese konservierenden Stoffe entsprechen müssen.

Die Festsetzung der spezifischen Reinheitskriterien, denen die zugelassenen konservierenden Stoffe entsprechen müssen, und die Bestimmung der zur Kontrolle der allgemeinen und der spezifischen Reinheitskriterien notwendigen Analysemethoden sind Durchführungsmaßnahmen technischer Art, und es ist zweckmässig, ihren Erlaß der Kommission zu übertragen.

Zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse in einigen Mitgliedstaaten erscheint es zweckmässig, eine Frist vorzusehen, innerhalb der diese für bestimmte konservierenden Stoffe die bestehenden Rechtsvorschriften beibehalten können.

Der Rat wird in einem zweiten Stadium über die Angleichung der Rechtsvorschriften zu entscheiden haben, die bestimmen, welchen Lebensmitteln im einzelnen die in der oben erwähnten Liste aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies zu geschehen hat.

Für einige konservierende Stoffe ist es schon jetzt möglich, zu diesem zweiten Stadium überzugehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen nur die in der Anlage dieser Richtlinie aufgeführten konservierenden Stoffe zum Schutz gegen jeglichen, insbesondere von Mikroorganismen verursachten Verderb von Lebensmitteln zulassen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die konservierenden Stoffe, für die in der Anlage bestimmte Verwendungsbedingungen vorgesehen sind, nur unter diesen Bedingungen verwendet werden.

(2) Abweichend von dem vorstehenden Absatz gilt diese Richtlinie nicht für die innerstaatlichen Vorschriften, in denen festgelegt wird, welchen Lebensmitteln die in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies zu erfolgen hat ; diese Rechtsvorschriften dürfen jedoch nicht zur Folge haben, daß damit einer der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe vollständig von der Verwendung von Lebensmitteln ausgeschlossen wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten lassen das Räuchern gewisser Lebensmittel nur mit Rauch zu, der aus naturbelassenen Hölzern und Rohstoffen entwickelt wird, unter Ausschluß von solchen Hölzern und Holzstoffen, die durch Imprägnieren, Färben, Leimen, Anstreichen oder in ähnlicher Weise behandelt worden sind, und unter der Voraussetzung, daß sich keine Gefährdung für die Gesundheit daraus ergibt.

Artikel 4

(1) Stellt sich heraus, daß der Zusatz eines der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe gesundheitsschädlich ist, so kann ein Mitgliedstaat die Genehmigung für die Verwendung dieses konservierenden Stoffes in Lebensmitteln für die Dauer von höchstens einem Jahr aussetzen. Er setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hiervon innerhalb eines Monats in Kenntnis.

(2) Auf Vorschlag der Kommission entscheidet der Rat unverzueglich einstimmig durch Richtlinie, ob die Liste der Anlage zu ändern ist, und erlässt gegebenenfalls durch Richtlinie die notwendigen Änderungen. Erforderlichenfalls kann der Rat auch die in Satz 1 des vorstehenden Absatzes erwähnte Frist verlängern.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten: a) während eines Zeitraums von drei Jahren nach Notifizierung dieser Richtlinie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, welche die Verwendung von Ameisensäure und ihren Salzen, Borsäure und ihren Salzen, organischen Borverbindungen, Hexamethylentetramin, fluessigem Paraffin und, soweit es sich um die Konservierung von Eiern in der Schale handelt, von raffiniertem Mineralöl in Lebensmitteln regeln;

b) bis zum 31. Dezember 1965 die innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, welche die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten mit Diphenyl, Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat regeln.

Artikel 6

Diese Richtlinie gilt nicht für die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die betreffen: a) Erzeugnisse, die auch sonst als Lebensmittel Verwendung finden, insbesondere Gärungsessig, Kochsalz, Äthylalkohol, Speiseöl und Zucker;

b) Erzeugnisse, die als Lebensmittelüberzug verwendet werden, mit Ausnahme von Hartparaffin;

c) Erzeugnisse, die zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen oder der pflanzlichen Erzeugnisse dienen;

d) Erzeugnisse mit antimikrobieller Wirkung zur Behandlung des Trinkwassers;

e) Antioxydantien.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in der Anlage aufgeführten konservierenden und zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmten Stoffe a) folgenden allgemeinen Reinheitskriterien entsprechen: - sie dürfen nicht mehr als 3 mg/kg Arsen oder 10 mg/kg Blei enthalten;

- sie dürfen, vorbehaltlich etwaiger Abweichungen in den spezifischen Reinheitskriterien nach Buchstabe b), nicht mehr als je 25 mg/kg Kupfer oder Zink und keine nachweisbaren Spuren von in toxikologischer Hinsicht gefährlichen Elementen, insbesondere Schwermetallen, enthalten;

b) den gemäß Artikel 8 für jeden konservierenden Stoff festgelegten spezifischen Reinheitskriterien entsprechen.

Artikel 8

Auf Grund der Forschungsergebnisse auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes legt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten durch Richtlinie die in Artikel 7 vorgesehenen spezifischen Reinheitskriterien und die zur Nachprüfung der allgemeinen und der spezifischen Reinheitskriterien erforderlichen Analyseverfahren fest.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in der Anlage aufgeführten konservierenden und zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmten Stoffe nur in Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf denen folgendes angegeben ist: a) Name und Anschrift des in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässigen Herstellers oder Verkäufers;

b) die in der Anlage angegebene Nummer und Bezeichnung der konservierenden Stoffe;

c) die Angabe "für Lebensmittel (beschränkte Verwendung)";

d) für Mischungen konservierender Stoffe mit anderen Stoffen, das Mischungsverhältnis und die Bezeichnung des Mischerzeugnisses.

(2) Aus Gründen mangelhafter Kennzeichnung können die Mitgliedstaaten das Verbringen in ihr Gebiet und das Inverkehrbringen der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe nicht untersagen, wenn sich die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Angaben auf den Verpackungen oder Behältnissen befinden und die unter Buchstabe b) und c) vorgesehenen Angaben in zwei Amtssprachen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, einer germanischen und einer romanischen Ursprungs, abgefasst sind.

Artikel 10

(1) Diese Richtlinie gilt auch für die innerstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Einfuhr von Lebensmitteln und von zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmten konservierenden Stoffen in das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die innerstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Ausfuhr von Lebensmitteln und von zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmten konservierenden Stoffen aus dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Artikel 11

(1) Innerhalb eines Jahres nach Notifizierung dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften entsprechend den vorstehenden Bestimmungen ab und teilen dies unverzueglich der Kommission mit. Die geänderten Rechtsvorschriften werden spätestens zwei Jahre nach der Notifizierung auf die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse angewendet.

(2) Für die Anwendung des Artikels 5 Buchstabe a) tritt an die Stelle der in Absatz (1) vorgesehenen Notifizierungsfrist der Zeitpunkt des Ablaufs der in Artikel 5 vorgesehenen Frist.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ANLAGE

>PIC FILE= "T0001488">

B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

In seiner 30. Sitzungsperiode am 2. und 3. Juli 1963 in Brüssel hat der Wirtschafts- und Sozialausschuß folgende Stellungnahme abgegeben:

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

zu dem Vorschlag einer "Richtlinie des Rats betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen"

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS -

gestützt auf das Ersuchen des Ministerrats der EWG vom 3. April 1963 um Abgabe einer Stellungnahme zu dem "Vorschlag einer Richtlinie des Rats betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen",

gestützt auf den - diesem Ersuchen um Stellungnahme vorausgehenden - Beschluß seines Präsidiums vom 27. März 1963, die fachliche Gruppe für Landwirtschaft mit der Prüfung dieses Problems zu befassen,

gestützt auf Artikel 100 und 198 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den vom Berichterstatter, Herrn Kuipers, der fachlichen Gruppe für Landwirtschaft vorgelegten Bericht und deren Beratungen in der Sitzung am 12. Juni 1963,

gestützt auf seine Beratungen anläßlich der Sitzungsperiode am 2. und 3. Juli 1963,

in Erwägung, daß es im Hinblick auf den freien Verkehr mit Lebensmitteln innerhalb der Gemeinschaft notwendig ist, eine Harmonisierung der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften durchzuführen, da die diesbezueglichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten diesen freien Verkehr behindern,

in Erwägung, daß daher zunächst eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, notwendig ist,

in Erwägung, daß hierbei an erster Stelle die im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu stellenden Anforderungen berücksichtigt werden müssen,

in Erwägung, daß dabei gleichzeitig den wirtschaftlichen Bedürfnissen sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Verbraucher gegen Fälschungen zu schützen,

in Erwägung, daß die Möglichkeit bestehen muß, eine Liste zuverlässiger konservierender Stoffe für Lebensmittel den Ergebnissen neuer, allgemein anerkannter wissenschaftlicher Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen,

in Erwägung, daß eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet notwendig ist und eine gute Berichterstattung gewährleistet werden muß -

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Der Richtlinienentwurf wird vorbehaltlich folgender Bemerkungen gebilligt:

I. Allgemeine Bemerkungen

a) Der Ausschuß misst einer baldigen Harmonisierung der Vorschriften betreffend die einzelnen Lebensmittel grosse Bedeutung bei.

Er unterstreicht die Zweckmässigkeit eines europäischen Lebensmittelrechts und empfiehlt, personell und materiell unverzueglich alle Voraussetzungen für eine beschleunigte Fertigstellung der erforderlichen Vorschläge zu schaffen.

Er äussert den Wunsch, daß die in dem Richtlinienentwurf genannte "zweite Stufe", in der die weitere Harmonisierung stattfinden soll, von kurzer Dauer sein möge, um zu vermeiden, daß in den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Lebensmittelgesetzgebung in horizontalem und vertikalem Sinne eine gewisse Lücke entsteht, wodurch seines Erachtens die Interessen sowohl der Verbraucher als auch der Industrie und der Landwirtschaft geschädigt werden könnten.

b) In diesem Zusammenhang ersucht der Ausschuß darum, zu allen Kommissionsvorschlägen betreffend das Lebensmittelrecht gehört zu werden, und zwar auch in den Fällen, in denen keine konservierenden Stoffe verwendet werden oder vorkommen können. Dieser Wunsch ist u. a. darauf zurückzuführen, daß ein Urteil über das Vorhandensein bestimmter konservierender Stoffe in Lebensmitteln auch von der verwendeten Menge - sowohl je Erzeugnis als auch je Tagesverbrauch - abhängt. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Lebensmittel, die der Verbraucher täglich zu sich nimmt, in ihrer Gesamtheit berücksichtigen zu können.

c) Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß eine rasche Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften hinsichtlich weiterer Sorten von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln sowie auf dem Gebiet der Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmittel angestrebt werden sollte. Er wünscht, auch hierzu gehört zu werden.

d) Der Ausschuß äussert sich nicht zu den Eigenschaften der konservierenden Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln nach dem Richtlinienentwurf als für die öffentliche Gesundheit unschädlich zulässig ist. In diesem ersten Stadium, in dem es lediglich um die Aufstellung einer positiven Liste geht, erklärt er sich jedoch mit der angewandten Arbeitsweise einverstanden, bei der die zuständigen Stellen und die anerkannten Sachverständigen der Mitgliedstaaten konsultiert wurden und eine gewisse gemeinsame Verantwortung tragen.

e) Der Ausschuß befürwortet eine enge wechselseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten auf der einen und der Kommission auf der anderen Seite im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Dies gilt sowohl hinsichtlich der in der Liste aufgeführten als auch der neuen konservierenden Stoffe, die Vorteile für die öffentliche Gesundheit und in technologischer Hinsicht bieten können. Eine ausreichende gegenseitige Unterrichtung auf diesem Gebiet ist seines Erachtens von wesentlicher Bedeutung.

f) Der Ausschuß hält es für erwünscht, dabei auch die Entwicklung ausserhalb der Gemeinschaft zu beachten. Auch im Hinblick auf die Förderung des internationalen Handels befürwortet er die Bestrebungen nach einer weltweiten Harmonisierung der Vorschriften auf dem Gebiet der konservierenden Stoffe und der Zusatzstoffe zu Lebensmitteln, unter Berücksichtigung der drei in dem Richtlinienentwurf genannten Grundsätze. Eine derartige umfassendere Harmonisierung darf natürlich nicht zu einer Verschlechterung der diesbezueglichen Gesetzgebung in der Gemeinschaft führen, sondern muß sowohl auf wissenschaftlichem Gebiet als auch hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit einen Fortschritt darstellen.

II. Besondere Bemerkungen

Zu den Erwägungen

Um den Text klarer zu gestalten und der Tatsache Rechnung tragen zu können, daß bestimmte konservierende Stoffe anders als durch direkten Zusatz in Lebensmittel gelangen können, schlägt der Ausschuß vor, die vorletzte Erwägung wie folgt zu formulieren:

"Der Rat wird in einem zweiten Stadium über die Angleichung der Rechtsvorschriften betreffen die einzelnen Lebensmittel zu entscheiden haben, denen einer oder mehrere der in der oben erwähnten Liste aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden darf (dürfen) oder in denen diese(r) vorkommen darf (dürfen), sowie über die Bedingungen, unter denen dies zu geschehen hat bzw. dieses Vorkommen zulässig ist."

Zu den Artikeln

Artikel 1

Nach Ansicht des Ausschusses würde der Text durch folgende Formulierung an Klarheit gewinnen:

"Vorbehaltlich Artikel 10 Absatz (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur die in der Anlage dieser Richtlinie aufgeführten konservierenden Stoffe zum Schutz gegen jeglichen, insbesondere von Mikroorganismen verursachten Verderb von Lebensmitteln zulassen."

Artikel 2

Der Ausschuß ersucht die Kommission, den 2. Absatz dieses Artikels dahingehend umzuformulieren, daß eindeutig daraus hervorgeht, inwieweit die derzeitigen und künftigen einzelstaatlichen Vorschriften die Forderung berücksichtigen müssen, daß daß jeder der in der Liste der Kommission aufgeführten konservierenden Stoffe zumindest in einem Lebensmittel verwendet werden darf.

Artikel 3

Der Ausschuß regt an, Artikel 3 des Richtlinienentwurfs zu streichen, und verweist diesbezueglich auf seinen Änderungsvorschlag zu Artikel 8.

Artikel 4

Der Schutz der öffentlichen Gesundheit sollte möglichst noch erhöht werden. Hierfür kommt in erster Linie eine stärkere Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung in Betracht, und zwar bereits bei der Vermutung einer Gefahr im Zusammenhang mit der Verwendung eines konservierenden Stoffes in Lebensmitteln. Daneben könnte die Möglichkeit eröffnet werden, konservierende Stoffe in die Liste aufzunehmen, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und aus wirtschaftlichen Erwägungen gegenüber den zur Zeit zugelassenen den Vorzug verdienen oder zusätzlich zu diesen anerkannt werden sollten. Aus diesen Erwägungen schlägt der Ausschuß der Kommission vor, Artikel 4 wie folgt zu formulieren:

"(1) Besteht zu einem späteren Zeitpunkt bei der Kommission oder bei einem der Mitgliedstaaten die Vermutung, daß einer der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann, so sind die Mitgliedstaaten bzw. die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzueglich, und zwar binnen acht Tagen, hiervon zu unterrichten.

(2) Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, daß die Verwendung eines der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe in Lebensmitteln eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann, so sind die Kommission und alle Mitgliedstaaten hiervon unverzueglich, und zwar binnen acht Tagen, zu unterrichten.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat diese Gefahr für die öffentliche Gesundheit fest, so kann er die Genehmigung für die Verwendung dieses konservierenden Stoffes in Lebensmitteln für die Dauer von höchstens einem Jahr aussetzen. Er setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hiervon binnen eines Monats in Kenntnis.

(4) Stellt sich in einem Mitgliedstaat heraus, daß mit der Verwendung eines bestimmten Stoffes keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit verbunden und seine Verwendung erwünscht ist, so sind die Kommission und alle Mitgliedstaaten hiervon unverzueglich, und zwar binnen 30 Tagen, zu unterrichten.

(5) Auf Vorschlag der Kommission entscheidet der Rat unverzueglich einstimmig, ob die Liste der Anlage zu ändern ist, und erlässt gegebenenfalls durch Richtlinie die notwendigen Änderungen. Erforderlichenfalls kann der Rat auch die in Absatz (3) Satz 1 erwähnte Frist verlängern.

"

Artikel 6

Um den vorgeschlagenen Text eindeutiger zu fassen, regt der Ausschuß folgende Formulierung der Buchstaben a) und e) dieses Artikels an:

"a) Erzeugnisse, die auch sonst als Lebensmittel Verwendung finden, jedoch ausserdem eine konservierende Wirkung haben, insbesondere zum Beispiel...

"

"e) Antioxydantien und Stoffe, die eine emulgierende, stabilisierende oder färbende Wirkung haben, sowie alle sonstigen Zusätze, die keine konservierende Wirkung haben.

"

Artikel 8

Der Ausschuß schlägt vor, vor dem letzten Wort dieses Artikels folgenden Text einzuschieben:

"sowie die Kriterien, die Art und Weise und die Methoden für das Räuchern von Lebensmitteln."

Artikel 9

Um einem Irrtum bei der Verwendung zuverlässiger konservierender Stoffe vorzubeugen und somit den Schutz der öffentlichen Gesundheit noch zu erhöhen, schlägt der Ausschuß vor, Ziffer 1 Buchstabe b) wie folgt zu ändern:

(1) b) "die in der Anlage angegebene Nummer und Bezeichnung der konservierenden Stoffe sowie ihr Gehalt (Konzentration)."

Artikel 10

Nach Ansicht des Ausschusses kann die vorgelegte Formulierung von Ziffer 2 zu Mißverständnissen führen. Er regt daher folgende Fassung an:

"Diese Richtlinie gilt nicht für konservierende Stoffe und Lebensmittel, die für die Ausfuhr aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind."

Zur Anlage

Der Ausschuß ersucht die Kommission zunächst, die Übersetzung der einzelnen Bezeichnungen der in der Liste aufgeführten konservierenden Stoffe zu überprüfen.

Er empfiehlt ferner, dem auf Seite 21 ff. des Berichtes seiner fachlichen Gruppe für Landwirtschaft wiedergegebenen Ergebnis eines Vergleichs zwischen der derzeitigen Lage auf dem Gebiet der konservierenden Stoffe in den Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten einerseits und dem Kommissionsvorschlag andererseits besondere Aufmerksamkeit zu widmen sowie auch die im Bericht enthaltenen technologischen Erläuterungen und Bemerkungen zum Inhalt der Anlage des Richtlinienentwurfs zu beachten.

Er hält es jedoch für notwendig, in diesem Zusammenhang auf seine unter Buchstabe d) der "Allgemeinen Bemerkungen" wiedergegebene Einschränkung hinzuweisen. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Empfehlungen auf Seite 21 ff. des Berichtes nicht als integrierender Bestandteil der Stellungnahme zu betrachten.

Wie jedoch aus Kapitel II Ziffer 6 des Berichtes hervorgeht, verfügte die fachliche Gruppe weder über die Zeit noch über die Mittel, um eine gründliche und wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zum Inhalt der Anlage abzugeben. Ausserdem fehlten ihr die erforderlichen zusätzlichen Angaben hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für die konservierenden Stoffe und die übrigen Zusätze, auf die oben unter I b) und c) verwiesen wird.

Beschlossen zu Brüssel am 2. Juli 1963.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Emile ROCHE