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14.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227/41 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 173/2020
vom 23. Oktober 2020
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2023/1748]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen fortzusetzen. |
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(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die Fortsetzung dieser Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2020 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 7 Absatz 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe „und 2019“ durch die Angabe „,2019 und 2020“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Sabine MONAUNI
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.