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29.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/12 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 295/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/1237]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2238 der Kommission vom 22. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen und hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54bb (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„– |
32022 R 2238: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2238 der Kommission vom 22. August 2022 (ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 3)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2238 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 3.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.