24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/95


BESCHLUSS Nr. 4/2023 DES HANDELSAUSSCHUSSES

vom 26. April 2023

betreffend seine Geschäftsordnung [2023/1019]

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe f,

in der Erwägung, dass sich der Handelsausschuss nach Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens eine Geschäftsordnung geben kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.

Die Geschäftsordnung des Handelsausschusses wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

2.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen am 26. April 2023

Für den Handelsausschuss

Die Ko-Vorsitzenden

Exekutiv-Vizepräsident und Handelskommissar der Europäischen Kommission

Valdis DOMBROVSKIS

Für Handelsbeziehungen zuständiger Minister der Republik Singapur

S ISWARAN


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSAUSSCHUSSES EINGESETZT ENTSPRECHEND ARTIKEL 16.1 DES FREIHANDELSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK SINGAPUR ANDERERSEITS

REGEL 1

Rolle und Bezeichnung des Handelsausschusses

1.   Der gemäß Artikel 16.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Handelsausschuss ist für alle in Artikel 16.1 des Abkommens genannten Angelegenheiten zuständig.

2.   In den Dokumenten des Ausschusses, einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen, wird der in Absatz 1 genannte Ausschuss als Handelsausschuss bezeichnet.

REGEL 2

Zusammensetzung und Ko-Vorsitz

1.   Gemäß Artikel 16.1 des Abkommens setzt sich der Handelsausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und der Republik Singapur zusammen, und der Vorsitz wird von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und vom Handels- und Industrieminister Singapurs oder ihren jeweiligen Stellvertretern gemeinsam geführt.

2.   Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des beauftragten Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Ko-Vorsitzender des Handelsausschusses fungiert. Dieser beauftragte Beamte gilt bis zu dem Tag als ermächtigt, die Vertragspartei zu vertreten, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Ko-Vorsitzenden unterrichtet.

REGEL 3

Sekretariat

1.   Beamte der bei den beiden Vertragsparteien für Handel zuständigen Dienststellen bilden das Sekretariat des Handelsausschusses.

2.   Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses fungieren soll. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernanntes Sekretariatsmitglied, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Mitglieds unterrichtet.

REGEL 4

Sitzungen

1.   Im Einklang mit Artikel 16.1 des Abkommens tritt der Handelsausschuss alle zwei Jahre zusammen oder ohne ungebührliche Verzögerung auf Verlangen einer Vertragspartei.

2.   Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen zu einem einvernehmlich festgelegten Tag und einer einvernehmlich festgelegten Uhrzeit abwechselnd in Brüssel und Singapur statt.

3.   Die Sitzungen werden vom Ko-Vorsitzenden derjenigen Vertragspartei einberufen, die die Sitzung ausrichtet.

4.   Eine Sitzung kann als Präsenzsitzung, als Videokonferenz oder in anderer Form stattfinden.

REGEL 5

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt jedes Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses für die jeweilige Vertragspartei dem anderen Mitglied die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegationen ihrer jeweiligen Vertragspartei mit. Auf den entsprechenden Listen werden der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds angegeben.

REGEL 6

Tagesordnung

1.   Das Sekretariat des Handelsausschusses erstellt spätestens 15 Tage vor jeder Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

2.   Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können im gegenseitigen Einvernehmen in die Tagesordnung aufgenommen werden.

REGEL 7

Einladung von Sachverständigen

Der gemeinsame Vorsitz des Handelsausschusses kann im gegenseitigen Einvernehmen unabhängige Sachverständige zu den Sitzungen des Handelsausschusses einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.

REGEL 8

Protokolle

1.   Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt das Mitglied des Sekretariats der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 21 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretariatsmitglied der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt.

2.   Findet diese Geschäftsordnung auf die Sitzungen von Sonderausschüssen Anwendung, so werden die Protokolle der Sitzungen des jeweiligen Sonderausschusses auch für darauffolgende Sitzungen des Handelsausschusses zur Verfügung gestellt.

3.   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)

aller dem Handelsausschuss vorgelegten Unterlagen;

b)

aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden des Handelsausschusses beantragt wurde, und

c)

der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen.

4.   Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des Handelsausschusses, die seit der letzten Sitzung des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Regel 9 Absatz 2 angenommen wurden.

5.   Ein Anhang zum Protokoll enthält auch eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung des Handelsausschusses teilgenommen haben.

6.   Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Datum von den Vertragsparteien angenommen. Nach seiner Annahme werden zwei Originalfassungen des Protokolls durch das Sekretariat ausgearbeitet, von denen jede Vertragspartei eine erhält.

REGEL 9

Beschlüsse und Empfehlungen

1.   Der Handelsausschuss kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen dies vorsieht. Der Handelsausschuss nimmt Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 16.4 des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen an.

2.   Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen.

3.   Zu diesem Zweck legt der eine Ko-Vorsitzende dem anderen Ko-Vorsitzenden den Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung schriftlich in der Arbeitssprache des Handelsausschusses vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung innerhalb des von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen Zeitraums erteilt hat, und werden gemäß Regel 8 Absatz 4 im Protokoll der Handelsausschusssitzung festgehalten. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Handelsausschusses erörtert und gegebenenfalls angenommen.

4.   In den Fällen, in denen der Handelsausschuss nach dem Übereinkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Handelsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie einer Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens oder der Durchführung angegeben.

5.   Die vom Handelsausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zwei Urschriften ausgefertigt, von den Ko-Vorsitzenden beglaubigt und jeder Vertragspartei übermittelt.

REGEL 10

Transparenz

1.   Sofern im Abkommen nicht anders festgelegt oder von den Vertragsparteien nicht anders beschlossen, sind die Sitzungen des Handelsausschusses nicht öffentlich.

2.   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online zu veröffentlichen.

3.   Übermittelt eine Vertragspartei dem Handelsausschuss Informationen, die nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften jener Vertragspartei als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.

4.   Jede Vertragspartei kann die zwischen den Vertragsparteien vor der Sitzung des Handelsausschusses vereinbarte endgültige Tagesordnung und das genehmigte gemeinsame Protokoll nach Regel 8 in einem geeigneten Medium veröffentlichen.

5.   Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.

REGEL 11

Sprachen

1.   Die Arbeitssprache des Handelsausschusses ist Englisch.

2.   Der Handelsausschuss nimmt Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung des Abkommens an. Artikel 16.21 des Abkommens gilt sinngemäß für Beschlüsse des Handelsausschusses zur Änderung oder Auslegung des Abkommens. Alle anderen Beschlüsse des Handelsausschusses, einschließlich des Beschlusses, durch den diese Geschäftsordnung angenommen wird, werden in der in Absatz 1 genannten Arbeitssprache angenommen.

3.   Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige(n) Amtssprache(n), sofern gemäß dieser Regel erforderlich, selbst verantwortlich und trägt die mit der Übersetzung verbundenen Kosten.

REGEL 12

Kosten

1.   Die Vertragsparteien tragen alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation.

2.   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

REGEL 13

Sonderausschüsse und andere Gremien

1.   Gemäß Artikel 16.1 des Abkommens können Sonderausschüsse eingesetzt werden, die sich mit allen Angelegenheiten befassen, die ihnen vom Handelsausschuss übertragen werden.

2.   Gemäß den Artikeln 16.1 und 16.2 des Abkommens überwacht der Handelsausschuss die Arbeit aller Sonderausschüsse und anderer im Rahmen dieses Abkommens eingesetzter Gremien.

3.   Der Handelsausschuss wird schriftlich über die Kontaktstellen unterrichtet, die von den im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen und anderen Gremien benannt werden. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen betreffend die Durchführung des Abkommens, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Sonderausschüsse versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt.

4.   Gemäß Artikel 16.2 des Abkommens berichten die Sonderausschüsse dem Handelsausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen.

5.   Sofern von den einzelnen Sonderausschüssen nichts anderes beschlossen wird, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für die im Rahmen des Abkommens eingesetzten Sonderausschüsse und sonstigen Gremien.

REGEL 14

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen im Einklang mit Regel 9 gefassten Beschluss des Handelsausschusses geändert werden.