17.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/90


GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom 24. März 2023

über Artikel 13 Absatz 3a des Windsor-Rahmens (1)

Die Union und das Vereinigte Königreich erkennen an, dass eine Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 3a des Windsor-Rahmens dafür, dass sie nach Treu und Glauben gemäß Artikel 5 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) erfolgt ist, alle Bedingungen erfüllen muss, die in Absatz 1 der dem Beschluss Nr. 1/2023 (3) beigefügten Einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs über die Beteiligung der Organe des Abkommens von 1998 festgelegt sind.

Hat das Schiedspanel nach Artikel 175 des Austrittsabkommens entschieden, dass das Vereinigte Königreich im Zusammenhang mit einer Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 3a des Windsor-Rahmens seinen Verpflichtungen aus Artikel 5 des Austrittsabkommens nicht nachgekommen ist, so sollte die Entscheidung des Schiedspanels, wie in der Empfehlung Nr. 2/2023 (4) dargelegt, rasch umgesetzt werden.


(1)  Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023.

(2)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(3)  Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen (siehe Seite 61 dieses Amtsblatts).

(4)  Empfehlung Nr. 2/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zu Artikel 13 Absatz 3a des Protokolls zu Irland/Nordirland (siehe Seite 86 dieses Amtsblatts).