29.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 297/2022

vom 9. Dezember 2022

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/1239]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/685 der Kommission vom 28. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Probenahmevorschriften für Fische und Landtiere (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzp (Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32022 R 0685: Durchführungsverordnung (EU) 2022/685 der Kommission vom 28. April 2022 (ABl. L 126 vom 29.4.2022, S. 14)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/685 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON


(1)   ABl. L 126 vom 29.4.2022, S. 14.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.