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28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/51 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 200/2020
vom 11. Dezember 2020
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/2002]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32020 R 1182: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 (ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 2)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2020.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(1) ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 2.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.