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Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit

Amtsblatt Nr. 002 vom 15/01/1962 S. 0036 - 0045
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band IX S. 0007
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band IX S. 0007 - 0015
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0007
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0007


ALLGEMEINES PROGRAMM zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

gestützt auf den Vertrag, insbesondere auf die Artikel 54 und 132 Absatz (5),

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments -

hat das folgende allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beschlossen:

Abschnitt I : Begünstigte

Vorbehaltlich der vom Rat nach Artikel 227 Absatz (2) Unterabsatz 2 des Vertrages zu treffenden Entscheidungen und unbeschadet der späteren Bestimmungen zur Festlegung des Assoziationsverhältnisses zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den nach Inkrafttreten des Vertrages unabhängig gewordenen überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten werden durch die in diesem allgemeinen Programm vorgesehene Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit begünstigt: - die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete,

- die Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder eines überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft oder in einem überseeischen Land oder Hoheitsgebiet haben,

im Hinblick auf die tatsächliche Niederlassung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats; - die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets ansässig sind,

- die oben genannten Gesellschaften ; sollten diese Gesellschaften indessen nur ihren satzungsmässigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft oder in einem überseeischen Land oder Hoheitsgebiet haben, so muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder eines überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets stehen ; diese Verbindung darf aber nicht von der Staatsangehörigkeit, insbesondere derjenigen der Gesellschafter, der Mitglieder der Leitungs- oder Überwachungsorgane oder der Inhaber des Gesellschaftskapitals, abhängig gemacht werden;

im Hinblick auf die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

Abschnitt II : Einreise und Aufenthalt

Vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe der Übergangszeit sind vorgesehen: A. die Abänderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einreise und den Aufenthalt der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten regeln, soweit sie nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind und die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten durch diese Staatsangehörigen behindern können ; Ziel der Abänderung ist die Beseitigung dieser Behinderung, insbesondere durch Aufhebung der Vorschriften, die wirtschaftlichen Zielen dienen;

B. die Aufhebung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in einem Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten und einem anderen Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmern den Aufenthalt und die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit untersagen, soweit sie dieselben Voraussetzungen erfuellen, die sie erfuellen müssten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, in dem sie die betreffende selbständige Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen.

Abschnitt III : Beschränkungen

Vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen oder Sonderbestimmungen, insbesondere - des Artikels 55 über Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind,

- des Artikels 56 über die Vorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,

sind die nachstehenden Beschränkungen nach dem Zeitplan des Abschnitts IV aufzuheben: A. Jedes Verbot oder jede Behinderung der selbständigen Tätigkeiten der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die darin bestehen, daß Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten auf Grund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats, auf Grund der Anwendung einer solchen Vorschrift oder auf Grunnd von Verwaltungspraktiken anders behandelt werden als die eigenen Staatsangehörigen.

Zu den beschränkenden Vorschriften und Praktiken gehören insbesondere diejenigen, die allein für Ausländer: a) die Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit verbieten,

b) die Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von einer Genehmigung oder der Ausstellung einer Bescheinigung, wie zum Beispiel eines Gewerbeausweises für ausländische Kaufleute oder eines Ausweises für ausländische Berufstätige, abhängig machen,

c) die Erteilung der für die Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erforderlichen Genehmigung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen,

d) die Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von einem vorherigen Aufenthalt oder einer vorherigen beruflichen Probezeit im Aufnahmeland abhängig machen,

e) die Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch steuerliche oder andere Lasten, wie zum Beispiel die Hinterlegung einer Summe oder die Gestellung einer Kaution im Aufnahmeland, finanziell erschweren,

f) den Zugang zu den Versorgungsquellen oder zu den Absatzwegen dadurch beschränken oder behindern, daß sie ihn kostspieliger gestalten oder erschweren,

g) den Zugang zu der für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erforderlichen oder dienlichen Berufsausbildung verbieten oder behindern,

h) die Beteiligung an Gesellschaften, vor allem im Hinblick auf die Tätigkeit der Gesellschafter, ausschließen oder beschränken,

i) das Recht auf Teilnahme an den Einrichtungen der sozialen Sicherheit, vor allem der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Altersversicherung, sowie auf Berücksichtigung bei der Gewährung von Familienzulagen verwehren oder einschränken,

j) eine weniger günstige Behandlung für den Fall einer Überführung in Gemeineigentum, Enteignung oder Beschlagnahme gewähren.

Gleiches gilt für Vorschriften und Praktiken, die allein für Ausländer die Befugnis zur Ausübung der normalerweise mit einer selbständigen Tätigkeit verbundenen Rechte ausschließen, beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, und zwar insbesondere die Befugnis: (a) Verträge abzuschließen, vor allem Werkund Mietverträge, ferner Dienstverträge und Pachtverträge im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich, sowie alle aus diesen Verträgen sich ergebenden Rechte in Anspruch zu nehmen,

(b) Angebote einzureichen und sich als direkter Vertragspartner oder im Wege des Untervertrags an den vom Staat oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergebenen Aufträgen zu beteiligen,

(c) Konzessionen oder Genehmigungen zu erwerben, die vom Staat oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergeben werden,

(d) Rechte sowie bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu nutzen oder darüber zu verfügen,

(e) Immaterialgüterrechte (geistiges Eigentum) und die damit verbundenen Rechte zu erwerben, zu nutzen oder darüber zu verfügen,

(f) Anleihen aufzunehmen und vor allem Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten zu erhalten,

(g) direkte oder indirekte staatliche Beihilfen in Anspruch zu nehmen,

(h) Zugang zu den Gerichten zu beanspruchen und alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe bei den Verwaltungsbehörden geltend zu machen,

(i) Berufsvereinigungen beizutreten

soweit die berufliche Tätigkeit des Betreffenden die Ausübung dieser Befugnis mit sich bringt.

Zu den genannten Vorschriften und Praktiken gehören ferner alle diejenigen, welche den Eintritt des Personals aus der Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat in die Leitungs- oder Überwachungsorgane der Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat beschränken oder behindern.

B. die Voraussetzungen, von denen die Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit auf Grund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift oder auf Grund von Verwaltungspraktiken abhängt, soweit diese Voraussetzungen zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, jedoch ausschließlich oder vorwiegend Ausländer bei der Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit behindern.

Abschnitt IV : Zeitplan

Für die tatsächliche Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit wird folgender Zeitplan angenommen: A. vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe der Übergangszeit für die in Anlage I aufgeführten Tätigkeiten, vorbehaltlich des Buchstabens B;

B. am 31. Dezember 1963 für die durch die Gruppe 400 "Baugewerbe" in Anlage I erfassten Tätigkeiten, wenn diese in Form einer Beteiligung an öffentlichen Bauaufträgen ausgeführt werden.

Jedoch kann in Anbetracht der Besonderheiten und der eigenen Erfordernisse dieses Sektors und um eine schrittweise und ausgewogene Aufhebung der Beschränkungen zu gewährleisten, die mit den wünschenswerten Koordinierungsmaßnahmen für die Verfahren Hand in Hand geht: 1. die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen durch einen Staat, seine Gebietskörperschaften, wie Länder, Regionen, Provinzen, Departements, Gemeinden, und andere noch zu bestimmende juristische Personen des öffentlichen Rechts an Staatsangehörige und Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten über deren Agenturen oder Zweigniederlassungen in diesem Staat bis zum Ende des laufenden Jahres in diesem Staat ausgesetzt werden, sobald das Volumen der öffentlichen Bauaufträge, die in diesem Staat an Staatsangehörige und Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten vergeben werden, über die in Abschnitt V Buchstabe C e) Ziffer 1 (a) des Allgemeinen Dienstleistungsprogramms festgesetzte Quote hinausgeht.

2. Für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen an diese Agenturen und Zweigniederlassungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bis zum 31. Dezember 1963 den in Ziffer I genannten Personen nicht hinzugerechnet worden sind, werden die Beschränkungen vor Ablauf der Übergangszeit aufgehoben;

C. zwischen dem unter Buchstabe A angegebenen äussersten Termin und dem Ablauf der zweiten Stufe der Übergangszeit: - für die in Anlage II aufgeführten Tätigkeiten,

- für die Tätigkeit von Direktversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Lebensversicherung. Die Aufhebung der Beschränkungen bei der Gründung von Agenturen oder Zweigniederlassungen ist jedoch von der Koordinierung der Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung der betreffenden Tätigkeit abhängig;

D. zwischen dem Beginn der dritten Stufe und dem Ablauf des zweiten Jahres der dritten Stufe: - für die in Anlage III aufgeführten Tätigkeiten,

- für die Tätigkeit von Lebensversicherungsunternehmen. Die Aufhebung der Beschränkungen bei der Gründung von Agenturen oder Zweigniederlassungen ist jedoch von der Koordinierung der Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit abhängig. Vor dem Ende der zweiten Stufe werden allerdings, und zwar schon vor dieser Koordinierung, die für diese Zweigniederlassungen oder Agenturen vorgeschriebenen Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung der betreffenden Tätigkeit begrenzt;

E. zwischen dem unter Buchstabe D angegebenen äussersten Termin und dem Ende der Übergangszeit für die in Anlage IV aufgeführten Tätigkeiten.

F. Für die in Anlage V aufgeführten Tätigkeiten in der Landwirtschaft wird die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit wie folgt durchgeführt: 1. bei Verabschiedung des allgemeinen Programms : Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassung in den seit mehr als zwei Jahren verlassenen oder brachliegenden landwirtschaftlichen Betrieben, wobei diese Niederlassung jedoch nicht das Recht auf Betriebswechsel in sich schließt;

2. am Ende der ersten Stufe : Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassung in der Landwirtschaft für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die zwei Jahre ohne Unterbrechung als Landarbeiter im Aufnahmeland gearbeitet haben;

3. zu Beginn des dritten Jahres der zweiten Stufe : Änderung des Bestimmungen über landwirtschaftliche Pachtverträge, so daß die einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind und ihren Betrieb auf Grund von Pachtverträgen bewirtschaften, unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung finden, wie sie für die Angehörigen des betreffenden Staates gelten ; zum selben Zeitpunkt : Recht der Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten und seit mehr als zwei Jahren ansässig sind, auf Betriebswechsel;

4. zu Beginn der dritten Stufe : Zugang der Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu den verschiedenen Arten von Krediten und zu den Genossenschaften unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Angehörigen des betreffenden Staates gelten;

5. zu Beginn des dritten Jahrs der dritten Stufe : Zugang der Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu den verschiedenen Arten der Beihilfen unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Angehörigen des betreffenden Staates gelten;

6. am Ende der Übergangszeit : Beseitigung aller sonstigen Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der oben aufgeführten Tätigkeiten;

G.

1. Im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr wird die Aufhebung der Beschränkungen nach dem Zeitplan des allgemeinen Programms durchgeführt und von denjenigen Maßnahmen zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung des betreffenden Berufs begleitet, die notwendig sind, um Verzerrungen zu vermeiden, die sich aus der Beseitigung der Beschränkungen ergeben könnten. Diese Koordinierung wird einen Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik bilden.

2. Der Rat wird einstimmig über das allgemeine Programm auf den Gebieten der Seeschiffahrt und der Luftfahrt beschließen.

Abschnitt V : Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise und Diplome - Koordinierung

Vorbehaltlich Artikel 57 Absatz (3) des Vertrages und Abschnitt IV dieses allgemeinen Programms wird gleichzeitig mit der Ausarbeitung der Richtlinien zur Durchführung des allgemeinen Programms für die einzelnen selbständigen Tätigkeiten geprüft, ob vor, gleichzeitig mit oder nach der Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit eine gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich ist.

Bis zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome oder bis zu dieser Koordinierung kann eine Übergangsregelung angewandt werden - die gegebenenfalls die Vorlage eines Nachweises über die tatsächliche und rechtmässige Ausübung der betreffenden Tätigkeit im Herkunftsland umfasst -, um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern und Verzerrungen zu vermeiden.

Dauer und Bedingungen dieser Übergangsregelung werden bei der Ausarbeitung der Richtlinien festgelegt.

Abschnitt VI : Koordinierung der den Gesellschaften vorgeschriebenen Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, sollen vor Ablauf des zweiten Jahrs der zweiten Stufe der Übergangszeit im erforderlichen Umfang und mit dem Ziel koordiniert werden, sie gleichwertig zu gestalten.

Abschnitt VII : Beihilfen

Von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen, welche die Niederlassungsbedingungen verfälschen können, sollen spätestens mit der Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit für diejenige selbständige Tätigkeit aufgehoben werden, bei der die Niederlassungsbedingungen verfälscht sind, und zwar unbeschadet der Anwendung der Artikel 92 ff. des Vertrages.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1961.

Im Namen des Rats

Der Präsident

Ludwig ERHARD

ANLAGE I (1) Vor Ablauf des zweiten Jahrs der zweiten Stufe

>PIC FILE= "T0001259"> (1)- Nach der "Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique (CITI)", erstellt vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Études Statistiques, Serie M, Nr. 4, Rev. 1, New-York, 1958. Für die Einordnung der einzelnen Tätigkeiten in die Gruppen und Untergruppen ist diese Klassifizierung mit ihren Erläuterungen zugrunde zu legen. Die Tätigkeiten, die nicht namentlich in dieser Klassifizierung enthalten sind, sind in die Gruppe einzuordnen, welche die nächstverwandten Tätigkeiten umfasst, wobei die wirtschaftlichen Gegebenheiten innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und insbesondere die technische Entwicklung zu berücksichtigen sind. - Die be- und verarbeitenden Betriebe werden unbeschadet ihres handwerklichen oder industriellen Charakters nach der Art der von ihnen ausgeuebten Tätigkeit eingeordnet. >PIC FILE= "T0001260">

>PIC FILE= "T0001261">

ANLAGE II (1) Zwischen dem in Abschnitt IV Buchstabe A des Zeitplans des allgemeinen Programms genannten äussersten Termin und dem Ablauf der zweiten Stufe

>PIC FILE= "T0001262"> (1)- Nach der Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique (CITI), erstellt vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Etudes Statistiques, Serie M, Nr. 4, Rev. 1, New-York, 1958. Für die Einordnung der einzelnen Tätigkeiten in die Gruppen und Untergruppen ist diese Klassifizierung mit ihren Erläuterungen zugrunde zu legen. Die Tätigkeiten, die nicht namentlich in dieser Klassifizierung enthalten sind, sind in die Gruppe einzuordnen, welche die nächstverwandten Tätigkeiten umfasst, wobei die wirtschaftlichen Gegebenheiten innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und insbesondere die technische Entwicklung zu berücksichtigen sind. - Die be- und verarbeitenden Betriebe werden unbeschadet ihres handwerklichen oder industriellen Charakters nach der Art der von ihnen ausgeuebten Tätigkeit eingeordnet. >PIC FILE= "T0001263">

ANLAGE III (3) Zwischen dem Beginn der dritten Stufe und dem Ablauf des zweiten Jahres der dritten Stufe

>PIC FILE= "T0001264"> (3)- Nach der Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique (CITI), erstellt vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Etudes Statistiques, Serie M, Nr. 4, Rev. 1, New-York, 1958. Für die Einordnung der einzelnen Tätigkeiten in die Gruppen und Untergruppen ist diese Klassifizierung mit ihren Erläuterungen zugrunde zu legen. Die Tätigkeiten, die nicht namentlich in dieser Klassifizierung enthalten sind, sind in die Gruppe einzuordnen, welche die nächstverwandten Tätigkeiten umfasst, wobei die wirtschaftlichen Gegebenheiten innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und insbesondere die technische Entwicklung zu berücksichtigen sind. - Die be- und verarbeitenden Betriebe werden unbeschadet ihres handwerklichen oder industriellen Charakters nach der Art der von ihnen ausgeuebten Tätigkeit eingeordnet. >PIC FILE= "T0001265">

ANLAGE IV (4) Zwischen dem in Abschnitt IV Buchstabe E des Zeitplans des allgemeinen Programms genannten äussersten Termin und dem Ende der Übergangszeit

>PIC FILE= "T0001266"> >PIC FILE= "T0001267">

ANLAGE V (1)

>PIC FILE= "T0001268"> (1)- Nach der Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique (CITI), erstellt vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Etudes Statistiques, Serie M, Nr. 4, Rev. 1, New-York, 1958. Für die Einordnung der einzelnen Tätigkeiten in die Gruppen und Untergruppen ist diese Klassifizierung mit ihren Erläuterungen zugrunde zu legen. Die Tätigkeiten, die nicht namentlich in dieser Klassifizierung enthalten sind, sind in die Gruppe einzuordnen, welche die nächstverwandten Tätigkeiten umfasst, wobei die wirtschaftlichen Gegebenheiten innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und insbesondere die technische Entwicklung zu berücksichtigen sind. - Die be- und verarbeitenden Betriebe werden unbeschadet ihres handwerklichen oder industriellen Charakters nach der Art der von ihnen ausgeuebten Tätigkeit eingeordnet.