31954S0002

EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 2/54 über die Änderung der Entscheidung Nr. 31/53 vom 2. Mai 1953 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen vom 7. Januar 1954

Amtsblatt Nr. 001 vom 13/01/1954 S. 0218
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ENTSCHEIDUNG Nr. 2/54 über die Änderung der Entscheidung Nr. 31/53 vom 2. Mai 1953 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen. Vom 7. Januar 1954.

Auf Grund des Artikels 60 § 2 Buchst. a des Vertrages und der Entscheidung Nr. 31/53 vom 2. Mai 1953 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen (Amtsblatt vom 4. Mai 1953, Seite 111),

in der Erwägung, daß die für die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages notwendige Veröffentlichung der Preise und Verkaufsbedingungen in einer Weise vorgesehen werden muß, daß eine freie und marktgerechte Bildung des Stahlpreises ermöglicht und den handelsmässigen Bedürfnissen bei Geschäftsabschlüssen Rechnung getragen wird,

in der Erwägung, daß infolgedessen die veröffentlichten Preislisten das Preisniveau des Marktes widerspiegeln müssen,

in der Erwägung jedoch, daß es bei geringfügigen oder vorübergehenden Marktschwankungen nicht notwendig ist, von den Unternehmen eine sofortige Anpassung ihrer Preislisten zu verlangen,

in der Erwägung im übrigen, daß den Unternehmen die Änderung ihrer veröffentlichten Preislisten durch eine weitestgehende Herabsetzung der Frist für die Anwendbarkeit neuer Preislisten erleichtert werden sollte,

in der Erwägung ferner, daß ein Geschäft, welches für den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens einmalige Merkmale aufweist, sich - bei voller Verantwortlichkeit des Unternehmens - der Einordnung in die Kategorien der Preisliste entzieht,

in der Erwägung schließlich, daß die besonderen Produktions- und Handelsbedingungen einiger in der Anlage III zum Vertrag nicht genannter Feinstähle der Aufstellung von Preislisten entgegenstehen und die Veröffentlichung solcher Preislisten wegen der Nichtvergleichbarkeit der Geschäfte ohne Bedeutung wäre,

erlässt die Hohe Behörde nach Anhörung des Beratenden Ausschusses folgende

ENTSCHEIDUNG:

Artikel 1

Hinter Artikel 1 der Entscheidung Nr. 31/53 vom 2. Mai 1953 wird folgender Artikel 1 a eingefügt:

"Artikel 1 a"

"Veränderungen der Preisliste sind zu veröffentlichen, wenn zwischen den tatsächlich angewandten und den veröffentlichten Preisen eine mittlere Abweichung nach oben oder unten entsteht, die gemäß nachfolgender Berechnungsvorschrift 2,5 % der auf die abgeschlossenen Geschäfte anzuwendenden Listengrundpreise übersteigt.

Die mittlere Abweichung ist für die Gesamtheit der in den jeweils letzten 60 Tagen abgeschlossenen Geschäfte je Gruppe von Erzeugnissen mit gleichem Listengrundpreis zu errechnen.

Die mittlere Abweichung ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe aller hinsichtlich der Grundpreise oder der sonstigen Preisbestandteile vorgenommenen Abweichungen zu den verkauften Mengen, diese multipliziert mit den veröffentlichten Grundpreisen. Als Grundpreise kommen für jedes Geschäft diejenigen der letzten veröffentlichten Preisliste in Betracht.

Die besonderen Bedingungen eines Geschäftes, das im Geschäftsbetrieb des verkaufenden Unternehmens einmalige Merkmale aufweist und deshalb nicht unter die in der Preisliste enthaltenen Kategorien fällt, kommen für die Berechnung der mittleren Abweichung nicht in Betracht.

Die Unternehmen müssen zu dem Nachweis in der Lage sein, daß die im Rahmen der vorstehend festgelegten Grenzen vorgenommenen Abweichungen ohne Diskriminierung auf alle vergleichbaren Geschäfte angewandt worden sind."

Artikel 2

Artikel 2 Buchst. f der Entscheidung Nr. 31/53 erhält folgende Fassung:

"f) Preiszuschläge oder Preisnachlässe, falls der Verkäufer sie anwendet und soweit sie nicht unter den vorletzten Absatz des Artikels 1 a fallen, insbesondere - Mengenrabatte, gleichgültig ob diese je Spezifikation, auf die Gesamtheit eines Auftrages, auf die bei einem Verkäufer im Laufe eines bestimmten Zeitraumes angewachsene Tonnenmenge oder auf den Globalverbrauch des Käufers gewährt werden,

- Treuerabatte,

- Rabatte, Rückerstattungen und alle Formen von Vergütungen, die dem Händler oder den Verkaufsorganisationen gewährt werden,

- Rabatte für zweite Wahl."

Artikel 3

Die in Artikel 4 Absatz (1) a der Entscheidung Nr. 31/53 für die Anwendbarkeit der Preislisten und Verkaufsbedingungen festgesetzte Frist von fünf Tagen wird auf eine Frist von einem Tag verkürzt.

Artikel 4

Die Entscheidung Nr. 31/53 wird durch folgenden Artikel 7 ergänzt:

"Artikel 7"

"Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen sind von der Aufnahme in die Preislisten die Grundpreise und Aufpreise ausgenommen, die auf den Verkauf nachstehender Erzeugnisse angewandt werden.

a) Stähle nicht handelsgängigen Charakters mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 %, deren chemische und mechanische Eigenschaften nicht ohne weiteres genügen, um sie miteinander vergleichbar zu machen;

b) Stähle gleichen Charakters, sogenannte "physikalische oder magnetische Stähle", mit bestimmten elektrischen und magnetischen Eigenschaften."

Artikel 5

Diese Entscheidung tritt innerhalb der Gemeinschaft am 1. Februar 1954 in Kraft.

Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in der Sitzung vom 7. Januar 1954 beraten und beschlossen.

Für die Hohe Behörde

Der Präsident

Jean MONNET