17.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 102/100 |
EINSEITIGE ERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS
vom 24. März 2023
zur Stärkung der Durchsetzungsmaßnahmen für Waren, die als Paketpostsendungen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland befördert werden
Bevor die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/2023 (1) in ihrer Gesamtheit in Kraft treten, verpflichtet sich das Vereinigte Königreich, mit der Union zusammenzuarbeiten, um den Binnenmarkt der Union zu schützen, indem es die Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Waren, die als Paketpostsendungen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland befördert werden, stärkt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich das Vereinigte Königreich zu Folgendem:
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Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere Expresspaket- und Postdiensten, um der Regierung des Vereinigten Königreichs und den Vertretern der Union Geschäftsdaten über die Beförderung von Paketen, einschließlich des Absenders, des Empfängers und der Beschreibung der betreffenden Waren, zur Verfügung zu stellen. Diese Daten würden Durchsetzungs- und Compliance-Maßnahmen unterstützen und bestehende risikobasierte und erkenntnisgestützte Tätigkeiten ergänzen. |
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Intensivierung der bestehenden Kooperation zwischen den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Kommission durch eine Zusammenarbeit im Hinblick auf Durchsetzungs- und Compliance-Risiken auf der Grundlage der im Beschluss Nr. 1/2023 vereinbarten Arbeitsweise. |
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Das Vereinigte Königreich wird den Fachausschuss für Fragen der Durchführung des Windsor-Rahmens (2) regelmäßig über die bei den Arbeiten zu den oben genannten Fragen erzielten Fortschritte informieren. |
(1) Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen (siehe Seite 61 dieses Amtsblatts).
(2) Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023.