6.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 126/2020

vom 25. September 2020

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/1385]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1675 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Verticillium albo-atrum Stamm: WCS850 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„–

32019 R 1675: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1675 der Kommission vom 4. Oktober 2019 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 6)“

2.

Nach Nummer 13zzzzzzzzzzm (Durchführungsverordnung (EU) 2020/29 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„13zzzzzzzzzzn.

32019 R 1675: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1675 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Verticillium albo-atrum Stamm: WCS850 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 6)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1675 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Sabine MONAUNI


(1)   ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 6.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.