31962S0719

Entscheidung über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der Hohen Behörde

Amtsblatt Nr. 062 vom 19/07/1962 S. 1734 - 1738
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0233
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0263


ENTSCHEIDUNG über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder der Hohen Behörde

DER BESONDERE MINISTERRAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Entscheidungen des Besonderen Ministerrats vom 21. Dezember 1953, 27. Oktober 1954 und 8. Oktober 1957 über die Festsetzung der Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter des Präsidenten und der Mitglieder der Hohen Behörde,

in der Erwägung, daß es dem Besonderen Ministerrat obliegt, die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Hohen Behörde festzusetzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitglieder der Hohen Behörde haben vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit an bis zum Ausscheiden aus ihrem Amt Anspruch auf ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen ; die Bezuege lauten auf die Währung des Landes, in dem die Gemeinschaft ihren vorläufigen Sitz hat.

Artikel 2

Das Monatsgrundgehalt wird wie folgt festgesetzt: >PIC FILE= "T0011174">

Artikel 3

(1) Die Familienzulagen umfassen: a) die Zulage für den Familienvorstand in Höhe von 5 v.H. des Grundgehalts;

b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von 1 000 bfrs monatlich für jedes Kind;

c) die Erziehungszulage.

(2) Als Familienvorstand gilt ein Mitglied der Hohen Behörde, das verheiratet ist oder unterhaltsberechtigte Kinder hat. Übt sein Ehegatte eine berufliche Erwerbstätigkeit aus, so wird die Zulage für den Familienvorstand nicht gewährt.

(3) Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Mitglieds der Hohen Behörde oder seines Ehegatten, wenn es von dem Mitglied der Hohen Behörde tatsächlich unterhalten wird.

Die Zulage wird gewährt: - für ein Kind unter achtzehn Jahren

- für ein Kind von achtzehn Jahren bis fünfundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Ist das Kind dauernd gebrechlich oder leidet es an einer schweren Krankheit, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, so wird diese Zulage ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes und für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens weitergezahlt.

(4) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Absatz (3), das regelmässig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht, erhält das Mitglied der Hohen Behörde ausserdem eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Hoechstbetrag von 900 bfrs.

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tage des Monats, in dem das Kind sechs Jahre alt wird, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet.

Artikel 4

(1) Die Mitglieder der Hohen Behörde erhalten eine Residenzzulage in Höhe von 15 v.H. ihres Grundgehalts.

(2) Die Mitglieder der Hohen Behörde erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von: >PIC FILE= "T0011175">

Artikel 5

Die Mitglieder der Hohen Behörde haben bei der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit und beim Ausscheiden aus ihrem Amt Anspruch auf: a) die pauschale Erstattung ihrer Einrichtungskosten ; die Höhe dieser Erstattung beträgt bei der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit zwei Monatsgrundgehälter, beim Ausscheiden aus ihrem Amt ein Monatsgrundgehalt;

b) die Erstattung der für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer).

Bei Wiederernennung hat das Mitglied der Hohen Behörde keinen Anspruch auf die vorstehenden Vergütungen. Dasselbe gilt für den Fall seiner Ernennung zum Mitglied eines anderen Organs der Gemeinschaften, sofern der vorläufige Sitz dieses Organs in dem Ort liegt, in dem es vorher wegen seines Amtes Wohnung zu nehmen hatte, und sofern es sich vor dieser Neuernennung nicht wiedereingerichtet hat.

Artikel 6

Ein Mitglied der Hohen Behörde, das sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit nach einem Ort ausserhalb des vorläufigen Sitzes der Gemeinschaft begeben muß, hat Anspruch auf: a) die Erstattung seiner Fahrkosten,

b) die Erstattung seiner Hotelkosten (Zimmer, Bedienung und Abgaben ausschließlich aller sonstigen Unkosten),

c) ein Tagegeld in Höhe von 650 bfrs für jeden vollen Tag der Dienstreise ; bei Reisen ausserhalb Europas erhöht sich dieses Tagegeld auf 1 250 bfrs.

Artikel 7

(1) Ehemalige Mitglieder der Hohen Behörde erhalten vom ersten Tage des Monats an, der auf ihr Ausscheiden aus dem Amt folgt, für die Dauer von drei Jahren ein monatliches Übergangsgeld ; dieses wird auf 40 v.H. des Grundgehalts festgesetzt, das das betreffende Mitglied zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Amt bezog, falls der Zeitraum seiner Amtstätigkeit weniger als zwei Jahre beträgt, 45 v.H. desselben Gehalts, falls der Zeitraum seiner Amtstätigkeit mehr als zwei Jahre und weniger als drei Jahre beträgt, und 50 v.H. in den übrigen Fällen.

(2) Der Anspruch auf das Übergangsgeld erlischt, wenn einem ehemaligen Mitglied der Hohen Behörde in einem der Organe der Gemeinschaften ein neues Amt übertragen wird ; er erlischt ferner im Todesfall. Bei der Übernahme eines neuen Amtes wird das Übergangsgeld bis zum Zeitpunkt des Amtsantritts weitergezahlt ; im Todesfall erfolgt die letzte Zahlung für den Monat, in dem der Berechtigte gestorben ist.

(3) Übt das ehemalige Mitglied der Hohen Behörde während dieses Zeitraums von drei Jahren eine neue Tätigkeit aus, so werden die monatlichen Bruttobezuege, d.h. die Bezuege vor Steuerabzug, die es in seiner neuen Tätigkeit erhält, von dem in Absatz (1) vorgesehenen Übergangsgeld in Abzug gebracht, sofern die genannten Bezuege zuzueglich dieses Übergangsgeldes die Beträge - vor Anwendung des in Artikel 21 vorgesehenen Ausgleichsbetrags - übersteigen, die der Betreffende in Ausübung seines Amtes als Mitglied der Hohen Behörde gemäß Artikel 2, 3 und 4 Absatz (1) erhielt. Bei der Festsetzung der Höhe der Bezuege in der neuen Tätigkeit sind alle Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der Kostenerstattungen zu berücksichtigen.

Der Rat legt alle zur Durchführung des vorstehenden Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.

Artikel 8

(1) Die Mitglieder der Hohen Behörde haben nach Ausscheiden aus ihrem Amt Anspruch auf ein Ruhegehalt, das von dem Tage an gezahlt wird, an dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Sie können jedoch beantragen, daß die Zahlung dieses Ruhegehalts im Alter von sechzig Jahren beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt nach Maßgabe folgender Koeffizienten gekürzt: >PIC FILE= "T0011176">

Artikel 9

Das Ruhegehalt beträgt für jedes volle Jahr der Amtstätigkeit 4,50 v.H. des letzten Grundgehalts und für jeden vollen Monat 1/12 dieses Betrags. Das Hoechstruhegehalt beträgt 50 v.H. des letzten Grundgehalts.

Artikel 10

Ein Mitglied der Hohen Behörde, das voll dienstunfähig geworden ist, so daß es sein Amt nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grunde zurücktritt oder seines Amtes enthoben wird, unterliegt vom Tage des Ausscheidens an folgender Regelung: a) ist der Betreffende dauernd ausserstande, sein Amt auszuüben, so hat er Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit, das nach Maßgabe des Artikels 9 berechnet wird und mindestens 25 v.H. des letzten Grundgehalts beträgt. Er hat Anspruch auf Zahlung des Hoechstruhegehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat;

b) ist der Betreffende zeitweilig ausserstande, sein Amt auszuüben, so hat er bis zu seiner Wiederherstellung Anspruch auf eine Rente in Höhe von 50 v.H. des letzten Grundgehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat ; in den übrigen Fällen beträgt die Rente 25 v.H. Die Rente wird durch ein nach Maßgabe des Artikels 9 berechnetes Ruhegehalt auf Lebenszeit ersetzt, wenn der Berechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder wenn seit dem Beginn der Zahlung dieser Rente sieben Jahre verstrichen sind.

Artikel 11

Für die Mitglieder der Hohen Behörde gilt die in den Artikeln 72 bis 75 des Statuts der Beamten der Gemeinschaft vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit.

Artikel 12

Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Mitglieds der Hohen Behörde auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen - in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaft aus dieser Versorgungsordnung ergeben - die Rechtsansprüche des Mitglieds der Hohen Behörde oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten auf die Gemeinschaft über.

Artikel 13

Das Übergangsgeld gemäß Artikel 7, das Ruhegehalt gemäß Artikel 8 sowie die Ruhegehälter und die Rente gemäß Artikel 10 dürfen nicht nebeneinander gezahlt werden. Kann ein Mitglied der Hohen Behörde gleichzeitig mehrere der vorgenannten Bestimmungen für sich in Anspruch nehmen, so wird die für den Betreffenden günstigste Bestimmung angewandt.

Artikel 14

Stirbt ein amtierendes Mitglied der Hohen Behörde, so erhalten der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats die Bezuege, auf welche das Mitglied nach den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz (1) Anspruch gehabt hätte.

Artikel 15

(1) Die Witwe und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds der Hohen Behörde, das im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten eine Hinterbliebenenversorgung.

Diese Hinterbliebenenversorgung entspricht: >PIC FILE= "T0011177">

des Ruhegehalts, auf welches das Mitglied oder das ehemalige Mitglied der Hohen Behörde am Tage seines Todes gemäß Artikel 9 Anspruch hatte. Ist das Mitglied jedoch während der Dauer seiner Amtszeit gestorben, so wird die Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der Hälfte des Grundgehalts berechnet, auf das der Betreffende im Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte.

(2) Der Gesamtbetrag der auf diese Weise gezahlten Hinterbliebenenversorgung darf jedoch den ihrer Berechnung zugrunde gelegten Betrag des Ruhegehalts des Mitglieds oder des ehemaligen Mitglieds der Hohen Behörde nicht überschreiten. Gegebenenfalls wird der Hoechstbetrag der zu zahlenden Hinterbliebenenversorgung im Verhältnis der in Absatz (1) vorgesehenen Hundertsätze auf die Betreffenden verteilt.

(3) Die Hinterbliebenenversorgung wird von dem ersten Tage des auf den Tod folgenden Kalendermonats an gezahlt. Bei Anwendung des Artikels 14 entsteht der Anspruch auf diese Versorgung jedoch erst am ersten Tage des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

(4) Beim Tode des Rechtsnachfolgers erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Kalendermonats, in dem der Todesfall eingetreten ist. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt ausserdem am Ende des Monats, in dem die Waise das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Dieser Anspruch besteht jedoch für die Dauer der Berufsausbildung des Kindes fort, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet.

Das Waisengeld wird an die Waise weitergezahlt, der es wegen einer Krankheit oder wegen eines Gebrechens unmöglich ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

(5) Weder die Frau, die ein ehemaliges Mitglied der Hohen Behörde geheiratet hat, das zum Zeitpunkt der Eheschließung Ruhegehaltsansprüche gemäß dieser Entscheidung besaß, noch die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, es sei denn, daß der Tod des ehemaligen Mitglieds erst fünf Jahre nach der Eheschließung eintritt.

(6) Der Anspruch der Witwe auf Witwengeld erlischt, wenn sie eine neue Ehe eingeht. Sie hat Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags ihres Witwengeldes.

Artikel 16

Wird ein Mitglied der Hohen Behörde auf Grund einer schweren Verfehlung seines Amtes enthoben, so verliert es jeden Anspruch auf Übergangsgeld und Ruhegehalt ; die Folgen dieser Maßnahme erstrecken sich jedoch nicht auf seine Rechtsnachfolger.

Artikel 17

Beschließt der Rat eine Erhöhung des Grundgehalts, so fasst er gleichzeitig einen Beschluß über eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter.

Artikel 18

Die in der vorstehenden Versorgungsordnung vorgesehenen Leistungen gehen zu Lasten des allgemeinen Haushaltsvoranschlags der Gemeinschaft.

Artikel 19

(1) Die auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 5, 11 und 14 zu zahlenden Beträge werden in der Währung des Landes gezahlt, in dem die Gemeinschaft ihren vorläufigen Sitz hat.

(2) Die auf Grund der Artikel 7, 8, 10 und 15 zu zahlenden Beträge werden nach Wahl des Empfangsberechtigten in der Währung des Landes, dessen Staatsangehöriger er ist, in der Währung seines Aufenthaltslandes oder in der Währung des Landes, in dem die Gemeinschaft ihren vorläufigen Sitz hat, gezahlt ; die einmal getroffene Wahl gilt für mindestens zwei Jahre. Gehört weder das erste noch das zweite Land zu den Ländern der Gemeinschaft, so sind die Beträge in der Währung des Landes zu zahlen, in dem die Gemeinschaft ihren vorläufigen Sitz hat.

Artikel 20

Ehemalige Mitglieder der Hohen Behörde, für die beim Ausscheiden aus dem Amt die in den Entscheidungen des Besonderen Ministerrats vom 21. Dezember 1953, 27. Oktober 1954 und 8. Oktober 1957 festgelegte Vergütungsregelung galt, erhalten vorübergehend das Übergangsgeld und die Einrichtungsbeihilfe nach Maßgabe dieser Vergütungsregelung.

Der auf der Grundlage dieser Entscheidung festgestellte Betrag ihres Ruhegehalts darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich aus der Anwendung der durch die vorgenannten Entscheidungen des Besonderen Ministerrats festgelegten Vergütungsregelung ergibt.

Artikel 21

Auf die Vergütungsansprüche der Mitglieder der Hohen Behörde, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, wird ein Ausgleichsbetrag festgesetzt, um diese Ansprüche auf den Stand der Ansprüche der der Gemeinschaftssteuer unterliegenden Mitglieder der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft zu bringen. Der Ausgleichsbetrag entspricht in seiner Höhe dem Betrag, den sie auf Grund der vom Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und vom Rat der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Verordnung zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer sowie aller in Durchführung dieser Verordnung erlassenen Verordnungen als Gemeinschaftssteuer entrichtet hätten, wenn sie Mitglieder der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft gewesen wären.

Artikel 22

Diese Entscheidung tritt am 10. Januar 1962 in Kraft.

Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt sind die Entscheidungen des Besonderen Ministerrats vom 21. Dezember 1953, 27. Oktober 1954 und 8. Oktober 1957 aufgehoben.

Erlassen am 22. Mai 1962 auf der 81. Tagung.

Im Namen des Rats

Der Präsident

M. MAURICE-BOKANOWSKI