31961D1009

EAG Rat: Entscheidung über die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens "Société d'énergie nucléaire franco-belge des Ardennes"

Amtsblatt Nr. 065 vom 09/10/1961 S. 1173 - 1189
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0068
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0072
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0051
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0051


EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT DER RAT INFORMATIONEN ENTSCHEIDUNG über die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens "Société d'énergie nucléaire franco-belge des Ardennes"

DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT -

auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 1 Titel II Kapitel V und dessen Artikel 49;

auf Grund der Stellungnahme der Kommission;

auf Grund des Vorschlags der Kommission;

auf Grund des Berichts der Kommission

und aus nachstehenden Erwägungen : Die auf Grund der französischen Verordnung Nr. 58-1137 vom 28. November 1958 gegründete Aktiengesellschaft "Société d'énergie nucléaire franco-belge des Ardennes" ("Sena") hat zum Gegenstand, in Chooz, Frankreich, Département des Ardennes, ein Kernkraftwerk mit einer elektrischen Leistung von etwa 200 Megawatt zu bauen, einzurichten und zu betreiben.

Die Gesellschaft hat zur Verwirklichung dieses Zieles für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren ihre Errichtung als gemeinsames Unternehmen beantragt.

Die Satzung der Gesellschaft ist mit den Bestimmungen des Vertrages über gemeinsame Unternehmen vereinbar und bestimmt insbesondere in Titel IX Artikel 49 der Satzung, daß die Gesellschaft, falls sie als gemeinsames Unternehmen errichtet wird, den Bestimmungen des Vertrages, den zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen und insbesondere den Bestimmungen dieser Entscheidung unterliegen wird.

Im Interesse besserer Lebensbedingungen für die Völker der Gemeinschaft muß schnell eine leistungsfähige Kernindustrie aufgebaut werden, damit rechtzeitig die erforderlichen Energiequellen zur Verfügung stehen.

Ungeachtet der zur Zeit mit einem solchen Unternehmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken erscheint es angebracht, unter Berücksichtigung aller bisher erzielten Fortschritte schon jetzt mit dem Bau grosser Kernkraftwerke zu beginnen.

Dem von der "Sena" ausgehenden Plan bei der derzeitigen Anwendung kerntechnischer Verfahren zur Stromerzeugung kommt daher ausschlaggebende Bedeutung für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft zu -

ENTSCHEIDET FOLGENDES:

Artikel 1

Die "Société d'énergie nucléaire franco-belge des Ardennes" ("Sena") wird für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung an als gemeinsames Unternehmen im Sinne des Vertrages errichtet.

Die "Sena" hat zum Ziel, in Chooz, Frankreich, Départment des Ardennes, ein Kernkraftwerk mit einer elektrischen Leistung von etwa 200 Megawatt zu bauen, einzurichten und zu betreiben.

Artikel 2

Die dieser Entscheidung als Anlage beigefügte Satzung der "Sena" wird gebilligt.

Artikel 3

Für den Fall, daß die Vergünstigungen, die der "Sena" nach Anhang III des Vertrages durch besondere Entscheidung des Rats gewährt werden, vor Ablauf der in Artikel 1 genannten Frist in vollem Umfang widerrufen werden sollten, wird der Rat durch zu veröffentlichende Entscheidung der "Sena" zum gleichen Zeitpunkt die Eigenschaft eines gemeinsamen Unternehmens entziehen.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, den 9. September 1961.

Im Namen des Rats

Der Präsident

S. BALKE

ANHANG SATZUNG der "Société d'énergie nucléaire franco-belge des Ardennes"

TITEL I GESELLSCHAFTSZWECK - BEZEICHNUNG - SITZ - DAUER Artikel 1

Die Inhaber der gemäß dieser Satzung jetzt oder später ausgegebenen Aktien gründen hiermit eine Aktiengesellschaft.

Diese Gesellschaft wird gemäß der Verordnung Nr. 58-1137 vom 28. November 1958 gegründet und unterliegt den Bestimmungen der genannten Verordnung und dieser Satzung sowie den für Aktiengesellschaften geltenden Rechtsvorschriften, soweit diese nicht im Widerspruch zu der vorgenannten Verordnung vom 28. November 1958 stehen.

Artikel 2 - Gesellschaftszweck

Zweck der Gesellschaft ist es, im Rahmen des Euratom-Programms auf französischem Hoheitsgebiet das Kernkraftwerk Chooz (Ardennen) zu bauen, einzurichten und zu betreiben.

Die Gesellschaft befasst sich allgemein mit allen mittelbar oder unmittelbar mit dem vorgenannten Zweck zusammenhängenden Geschäften im Bereich des Handels, der Industrie, der Liegenschaften und der Finanzen und insbesondere mit der Ausbildung von Fachkräften für den Betrieb von Kernkraftwerken.

Artikel 3 - Tätigkeit der Gesellschaft

Der im Kernkraftwerk Chooz erzeugte Strom wird in Höhe der Beteiligung der Aktionäre am Gesellschaftskapital, die natürliche oder juristische Personen anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom-Vertrages sind, diesen oder Gruppen von ihnen zur Verfügung gestellt.

Die Anlagen des Kraftwerks Chooz werden von der "Électricité de France - Service national" betrieben.

Der für das Ausland bestimmte Strom wird über das der "Électricité de France - Service national" zur Verfügung stehende Netz bis zur Grenze geleitet, wo die Lieferung erfolgt.

Artikel 4 - Bezeichnung

Die Gesellschaft erhält die Bezeichnung : "Société d'énergie nucléaire franco-belge des Ardennes".

Artikel 5 - Sitz

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Paris (8e), 68, rü du Faubourg Saint-Honoré.

Der Sitz kann durch Beschluß des Verwaltungsrats an irgendeinen anderen Ort in der gleichen Stadt oder durch Beschluß der Ausserordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre an irgendeinen anderen Ort in Frankreich verlegt werden.

Artikel 6 - Dauer

Die Gesellschaft besteht vom Tage ihrer endgültigen Gründung bis zum 31. Dezember 2058, sofern sie gemäß dieser Satzung nicht vorher aufgelöst oder verlängert wird.

TITEL II GESELLSCHAFTSKAPITAL - AKTIEN

Artikel 7 - Gesellschaftskapital

Das Gesellschaftskapital beträgt 1 000 000 NF, aufgeteilt in 10 000 Aktien zu je 100 NF, und zwar 5 000 Aktien der Kategorie A und 5 000 Aktien der Kategorie B.

Das Gesellschaftskapital kann unter folgenden Bedingungen erhöht oder herabgesetzt werden: Inhaber der Aktien der Kategorie A kann gemäß der Verordnung Nr. 58-1137 vom 28. November 1958 nur die "Électricité de France, - Service national" sein. Inhaber der Aktien der Kategorie B können nur natürliche oder juristische Personen sein, die Angehörige anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom-Vertrages sind.

Artikel 8 - Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals

Auf Grund eines gemäß Artikel 40 dieser Satzung gefassten Beschlusses der Ausserordentlichen Hauptversammlung kann das Gesellschaftskapital durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien für Sach- oder Bareinlagen oder durch die Verwendung von Gewinnen, gesetzlichen oder sonstigen Rücklagen erhöht werden, und zwar entweder durch die kostenlose Zuteilung neuer Aktien an die Aktionäre oder durch die Erhöhung des Nennwerts der bereits ausgegebenen Aktien. Die Hauptversammlung setzt die Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien oder für die Erhöhung des Nennwerts der bereits ausgegebenen Aktien fest oder überträgt ihre diesbezueglichen Befugnisse dem Verwaltungsrat.

Für Kapitalerhöhungen können Stamm- oder Vorzugsaktien ausgegeben werden, die mit bestimmten Vergünstigungen gegenüber den übrigen Aktien oder mit Vorrechten bezueglich der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens oder beider verbunden sind.

Bei jeder Kapitalerhöhung durch Ausgabe in bar einzubezahlender Aktien ist die gleiche Anzahl von A- und B-Aktien auszugeben, so daß die Zahl der A-Aktien stets der Zahl der B-Aktien entspricht.

Gemäß der Verordnung Nr. 58-1137 vom 28. November 1958 ist die "Électricité de France" verpflichtet, die gesamten neuen A-Aktien zu zeichnen, damit ihre Beteiligung in Höhe der Hälfte des Gesellschaftskapitals aufrechterhalten bleibt.

Aktionäre, gleichviel ob juristische oder natürliche Personen, die Angehörige anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom-Vertrages sind, haben entsprechend dem Nennwert ihrer Aktien ein Bezugsrecht hinsichtlich der neuen B-Aktien, das nach dem Verfahren und innerhalb der Frist auszuüben ist, die der Verwaltungsrat festlegt.

Dieser Anspruch kann gemäß Artikel 11 frei übertragen oder abgetreten werden. Aktionäre, deren Aktienzahl zum Erwerb einer neuen Aktie oder einer ganzen Anzahl neuer Aktien nicht ausreicht, können sich zwecks Ausübung ihrer Ansprüche zusammenschließen, niemals jedoch gemeinschaftlich zeichnen.

Erfolgt eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen, die Aktionäre, gleichviel ob juristische oder natürliche Personen, die Angehörige anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom-Vertrages sind, in die Gesellschaft einbringen, und wird eine entsprechende Anzahl neuer B-Aktien ausgegeben, so ist gleichzeitig eine zweite Kapitalerhöhung erforderlich ; diese kann durch Ausgabe in bar einzubezahlender A-Aktien, die von der "Électricité de France" zu zeichnen sind, durch Ausgabe von A-Aktien, die diesem Unternehmen für Sacheinlagen zuzuteilen sind, oder durch eine Verbindung beider Verfahren erfolgen ; diese zweite Kapitalerhöhung, die der Aufrechterhaltung des vorgeschriebenen Kapitalanteils der "Électricité de France" dienen soll, muß, wie auch immer sie durchgeführt wird, der Erhöhung entsprechen, auf Grund deren sie vorgenommen wird.

Umgekehrt ist bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen, die von der "Électricité de France" in die Gesellschaft eingebracht werden, und bei Ausgabe einer entsprechenden Anzahl neuer A-Aktien gleichzeitig eine zweite Kapitalerhöhung gleichen Umfangs erforderlich ; die dieser Erhöhung entsprechenden B-Aktien sind ausschließlich den Aktionären, die Angehörige anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom-Vertrages sind, gegen Leistung von Bar- oder Sacheinlagen zuzuteilen. Die Hauptversammlung kann durch einen gemäß den vorgenannten Bestimmungen zu fassenden Beschluß nach eigenem Ermessen auch eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitals beschließen, die insbesondere durch Abfindung der Aktionäre, Rückkauf und Einziehung der Aktien der Gesellschaft oder durch Umtausch alter Aktien gegen eine gleiche oder geringere Zahl neuer Aktien mit gleichem oder anderem Nennwert erfolgen kann, mit der Maßgabe, daß die Zahl der A-Aktien jederzeit der Zahl der B-Aktien gleichbleibt.

Die Beschlüsse der Ausserordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre über die in diesem Artikel genannten Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen dürfen keinesfalls von dem in Artikel 7 Absatz 1 aufgestellten Grundsatz abweichen.

Ferner darf das in Artikel 1 der Notverordnung (Décret-loi) vom 8. August 1935 verankerte Bezugsrecht der Aktionäre nicht durch die verschiedenen Bestimmungen des Artikels 8 beeinträchtigt werden.

Artikel 9 - Einzahlung von Aktien

Auf die gezeichneten Aktien sind am Sitz der Gesellschaft oder an irgendeinem anderen, besonders bezeichneten Ort einzubezahlen: - mindestens ein Viertel bei Zeichnung;

- der Restbetrag entsprechend den Bedürfnissen der Gesellschaft durch eine oder mehrere Zahlungen innerhalb von höchstens fünf Jahren ; Zeitpunkt und Höhe der Zahlung werden jeweils vom Verwaltungsrat festgelegt.

Die Aufforderung zur Einzahlung der Beträge wird den Aktionären jeweils einen Monat vor dem festgesetzten Zahlungstermin durch eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung übermittelt.

Die Zeichnung von Aktien kann als nichtig betrachtet werden, wenn die bei der Zeichnung fällige Einzahlung innerhalb von acht Tagen, nachdem eine entsprechende Zahlungsaufforderung durch eingeschriebenen Brief ergangen ist, nicht geleistet wird.

Aktien ohne einen ordnungsgemässen Vermerk über die Zahlung der fälligen Beträge sind nicht übertragbar ; auf solche Aktien wird keine Dividende ausgeschüttet.

Inhaber, zeitweilige Zessionare und Zeichner haften gesamtschuldnerisch für die Aktiensumme. Zeichner oder Aktionäre, die ihre Aktien abgetreten haben, haften jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach der Abtretung nicht mehr für die noch nicht eingeforderten Beträge.

Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung auf die Aktien sind für jeden weiteren Tag Verzugszinsen in Höhe von 7 % jährlich fällig, ohne daß es einer Klageerhebung bedürfte.

Wird der fällige Betrag nicht binnen der bei der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist auf die Aktien einbezahlt, so kann die Gesellschaft hinsichtlich der B-Aktien dem säumigen Aktionär acht Tage, nachdem sie ihn durch eingeschriebenen Brief zur Zahlung der fälligen Kapital- und Zinsbeträge aufgefordert hat, mitteilen, daß sie die Aktien, auf welche die eingeforderten Beträge nicht einbezahlt worden sind, veräussern wird.

Hat die Gesellschaft die Absicht bekanntgegeben, die nicht einbezahlten Aktien zu veräussern, so werden die betreffenden Aktiennummern frühestens acht Tage nach der vorgenannten, erfolglos gebliebenen Zahlungsaufforderung in einem am Sitz der Gesellschaft erscheinenden Blatt für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen (Journal d'annonces légales) veröffentlicht. Fünfzehn Tage nach dieser Veröffentlichung, die eine Übertragung der Aktien verhindern soll, kann der Verwaltungsrat, der alle hierfür erforderlichen Vollmachten erhält, ohne erneute Zahlungsaufforderung oder sonstige Formalitäten die Aktien, deren Inhaber ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, als vorschriftsmässig einbezahlt veräussern lassen. Die Aktien können insgesamt oder einzeln - auch wiederholt - für Rechnung der säumigen Inhaber und auf deren Gefahr durch einen Notar zu einem von der Gesellschaft festgesetzten Ausgangspreis, der unbegrenzt herabgesetzt werden kann, versteigert werden. Kann der Zuschlag zu einem Preis erfolgen, der der Gesellschaft die Zahlung der vom säumigen Aktionär geschuldeten Beträge in voller Höhe gewährleistet, so können diese Aktien nur von Aktionären, die Inhaber von B-Aktien sind, ersteigert werden. Wird ein diesem Preis entsprechendes Gebot nicht abgegeben, so werden zur Versteigerung auch Nichtaktionäre zugelassen, sofern sie Angehörige anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom-Vertrages sind. Die so veräusserten B-Aktien werden ungültig, und die Erwerber erhalten neue Aktien mit den gleichen Nummern. Der Netto-Verkaufserlös fließt der Gesellschaft in Höhe der Schuld zu und wird nach einschlägigem Recht mit den Kapital- und Zinsbeträgen verrechnet, die ihr der säumige Aktionär schuldet ; dieser bleibt im Falle eines Fehlbetrages Schuldner, während ihm ein etwaiger Überschuß ausbezahlt wird.

Die Gesellschaft kann ausserdem den Aktionär und seine Bürgen vor und nach dem Verkauf oder auch während des Verkaufs verklagen.

Diese Klage auf Zahlung ist nur bei A-Aktien zulässig.

Werden auf Verlangen der Gesellschaft Aktien veräussert, auf welche deren Inhaber nicht fristgemäß einbezahlt haben, so darf der in Artikel 7 dieser Satzung aufgenommene Grundsatz der Verordnung Nr. 58-1137 vom 28. November 1958 nicht verletzt werden.

Artikel 10 - Form der Aktien

Die Aktien lauten stets - auch nach voller Einzahlung - auf den Namen.

Die erste Zahlung auf die in bar einzubezahlenden Aktien wird durch eine auf den Namen lautende Quittung bestätigt, die binnen zwei Monaten nach endgültiger Errichtung der Gesellschaft oder endgültiger Durchführung der Kapitalerhöhung gegen eine vorläufige, ebenfalls auf den Namen lautende Aktienurkunde umgetauscht wird.

Auf dieser vorläufigen Urkunde werden alle späteren Einzahlungen mit Ausnahme der letzten vermerkt.

Die letzte Einzahlung erfolgt gegen Übergabe der endgültigen Urkunde.

Die vorläufigen oder endgültigen Aktienurkunden werden einem Stammregister entnommen und mit einer laufenden Nummer, dem Stempel der Gesellschaft und der Unterschrift zweier Verwaltungsratsmitglieder oder eines Verwaltungsratsmitglieds und eines Bevollmächtigten des Verwaltungsrats versehen ; eine der beiden Unterschriften - sofern es sich um die eines Verwaltungsratsmitglieds handelt - kann entweder sofort auf die Urkunde aufgedruckt oder später aufgestempelt werden.

Artikel 11 - Übertragung von Aktien

Die in Händen der "Electricité de France - Service national" befindlichen A-Aktien sowie die mit diesen Aktien verbundenen Ansprüche - insbesondere das Bezugs- und das Zuteilungsrecht - sind nicht übertragbar.

Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von B-Aktien der Gesellschaft oder des mit ihnen verbundenen Bezugs- oder Zuteilungsrechts sowie jeder Übergang eines Rechts an den Aktien unter Lebenden oder infolge Todes des bisherigen Inhabers darf nur zugunsten juristischer oder natürlicher Personen erfolgen, die Angehörige anderer Unterzeichnerstaaten des Euratom-Vertrages sind.

An Aktionäre der Gesellschaft können die Aktien frei übertragen werden.

Ist jedoch derjenige, auf den die Aktien übergehen sollen, noch nicht Aktionär der Gesellschaft, so hat der Zedent die Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief von der beabsichtigten Abtretung zu unterrichten, und zwar unter Angabe des Namens, der Vornamen, des Berufes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes des Zessionars, wenn dieser eine natürliche Person ist, und der Bezeichnung und des Sitzes, wenn er eine juristische Person ist, sowie jeweils der Zahl und Nummern der abzutretenden Aktien.

Binnen zwanzig Tagen nach Erhalt dieses Schreibens entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit, ob die Abtretung an den vorgeschlagenen Zessionar genehmigt wird oder nicht ; die Entscheidung des Verwaltungsrats bedarf keiner Begründung ; gegen eine ablehnende Entscheidung kann keine Beschwerde erhoben werden. Die Entscheidung wird dem Zedenten binnen fünf Tagen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

Bei Ablehnung der vorgeschlagenen Abtretung hat der Verwaltungsrat, soweit der Zedent nicht binnen zehn Tagen nach Notifizierung der Ablehnung auf die beabsichtigte Abtretung verzichtet, alle übrigen Aktionäre, die Inhaber von B-Aktien sind, durch eingeschriebenen Brief davon in Kenntnis zu setzen, daß sie binnen zwanzig Tagen nach Absendung des eingeschriebenen Briefes die abzutretenden Aktien erwerben können, und zwar - soweit zwischen diesen Aktionären keine andere Vereinbarung besteht - entsprechend der Anzahl der Aktien, die jeder besitzt, und zu einem Preis, der - soweit die Betreffenden kein Einvernehmen erzielen - von zwei Sachverständigen bestimmt wird, von denen der eine vom Zedenten und der andere vom Verwaltungsrat bestellt wird, mit der Maßgabe, daß diese Sachverständigen gegebenenfalls einen dritten Sachverständigen hinzuziehen, der in letzter Instanz entscheidet, und daß, falls eine der Parteien die Bestellung eines Sachverständigen ablehnt oder die bestellten Sachverständigen sich nicht über die Bestellung eines dritten Sachverständigen einigen können, der Präsident des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Handelsgerichts auf Antrag der betreibenden Partei diese Bestellungen vornimmt.

Erklärt sich keiner der Aktionäre zum Erwerb der Aktien bereit, so kann der Verwaltungsrat einen Nichtaktionär, sofern dieser Angehöriger eines anderen Unterzeichnerstaates des Euratom-Vertrages ist, als Erwerber namhaft machen ; dieser muß dann die Aktien zu einem Preis erwerben, der gemäß dem vorstehend festgelegten Verfahren bestimmt wird.

Hat der Verwaltungsrat binnen zwanzig Tagen nach Ablauf der ersten Frist keinen Erwerber namhaft gemacht, so ist die Abtretung oder die Übertragung, deren Genehmigung beantragt worden war, in den Büchern der Gesellschaft einzutragen.

In den oben genannten Fällen kann die Übertragung auf den Namen der Zessionare vom Verwaltungsrat durchgeführt werden, ohne daß es der Unterschrift der Zedenten bedürfte.

Artikel 12 - Unteilbarkeit der Aktien

Die Aktien sind der Gesellschaft gegenüber unteilbar.

Miteigentümer von Aktien haben sich bei der Gesellschaft durch einen einzigen Miteigentümer vertreten zu lassen.

Der Gesellschaft gegenüber vertritt der Nießbraucher den Eigentümer rechtswirksam.

Artikel 13 - Ansprüche aus der Aktie

Jede Aktie verbrieft den Eigentumsanteil am Gesellschaftsvermögen, der dem von ihr dargestellten Anteil am Gesellschaftskapital entspricht.

Sie gewährt ferner gemäß Artikel 44 Anspruch auf einen Teil des Gewinns.

Die mit der Aktie verbundenen Rechte und Pflichten gehen ohne Rücksicht darauf, wer die Aktie erwirbt, jeweils auf ihren neuen Inhaber über. Aus dem Besitz einer Aktie folgt die Anerkennung der Satzung der Gesellschaft und der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse.

Die Erben oder Gläubiger eines Aktionärs dürfen unter keinerlei Vorwand die Versiegelung der Vermögenswerte und der Geschäftsunterlagen der Gesellschaft beantragen oder irgendwie in die Geschäftsführung ihrer Verwaltungsorgane eingreifen ; bei Ausübung ihrer Rechte dürfen sie sich nur auf die detaillierte Jahresbilanz (inventaire) der Gesellschaft und die Beschlüsse der Hauptversammlung berufen.

Artikel 14 - Haftung der Aktionäre

Die Aktionäre haften nur bis zum Betrag der in ihrem Besitz befindlichen Aktien ; jede diesen Betrag übersteigende finanzielle Inanspruchnahme ist unzulässig.

TITEL III GESCHÄFTSFÜHRUNG

Artikel 15 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Die Geschäfte der Gesellschaft werden von einem Verwaltungsrat geführt, der aus einer geraden Zahl von vier bis zwölf Mitgliedern, und zwar je zur Hälfte aus Vertretern der "Électricité de France" und der Aktionäre der Kategorie B, besteht.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, welche die "Électricité de France" vertreten, werden von diesen Unternehmen ernannt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, welche die Aktionäre der Kategorie B vertreten, werden von der Hauptversammlung der Aktionäre gewählt ; die "Électricité de France" nimmt an dieser Wahl nicht teil.

Ist eine Gesellschaft Mitglied des Verwaltungsrats, so wird sie durch ihren oder einen ihrer Geschäftsführer, ihren "Président-directeur général" oder dessen Stellvertreter oder auch durch einen besonderen Bevollmächtigen vertreten.

Artikel 16 - Bürgschaftsaktien

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats, das Aktionäre der Kategorie B vertritt, muß während der vollen Amtszeit Inhaber mindestens einer Aktie sein.

Mit diesen Aktien wird insgesamt für die Handlungen der Geschäftsführung und auch für etwaige persönliche Handlungen eines Verwaltungsratsmitglieds gehaftet ; sie sind nicht übertragbar, werden mit einem entsprechenden Stempel versehen und bei der Kasse der Gesellschaft hinterlegt.

Die Bürgschaftsaktien für die von der "Électricité de France - Service national" ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats werden von diesem Unternehmen hinterlegt.

Artikel 17 - Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats - Neubesetzung

Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt sechs Jahre (als Jahr gilt jeweils der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Jahreshauptversammlungen), soweit nicht folgendes gilt:

Der erste Verwaltungsrat bleibt bis zu der ordentlichen Hauptversammlung im Amt, die ihm für das fünfte Geschäftsjahr der Gesellschaft Entlastung erteilt ; diese Hauptversammlung nimmt die Neubesetzung des gesamten Verwaltungsrats vor.

Von diesem Zeitpunkt an findet während jeder jährlichen Hauptversammlung eine teilweise Neubesetzung des Verwaltungsrats statt, die sich nach der Zahl der im Amt befindlichen Mitglieder richtet. Diese Neubesetzung findet - erforderlichenfalls abwechselnd - jedes Jahr oder alle zwei Jahre statt, und zwar so, daß sie unter Beachtung des Artikels 15 möglichst gleichmässig erfolgt und nach jeweils sechs Jahren vollständig durchgeführt ist.

In den ersten Fällen der Anwendung dieser Bestimmung wird die Reihenfolge des Ausscheidens in einer Sitzung des Verwaltungsrats durch das Los bestimmt ; nachdem der Turnus festgelegt ist, werden die amtsältesten Mitglieder - die Amtszeit eines Verwaltungsratsmitglieds beträgt sechs Jahre - ersetzt.

Die Wiederwahl ausscheidender Mitglieder ist zulässig.

Artikel 18 - Vorläufige Bestellung

Besteht der Verwaltungsrat aus weniger als zwölf Mitgliedern, so kann er, wenn dies im Interesse der Gesellschaft für zweckmässig erachtet wird, die Zahl seiner Mitglieder unter Beachtung des Artikels 15 ergänzen.

Die in diesem Fall vom Verwaltungsrat vorgenommenen vorläufigen Bestellungen werden der Hauptversammlung in ihrer ersten Sitzung zur Bestätigung vorgelegt ; die Hauptversammlung bestimmt die Amtszeit der neuen Mitglieder.

Scheidet in dem Zeitraum zwischen zwei Hauptversammlungen ein Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus, so kann dieser unter Beachtung des Artikels 15 in der gleichen Weise eine vorläufige Neubesetzung vornehmen.

Die Hauptversammlung nimmt in ihrer darauffolgenden ersten Sitzung die endgültige Wahl vor. Das an Stelle eines anderen bestellte Mitglied des Verwaltungsrats bleibt nur während der noch verbleibenden Amtszeit seines Vorgängers im Amt.

Werden diese vorläufigen Bestellungen von der Hauptversammlung nicht bestätigt, so bleiben die Beschlüsse und Rechtshandlungen des Verwaltungsrats trotzdem gültig.

Artikel 19 - Präsidium

Der Verwaltungsrat bestellt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die unbeschadet ihres Rücktritts oder ihrer Amtsenthebung für die Gesamtdauer ihrer Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat gewählt werden können.

Der Präsident muß die französische Staatsangehörigkeit besitzen und ist aus der Mitte der von der "Électricité de France" ernannten Verwaltungsratsmitglieder zu wählen.

Der Vizepräsident ist aus der Mitte der die ausländischen Aktionäre vertretenden Verwaltungsratsmitglieder zu wählen.

Bei Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten bestimmt der Verwaltungsrat in jeder Sitzung, welches der anwesenden Mitglieder den Vorsitz führen soll.

Der Verwaltungsrat bestimmt ferner den Schriftführer, der nicht Aktionär zu sein braucht.

Artikel 20 - Beschlüsse des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat wird, sooft dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, von seinem Präsidenten oder einem Drittel seiner Mitglieder am Sitz der Gesellschaft oder an irgendeinem anderen Ort einberufen, der im Einberufungsschreiben genannt wird, das auch kurz die Tagesordnung der Sitzung angeben muß.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind in Ausnahmefällen berechtigt, über vorher festgelegte Fragen schriftlich abzustimmen. Sie dürfen sich auch in jeder Sitzung auf Grund einer brieflich oder telegraphisch erteilten Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen ; ein Verwaltungsratsmitglied kann jedoch immer nur ein anderes Mitglied vertreten.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend oder vertreten ist ; ferner müssen in jedem Fall mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder persönlich anwesend sein.

Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über die Anlage nicht gebundener Mittel, die Bewilligung von Krediten, Vorschüssen, Bürgschaften und Wechselbürgschaften, die Aufnahme von Anleihen durch Krediteröffnung oder in anderer Form, die Durchführungsvorschriften für die gemäß Artikel 39 dieser Satzung von der Hauptversammlung genehmigten Anleihen, die Erteilung von Aufträgen in Höhe von mehr als 400 000 NF, den Erwerb und die Veräusserung von unbeweglichen Sachen und damit zusammenhängenden Rechten sowie den Verkauf für entbehrlich erachteter unbeweglicher Sachen, die Gründung von Gesellschaften oder die Einbringung von Vermögenswerten in gegründete Gesellschaften bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, um gültig zu sein.

Jedes Verwaltungsratsmitglied verfügt über eine Stimme und nur, wenn es ein anderes Mitglied vertritt, über zwei. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Wenn der Verwaltungsrat auf Grund der Zahl der amtierenden Mitglieder bei tatsächlicher Anwesenheit von nur zwei Mitgliedern gültig beschließen kann und sich kein anderes Mitglied vertreten ließ, sind die Beschlüsse einstimmig zu fassen.

Die Zahl der amtierenden Verwaltungsratsmitglieder und ihre Bestellung sowie ihre Bevollmächtigung zur Vertretung abwesender Mitglieder werden Dritten gegenüber hinreichend dadurch nachgewiesen, daß in jedem Sitzungsprotokoll und den Auszuegen hieraus die Namen der anwesenden oder vertretenen sowie die Namen der abwesenden oder nicht vertretenen Mitglieder angegeben werden.

Artikel 21 - Sitzungsprotokolle

Über jede Sitzung des Verwaltungsrats ist ein Protokoll anzufertigen, das in ein besonderes Register einzutragen und vom Präsidenten sowie vom Schriftführer oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Die zwecks Vorlage bei Gericht oder anderen Stellen angefertigten Protokollabschriften oder -auszuege werden von einem Verwaltungsratsmitglied, das an der betreffenden Sitzung nicht teilgenommen zu haben braucht, beglaubigt.

Artikel 22 - Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat erhält alle erforderlichen Vollmachten, um im Namen der Gesellschaft zu handeln und alle ihrem Zweck entsprechenden Rechtsgeschäfte oder sonstigen Geschäfte durchzuführen oder zu genehmigen, soweit hierfür nicht die Ordentliche oder die Ausserordentliche Hauptversammlung zuständig ist.

Er verfügt insbesondere über die nachstehend genannten Vollmachten, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, zu deren rechtswirksamer Ausübung es jedoch der in Artikel 20 festgelegten Stimmenmehrheit bedarf:

Abschluß aller zum Betrieb von Anlagen für die Erzeugung von Atomstrom erforderlichen Verträge mit der "Électricité de France - Service national";

Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten sowie gegenüber Behörden und öffentlichen oder privaten Stellen aller Art, insbesondere gegenüber der Steuer-, der Zoll-, der Post- und Telegraphenverwaltung sowie gegenüber den Eisenbahn- und Schiffahrtsgesellschaften und sonstigen Verkehrsunternehmen;

Personaleinstellungen und -entlassungen ; Festsetzung der Gehälter, Löhne und Gratifikationen für das Personal sowie der sonstigen Einstellungsund Entlassungsbedingungen gemäß dem "Statut national du personnel des industries électriques et gazières";

Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungssitz, Betriebsabteilungen, Geschäftsstellen, Lagern, Büros und Zweigstellen an jedem beliebigen Ort in Frankreich und im Ausland, wo dies für zweckmässig erachtet wird;

Erteilung von Vollmachten - einschließlich des Rechts zur Erteilung von Untervollmachten betreffend die technische und kaufmännische Leitung der Gesellschaft - an eine oder mehrere Personen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften ; Abschluß von Verträgen und Vereinbarungen mit den genannten Personen über die Dauer und den Umfang der ihnen übertragenen Vollmachten ; Übertragung von Vollmachten für ein oder mehrere Sachgebiete an beliebige Personen sowie Einsetzung der für notwendig erachteten Beiräte oder Fachausschüsse;

Festlegung aller Vergünstigungen für die von ihm mit bestimmten Aufgaben betrauten Personen oder Ausschüsse ; diese Vergünstigungen werden als allgemeine Unkosten verbucht;

Festlegung der allgemeinen Verwaltungsausgaben und Abschluß aller erforderlichen Verträge mit Lieferanten;

Entgegennahme und Leistung von Zahlungen sowie Erfuellung aller Verpflichtungen;

Entscheidung über die Anlage nicht gebundener Mittel und die Verwendung der Rücklagen;

Abschluß und Auflösung von Versicherungsverträgen über Risiken aller Art;

Ausstellung, Indossierung, Akzept, Begebung und Einlösung aller Handelspapiere;

Abschluß und Genehmigung aller mit dem Gesellschaftszweck zu vereinbarenden Verträge, die Pauschal-, Barzahlungs-, Kreditabmachungen oder andere Abmachungen enthalten;

Vornahme oder Genehmigung des Erwerbs oder der Zurücknahme, der Übertragung, der Veräusserung und der Hinterlegung von Rentenpapieren, Wertpapieren, Forderungen und Rechten an beweglichen Sachen;

Abschluß und Auflösung aller Miet- und Pachtverträge mit oder ohne Verkaufsversprechen sowie Abtretung der aus diesen Verträgen herrührenden Ansprüche;

Entscheidung über den Erwerb, die Veräusserung und - soweit sie als entbehrlich erachtet werden - den Verkauf von unbeweglichen Sachen und den damit verbundenen Rechten sowie die Durchführung dieser Geschäfte;

Ausführung aller Bauvorhaben, Einrichtungs-, Installationsarbeiten und sonstiger Arbeiten;

Einrichtung von Kontokorrent-, Lombardund Depositenkonten bei Banken und Kreditinstituten - insbesondere bei der Banque de France - und bei Postscheckämtern sowie Ausstellung von Schecks und Wechseln auf diese Konten;

Genehmigung von Krediten und Vorschüssen ; Leistung von Bürgschaften und Wechselbürgschaften;

Aufnahme von Anleihen im Wege der Krediteröffnung oder in anderer Weise ; Anleihen im Wege der Ausgabe von Schuldscheinen oder Obligationen bedürfen jedoch der vorherigen Genehmigung durch die Hauptversammlung der Aktionäre;

Leistung von Sicherheiten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen, insbesondere durch Bestellung von Hypotheken und Pfandrechten;

Gründung oder Beteiligung an der Gründung von Gesellschaften ; Einbringung von Einlagen in bestehende oder zu gründende Gesellschaften, soweit dies keine Änderung des Gesellschaftszwecks mit sich bringt ; Zeichnung, Erwerb und Abtretung von Aktien, Obligationen, Gründeranteilen und Rechten aller Art ; Beteiligung der Gesellschaft an anderen Unternehmen oder Syndikaten;

aktive und passive Prozeßlegitimation;

Vertretung der Gesellschaft in Konkursverfahren, gerichtlichen Vergleichsverfahren und bei Abwicklungen;

Abschluß oder Genehmigung von Verträgen, Vergleichen und Schiedsverträgen ; Vornahme oder Genehmigung von Anerkennungen und Klagerücknahmen, Ermächtigungen, Vorrangeinräumungen und Subrogationen mit oder ohne Sicherheitsleistung, Löschungen im Grundbuch, Rücknahmen von Pfändungen, Verpfändungen, Widersprüchen oder sonstigen Einsprüchen vor oder nach Gegenleistungen;

Feststellung der Geschäftsausweise, Jahresabschlüsse und detaillierten Jahresbilanzen für die Hauptversammlung der Aktionäre ; Entscheidung über die der Hauptversammlung zu unterbreitenden Vorschläge und Aufstellung der Tagesordnung für die Hauptversammlung.

Artikel 23 - Generaldirektion

Der Präsident des Verwaltungsrats, der eine natürliche Person sein muß, nimmt unter eigener Verantwortung die Aufgaben der Geschäftsführung der Gesellschaft wahr. Auf seinen Vorschlag kann der Verwaltungsrat ihm eines seiner Mitglieder oder ein Nichtmitglied als Bevollmächtigten mit dem Titel eines Generaldirektors zur Seite stellen.

Der Verwaltungsrat überträgt seinem Präsidenten und gegebenenfalls dem Generaldirektor, den er dem Präsidenten zur Seite gestellt hat, alle erforderlichen Vollmachten für den laufenden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft, die auch die Erteilung von Untervollmachten umfassen können.

Ist der Präsident an der Ausübung der Aufgaben der Geschäftsführung verhindert, so kann er diese Aufgaben ganz oder teilweise Verwaltungsratsmitgliedern übertragen, die die "Électricité de France" vertreten. Diese Übertragung kann verlängert werden und ist stets zu befristen. Ist der Präsident vorübergehend verhindert, diese Übertragung vorzunehmen, so kann der Verwaltungsrat sie unter den gleichen Voraussetzungen vornehmen.

Die festen und die anteilmässigen Vergünstigungen, die der Präsident für die Geschäftsführung und gegebenenfalls auch der ihm zur Seite gestellte Generaldirektor sowie unter Umständen das Verwaltungsratsmitglied, dem nach vorhergehendem Absatz Aufgaben übertragen worden sind, als Vergütung erhalten, werden vom Verwaltungsrat festgesetzt und als allgemeine Unkosten verbucht.

Der Präsident des Verwaltungsrats kann unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen einen Ausschuß einsetzen, der sich mit den ihm zur Prüfung überwiesenen Fragen befasst und dessen Mitglieder hierfür eine Sondervergütung erhalten können.

Artikel 24 - Unterzeichnung von Urkunden über Rechtsgeschäfte

Alle die Gesellschaft betreffenden und vom Verwaltungsrat beschlossenen oder genehmigten Rechtsgeschäfte bedürfen der Unterschrift des Präsidenten des Verwaltungsrats oder des Generaldirektors - falls ein solcher dem Präsidenten zur Seite steht - oder auch eines Bevollmächtigten, der hierzu vom Präsidenten, vom Generaldirektor oder vom Verwaltungsrat ermächtigt worden ist.

Artikel 25 - Abmachungen mit Verwaltungsratsmitgliedern

Abmachungen zwischen der Gesellschaft und einem oder mehreren Mitgliedern ihres Verwaltungsrats oder mit einem Unternehmen, in dem ein Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied oder Direktor ist, müssen entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften genehmigt werden.

Artikel 26 - Haftung der Verwaltungsratsmitglieder

Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats haften nach den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Erfuellung ihres Auftrags.

Artikel 27 - Vergütung für die Verwaltungsratsmitglieder

Unbeschadet der in den Artikeln 22 und 23 vorgesehenen Sondervergütungen können die Verwaltungsratsmitglieder als Tagegeld eine Zulage erhalten, die in der von der Hauptversammlung festgesetzten Höhe bis zu einem neuen Beschluß der Hauptversammlung aufrechterhalten und vom Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen an seine Mitglieder verteilt wird.

TITEL IV RECHNUNGSPRÜFER

Artikel 28 - Bestellung und Aufgaben

Die Hauptversammlung bestellt für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer und nach dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren einen oder mehrere Rechnungsprüfer für die Erfuellung der Aufgaben, die diese Rechtsvorschriften ihnen zuweisen ; die Rechnungsprüfer können Aktionäre sein.

Die Rechnungsprüfer können wiedergewählt werden.

Sie sind berechtigt, in dringenden Fällen die Hauptversammlung einzuberufen.

Hat die Hauptversammlung mehrere Rechnungsprüfer bestellt, so kann einer von ihnen, sofern er alle einschlägigen gesetzlichen Erfordernisse erfuellt, bei Ableben, Rücktritt, Weigerung oder Verhinderung des oder der anderen Rechnungsprüfer allein handeln.

Die Rechnungsprüfer erhalten eine Vergütung, die in der von der Hauptversammlung festgesetzten Höhe bis zu einem neuen Beschluß der Hauptversammlung aufrechterhalten wird.

TITEL V HAUPTVERSAMMLUNGEN

§ 1 Gemeinsame Bestimmungen für die Ordentlichen und Ausserordentlichen Hauptversammlungen

Artikel 29 - Einberufung der Hauptversammlungen

Die Aktionäre werden jährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluß des Geschäftsjahrs vom Verwaltungsrat zur Hauptversammlung eingeladen ; Ort, Tag und Stunde der Hauptversammlung werden in der Einladung bekanntgegeben.

Ausserordentliche Hauptversammlungen können entweder vom Verwaltungsrat oder in dringenden Fällen von den Rechnungsprüfern einberufen werden. Ausserdem ist der Verwaltungsrat gehalten, in anderen als den in Artikel 41 genannten Fällen die Hauptversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, sobald ein entsprechender Antrag von Aktionären gestellt wird, die mindestens ein Viertel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 41 über die Ausserordentlichen Hauptversammlungen, die in der ersten Sitzung nicht beschlußfähig waren, erfolgt die Einladung zur Hauptversammlung mindestens fünfzehn Tage vorher durch Veröffentlichung in einem am Sitz der Gesellschaft erscheinenden Blatt für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen oder durch Zustellung eines eingeschriebenen Briefes an jeden Aktionär. Diese Einberufungsfrist kann auf acht Tage verkürzt werden, falls es sich um Ordentliche Hauptversammlungen handelt, die aus besonderem Anlaß oder durch eine zweite Einladung einberufen werden.

In der Einladung ist der Gegenstand der Hauptversammlung kurz anzugeben.

Artikel 30 - Teilnahmeberechtigung

Wer mindestens fünf Tage vor einer Versammlung Inhaber einer Aktie geworden ist, kann ohne weiteres an dieser Versammlung teilnehmen oder sich auf ihr vertreten lassen.

In der Versammlung kann ein Aktionär nur von einem Mitglied der Versammlung oder dem gesetzlichen Vertreter eines Mitglieds der Versammlung vertreten werden. Der Nießbraucher vertritt den Eigentümer rechtswirksam.

Gesellschaften werden rechtswirksam durch ihren Geschäftsführer oder einen ihrer Geschäftsführer, ihren "Président Directeur Général" oder dessen Stellvertreter oder eine hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Person vertreten, ohne daß dieser Vertreter deshalb persönlich Aktionär der "Société d'énergie nucléaire franco-belge des Ardennes" zu sein braucht.

Die Form der Vertretungsvollmacht wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

Artikel 31 - Zusammensetzung

Die (Ordentliche oder Ausserordentliche) Hauptversammlung umfasst alle Aktionäre ; die Zahl ihrer Aktien ist hierbei unerheblich, sofern die erforderlichen Einzahlungen auf sie geleistet worden sind.

Artikel 32 - Stimmrecht

Bei (Ordentlichen oder Ausserordentlichen) Hauptversammlungen entspricht das mit den Aktien verbundene Stimmrecht mit Ausnahme der in Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Juli 1867 vorgesehenen Einschränkung dem von den Aktien verkörperten Anteil am Gesellschaftskapital, wobei jede Aktie mindestens eine Stimme gewährt.

Artikel 33 - Präsidium der Versammlung

Den Vorsitz in der Versammlung führt der Präsident des Verwaltungsrats oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Verwaltungsrats oder, falls auch dieser verhindert ist, ein zu diesem Zweck vom Verwaltungsrat bevollmächtigtes Mitglied.

Die beiden Aktionäre, die in eigener Person oder als Bevollmächtigte die grösste Anzahl Aktien vertreten, zählen die Stimmen ; sie müssen anwesend sein und sich zur Stimmenzählung bereit erklärt haben.

Das Präsidium bestimmt den Schriftführer, der nicht Aktionär zu sein braucht.

Es wird eine Anwesenheitsliste geführt, aus der Namen und Wohnsitz der anwesenden oder vertretenen Aktionäre sowie die Anzahl der jeweils von ihnen vertretenen Aktien hervorgehen müssen. Wenn diese Liste von den anwesenden Aktionären und den bevollmächtigten Vertretern von Aktionären ordnungsgemäß abgezeichnet und vom Präsidium mit einem Bestätigungsvermerk versehen worden ist, so wird sie am Sitz der Gesellschaft hinterlegt, wo sie jedem, der darum nachsucht, zugänglich ist.

Artikel 34 - Tagesordnung

Die Tagesordnung ist, falls der Verwaltungsrat die Versammlung einberuft, von diesem, falls die Rechnungsprüfer sie einberufen, von letzteren festzusetzen.

Sie darf nur Vorschläge des Verwaltungsrats oder der Rechnungsprüfer sowie zur Zuständigkeit der Ordentlichen Hauptversammlung gehörende Vorschläge enthalten, die dem Verwaltungsrat wenigstens sechs Tage vor der Einberufung unterbreitet worden sind und die Unterschrift von Mitgliedern der Versammlung tragen, die mindestens ein Viertel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Es wird nur über Tagesordnungspunkte beschlossen.

Artikel 35 - Sitzungsprotokolle

Über die Sitzungen der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das in ein besonderes Register einzutragen und von der Gesamtheit oder zumindest der Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums zu unterzeichnen ist.

Die zwecks Vorlage bei Gericht oder anderen Stellen angefertigten Protokollabschriften oder -auszuege werden von einem Verwaltungsratsmitglied beglaubigt.

Nach der Auflösung der Gesellschaft und während ihrer Abwicklung werden diese Abschriften oder Auszuege von dem Abwickler oder einem der Abwickler unterzeichnet.

Artikel 36 - Wirkung der Beschlüsse

Die ordnungsgemäß zusammengetretene Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Aktionäre. Sie kann je nach Erfuellung der erforderlichen Voraussetzungen entweder als Ordentliche oder Ausserordentliche Versammlung zusammentreten.

Die von der Versammlung nach Gesetz und Satzung gefassten Beschlüsse sind für alle, auch die abwesenden oder mit diesen Beschlüssen nicht einverstandenen Aktionäre, bindend.

§ 2 Ordentliche Hauptversammlungen

Artikel 37 - Beschlußfähigkeit

Die (jährliche oder aus besonderem Anlaß einberufene) Ordentliche Hauptversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Für die Feststellung der Beschlußfähigkeit ist die Gesamtzahl der das Gesellschaftskapital bildenden Aktien abzueglich der auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen nicht stimmberechtigten Aktien maßgebend.

Kommt in Ermangelung dieser Voraussetzungen keine Beschlußfähigkeit zustande, so ist die Hauptversammlung nach dem in Artikel 29 vorgeschriebenen Verfahren erneut einzuberufen.

Die auf dieser zweiten Versammlung gefassten Beschlüsse sind ungeachtet der Zahl der vertretenen Aktien rechtswirksam ; sie dürfen jedoch nur die Tagesordnungspunkte der ersten Versammlung betreffen.

Artikel 38 - Mehrheit

Die Beschlüsse der Ordentlichen Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder ; die Stimmenzahl jedes Mitglieds errechnet sich gemäß Artikel 32.

Die Stimmen der Aktionäre, die sich der Stimmabgabe enthalten, werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.

Artikel 39 - Rechte und Pflichten

Der (jährlich oder aus besonderem Anlaß einberufenen) Ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäftsbericht des Verwaltungsrats und die Berichte des oder der Rechnungsprüfer vorgetragen.

Sie erörtert die Gewinn- und Verlustrechnung und genehmigt oder berichtigt sie ; sie beschließt über die Ausschüttung der Dividende.

Sie bestellt die Verwaltungsratsmitglieder und die Rechnungsprüfer.

Sie beschließt gegebenenfalls über die Vergütung für die Rechnungsprüfer sowie diejenige, die Verwaltungsratsmitglieder als Tagegeld erhalten können.

Sie beschließt über alle sonstigen Tagesordnungspunkte, für die die Ausserordentliche Hauptversammlung nicht zuständig ist.

Schließlich erteilt sie dem Verwaltungsrat, falls erforderlich, weitere Vollmachten und genehmigt insbesondere die Aufnahme von Fremdkapital durch Ausgabe von Schuldscheinen oder Obligationen mit oder ohne hypothekarische Sicherung.

Die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung können erst nach Erstattung der Berichte des oder der Rechnungsprüfer rechtswirksam genehmigt werden ; andernfalls sind sie nichtig.

§ 3 Ausserordentliche Hauptversammlungen

Artikel 40 - Mehrheit

Die Beschlüsse der Ausserordentlichen Hauptversammlung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder ; die Stimmenzahl jedes Mitglieds errechnet sich gemäß Artikel 32, während Artikel 41 die Beschlußfähigkeit regelt.

Artikel 41 - Rechte und Pflichten - Beschlußfähigkeit - Einberufung

Vorbehaltlich der Genehmigung gemäß Verordnung Nr. 58-1137 vom 28. November 1958 (Art. 1 Abs. 2) kann die Ausserordentliche Hauptversammlung, allerdings nur auf Antrag des Verwaltungsrats, alle aktienrechtlich zulässigen Änderungen der Satzung der Gesellschaft beschließen.

Sie kann insbesondere, ohne daß die nachstehende Aufzählung erschöpfend wäre, folgendes beschließen oder genehmigen:

die Erhöhung des Gesellschaftskapitals gemäß Artikel 8;

die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals;

dessen Aufteilung in Aktien mit einem anderen als dem bisherigen Nennwert und die Zusammenlegung der Aktien mit der etwaigen Verpflichtung zur Übertragung oder Übernahme alter Aktien, um das eine oder andere Rechtsgeschäft zu ermöglichen;

die Änderung der Bezeichnung der Gesellschaft und die Verlegung ihres Sitzes an einen Ort ausserhalb der Stadt Paris;

Änderung der Form und der Bedingungen für die Umschreibung der Aktien;

die Verlängerung oder die Verkürzung der Dauer des Bestehens der Gesellschaft;

die Anwendung neuer, nicht für rückwirkend erklärter gesetzlicher Vorschriften auf die Gesellschaft;

die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft sowie ihre Verschmelzung mit einer oder mehreren Gesellschaften, die gemäß der Verordnung Nr. 58-1137 vom 28. November 1958 gegründet worden sind oder noch gegründet werden;

Änderungen des Gesellschaftszwecks, insbesondere dessen Erweiterung oder Einschränkung, sowie die Aufteilung des Geschäftsgewinns und des Gesellschaftsvermögens.

Ferner hat die Ausserordentliche Hauptversammlung die Sacheinlagen und Sondervorteile zu prüfen.

Die Ausserordentliche Hauptversammlung gilt in allen obengenannten Fällen und auch, wenn sie über Änderungen des Gesellschaftszwecks entscheiden soll, nur dann als ordnungsgemäß zusammengetreten und beschlußfähig, wenn sie aus Aktionären besteht, die mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten. Zu dem Gesellschaftskapital, das zur Prüfung der von der Versammlung zu genehmigenden Sacheinlagen und Sondervorteile vertreten sein muß, rechnen jedoch nicht die Aktien der Personen, die die Sacheinlagen geleistet oder die Sondervorteile ausbedungen haben.

Ist in der jeweils auf die erste Einberufung hin zusammengetretenen Versammlung nicht die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten, so kann eine neue Versammlung nach dem satzungsmässig vorgeschriebenen Verfahren durch zwei Bekanntmachungen einberufen werden, von denen eine im "Bulletin des annonces légales obligatoires" und die andere in einem Blatt für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen zu veröffentlichen ist, das in dem Departement erscheint, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. In dieser Einberufung sind die Tagesordnung, der Zeitpunkt und das Ergebnis der vorangegangenen Versammlung anzugeben. Die zweite Versammlung kann frühestens zehn Tage nach Veröffentlichung der letzten Bekanntmachung stattfinden. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel des Gesellschaftskapitals vertreten ist.

Ist in dieser zweiten Versammlung das erforderliche Drittel des Gesellschaftskapitals nicht vertreten, so kann eine dritte Versammlung einberufen werden, und zwar durch Bekanntmachung im "Bulletin des annonces légales obligatoires" und in einem Blatt für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen, das in dem Departement erscheint, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, sowie durch zwei im Abstand von einer Woche veröffentlichte Bekanntmachungen in einer Tageszeitung des Departements, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat ; statt der beiden letztgenannten Bekanntmachungen kann jedem Aktonär ein eingeschriebener Brief zugestellt werden. In den Bekanntmachungen und dem eingeschriebenen Brief sind Tagesordnung, Sitzungsperiode und Ergebnisse der vorangegangenen Versammlungen anzugeben. Die dritte Versammlung kann frühestens zehn Tage nach Veröffentlichung der letzten Bekanntmachung oder Absendung des eingeschriebenen Briefes stattfinden. Sie ist beschlußfähig, wenn auf ihr mindestens ein Viertel des Gesellschaftskapitals vertreten ist.

Ist die dritte Versammlung nicht beschlußfähig, so kann sie erneut einberufen werden, jedoch nicht später als zwei Monate nach dem letzten Einberufungstermin. Die Einberufung und das Zusammentreten der vertagten Versammlung erfolgen nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren ; wenn die Versammlung beschlußfähig sein soll, muß auf ihr mindestens ein Viertel des Gesellschaftskapitals vertreten sein.

Für alle in diesem Artikel genannten Versammlungen errechnet sich die Beschlußfähigkeit gemäß Artikel 37.

Der Wortlaut der vorgeschlagenen Beschlüsse muß den Aktionären am Sitz der Gesellschaft mindestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungstermin der ersten Versammlung zugänglich sein.

TITEL VI BILANZIERUNG - GEWINNVERTEILUNG Artikel 42 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr erstreckt sich ausnahmsweise auf den Zeitraum zwischen der Gründung der Gesellschaft und dem 31. Dezember 1960.

Artikel 43 - Bilanzierung

Gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften wird jährlich eine detaillierte Jahresbilanz angefertigt, in der die Aktiva und Passiva der Gesellschaft auszuweisen sind. In dieser detaillierten Jahresbilanz werden auf die verschiedenen Vermögensbestandteile der Gesellschaft die Abschreibungen vorgenommen, die der Verwaltungsrat bestimmt.

Der Verwaltungsrat erstellt ferner eine Gewinnund Verlustrechnung und eine Bilanz und legt den Aktionären einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor.

Die detaillierten und sonstigen Jahresbilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnung sind den Rechnungsprüfern spätestens am 40. Tage vor der Hauptversammlung zur Verfügung zu stellen. Sie werden der Hauptversammlung vorgelegt.

Jeder Aktionär kann von dem ihm nach Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Juli 1867 zustehenden Recht auf Einsichtnahme Gebrauch machen.

Artikel 44 - Gewinnverteilung

Der in der detaillierten Jahresbilanz ausgewiesene Ertrag der Gesellschaft abzueglich der allgemeinen Unkosten, der Sozialleistungen, der Abschreibungen auf das Gesellschaftsvermögen sowie aller Rücklagen zur Deckung möglicher Verluste stellt den Reingewinn dar.

Von diesem Reingewinn werden abgezogen: 1. 5 % für die Bildung der gesetzlichen Rücklagen. Diese Rückstellung ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sobald die Rücklagen ein Zehntel des Gesellschaftskapitals ausmachen. Die Rückstellung wird wieder vorgenommen, sobald die Rücklagen aus irgendeinem Grund ein Zehntel des Gesellschaftskapitals unterschritten haben;

2. der Betrag, der erforderlich ist, um den Aktionären als erste Dividende 5 % der Beträge auszuzahlen, die sie auf ihre Aktien auf Grund von Einforderungen einbezahlt haben, in dem Masse, wie auf diese Aktien keine Rückzahlung erfolgt ist ; lässt der Gewinn eines Jahrs diese Zahlung nicht zu, so haben die Aktionäre keinen Anspruch auf Leistung aus den Gewinnen der folgenden Jahre.

Auf Vorschlag des Verwaltungsrats kann die Ordentliche Hauptversammlung beschließen, daß von dem verbleibenden Überschuß Beträge in der ihr zweckmässig erscheinenden Höhe oder sogar in Höhe des gesamten Überschusses auf das folgende Rechnungsjahr übertragen oder für zusätzliche Abschreibungen auf das Gesellschaftsvermögen verwendet oder einem Versorgungsfonds oder einem oder mehreren ausserordentlichen Rücklagefonds allgemeiner oder besonderer Art zugeführt werden, die gemäß Beschluß der Ordentlichen Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats bei unzureichendem Gewinn in einem oder mehreren Geschäftsjahren unter anderem für Zahlungen an die Aktionäre zur Auffuellung der ersten 5 % igen Dividende oder zum Rückkauf und zur Einziehung von Aktien der Gesellschaft oder zur vollständigen Tilgung dieser Aktien oder ihrer teilweisen Tilgung durch Rückzahlung eines gleichen Betrags je Aktie verwendet werden können. Die vollständig getilgten Aktien werden durch Genußscheine ersetzt, mit denen, abgesehen von der ersten Dividende in Höhe von 5 % und der Rückzahlung des Kapitals, die gleichen Rechte wie mit den übrigen Aktien verbunden sind.

Von dem etwa verbleibenden Rest werden 10 % als Tantieme an den Verwaltungsrat gezahlt und 90 % auf die Aktien ausgeschüttet.

Bei der Festlegung der Tantieme des Verwaltungsrats ist zu berücksichtigen, welche Ausschüttungen erfolgt sind, wieviel aus den früher den Rücklagen zugeführten oder vorgetragenen Gewinnen zum Kapital genommen worden ist und ob die einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet worden sind.

TITEL VII AUFLÖSUNG - ABWICKLUNG Artikel 45 - Verlust von drei Vierteln des Gesellschaftskapitals

Bei Verlust von drei Vierteln des Gesellschaftskapitals hat der Verwaltungsrat eine Ausserordentliche Hauptversammlung der Aktionäre einzuberufen, die darüber beschließt, ob die Gesellschaft weiterbestehen oder aufgelöst werden soll. Um beschlußfähig zu sein, muß die Hauptversammlung die Voraussetzungen der Artikel 31, 32, 40 und 41 erfuellen.

Der Beschluß der Hauptversammlung ist in jedem Falle zu veröffentlichen.

Artikel 46 - Abwicklung der Gesellschaft

Bei Ablauf des Zeitraums, für den die Gesellschaft gegründet worden ist, oder bei vorzeitiger Auflösung aus irgendeinem Grunde bestimmt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Abwicklungsverfahren, einen oder mehrere Abwickler und deren Vollmachten.

Mit der Bestellung der Abwickler erlöschen die Vollmachten der Verwaltungsratsmitglieder und der Rechnungsprüfer.

Die ordnungsmässig zusammengetretene Hauptversammlung behält während der Abwicklung die gleichen Vollmachten wie bisher ; sie genehmigt insbesondere die Abwicklungsbilanz, erteilt den Abwicklern Entlastung und beschließt über alle Belange der Gesellschaft. Ihren Vorsitz führt einer der Abwickler ; bei Abwesenheit oder Verhinderung der Abwickler wählt sie selbst ihren Vorsitzenden.

Die Abwickler haben die Aufgabe, auch im Wege des freihändigen Verkaufs das gesamte Vermögen der Gesellschaft zu realisieren und ihre Schulden zu tilgen. Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen seitens der Hauptversammlung haben sie hierbei von Amts wegen die ausgedehntesten Vollmachten, einschließlich derjenigen, zu verhandeln, Vergleiche und Schiedsverträge zu schließen, alle Sicherheiten - selbst hypothekarischer Art - einzuräumen sowie in Löschungen und Verzichtleistungen mit oder ohne Gegenleistung einzuwilligen. Sie können ferner auf Grund eines Beschlusses der Ausserordentlichen Hauptversammlung das Vermögen, die Rechte und die Verbindlichkeiten der aufgelösten Gesellschaft ganz oder teilweise in eine andere Gesellschaft einbringen oder in die Abtretung dieses Vermögens und dieser Rechte und Verbindlichkeiten an natürliche oder juristische Personen einwilligen.

Nach Tilgung der Schulden und Lasten der Gesellschaft wird der Nettörlös der Abwicklung zunächst dazu verwendet, das Aktienkapital vollständig zu tilgen, sofern diese Tilgung noch nicht stattgefunden hat. Ein Überschuß wird auf sämtliche Aktien verteilt.

TITEL VIII STREITIGKEITEN Artikel 47 - Zuständigkeit

Alle während des Bestehens der Gesellschaft oder während ihrer Abwicklung gegebenenfalls zwischen den Aktionären und der Gesellschaft oder zwischen den Aktionären untereinander entstehenden Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gesellschaft werden nach geltendem Recht und von den für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichten entschieden.

Jeder Aktionär hat daher bei Streitigkeiten eine Zustellungsanschrift im Gerichtsbezirk des Sitzes der Gesellschaft zu benennen, an die alle Vorladungen oder sonstigen Zustellungen rechtswirksam erfolgen.

Ist eine Zustellungsanschrift nicht benannt worden, so erfolgen die Vorladungen und sonstigen Zustellungen rechtswirksam an die Staatsanwaltschaft des für den Ort des Sitzes der Gesellschaft zuständigen "Tribunal de Grande Instance".

TITEL IX ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 48

Die Gesellschaft ist erst endgültig gegründet, wenn

1. alle Aktien gezeichnet worden sind und mindestens ein Viertel auf sie einbezahlt worden ist, was durch eine notariell beglaubigte Erklärung der Gründung der Gesellschaft festzustellen ist, der als Anlage ein Original der Satzung und eine Aufstellung über die Zeichnungen und Einzahlungen mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben beigefügt werden;

2. eine Hauptversammlung die Richtigkeit der Erklärung über die Zeichnung und Einzahlung anerkannt und die ersten Verwaltungsratsmitglieder sowie den oder die Rechnungsprüfer bestellt und die Annahme der Bestellung durch diese festgestellt hat;

3. die erforderlichen Genehmigungen der Devisenbehörde (Office des changes) für den Transfer des ausländischen Kapitals, das zur Bildung des Gesellschaftskapitals beitragen soll, eingeholt worden sind.

Artikel 49

Wird die Gesellschaft als gemeinsames Unternehmen im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft errichtet, so unterliegt sie für die Dauer ihrer Tätigkeit als gemeinsames Unternehmen den Bestimmungen dieses Vertrages, den zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen und insbesondere den Bestimmungen des Beschlusses des Rats der Euratom über die Errichtung der Gesellschaft als gemeinsames Unternehmen.

Es gilt insbesondere folgendes: - Änderungen dieser Satzung treten erst dann in Kraft, wenn sie gemäß Artikel 50 des Vertrages vom Rat der Euratom genehmigt worden sind;

- gemäß Artikel 171 Absatz (3) des Vertrages sind die Gewinn- und Verlustrechnungen und die Bilanzen der Gesellschaft für jedes Haushaltsjahr innerhalb eines Monats nach ihrer Genehmigung durch die Hauptversammlung der Gesellschaft vom Verwaltungsrat an die Euratom-Kommission zu übermitteln ; diese leitet sie dem Rat und dem Europäischen Parlament zu. Die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben sind spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahrs nach dem gleichen Verfahren zu übermitteln.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels unterliegt die Gesellschaft weiterhin der französischen Gesetzgebung, insbesondere der Verordnung Nr. 58-1137 vom 28. Novembre 1958, und dem französischen Aktienrecht.

Artikel 50

Zur Veröffentlichung dieser Satzung sowie aller Akte und Protokolle über die Gründung der Gesellschaft sowie zur Erfuellung aller gesetzlichen Formvorschriften erhalten die Inhaber von Ausfertigungen dieser Urkunden oder Auszuegen aus ihnen alle hierzu erforderlichen Vollmachten.

Geschehen zu Paris am 27. April 1960