31962R0058

EWG: Verordnung Nr. 58 der Kommission zur Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen für einige Erzeugnisse in Anhang I B der Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. 056 vom 07/07/1962 S. 1606 - 1630
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0033
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0180
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0204
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0037
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0030
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0030


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT KOMMISSION VERORDNUNGEN VERORDNUNG Nr. 58 DER KOMMISSION zur Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen für einige Erzeugnisse in Anhang I B der Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse und insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

nach Anhörung des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse und in Anbetracht des Artikels 2 der Verordnung Nr. 23, der vorsieht, daß Qualitätsnormen für die im Anhang I B der erwähnten Verordnung aufgezählten Erzeugnisse spätestens am 30. Juni 1962 festgesetzt werden müssen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Qualitätsnormen für folgende in Anhang I B der Verordnung Nr. 23 genannten Erzeugnisse: >PIC FILE= "T0001432">

sind in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt und sind ab 1. Juli 1962 anzuwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 1962.

Für die Kommission

Der Präsident

W. HALLSTEIN

ANHANG I/1 Gemeinsame Qualitätsnormen für Spinat

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Spinat der zur Art "Spinacia oleracea L." gehörenden Sorten, der zum Verbrauch in frischem Zustand abgegeben wird. Spinat für die Verarbeitung fällt nicht darunter.

II. GÜTEEIGENSCHAFTEN

A. Allgemeines

Die Norm soll die Anforderungen bestimmen, denen der Spinat nach Aufbereitung und Verpackung beim Versand entsprechen muß.

B. Mindesteigenschaften

Der Spinat muß sein: - gesund,

- von frischem Aussehen,

- sauber, praktisch frei von Erde und Rückständen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln,

- nicht geschossen,

- frei von fremdem Geruch oder Geschmack,

- frei von Schädlingen.

Gewaschener Spinat muß genügend abgetropft sein.

Bei Wurzelspinat muß die Wurzel direkt unter der äusseren Blattkrone abgeschnitten sein.

Der Zustand der Ware muß so sein, daß der Spinat Transport und Hantierung aushält und den Erfordernissen des Marktes am Bestimmungsort entspricht.

C. Klasseneinteilung

Der Spinat wird in die beiden nachstehend definierten Güteklassen eingeteilt. (i) Klasse "I"

Diese Klasse umfasst Blattspinat und Wurzelspinat.

Die Blätter müssen sein: - ganz,

- von normaler Farbe und normalem Aussehen entsprechend der jeweiligen Sorte und der Erntezeit,

- frei von Frostspuren, Schädlingsfraß und Krankheiten, die das Aussehen oder die Genießbarkeit beeinträchtigen.

Bei Blattspinat dürfen die Blattstiele nicht länger als 10 cm sein.

(ii) Klasse "II"

Diese Klasse umfasst Blattspinat und Wurzelspinat von handelsüblicher Qualität, der den Erfordernissen der Handelsklasse "I" nicht entspricht, aber den oben in II B aufgeführten Mindesteigenschaften entspricht.

III. GRÖSSENSORTIERUNG

Eine Grösseneinstufung ist für Spinat nicht vorgeschrieben.

IV. TOLERANZEN

Gütetoleranzen sind in jedem Packstück für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse zugelassen. (i) Klasse "I" : 10 v. H. der Gewichtsmenge, die nicht den Eigenschaften der Klasse genügen, aber denen der Klasse II entsprechen.

(ii) Klasse "II" : 10 v. H. der Gewichtsmenge, die den Eigenschaften der Klasse nicht entsprechen, aber zum Verbrauch geeignet sind.

Bei Wurzelspinat ist ausserdem eine Gewichtstoleranz von 10. v. H. zulässig, wenn die Wurzeln direkt (bis zu 1 cm) unterhalb der äusseren Blattkrone abgeschnitten sind.

V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmässigkeit der Ware

Der Inhalt eines jeden Packstücks muß gleichmässig sein und darf nur Ware der gleichen Sorte und Qualität enthalten.

Blattspinat und Wurzelspinat dürfen nicht im gleichen Packstück enthalten sein.

B. Verpackung

Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß sie einen ausreichenden Schutz der Ware gewährleistet. Das im Innern der Verpackung verwendete Papier oder sonstige Verpackungsmaterial muß neu und unschädlich für den Menschen sein. Etwaige Aufdrucke dürfen nur auf der Aussenseite angebracht werden, so daß sie nicht in unmittelbare Berührung mit der Ware kommen.

Die Ware muß bei der Verpackung frei sein von Fremdkörpern, einschließlich loser Blütenstände, gelber Blätter und Unkraut.

VI. KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß aussen in lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende Angaben tragen: A. Identifizierung >PIC FILE= "T0001433">

B. Art des Erzeugnisses

"Blattspinat" oder "Wurzelspinat" (nur erforderlich, soweit der Inhalt nicht von aussen sichtbar ist).

C. Ursprung des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

Klasse.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei).

ANHANG I/2 Gemeinsame Qualitätsnormen für Chicorée

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Chicorée-Erzeugnisse, die durch Treiben aus der Chicorée-Witloof-Wurzel gewonnen werden (welche zur Gattung "Cichorium intybus L." gehört), und die zur Abgabe an den Verbraucher in frischem Zustand bestimmt sind.

II. GÜTEEIGENSCHAFTEN

A. Allgemeines

Diese Norm soll die Anforderungen bestimmen, denen der Chicorée nach Aufbereitung und Verpackung beim Versand entsprechen muß.

B. Mindesteigenschaften (i) Die Chicorée-Sprosse müssen sein: - ganz,

- gesund, das heisst frei von Rötungs-, Brand- oder Fäulnisstellen sowie von Druckstellen und von Beschädigungen durch Nagetiere, Krankheiten, Insekten oder andere Schädlinge (vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für jede einzelne Handelsklasse),

- von frischem Aussehen,

- sauber, insbesondere frei von beschmutzten Blättern und Rückständen von Dünger oder Schädlingsbekämpfungsmitteln,

- frei von anomaler äusserer Feuchtigkeit,

- frei von fremdem Geruch oder Geschmack,

- hell, d. h. eine weisse bis weißgelbe Färbung aufweisen,

- sauber unmittelbar unterhalb des Kopfes abgeschnitten.

(ii) Die Sprosse müssen ausreichend entwickelt, gleichmässig gewachsen und in einem solchen Frischezustand sein, daß die Ware Transport und Hantierung aushält, bis zum Verbrauch in gutem Zustand bleibt und den Anforderungen des Marktes am Bestimmungsort entspricht.

C. Klasseneinteilung (i) Klasse "Extra"

Sprosse der Klasse "Extra" müssen von höchster Qualität sein.

Sie müssen insbesondere: - gleichmässig geformt sein,

- dicht gewachsen sein,

- unbeschädigt sein,

- gut eingehüllt sein, das heisst am oberen Ende spitz zulaufen und geschlossen sein,

- ohne grünliche oder glasige Färbung sein,

- im Mittelteil ohne Schaftbildung sein.

(ii) Klasse "I"

Sprosse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen insbesondere: - ausreichend dicht gewachsen sein,

- ohne grünliche Färbung sein,

- im Mittelteil ohne Schaftbildung sein.

Dagegen dürfen sie weniger gleichmässig geformt und am oberen Ende weniger fest geschlossen sein, jedoch nicht offen sein.

III. GRÖSSENSORTIERUNG

Die Sprosse werden nach dem grössten Durchmesser ihres grössten senkrecht zur Längsachse verlaufenden Querschnitts sowie nach ihrer Länge eingestuft.

Dieser Durchmesser darf keinesfalls weniger als 2,5 cm betragen, sobald die Sprosse kürzer als 14 cm sind. Er darf keinesfalls weniger als 3 cm betragen, wenn die Länge des Sprosses 14 cm oder mehr beträgt.

Bei Sprossen der Klasse "Extra" darf der Durchmesser nicht über 6 cm betragen ; bei Sprossen der Klasse "I" darf der Durchmesser nicht über 8 cm betragen.

Die Sprosse der Klasse "Extra" dürfen zwischen 9 und 17 cm ausschließlich lang sein, die der Handelsklasse "I" zwischen 9 und 20 cm ausschließlich.

In ein und demselben Packstück: (i) darf der Längenunterschied bei Sprossen der Klasse "Extra" höchstens 5 cm und bei Sprossen der Klasse "I" höchstens 8 cm betragen;

(ii) darf der Unterschied im Durchmesser bei Sprossen der Klasse "Extra" höchstens 2,5 cm und bei Sprossen der Klasse "I" höchstens 4 cm betragen.

IV. TOLERANZEN

Güte- und Grössentoleranzen sind in jedem Packstück für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse zulässig. A. Gütetoleranzen (i) Klasse "Extra" : bis zu 5 v. H. der Sprosse, die nicht den Eigenschaften der Klasse genügen aber denen der Klasse "I" entsprechen.

(ii) Klasse "I" : bis zu 10 v. H. der Sprosse, die den Eigenschaften der Klasse nicht entsprechen, aber zum Verbrauch geeignet sind.

B. Grössentoleranzen

Im gleichen Packstück dürfen bis zu 10 v. H. der Sprosse in Länge und Durchmesser um höchstens 1 cm von den unter Ziffer III angegebenen äussersten Abmessungen für die Grösseneinstufung und die Gleichförmigkeit abweichen, von dem Mindestdurchmesser ist jedoch keine Abweichung zulässig.

C. Gesamttoleranzen Auf keinen Fall dürfen Qualitäts- und Grössentoleranzen zusammen folgende Hoechstwerte überschreiten: - 10 v. H. bei der Klasse "Extra"

- 15 v. H. bei der Klasse "I".

V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmässigkeit der Ware

In jedem einzelnen Packstück dürfen jeweils nur Sprosse der gleichen Sorte, Qualität und Grösse enthalten sein.

In jedem Packstück müssen auch die einzelnen Lagen nach Qualität und Grösse der Sprosse gleichartig sein.

B. Verpackung

Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß sie einen ausreichenden Schutz der Ware gewährleistet. Die Verpackung muß sauber und geruchlos sein. Papier oder sonstiges Verpackungsmaterial, das im Innern des Packstückes verwendet wird, muß neu und für den Menschen unschädlich sein. Etwaige Aufdrucke dürfen nur auf der Aussenseite angebracht werden, so daß sie nicht unmittelbar mit den Sprossen in Berührung kommen. Versandfertige Ware muß von Fremdkörpern frei sein.

Chicorée darf nur wie folgt verpackt werden: (i) in Kisten,

(ii) in Kleinpackungen.

Die Sprosse müssen liegend in übereinander angeordneten Lagen und in jeder Lage in gleichmässigen Reihen vepackt sein. Kleinpackungen dürfen nur eine Lage Stangen enthalten.

Die Sprosse müssen gegen Boden und Deckel der Kiste durch eine Schutzschicht isoliert sein.

VI. KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß aussen in lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende Angaben tragen: A. Identifizierung >PIC FILE= "T0001434">

B. Art des Erzeugnisses

"Chicorée" (nur bei Verpackungen, die den Inhalt von aussen nicht erkennen lassen).

C. Ursprung des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

Klasse.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei).

ANHANG I/3 Gemeinsame Qualitätsnormen für Pflueckerbsen

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für die zur Art "Pisum Sativum L." gehörenden Erbsensorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand abgegeben werden und nicht für die Verarbeitung bestimmt sind.

II GÜTEEIGENSCHAFTEN

A. Allgemeines

Die Norm soll die Anforderungen bestimmen, denen die Erbsen nach Aufbereitung und Verpackung beim Versand entsprechen müssen.

B. Mindesteigenschaften (i) Die Schoten müssen sein: - ganz,

- gesund, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die einzelnen Handelsklassen,

- sauber,

- ohne anomale äussere Feuchtigkeit,

- ohne fremden Geruch oder Geschmack.

(ii) Die Körner müssen sein: - frisch,

- gut geformt,

- gesund, das heisst frei von Schädlingsfraß oder Krankheiten,

- normal entwickelt.

(iii) Der Zustand muß so sein, daß die Erbsen Transport und Hantierung aushalten und den Erfordernissen des Marktes am Bestimmungsort entsprechen.

C. Klasseneinteilung Die Erbsen werden in die beiden nachstehend definierten Güteklassen eingeteilt. (i) Klasse "I"

Erbsen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.

Die Schoten müssen: - die für die Sorte typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen.

- noch mit dem Stiel versehen sein,

- frei von Hagelschäden sein,

- frisch und prall sein,

- gut gefuellt sein und mindestens 5 Körner enthalten,

- frei von Veränderungen auf Grund von Erhitzung sein

Die Körner müssen sein: - gut geformt,

- zart,

- saftig und fest genug, das heisst sie sollen sich beim Pressen zwischen zwei Fingern zerquetschen, aber nicht zerteilen lassen,

- sie dürfen nicht mehlig sein,

- sie müssen mindestens halb, aber nicht voll ausgereift sein,

- sie müssen die für die betreffende Sorte typische Färbung aufweisen.

(ii) Klasse "II"

Diese Erbsen dürfen reifer sein als diejenigen der Klasse "I".

Die Schoten dürfen: - weniger grün sein, ohne jedoch die für die betreffende Sorte typische Färbung verloren zu haben,

- ganz geringe äussere Beschädigungen aufweisen, die jedoch weder fortschreitend sein noch die Körner angreifen dürfen.

Nicht mehr ganz frische Schoten können zugelassen werden, welke Schoten sind jedoch ausgeschlossen.

Die Schoten müssen mindestens 3 Körner enthalten.

Die Körner dürfen sein: - weniger gut geformt,

- etwas abweichend in der Farbe,

- etwas weniger fest.

Zu reife Erbsen sind nicht zugelassen.

III. GRÖSSENSORTIERUNG

Eine Grössensortierung für Erbsen ist nicht vorgeschrieben.

IV. TOLERANZEN

Gütetoleranzen sind zugelassen für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse. (i) Klasse "I" : 10 v. H. der Gewichtsmenge, die nicht den Eigenschaften der Klasse genügen, aber denen der Klasse "II" entsprechen.

(ii) Klasse "II" : 10 v. H. der Gewichtsmenge, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, aber zum Verbrauch geeignet sind.

Für Beschädigungen durch fortschreitende Krankheiten wie Ascochyta pisi, ascochita pinodella werden keine Toleranzen eingeräumt.

V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmässigkeit der Ware

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmässig sein und darf nur Erbsen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und Qualität enthalten.

B. Verpackung

Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß sie einen ausreichenden Schutz der Ware gewährleistet.

Das im Innern der Verpackung verwendete Papier oder sonstige Verpackungsmaterial muß neu und für den Menschen unschädlich sein. Etwaige Aufdrucke dürfen nur auf der Aussenseite angebracht werden, so daß sie nicht in unmittelbare Berührung mit der Ware kommen. Versandfertige Ware muß von Blättern, Stielen und allen Fremdkörpern frei sein.

VI. KENNZEICHNUNG

jedes Packstück muß aussen in lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende Angaben tragen: A. Identifizierung >PIC FILE= "T0001435">

B. Art des Erzeugnisses

"Pflueckerbsen" (nur bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von aussen erkennen lassen).

C. Ursprung des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

Klasse.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei).

ANHANG I/4 Gemeinsame Qualitätsnormen für grüne Bohnen

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Die nachstehende Norm gilt für Brech-, Schnitt- und Prinzeßbohnen einschließlich Wachsbohnen der zu den Arten "Phaseolus vulgaris L.", "Ph. coccincus L." gehörenden Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand abgegeben werden und nicht enthülst werden oder zur Verarbeitung bestimmt sind.

II. GÜTEEIGENSCHAFTEN

A. Allgemeines

Die Norm soll die Anforderung bestimmen, denen die grünen Bohnen nach Aufbereitung und Verpackung beim Versand entsprechen müssen.

B. Mindesteigenschaften (i) Die Bohnen müssen sein: - ganz,

- gesund (vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für die einzelnen Klassen),

- von frischem Aussehen,

- sauber, vor allem ohne sichtbare Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,

- frei von fremdem Geruch oder Geschmack,

- frei von anomaler äusserer Feuchtigkeit;

(ii) die Bohnen müssen eine ausreichende Entwicklung erreicht haben. Ihr Zustand muß so sein, daß sie Transport und Hantierung aushalten, bis zum Bestimmungsort in gutem Zustand bleiben und den Erfordernissen des Marktes am Bestimmungsort entsprechen.

C. Klasseneinteilung a) Prinzeßbohnen

Prinzeßbohnen werden in die drei nachstehend definierten Güteklassen eingeteilt. (i) Klasse "Extra"

Bohnen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein und die für die Sorte typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Sie müssen sein: - prall,

- sehr zart,

- ohne Flecken, fadenlos,

- völlig fehlerfrei.

(ii) Klasse "I"

Bohnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen prall und zart sein und die für die Sorte typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen.

Sie dürfen jedoch leichte Farbfehler, gering entwickelte Samen und kurze, wenig zähe Fäden haben.

(iii) Klasse "II"

Zu dieser Klasse gehören Prinzeßbohnen handelsüblicher Qualität, die nicht in eine der beiden höheren Klassen eingestuft werden können, aber den oben definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die Bohnen müssen ausreichend zart sein. Sie dürfen keine zu grossen Samen enthalten.

Sie dürfen ganz geringe äussere Fehler aufweisen.

b) Sonstige Bohnen

Die sonstigen Bohnen werden in die beiden nachstehend definierten Güteklassen eingeteilt. (i) Klasse "I"

Bohnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein und die für die Sorte typische Form, Entwicklung und Farbe aufweisen.

Die Bohnen müssen: - sich leicht mit der Hand brechen lassen (dies gilt ausschließlich für Brechbohnen),

- jung und zart sein,

- mit Ausnahme der Schnittbohnen fadenlos sein,

- praktisch frei von Flecken durch Windeinwirkung und von allen sonstigen Fehlern sein.

Die Samen dürfen nur schwach entwickelt sein und müssen der jeweiligen Sorte entsprechend zart sein. Die Hülsen müssen geschlossen sein.

(ii) Klasse "II"

Zu dieser Klasse gehören die Bohnen handelsüblicher Qualität, die nicht in die höhere Klasse eingereiht werden können, aber den oben definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Bohnen dieser Klasse müssen sein:

- ausreichend jung und zart.

Die Samen dürfen etwas grösser sein als für die Klasse "I" zulässig ist, müssen jedoch für die jeweilige Sorte noch zart sein.

Beschädigungen durch Krankheiten und Brandstellen sind unzulässig. Ganz geringe äussere Fehler sind jedoch zulässig, ebenso wie Flecken durch Windeinwirkung. Fädige Bohnen sind zulässig.

III. GRÖSSENSORTIERUNG

Grössensortierung ist nur für Prinzeßbohnen vorgeschrieben.

Diese werden nach der Hoechstbreite der Hülse wie folgt eingestuft: - sehr fein : Hülsenbreite bis zu 6 mm,

- fein : Hülsenbreite bis zu 9 mm,

- mittelfein : Hülsenbreite auch über 9 mm.

"Feine" und "mittelfeine" Bohnen dürfen nicht in Klasse "Extra" eingestuft werden.

"Mittelfeine" Prinzeßbohnen dürfen nicht in Klasse "I" eingestuft werden.

IV. TOLERANZEN

Güte- und Grössetoleranzen sind zugelassen in jedem Packstück für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse. A. Gütetoleranzen (i) Klasse Extra : 5 v. H. des Gewichtes der Bohnen, die nicht den Eigenschafteen dieser Klasse genügen, aber denen der unmittelbar niedrigeren Klasse (Klasse I) entsprechen.

(ii) Klasse I : 10 v. H. des Gewichtes der Bohnen, die nicht den Eigenschaften dieser Klasse genügen, aber denen der niedrigeren Klasse (Klasse II) entsprechen. Fadenfreie Sorten dürfen bis höchstens 5 v. H. fädige Bohnen enthalten.

(iii) Klasse II : 10 v. H. des Gewichtes der Bohnen, die nicht den Eigenschaften dieser Klasse entsprechen, aber zum Verbrauch geeignet sind.

Für von der Krankheit "Colletrichum (Glöcosporium) lindemuthianum" fallene Ware entfällt jedoch jede Toleranz.

B. Grössentoleranzen (Prinzeßbohnen)

Für alle Klassen : 10 v. H. der Gewichtsmenge jedes Packstücks, die nicht der angebenen Grössensortierung entsprechen.

C. Gesamttoleranzen (Prinzeßbohnen)

Qualitäts- und Grössentoleranzen zusammen dürfen folgende Werte nicht überschreiten: - 10 v. H. bei der Klasse "Extra"

- 15 v. H. bei den Klassen "I" und "II".

V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmässigkeit der Ware

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmässig sein und darf nur Bohnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und Qualität enthalten.

B. Verpackung

Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß sie einen ausreichenden Schutz der Ware gewährleistet.

Das im Innern der Verpackung verwendete Papier bzw. sonstiges Verpakkungsmaterial muß neu und für den Menschen unschädlich sein. Etwaige Aufdrucke dürfen nur auf der Aussenseite angebracht werden, so daß sie nicht unmittelbar mit der Ware in Berührung kommen. Die Packstücke müssen bei der Verpackung frei von Fremdkörpern sein.

VI. KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß aussen in gut lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende Angaben tragen: A. Identifizierung >PIC FILE= "T0001436">

B. Art des Erzeugnisses

Angabe des Typs ("Brechbohnen", "Schnittbohnen", "Prinzeßbohnen") bzw. der Sorte (nur bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von aussen erkennen lassen).

C. Ursprung des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale - Klasse,

- Grösse,

- bei "Prinzeßbohnen" mit den Worten "fein" oder "sehr fein" zu bezeichnen,

- bei "sonstigen Bohnen" zulässig, jedoch nicht vorgeschrieben.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei).

ANHANG I/5 Gemeinsame Qualitätsnormen für Möhren

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Wurzeln von "Daucus carota L", die zum Verbrauch in frichem Zustand abgegeben werden. Möhren für die Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. GÜTEEIGENSCHAFTEN

A. Allgemeines

Die Norm soll die Anforderungen bestimmen, denen die Möhren nach Aufbereitung und Verpackung beim Versand entsprechen müssen.

B. Mindesteigenschaften (i) Die Möhren müssen sein: - gesund, insbesondere frei von Fehlern, welche deren Verwendbarkeit für den Verbrauch bzw. deren Haltbarkeit beeinträchtigen können,

- sauber, das heisst:

bei gewaschenen Möhren frei von Erde oder sonstigen Fremdstoffen.

bei den übrigen Möhren praktisch frei von jedem grobem Schmutz,

- fest, das heisst insbesondere ohne Spuren von Welke,

- weder geschossen noch holzig oder gabelförmig gespalten,

- frei von fremdem Geruch oder Geschmack,

- frei von übermässiger äusserer Feuchtigkeit, d. h. nach dem Waschen wieder ausreichend getrocknet.

(ii) Der Zustand muß so sein, daß die Möhren Transport und Hantierung aushalten und den Erfordernissen des Marktes am Bestimmungsort entsprechen.

C. Klasseneinteilung (i) Klasse "Extra"

Möhren dieser Handelsklasse müssen von höchster Qualität und unbedingt gewaschen sein.

Sie müssen sein: - ganz,

- glatt,

- von frischem Aussehen,

- gut geformt,

- nicht gespalten,

- ohne Risse,

- ohne Frostspuren.

Sie müssen ferner alle typischen Merkmale und die typische Färbung der Sorte aufweisen, eine leichte grüne Färbung am Kopf ist zulässig.

(ii) Klasse "I"

Möhren dieser Handelsklasse müssen von guter Qualität sein.

Sie müssen: - ganz sein.

- von frischem Aussehen,

- alle typischen Merkmale und die typische Färbung der Sorte aufweisen.

Sie dürfen jedoch folgende Fehler aufweisen: - eine leichte Formabweichung,

- eine geringe Abweichung in der Färbung,

- kleine vernarbte Risse,

- kleine, beim Verladen oder Waschen entstandene Spalte,

- die Wurzelspitze darf fehlen.

eine grüne Färbung am Kopf bis zu 1 cm Breite ist bei Möhren zulässig. die nicht länger als 8 cm sind, und bis zu 2 cm Breite bei den übrigen Möhren.

(iii) Klasse "II"

Diese Klasse umfasst Möhren von handelsüblicher Qualität, die zwar den Anforderungen der höheren Klassen nicht entsprechen, jedoch die oben aufgeführten Mindestmerkmale aufweisen.

Möhren mit vernarbten Rissen, die nicht bis ins Herz reichen, sind für diese Klasse zulässig.

Eine grüne oder blaurote Färbung am Kopf bis zu 1,5 cm Breite ist bei Möhren zulässig, die nicht länger als 10 cm sind, und bis zu 3 cm Breite bei den übrigen Wurzeln.

III. GRÖSSENSORTIERUNG

Die Möhren werden sortiert: - entweder nach ihrem grössten Durchmesser

- oder nach ihrem Nettogewicht je Stück (ohne Kraut); (i) Frühmöhren (1) und kleine Sorten (mit oder ohne Kraut)

Der Durchmesser muß mindestens 10 mm bzw. das Einzelgewicht mindestens 8 g betragen.

Der Durchmesser darf höchstens 40 mm bzw. das Einzelgewicht höchstens 150 g betragen.

(ii) Zur Einlagerung geeignete Möhren und grosse Sorten

Der Durchmesser muß mindestens 20 mm bzw. das Einzelgewicht mindestens 50 g betragen. (1)Wurzeln, die keine Wachstumsstockung durchgemacht haben.

Bei der Klasse "Extra" darf der Durchmesser 40 mm bzw. das Einzelgewicht 150 g nicht überschreiten.

In keiner Klasse darf der Unterschied des Durchmessers bzw. des Einzelgewichts zwischen der kleinsten und der grössten Möhre im gleichen Packstück 30 mm bzw. 200 g übersteigen.

IV. TOLERANZEN

Güte- und Grössentoleranzen sind in jedem Packstück für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse zulässig. A. Gütetoleranzen (i) Klasse "Extra" - 5 v. H. der Gewichtsmenge, die eine leichte Grünfärbung am Kopf aufweisen ; diese Toleranz wird bei der Gesamttoleranz nicht berücksichtigt,

- 5 v. H. der Gewichtsmenge, die den Eigenschaften der Klasse nicht genügen, aber denen der Klasse I entsprechen;

(ii) Handelsklasse "I" : 10 v. H. der Gewichtsmenge, die den Eigenschaften der Klasse nicht genügen, aber denen der Klasse II entsprechen.

(iii) Handelsklasse "II" : 10 v. H. der Gewichtsmenge, die den Eigenschaften der Klasse nicht entsprechen, aber zum Verbrauch geeignet sind.

B. Grössentoleranzen

In einem Packstück dürfen höchstens 10 v. H. der Gewichtsmenge den Grössenmerkmalen nicht entsprechen.

C. Gesamttoleranzen

Güte- und Grössentoleranzen zusammen dürfen folgende Werte nicht übersteigen. - 10 v. H. bei der Klasse "Extra",

- 15 v. H. bei den Klassen "I" und "II".

V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmässigkeit der Ware

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmässig sein und darf nur Möhren der gleichen Sorte und Qualität enthalten.

B. Verpackung

Folgende Aufmachungen sind zulässig: (i) in Bündeln (Frühmöhren, kleine Sorten)

Die Möhren werden mit dem Kraut angeboten, das frisch, grün und gesund sein muß.

Die Bündel eines Packstücks müssen etwa gleich schwer und in einer oder mehreren Lagen ordentlich geschichtet sein.

(ii) ohne Kraut

Das Kraut muß am Kopf entfernt bzw. abgeschnitten sein, ohne daß die Wurzel selbst hierbei verletzt wird.

Die Möhren können folgendermassen verpackt werden: a) in kleinen Kleinpackungen zum Direktverkauf an den Verbraucher,

b) in mehreren Lagen oder ungeschichtet,

c) lose (direktes Verladen auf ein Verkehrsmittel) nur zulässig bei Klasse "II".

Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß sie einen ausreichenden Schutz der Ware gewährleistet. Im Innern der Verpackung verwendetes Papier oder sonstiges Verpackungsmaterial muß neu und für Menschen unschädlich sein. Etwaige Aufdrucke dürfen nur auf der Aussenseite angebracht werden, so daß sie nicht unmittelbar mit der Ware in Berührung kommen. Versandfertige Wurzeln (falls sie gewaschen sind) müssen frei von Erde und im übrigen frei von sonstigen Fremdstoffen sein.

VI. KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß aussen in gut lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende Angaben tragen: A. Identifizierung >PIC FILE= "T0001437">

B. Art des Erzeugnisses - "Frühmöhren", "Möhren, kleine Sorte" oder "zur Einlagerung geeignete Möhren" (sofern der Inhalt des Packstücks nicht von aussen sichtbar ist),

- Name der Sorte nur bei der Klasse "Extra".

C. Ursprung des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

Klasse.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei).

ANHANG I/6 Gemeinsame Qualitätsnormen für Artischocken

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm betrifft Artischocken der "Cynara Scolymus L." zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Artischocken für die Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. GÜTEEIGENSCHAFTEN

A. Allgemeines

Die Norm soll die Anforderungen bestimmen, denen die unter Ziffer I genannten Artischocken nach Aufbereitung und Verpackung beim Versand entsprechen müssen.

B. Mindesteigenschaften

Die Artischocken müssen sein: - von frischem Aussehen, insbesondere ohne ein Zeichen der Welkheit,

- ganz,

- gesund, insbesondere frei von Veränderungen, die dem Verzehr und der Aufbewahrung abträglich sein können,

- sauber, insbesondere ohne Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,

- frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

C. Klasseneinteilung

Die Artischocken werden nach ihren Güteeigenschaften in drei nachstehend definierte Klassen eingeteilt. (i) Klasse "Extra"

Artischocken dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen alle sortentypischen Eigenschaften (insbesondere gut geschlossene Mittelblätter) und die sortentypische Färbung aufweisen. Sie müssen völlig fehlerfrei sein. Der Blütenhüllboden darf keine beginnende Verholzung aufweisen.

(ii) Klasse "I"

Artischocken dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form aufweisen, und die Mittelblätter müssen dieser Sorte entsprechend gut geschlossen sein ; der Blütenhüllboden darf keine beginnende Verholzung aufweisen.

Sie dürfen lediglich mit folgenden Fehlern behaftet sein: - leichte Frostschäden (Risse),

- ganz leichte Quetschungen.

(iii) Klasse "II"

Artischocken dieser Klasse müssen von marktfähiger Qualität sein. Sie dürfen leicht geöffnet sein.

Sie dürfen folgende Fehler aufweisen: - leichte Verformung,

- Frostschäden,

- leichte Quetschungen,

- leichte Flecken auf den äusseren Blättern,

- beginnende Verholzung des Blütenhüllbodens.

III. GRÖSSENSORTIERUNG

Bei Artischocken erfolgt die Grössensortierung nach dem grössten Querdurchmesser. Die folgende Grössenskala ist für Artischocken der Klassen "Extra" und "I" verbindlich ; für Artischocken der Klasse "II" ist sie wahlfrei.

Durchmesser von mindestens 13 cm,

Durchmesser zwischen 11 cm einschließlich bis 13 cm ausschließlich,

Durchmesser von 9 cm einschließlich bis 11 cm ausschließlich,

Durchmesser von 7,5 cm einschließlich bis 9 cm ausschließlich,

Durchmesser von 6 cm einschließlich bis 7,5 cm ausschließlich.

Für nicht der vorstehenden Grössenskala entsprechende Artischocken der Klasse "II" ist folgende Grössensortierung vorgeschrieben:

Durchmesser von mindestens 13 cm,

Durchmesser von 9 cm einschließlich bis 13 cm ausschließlich,

Durchmesser von 6 cm einschließlich bis 9 cm ausschließlich.

Der Durchmesser von 3,5 cm einschließlich bis 6 cm ausschließlich ist für Artischocken "Poivrade" oder "Bouquet" zulässig.

IV. TOLERANZEN

Güte- und Grössentoleranzen sind zugelassen in jedem Packstück für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse. A. Gütetoleranzen (i) Klasse "Extra"

Hoechstens 5 v. H. nach Anzahl Artischocken, die nicht den Vorschriften für diese Klasse genügen, aber denen der Klasse "I" entsprechen.

(ii) Klasse "I"

10 v. H. nach Anzahl Artischocken, die nicht den Anforderungen dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse II entsprechen.

(iii) Klasse "II"

10 v. H. nach Anzahl Artischocken, die nicht den Anforderungen dieser Klasse genügen, aber keinesfalls Fehler aufweisen, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B. Grössentoleranzen

In einem Packstück höchstens 10 v. H. nach Anzahl Artischocken, die nicht den Grössenanforderungen entsprechen. Sie müssen jedoch der nächsthöheren oder -niedrigeren Grössenklasse entsprechen, wobei für die in die kleinste Grössenklasse fallenden Artischocken (6 x 7,5 cm) ein Durchmesser von mindestens 5 cm vorgeschrieben ist. Für Artischocken "Poivrade" und "Bouquet" werden keine Toleranzen gewährt.

C. Gesamttoleranzen

Auf keinen Fall dürfen Güte- und Grössentoleranzen zusammen übersteigen: - 10 v. H. bei Klasse "Extra",

- 15 v. H. bei Klassen "I" und "II".

V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmässigkeit

Jedes Packstück darf nur Artischocken der gleichen Sorte, Güte und Grösse enthalten.

B. Verpackung

Die Erzeugnisse müssen unter Berücksichtigung der Grösse und der Art des Gebindes ohne Hohlräume oder übermässigen Druck angemessen verpackt sein.

Die Stiele dürfen höchstens 10 cm lang sein. Sie müssen glatt abgeschnitten sein.

Bei Holzverpackungen muß die Masse der Ware mindestens vom Boden, den beiden Längsseiten und gegebenenfalls vom Deckel durch Papier oder ein anderes zulässiges Schutzmittel getrennt sein. Im Inneren des Packstücks verwendetes Papier oder anderes Material muß neu und für den Menschen unschädlich sein. Etwaige Aufdrucke dürfen nur aussen erscheinen, damit sie nicht mit dem Erzeugnis in Berührung kommen.

VI. KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß aussen in lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende Angaben tragen: A. Identifizierung >PIC FILE= "T0001438">

B. Art des Erzeugnisses - "Artischocken" (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von aussen erkennen lassen,

- Name der Sorte bei Klasse "Extra",

- die Angabe "POIVRADE" oder "BOUQUET" bei Artischocken mit einem Durchmesser von 3,5 cm einschließlich bis 6 cm ausschließlich.

C. Ursprung des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale - Klasse,

- Stückzahl oder Nettogewicht,

- durch Mindest- und Hoechstdurchmesser der Artischocken bestimmte Grösse.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei).

ANHANG I/7 Gemeinsame Qualitätsnormen für Tafeltrauben

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Tafeltrauben der aus der Art "Vitis vinifera L." hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand abgegeben werden und den in der beigefügten Liste aufgeführten Tafelsorten der einzelnen Länder angehören, soweit sie nicht zur Verarbeitung bestimmt sind.

II. GÜTEEIGENSCHAFTEN

A. Allgemeines

Die Norm soll die Anforderungen bestimmen, denen die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung beim Versand entsprechen.

B. Mindesteigenschaften (i) Die Trauben und Beeren müssen sein: - gesund,

- sauber (vor allem ohne sichtbare Rückstände von Behandlungsmitteln),

- frei von Spuren von Beschädigungen durch Insekten und Krankheiten,

- frei von sichtbaren Anzeichen von Schimmel,

- frei von anomaler äusserer Feuchtigkeit,

- ohne fremden Geruch oder Geschmack.

(ii) Ferner müssen die Beeren sein: - gut geformt,

- normal entwickelt,

- fest am Stiel befestigt.

Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind keine Fehler. (Geplatzte oder beschädigte Beeren müssen herausgeschnitten werden, wobei jedoch nicht zu stark ausgelichtet werden darf.)

(iii) Die Trauben müssen sorgfältig abgeschnitten worden sein. Der Reifezustand muß so sein, daß die Erzeugnisse Transport und Handhabung aushalten und den Handelserfordernissen am Einfuhrort entsprechen.

C. Klasseneinteilung (i) Klasse "Extra"

Die Tafeltrauben dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Die Trauben müssen die für die Rebsorte unter Berücksichtigung des Anbaugebiets typische Form, Grösse und Farbe aufweisen sowie frei von Fehlern sein.

Die Beeren müssen prall, fest am Stiel, in gleichmässigen Abständen in der Traube angeordnet und praktisch überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein.

(ii) Klasse "I"

Tafeltrauben dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Die Trauben müssen die für die Rebsorte unter Berücksichtigung des Anbaugebiets typische Form, Grösse und Farbe aufweisen.

Die Beeren müssen prall sein und fest am Stiel stehen und soweit wie möglich mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen jedoch weniger gleichmässig an der Traube geordnet sein als bei der Klasse "Extra".

Zulässig sind: - eine leichte Verformung,

- ein leichter Farbfehler,

- geringfügige Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Schale.

III. GRÖSSENSORTIERUNG

Eine Mindestgrösse je Traube ist wie folgt für unter Glas gezogene Trauben, im Freiland kultivierte großbeerige und kleinbeerige Trauben festgesetzt: >PIC FILE= "T0001470">

Die Einteilung der Sorten in unter Glas kultivierte, groß- und kleinbeerige Freilandsorten ist in der Sortenliste aufgeführt, die sich im Anhang I des vorliegenden Dokuments befindet.

IV. Toleranzen

Toleranzen sind in jedem Packstück für nicht der Klasse entsprechende Ware zugelassen. A. Gütetoleranzen (i) Klasse "Extra" : 5 v. H. des Gewichtes der Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen dieser Klasse genügen, aber denen der unmittelbar niedrigeren Klasse entsprechen (Klasse "I").

(ii) Klasse "I" : 10 v. H. des Gewichtes der Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen dieser Klasse genügen, aber den Mindestmerkmalen entsprechen.

B. Grössentoleranzen (i) Klasse "Extra" : 10 v. H. des Gewichtes der Trauben je Packstück, die nicht der Grössensortierung ihrer Klasse entsprechen, aber denen der Klasse I.

(ii) Klasse "I" : 10 v. H. des Gewichtes der Trauben je Packstück, die nicht der Grössensortierung dieser Klasse entsprechen, die aber folgende Mindestgrössen nicht unterschreiten: >PIC FILE= "T0001471">

C. Gesamttoleranzen

In keinem Fall dürfen die Güte- und Grössentoleranzen zusammen überschreiten: - 10 v. H. für die Klasse "Extra",

- 15 v. H. für die Klasse "I".

V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmässigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmässig sein und darf nur Trauben der gleichen Sorte, Klasse und des gleichen Reifegrads enthalten.

Bei der Klasse "Extra" müssen die Trauben im wesentlichen die gleiche Farbe und Grösse aufweisen.

B. Verpackung

Die Verpackung muß so sein, daß sie der Ware einen angemessenen Schutz gewährt. Bei der Klasse "Extra" darf nur eine Lage vorgesehen werden, wenn das Gewicht des Packstücks 1 kg überschreitet.

Die in den Packstücken enthaltenen Waren müssen frei von Fremdkörpern sein.

Im Innern des Packstücks verwendetes Papier oder anderes Material muß neu und für den Menschen unschädlich sein. Falls Angaben aufgedruckt sind, darf sich der Aufdruck nur auf der Aussenseite befinden, so daß er mit den Früchten nicht in Berührung kommt.

VI. KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß aussen in lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende Angaben tragen: A. Identifizierung >PIC FILE= "T0001439">

B. Art des Erzeugnisses - "Tafeltrauben" (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von aussen erkennen lassen),

- Name der Rebsorte.

C. Ursprung des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

Klasse.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei).

ANHANG I/7

ANLAGE 1 Sortenliste

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ANHANG I/8 Gemeinsame Qualitätsnormen für Kirschen

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm bezieht sich auf frische Kirschen, die von den Arten "Prunus avium L." und "Prunus cerasus L." stammen, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Für die Verarbeitung bestimmte Kirschen fallen nicht darunter.

II. GÜTEEIGENSCHAFTEN

A. Allgemeines

Die Norm soll die Anforderungen bestimmen, denen die Kirschen nach Aufbereitung und Verpackung beim Versand entsprechen müssen.

B. Mindesteigenschaften (i) Die Früchte müssen sein: - frisch,

- gesund,

- fest (je nach der Sorte),

- sauber, insbesondere ohne Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,

- frei von anomaler äusserer Feuchtigkeit,

- frei von fremdem Geruch oder Geschmack,

- frei von Schädlingsbefall,

- mit dem Stiel versehen,

- frei von Fehlern, insbesondere ohne Hagelschäden, Brandflecken, Risse und Quetschungen.

(ii) Die Früchte müssen genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es den Früchten erlaubt. Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Bestimmungsort zu halten und den Anforderungen des Marktes am Bestimmungsort zu entsprechen.

C. Klasseneinteilung (i) Klasse "Extra"

Früchte dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typische Form, Grösse und Färbung ihrer Sorte aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen.

(ii) Klasse "I"

Früchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale ihrer Sorte aufweisen. Zulässig sind jedoch leichte Fehler in der Form und eine für die Sorte weniger typische Färbung.

III. GRÖSSENSORTIERUNG

Die Grössensortierung erfolgt nach dem grössten Querdurchmesser.

Die zulässige Mindestgrösse für die Klasse "Extra" beträgt 20 mm im Querdurchmesser.

Die zulässige Mindestgrösse für die Klasse "I" beträgt: - 15 mm für die Früchte der frühen Sorten,

- 17 mm für die Früchte der übrigen Sorten.

IV. TOLERANZEN

Güte- und Grössentoleranzen sind in jedem Packstück für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse zulässig. A. Gütetoleranzen (i) Klasse "Extra" : 5 v. H. des Gewichtes der Früchte, die nicht den Anforderungen der Klasse genügen, davon höchstens 2 v. H. geplatzte oder madige Früchte, die aber denen der nächstniedrigeren Klasse (Klasse "I") entsprechen. Matschige oder für den Verzehr ungeeignete Früchte sind jedoch von der Toleranz ausgenommen.

(ii) Klasse "I" : 10 v. H. des Gewichtes der Früchte, die nicht den Mindestanforderungen genügen, davon höchstens 4 v. H. geplatzte oder madige Früchte, die aber für den Verbrauch geeignet sind. Matschige Früchte sind jedoch von der Toleranz ausgenommen.

B. Grössentoleranzen

Bei allen Klassen : 10 v. H. des Gewichtes der Früchte je Packstück, die nicht den Grössenanforderungen genügen, deren Durchmesser jedoch mindestens betragen muß: - 17 mm bei der Klasse "Extra",

- 15 mm, und bei den Frühsorten 13 mm bei Klasse "I".

C. Gesamttoleranzen

Auf keinen Fall dürfen Güte- und Grössentoleranzen zusammen übersteigen: - 10 v. H. bei Klasse "Extra",

- 15 v. H. bei Klasse "I".

V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmässigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmässig sein ; jedes Packstück darf nur Früchte der gleichen Sorte, Güte und Grösse und bei der Klasse "Extra" des gleichen Reifegrads und der gleichen Färbung enthalten.

B. Verpackung

Die Verpackung muß so sein, daß sie der Ware einen angemessenen Schutz gewährt. Die Ware muß vom Boden, von den Seiten und gegebenenfalls vom Deckel durch ein geeignetes Schutzmittel getrennt sein.

Das im Innern des Packstücks verwendete Papier oder andere Material muß neu und für den Menschen unschädlich sein. Falls Angaben aufgedruckt sind, darf sich der Aufdruck nur auf der Aussenseite befinden, so daß er nicht mit den Früchten in Berührung kommt.

Bei der Verpackung müssen die Packstücke frei von Blättern, Zweigen und allen anderen Fremdkörpern sein.

VI. KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß aussen in lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende Angaben tragen: A. Identifizierung >PIC FILE= "T0001442">

B. Art des Erzeugnisses - "Kirschen" (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von aussen erkennen lassen),

- Name der Sorte bei Klasse "Extra" (wahlfrei).

C. Ursprung des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

- Klasse.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei).

ANHANG I/9 Gemeinsame Qualitätsnormen für Erdbeeren

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm betrifft Erdbeeren der aus der Gattung "Fragaria" hervorgegangenen Sorten zur Lieferung in frischem Zustand an die Verbraucher. Erdbeeren für die Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. GÜTEEIGENSCHAFTEN

A. Allgemeines

Die Norm soll die Anforderungen bestimmen, denen die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung beim Versand entsprechen müssen.

Die Norm bezieht sich nur auf die Gattung, vorbehaltlich der Bestimmung von Sorten, die auf Initiative jedes interessierten Landes eventuell vorgenommen werden kann.

B. Mindesteigenschaften (i) Die Früchte müssen sein: - ganz, ohne Beschädigungen,

- versehen mit ihrem Kelch und einem kurzen, frischen und nicht vertrockneten Stielchen (mit Ausnahme der Walderdbeeren),

- gesund,

- frei von Befall durch Insekten und Spuren von Krankheiten,

- sauber, insbesondere frei von Flecken und allen sichtbaren Spuren von Behandlungsmitteln,

- frisch, aber nicht gewaschen,

- frei von anomaler äusserer Feuchtigkeit,

- frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(ii) Die Früchte müssen sorgfältig mit der Hand gepflueckt worden sein und eine vollständige und normale Entwicklung erreicht haben.

Der Reifegrad muß derart sein, daß er es den Früchten gestattet, Transport und Handhabung zu überstehen und den Erfordernissen des Marktes am Bestimmungsort zu entsprechen.

C. Klasseneinteilung (i) Klasse "Extra"

Die Früchte dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. - Sie müssen die Farbe und typische Form ihrer Sorte aufweisen und besonders gleichmässig und regelmässig sein in bezug auf den Reifegrad, Färbung und Grösse (1).

- Sie müssen ein hervorragendes Aussehen ihrer Sorte entsprechend haben.

- Sie müssen frei von Erde sein.

(ii) Klasse "I"

Die Früchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. - Sie dürfen weniger einheitlich sein in der Grösse, der Form und im Aussehen.

- Sie dürfen bezueglich der Färbung eine konische weisse Spitze haben.

- Sie müssen praktisch frei von Erde sein.

III. GRÖSSENSORTIERUNG

Die Grössensortierung erfolgt nach dem grössten Durchmesser, der senkrecht zur Achse verläuft. Die Früchte müssen folgende Mindestgrössen haben: >PIC FILE= "T0001472">

Jedoch ist für die Erzeugnisse der Klasse "I", die vom Beginn der Saison bis zum 5. Juni gehandelt werden, für die großfrüchtigen Sorten eine Mindestgrösse von 18 mm vorgeschrieben. (1)Die Anforderungen der Gleichmässigkeit für die Klasse "Extra" dürfen auf Walderdbeeren etwas weniger streng angewendet werden.

Eine Liste der großfrüchtigen und der kleinfrüchtigen Sorten ist im Anhang I des vorliegenden Dokuments wiedergegeben.

IV. TOLERANZEN

Güte und Grössentoleranzen sind in jedem Packstück für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse zugelassen. A. Gütetoleranzen (i) Klasse "Extra" : 5 v. H. der Anzahl oder des Gewichtes der Früchte, die nicht den Eigenschaften dieser Klasse genügen, aber denen der Klasse I entsprechen.

(ii) Klasse "I" : 10 v. H. der Anzahl oder des Gewichtes der Früchte, die nicht den Eigenschaften der Klasse genügen, mit Ausnahme von Früchten, die sichtbare Fäulnisstellen aufweisen oder stark ausgeprägte Druckstellen zeigen.

In jedem Falle dürfen in beiden Klassen innerhalb der oben angeführten Toleranzen die beschädigten Früchte nicht mehr als 2 v. H. ausmachen.

B. Grössentoleranzen

Für beide Klassen : Je Packstück 10 v. H. der Anzahl oder des Gewichtes der Früchte, die nicht der Mindestgrösse ihrer Klasse und Sortengruppe entsprechen.

C. Gesamttoleranzen

In keinem Fall dürfen die Güte- und Grössentoleranzen zusammen überschreiten. - 10 v. H. für die Klasse "Extra",

- 15 v. H. für die Klasse "I".

V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A. Gleichmässigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmässig sein ; jedes Packstück darf nur Früchte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und Güteklasse enthalten. Die Spiegelpackung ist strengstens verboten.

B. Verpackung

Die Verpackung muß so sein daß sie der Ware einen angemessenen Schutz gewährt.

Die Kleinverpackungen, im Innern des Packstücks verwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und für den Menschen unschädlich sein. Falls Angaben aufgedruckt sind, darf sich der Aufdruck nur auf der Aussenseite befinden, so daß er mit den Früchten nicht in Berührung kommt. Die Früchte müssen bei der Verpackung frei von allen Fremdkörpern sein.

Die Früchte der Klasse "Extra" müssen eine besonders sorgfältige Aufmachung haben.

VI. KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß aussen in lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende Angaben tragen (sie dürfen eventuell auf einem innen befindlichen Etikett erwähnt sein): A. Identifizierung >PIC FILE= "T0001443">

B. Art des Erzeugnisses

"Erdbeeren" (bei Verpackungen, die den Inhalt von aussen nicht erkennen lassen);

C. Ursprung des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung;

D. Handelsmerkmale - Klasse,

- Grösse,

- Sorte;

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei).

ANHANG I/9

ANLAGE 1 Sortenliste

a) Großfrüchtig

Asieta

Auchincruise Climax

Auzuß

Cambridge Gewinner

Cambridge Vigür

Direktor Paul Wallbaum

Gauntlet

Georg Settwedel

Gorella

Hansa

Lihama

Macherauchs Späternte

Madame Lefever

Madame Moutot (= Hanekam)

Merton Princeß

Mieze Schindler

Oberschlesien

Pilinitz

Rovena

Red Gaunlet

Room van Vlaanderen

Royal Sovereign

Senga Sengana

Sieger

Sieletz

Souvenir de Charles Machiroux

Triomphe de Tihange (= Merveilleuse de Tihange)

Ville de Paris

b) Kleinfrüchtig Ada Herzberg

Cambridge Favourite

Deutsch Evern

Fertilite

Gave's Royal

General de Gaulle

Hamburg

Jucunda

Ladette

Macherauchs Dauerernte

Macherauchs (= Frühernte)

Marie-France

Nobile (= Brusca)

Perla

Regina

Reine des Precoces

Robinson

Royale du Vaucluse

Sannier

Sans Rivale

Senga 146

Senga Precosa

Späte aus Léopoldshall

Surprise des Halles

Surprise du Vaucluse

Tardive de Leopold

Voltaire

Ydun