31954D0001

EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 1/54 über die Änderung der Entscheidung Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes von Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken vom 7. Januar 1954

Amtsblatt Nr. 001 vom 13/01/1954 S. 0217 - 0217
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0014
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0014
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0011
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0011


HOHE BEHÖRDE ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEIDUNG Nr. 1/54 über die Änderung der Entscheidung Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes von Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken Vom 7. Januar 1954.

Auf Grund des Artikels 60 des Vertrages sowie der Entscheidung Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes von Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken (Amtsblatt vom 4. Mai 1953, Seite 109),

in der Erwägung, daß die Veröffentlichung der Preise unter anderem eine Kontrolle der Nichtdiskriminierung ermöglicht, daß aber die Vorschriften über die Veröffentlichung von denen über die Nichtdiskriminierung unterschieden werden müssen,

in der hieraus folgenden Erwägung, daß ein Verstoß gegen die Veröffentlichungsvorschriften für sich allein nicht schon als eine Verletzung der Nichtdiskriminierungsvorschriften angesehen werden kann,

erlässt die Hohe Behörde nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rats folgende

ENTSCHEIDUNG:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung Nr. 30/53 erhält folgende Fassung:

"(1) Wendet ein Verkäufer Preise oder Verkaufsbedingungen an, die von denen seiner Preisliste abweichen, so stellt dies ein durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenes Verhalten dar, wenn er nicht nachweisen kann, daß das in Frage kommende Verkaufsgeschäft nicht in die in der Preisliste enthaltenen Posten der Preisberechnung eingeordnet werden kann, oder daß die Abweichungen gleichmässig auf alle unter sich vergleichbaren Geschäfte vorgenommen worden sind. Die vorstehenden Ausnahmen und Abweichungen unterliegen im übrigen weiterhin den in Frage kommenden Vorschriften über die Veröffentlichung der Preise.

(2) Die Anwendung des Artikels 60 § 2 Buchst. b des Vertrages und der hierzu erlassenen Entscheidungen der Hohen Behörde bleibt durch vorstehenden Absatz unberührt."

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt innerhalb der Gemeinschaft am 1 Februar 1954 in Kraft.

Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in der Sitzung vom 7. Januar 1954 beraten und beschlossen.

Für die Hohe Behörde

Der Präsident

Jean MONNET