EWG: Entscheidung des Ministerrats zur Vereinheitlichung der Laufzeit von Handelsabkommen mit dritten Ländern
Amtsblatt Nr. 071 vom 04/11/1961 S. 1274 - 1275
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0080
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0086
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0009
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0009
ENTSCHEIDUNG DES MINISTERRATS zur Vereinheitlichung der Laufzeit von Handelsabkommen mit dritten Ländern DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- GEMEINSCHAFT - gestützt auf die Bestimmungen des Vertrages, insbesondere auf seine Artikel 111, 113 und 234, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung der nachstehenden Gründe: nämlich: daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft während der Übergangszeit ihre Handelsbeziehungen mit dritten Ländern derart koordinieren müssen, daß am Ende dieser Übergangszeit die für die Durchführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Aussenhandels erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, daß es für eine Vereinheitlichung der Handelsbeziehungen der Mitgliedstaaten mit dritten Ländern erforderlich erscheint, die Laufzeit der Abkommen über die Handelsbeziehungen zu regeln, daß aus denselben Gründen auch die von den Mitgliedstaaten geschlossenen Handelsund Schiffahrtsverträge zu prüfen sind, damit dafür gesorgt wird, daß diese der Einführung der im Vertrag vorgesehenen gemeinsamen Handelspolitik nicht entgegenstehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Laufzeit der zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern unterzeichneten Abkommen über die Handelsbeziehungen darf die Übergangszeit des Vertrages nicht überschreiten. Die von einem Mitgliedstaat bekanntgegebenen praktischen Schwierigkeiten können durch Beschluß des Rats auf Vorschlag der Kommission geregelt werden. Artikel 2 Innerhalb des Rahmens nach Artikel 1 darf die Geltungsdauer von Abkommen, die weder die EWG-Klausel enthalten noch eine jährliche Kündigung vorsehen, ein Jahr nicht überschreiten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission Ausnahmen zulassen. Die diesen Abkommen anliegenden Kontingentslisten können in diesen Fällen einer Klausel unterworfen werden, die ihre jährliche Überprüfung vorsieht. Artikel 3 Die Kommission prüft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Januar 1966, alle geltenden Abkommen über die Handelsbeziehungen sowie die von den Mitgliedstaaten geschlossenen Handelsund Schiffahrtsverträge, um dafür Sorge zu tragen, daß sie die im Vertrag vorgesehene Einführung einer gemeinsamen Handelspolitik nicht behindern. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten synchronisieren im Benehmen mit der Kommission die Termine für das Auslaufen der bilateralen Handelsabkommen mit dritten Ländern. Die Kommission teilt die Ergebnisse dem Ministerrat mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 1961. Im Namen des Rats Der Präsident A. MÜLLER - ARMACK