8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/38


BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-UKRAINE IN DER ZUSAMMENSETZUNG HANDEL

vom 24. April 2023

zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [2023/930]

DER ASSOZIATIONSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 465 Absatz 3 und Anhang XVII Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens besteht das Ziel des Abkommens unter anderem darin, die Anstrengungen der Ukraine zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden.

(3)

In Artikel 124 des Abkommens erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Union im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen zukommt. Die Ukraine hat sich dazu verpflichtet, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union vereinbar gemacht werden. Diese Annäherung soll schrittweise auf alle in den Anlagen XVII-2 bis XVII-5 zu Anhang XVII des Abkommens genannten Rechtsakte des Besitzstands der Union ausgeweitet werden und sollte, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, zu einer schrittweisen Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt führen, insbesondere durch die gegenseitige Gewährung der Binnenmarktbehandlung nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens.

(4)

Die Ukraine hat eine weitere Integration in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union beantragt, insbesondere die Binnenmarktbehandlung für die Zwecke des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen.

(5)

Roamingvorschriften sind Teil des Besitzstands der Union im Bereich der Telekommunikation, wurden jedoch nicht in Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens aufgenommen. Daher sollte Anlage XVII-3 durch die einschlägigen Rechtsakte der Union über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ergänzt werden.

(6)

Zum gegenwärtigen Stand der wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklung im EU-Binnenmarkt im Bereich Telekommunikationsdienstleistungen sind die einschlägigen Rechtsakte der Union in Bezug auf das Roaming die Folgenden: die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission (3) und die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission (4).

(7)

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 ist bereits in Anlage XVII-3 zu Anhang XVII des Abkommens enthalten. Es ist notwendig, die anderen für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen einschlägigen Rechtsakte in diese Anlage aufzunehmen, um den schrittweisen Übergang der Ukraine zum vollständigen Erlass und zur uneingeschränkten, vollumfänglichen Anwendung aller für den Telekommunikationssektor anwendbaren Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen, zu ermöglichen.

(8)

Eine positive Bewertung der ukrainischen Rechtsvorschriften, ihrer Umsetzung und Durchsetzung im Einklang mit den Grundsätzen in Anhang XVII des Abkommens ist eine notwendige Voraussetzung für jeden Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung der Binnenmarktbehandlung in einem bestimmten Bereich nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3. Im Zusammenhang mit dem Besitzstand der Union in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen sollte die Anforderung, vor der Annahme des Beschlusses über die Binnenmarktbehandlung nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 den vollständigen Erlass und die uneingeschränkte, vollumfängliche Anwendung zu erreichen, nicht so verstanden werden, dass dies die Anwendung der Schutzobergrenzen für die durchschnittlichen Vorleistungspreise für die Erbringung regulierter Dienste im Zusammenhang mit Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen durch die Vertragsparteien einschließt. Gleiches gilt für die regulierten maximalen Zustellungsentgelte für den Dienst der Zustellung eines Anrufs an einen Endnutzer in seinem Netz. Diese werden von den Vertragsparteien des Abkommens gegenseitig ab dem Zeitpunkt gewährt, der in einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 festgelegt wurde.

(9)

Die schrittweise Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt, insbesondere in den Binnenmarkt für Telekommunikationsdienstleistungen, wird unter anderem die umfassende und vollständige Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 im Einklang mit den Zielen der genannten Verordnung erfordern. Die Ukraine ist derzeit nicht in der Lage, die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte für die Zwecke nationaler Zustellungsdienste in der Ukraine umzusetzen und vollständig anzuwenden. Die Einführung der unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte auch für die Zwecke nationaler Zustellungsdienste in der Ukraine ist jedoch für eine weitere Integration in Bezug auf Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen nicht unbedingt erforderlich. Für diesen Aspekt der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 wird daher ein anderer Zeitplan vorgesehen, zu dessen vollständiger Umsetzung — innerhalb von drei Jahren nach einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens — sich die Ukraine verpflichtet.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 gilt unter bestimmten Bedingungen auch für Anrufe, die von Drittlandsnummern abgehen, um die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte offen, transparent und nichtdiskriminierend anzuwenden und den Ausschluss von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen, auf das zur Erreichung der Binnenmarktziele und zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Die Ukraine ist derzeit nicht in der Lage, die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte für die Zwecke von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen, umzusetzen und vollständig anzuwenden. Für eine weitere Integration in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ist es zwar nicht unbedingt erforderlich, dass die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte auch für die Zustellung von Drittlandsnummern eingeführt werden, aber der vollständige Erlass und die uneingeschränkte, vollumfängliche Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 durch die Ukraine wären erforderlich, um die Angleichung an die geltenden Vorschriften im EU-Binnenmarkt für Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen. Für diesen Aspekt der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 wird daher ein anderer Zeitplan vorgesehen, zu dessen vollständiger Umsetzung — vor einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Telekommunikationsdienstleistungen nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens — sich die Ukraine verpflichtet.

(11)

Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/612 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 beziehen sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Die Europäische Zentralbank veröffentlicht derzeit keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna. Daher ist eine Anpassung in Bezug auf diese Bestimmungen erforderlich, um die Verwendung der von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und der ukrainischen Griwna zu bestimmen, solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna veröffentlicht.

(12)

Anhang XVII Artikel 11 des Abkommens ermächtigt den Handelsausschuss, die übrigen vier Rechtsakte der Union im Wege einer Änderung in Anhang XVII des Abkommens aufzunehmen.

(13)

Sobald die Ukraine der Auffassung ist, dass ein bestimmter Rechtsakt der Union ordnungsgemäß erlassen und umgesetzt wurde, legt sie dem Ko-Sekretär des Handelsausschusses, der die Union vertritt, die entsprechenden Umsetzungstabellen zusammen mit einer amtlichen englischen Übersetzung des ukrainischen Durchführungsrechtsakts vor, damit die Europäische Kommission die umfassende Bewertung nach der Anlage XVII-6 zu Anhang XVII des Abkommens durchführen kann.

(14)

Angesichts des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kann sich die Umsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen innerhalb der vorgesehenen Zeitpläne als objektiv unmöglich oder übermäßig schwierig erweisen. In diesem Fall sollte die Ukraine gemäß Anhang XVII Artikel 11 des Abkommens den Handelsausschuss mit der Angelegenheit befassen, welcher sich mit der Angelegenheit im Einklang mit Anhang XVII Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens zu befassen hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. April 2023.

Im Namen des Assoziationsausschusses in seiner Zusammensetzung „Handel“

Der Vorsitz

Léon DELVAUX

Die Sekretäre

Rikke MENGEL-JØRGENSEN

Oleksandra NECHYPORENKO


(1)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(2)  Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 46).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. L 137 vom 22.4.2021, S. 1).


ANHANG

Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) wird geändert, indem in Abschnitt „A. Allgemeine europäische Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation“ und nach dem Punkt in Bezug auf „Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation“ Folgendes eingefügt wird:

„Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung)

Die die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 1 Absatz 4 bezieht sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna veröffentlicht, werden die von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und der ukrainischen Griwna für die Zwecke der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 bleiben unverändert.

Umsetzung aller Bestimmungen mit Ausnahme von:

Artikel 7 – Umsetzung der Regelung der angemessenen Nutzung und des Tragfähigkeitsmechanismus, Absätze 1 bis 3. Die Ausnahme in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 bis 3 gilt unbeschadet der Verpflichtung der Ukraine, die Durchführungsrechtsakte über die Anwendung der Regelungen der angemessenen Nutzung, über die Methode zur Bewertung der Frage, ob die Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen langfristig tragfähig ist, sowie über den von den Roaminganbietern zum Zweck der Bewertung der Tragfähigkeit zu stellenden Antrag umzusetzen

Artikel 20 – Ausschussverfahren

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 werden innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses [1/2023] umgesetzt.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag

Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission werden innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses [1/2023] umgesetzt.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: Artikel 3 Absätze 2 und 3 bezieht sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna veröffentlicht, werden die von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und der ukrainischen Griwna für die Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.

Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission werden vor jenen der Verordnung (EU) 2022/612 und innerhalb von elf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses [1/2023] umgesetzt, wobei folgende Ausnahmen gelten:

Für Inlandsgespräche, die von ukrainischen Nummern in der Ukraine abgehen und an diese zugestellt werden, gilt Artikel 1 Absatz 3 innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, der in einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 genannt wurde.

Artikel 1 Absatz 4 ist umzusetzen, bevor der Handelsausschuss beschließt, die Binnenmarktbehandlung für Telekommunikationsdienstleistungen nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 zu gewähren.

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zuständig ist, nimmt uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrats des GEREK, der Arbeitsgruppen des GEREK und des Verwaltungsrats des GEREK-Büros teil. Die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine hat dieselben Rechte und Pflichten wie die nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit zum Vorsitz im Regulierungsrat und im Verwaltungsrat.

In Anbetracht dessen ist die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine gemäß den Bestimmungen der GEREK-Verordnung auf einer angemessenen Ebene vertreten. Im Einklang mit den genannten einschlägigen Vorschriften der EU-Verordnungen unterstützen das GEREK bzw. das GEREK-Büro die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine trägt allen Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten und bewährten Verfahren weitestgehend Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel verabschiedet wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu gewährleisten.

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1971 werden innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses [1/2023] umgesetzt.“