Verordnung Nr. 18/63/EWG des Rats vom 26. Februar 1963 zur Änderung der Artikel 108 und 109 des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
Amtsblatt Nr. 035 vom 06/03/1963 S. 0529 - 0530
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0016
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0018
VERORDNUNG Nr. 19/63/EWG DER KOMMISSION vom 25. Februar 1963 zur Anwendung der Verordnung Nr. 91 der Kommission über Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Mehl, Grob- und Feingrieß auf Roggenmehl DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 19 des Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz (2) Buchstabe a) und Artikel 20 Absatz (2). nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide und in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung Nr. 91 der Kommission über Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Mehl, Grob- und Feingrieß (2) werden die Bedingungen festgelegt, unter denen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 19 des Rats genannten Erzeugnissen nach dritten Ländern und in bestimmten Fällen nach den Mitgliedstaaten eine Erstattung gewährt werden kann. Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 91 der Kommission sind, falls Roggenmehlausfuhren getätigt werden sollten, ähnliche Bestimmungen zu erlassen, wie sie in dieser Verordnung für die sonstigen in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 19 des Rats genannten Erzeugnisse vorgesehen sind. Da in einigen Mitgliedstaaten die Ausfuhr von Roggenmehl in Aussicht genommen ist, sind die Bedingungen festzulegen, unter denen bei der Ausfuhr dieses Erzeugnisses Erstattungen gewährt werden können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung Nr. 91 der Kommission über Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Mehl, Grob- und Feingrieß erhält folgende Fassung: "Die Höhe der Erstattungen bei der Ausfuhr von Mehl von Weizen, Spelz, Mengkorn und Roggen sowie von Grob- und Feingrieß von Weizen (Weich- und Hartweizen) nach dritten Ländern darf jeweils nicht den in Artikel 2 der Verordnung Nr. 90 der Kommission über Erstattungen bei der Ausfuhr (1)Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 933/62. (2)Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 66 vom 28. Juli 1962, S. 1904/62. Artikel 2 Die Versorgungsbezuege, auf die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Anspruch besteht, werden auf der Grundlage der Gehaltstabelle in Artikel 1 festgesetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 1963. Im Namen des Rats Der Präsident Eugène SCHAUS