17.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/61


BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 24. März 2023

zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen [2023/819]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS ––

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) sowie auf Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe c des Austrittsabkommens und Artikel 8 Absatz 5 des Protokolls,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses, der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingerichtet wurde (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“), für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich haben diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchzuführen.

(2)

Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist das Protokoll Bestandteil dieses Abkommens.

(3)

Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, Änderungen an dem Austrittsabkommen zu beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden.

(4)

Die Union und das Vereinigte Königreich haben im Gemeinsamen Ausschuss eine Gemeinsame Erklärung abgegeben, wonach sie das Protokoll in der geänderten Fassung im Einklang mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit als „Windsor-Rahmen“ bezeichnen werden, sowohl, wo dies für ihre Beziehungen nach dem Austrittsabkommen relevant ist, als auch in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

(5)

Die Union und das Vereinigte Königreich gedenken ihrer gemeinsamen Verpflichtung, das Karfreitagsabkommen beziehungsweise Abkommen von Belfast vom 10. April 1998 zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung Irlands und den anderen an den multilateralen Verhandlungen beteiligten Parteien (im Folgenden „Abkommen von 1998“), das dem Britisch-Irischen Abkommen vom selben Tag beigefügt ist, einschließlich der dazugehörigen späteren Durchführungsübereinkünfte und -regelungen, in allen seinen Teilen zu schützen.

(6)

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände Nordirlands sollten die Erleichterungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls besondere Regelungen für den Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs umfassen, die mit der Position Nordirlands als Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs gemäß diesem Protokoll im Einklang stehen, wenn die Waren für den Endverbrauch oder die Endverwendung in Nordirland bestimmt sind und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts der Union und der Zollunion ergriffen werden.

(7)

Es sollte ein Notfallmechanismus eingerichtet werden, der es den Mitgliedern der parlamentarischen Versammlung Nordirlands unter jeder der in Absatz 1 der Einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs über die Beteiligung der Organe des Abkommens von 1998, die diesem Beschluss im Anhang beigefügt ist, festgelegten Bedingungen ermöglicht, den erheblichen Auswirkungen zu begegnen, die sich aus der Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts, die durch künftige Rechtsakte der Union geändert oder ersetzt werden, für das tägliche Leben der Gemeinschaften in Nordirland ergeben.

(8)

Hinsichtlich Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern sollte Anhang 3 des Protokolls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in Nordirlands, einschließlich der Tatsache, dass Nordirland integraler Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist, in mehreren Punkten geändert werden. Diese Änderungen sollten weder Risiken des Steuerbetrugs begünstigen noch potenzielle Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. Ihre Umsetzung in Nordirland und insbesondere die Umsetzung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren sollten weder zu Risiken für den Binnenmarkt der Union und den Binnenmarkt des Vereinigten Königreichs noch zu unangemessenen Belastungen für in Nordirland tätige Unternehmen führen.

(9)

Zur Klärung des Anwendungsbereichs bestimmter Rechtsakte, die bereits in Anhang 3 des Protokolls aufgeführt sind, sollten zwei Anmerkungen zu diesem Anhang hinzugefügt werden. Um sicherzustellen, dass diesem Anhang jederzeit weitere Anmerkungen hinzugefügt werden können, sollte diese Möglichkeit in dem vorliegenden Beschluss vorgesehen werden.

(10)

Hinsichtlich des Warenverkehrs ist der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls befugt, durch Beschluss die Bedingungen, unter denen eine Veredelung nicht als gewerbliche Veredelung gilt, sowie die Bedingungen festzulegen, unter deren eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, als nicht hinsichtlich einer anschließenden Verbringung in die Union gefährdet gilt.

(11)

Es ist wünschenswert, die Funktionsweise der im Beschluss Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses (2) festgelegten Regelungen zu verbessern, auch in Bezug auf Waren, die in Paketen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland versandt werden, wodurch Regelungen für weitreichende Erleichterungen im Zollbereich ermöglicht werden.

(12)

In Übereinstimmung mit Artikel 175 des Austrittsabkommens werden die Union und das Vereinigte Königreich die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um eine Entscheidung des Schiedspanels bezüglich der Bedingungen für die Aussetzung, Beendigung und Anwendbarkeit von Bestimmungen dieses Beschlusses rasch und nach Treu und Glauben umzusetzen.

(13)

Der Beschluss Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses sollte durch Abschnitt 2 dieses Beschlusses ersetzt werden.

(14)

Im Hinblick auf die Einrichtung eines Mechanismus zur verbesserten Koordinierung im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Protokolls in den Bereichen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern kann der Gemeinsame Ausschuss im Einklang mit Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe c des Austrittsabkommens unter anderem die den Fachausschüssen übertragenen Aufgaben ändern.

(15)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls erörtert der Gemischte Ausschuss regelmäßig die Durchführung jenes Artikels, auch bezüglich der Bestimmungen aus Absatz 1 jenes Artikels zu Ermäßigungen und Befreiungen, und nimmt gegebenenfalls Maßnahmen für seine ordnungsgemäße Anwendung an, sofern dies erforderlich ist.

(16)

Nach Artikel 8 Absatz 5 des Protokolls kann der Gemeinsame Ausschuss unter Berücksichtigung des Umstands, dass Nordirland integraler Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist, die Anwendung dieses Artikels überprüfen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen treffen.

(17)

Um die Wirksamkeit von Artikel 8 des Protokolls zu gewährleisten und insbesondere den Umstand zu berücksichtigen, dass Nordirland integraler Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist, sollten die Union und das Vereinigte Königreich alle Fragen, die sich aus der Umsetzung und Anwendung von Artikel 8 ergeben, einschließlich insbesondere der potenziellen Auswirkungen künftiger politischer und regulatorischer Initiativen in der Union und im Vereinigten Königreich auf Nordirland in den Bereichen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern auf Waren, strukturiert bewerten.

(18)

Es ist daher angezeigt, einen Mechanismus zur verbesserten Koordinierung einzurichten, der es der Union und dem Vereinigten Königreich ermöglicht, alle Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Protokolls in den Bereichen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern zu ermitteln und zu erörtern und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Zu diesem Zweck sollten spezifische Sitzungen des Fachausschusses zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des mit Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe c des Austrittsabkommens eingesetzten Protokolls zu Irland/Nordirland einberufen werden, um erforderlichenfalls die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern auf Waren zu erörtern. Diese Sitzungen werden als Mechanismus zur verbesserten Koordinierung im Bereich Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern bezeichnet ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

Änderung des Protokolls

Artikel 1

In Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies umfasst besondere Regelungen für den Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs, die mit der Position Nordirlands als Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs gemäß diesem Protokoll im Einklang stehen, wenn die Waren für den Endverbrauch oder die Endverwendung in Nordirland bestimmt sind und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts der Union und der Zollunion ergriffen werden.“

Artikel 2

In Artikel 13 des Protokolls wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt:

„3a.   Abweichend von Absatz 3 und vorbehaltlich Unterabsatz 4 dieses Absatzes gilt ein unter diesen Absatz fallender Rechtsakt der Union, der durch einen spezifischen Rechtsakt der Union (im Folgenden „spezifischer Rechtsakt der Union“) geändert oder ersetzt wurde, zwei Wochen nach dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich die Union schriftlich über den Gemeinsamen Ausschuss darüber unterrichtet hat, dass das in der Einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs über die Beteiligung der Organe des Abkommens von 1998 , die dem Beschluss Nr. 1/2023 (*1) des Gemeinsamen Ausschusses als Anhang I beigefügt ist, dargelegte Verfahren befolgt wurde, nicht in seiner durch den spezifischen Rechtsakt geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird. Diese Notifizierung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des spezifischen Rechtsakts der Union erfolgen und eine ausführliche Erläuterung der Bewertung der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Bedingungen durch das Vereinigte Königreich sowie der vor der Notifizierung im Vereinigten Königreich unternommenen Verfahrensschritte enthalten.

Ist die Union der Auffassung, dass die Erklärung des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Umstände unzureichend ist, so kann sie innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum der Notifizierung um weitere Erläuterungen ersuchen, und das Vereinigte Königreich muss diese weiteren Erläuterungen innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum des Ersuchens vorlegen. In diesem Fall gilt der unter diesen Absatz fallende Rechtsakt der Union am dritten Tag nach dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich diese weitere Erläuterung vorgelegt hat, nicht in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird.

Das Vereinigte Königreich nimmt die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Notifizierung nur vor, wenn

a)

der Inhalt oder Anwendungsbereich des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, ganz oder teilweise erheblich vom Inhalt oder Anwendungsbereich des Rechtsakts der Union in seiner vor seiner Änderung oder vor dem Ersatz geltenden Fassung abweicht und

b)

sich die Anwendung des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, oder gegebenenfalls des entsprechenden Teils dieses Rechtsakts in Nordirland voraussichtlich dauerhaft und erheblich spezifisch auf das tägliche Leben der Gemeinschaften in Nordirland auswirken würde.

Sind die unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen nur in Bezug auf einen Teil des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, erfüllt, so erfolgt die Notifizierung nur für diesen Teil, sofern dieser Teil von den anderen Teilen des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, getrennt betrachtet werden kann. Kann dieser Teil nicht getrennt betrachtet werden, so erfolgt die Notifizierung in Bezug auf das kleinste abtrennbare Element des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, der den betreffenden Teil enthält.

Erfolgt die Notifizierung für einen Teil des Unionsrechtsakts in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, so findet der Rechtsakt der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, gemäß dem zweiten Satz des vorstehenden Unterabsatzes nur in Bezug auf diesen Teil keine Anwendung.

Wurde die Notifizierung gemäß Unterabsatz 1 vorgenommen, so gilt Absatz 4 für den Rechtsakt der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird; wird der Rechtsakt der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, in dieses Protokoll aufgenommen, so tritt er an die Stelle des Rechtsakts der Union in seiner ursprünglichen Fassung.

Dieser Absatz betrifft Rechtsakte der Union, die in Anhang 2 dieses Protokolls unter 1, erster Gedankenstrich, und unter 7 bis 47 sowie in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Protokolls aufgeführt sind.

Artikel 3

Anhang 3 des Protokolls wird wie folgt geändert:

1.

Unter „1. Mehrwertsteuer“ wird nach dem Eintrag „Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem“ folgende Anmerkung angefügt:

„Für Waren, die nach Nordirland geliefert und von Steuerpflichtigen in dort gelegene Immobilien eingebaut werden, kann das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ermäßigte Steuersätze, Steuersätze unter 5 % oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden.

Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden; es kann daher ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Lieferungen anwenden, die von mehr als 24 Nummern des Anhangs III abgedeckt werden, und einen ermäßigten Satz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf Lieferungen anwenden, die von mehr als sieben Nummern des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG abgedeckt werden.

Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, die Sonderregelung für Kleinunternehmen gemäß Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (*2) geänderten Fassung in Nordirland auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich anzuwenden und kann daher eine Steuerbefreiungsregelung auf Steuerpflichtige anwenden, deren mit Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erzielter Jahresumsatz die Vorschriften über den Umsatzschwellenwert gemäß Artikel 284 Absatz 1, Artikel 288 und Artikel 288a Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates geänderten Fassung erfüllt. Der Gegenwert des in Artikel 284 Absatz 1 genannten Umsatzschwellenwerts in Pfund Sterling wird durch Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am Tag nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2020/285 veröffentlichten Wechselkurses berechnet. Um den Schwankungen dieses Wechselkurses im Laufe der Zeit Rechnung zu tragen, gilt bei der Berechnung des Gegenwerts des Schwellenwerts von 85 000 EUR eine zulässige Höchstabweichung von 15 %.

Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG auf Fernverkäufe von Gegenständen anzuwenden, die von Großbritannien nach Nordirland verkauft werden, sofern die Gegenstände in Nordirland für den Endverbrauch bestimmt sind und im Vereinigten Königreich Mehrwertsteuer erhoben wurde.

(*2)   ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 1.“ "

2.

Unter „2. Verbrauchsteuer“ wird nach dem Eintrag „Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke“ folgende Anmerkung angefügt:

„Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9, Artikel 13, Artikel 18 und Artikel 21 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates anzuwenden, und kann daher Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke immer auf der Grundlage des Alkoholgehalts anwenden und auf alkoholische Getränke, die in großen Zapffässern verpackt und zum sofortigen Verzehr in Gaststätten bestimmt sind, ermäßigte Steuersätze anwenden, sofern diese Steuersätze im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland in keinem Fall, auch nicht nach einer etwaigen Befreiung, unter den in Artikel 3 Absatz 1, sowie in den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten Mindeststeuersätzen liegen und auf aus der Union gelieferte Waren ebenso günstig angewandt werden wie auf gleichartige inländische Erzeugnisse.

Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, die Artikel 4, 9a, 13a und 18a, Artikel 22 Absätze 1 bis 5 und Artikel 23a der Richtlinie 92/83/EWG des Rates anzuwenden, und kann daher Kleinerzeuger definieren und ermäßigte Steuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke festlegen, die von Kleinerzeugern hergestellt werden, sofern diese ermäßigten Steuersätze auch nach einer etwaigen Befreiung in keinem Fall unter den in Artikel 3 Absatz 1, sowie in den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten Mindeststeuersätzen liegen und die Jahresproduktion der Kleinerzeuger, die Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz haben, in keinem Fall die in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 9a Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 13a Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 18a Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 22 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates festgelegten Produktionshöchstgrenzen übersteigt. Die Verfahren der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 13a Absatz 5, Artikel 18a Absatz 4, Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23a Absatz 3 der Richtlinie 92/83/EWG finden zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland keine Anwendung.“

Artikel 4

1.   In Anhang 3 des Protokolls werden unter „1. Mehrwertsteuer“ etwaige Anmerkungen, die nicht unter Artikel 3 Nummer 1 dieses Beschlusses aufgeführt sind und die der Gemeinsame Ausschuss annehmen wird, angefügt, sofern derartige Anmerkungen die Anwendbarkeit der in Anhang 3 Abschnitt 1 aufgeführten Rechtsakte der Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland festlegen. Derartige Anmerkungen sollen gewährleisten, dass sich keine unliebsamen Auswirkungen für den Binnenmarkt der Union etwa in Gestalt von Risiken des Steuerbetrugs oder möglicher Wettbewerbsverzerrungen ergeben.

2.   In Anhang 3 des Protokolls werden unter „2. Verbrauchsteuer“ etwaige Anmerkungen angefügt, die nicht unter Artikel 3 Nummer 2 dieses Beschlusses, den der Gemeinsame Ausschuss annehmen wird, aufgeführt sind, sofern derartige Anmerkungen die Anwendbarkeit der in Anhang 3 Abschnitt 2 aufgeführten Rechtsakte der Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland festlegen. Derartige Anmerkungen sollen gewährleisten, dass sich keine unliebsamen Auswirkungen für den Binnenmarkt der Union etwa in Gestalt von Risiken des Steuerbetrugs oder möglicher Wettbewerbsverzerrungen ergeben.

ABSCHNITT 2

Festlegung von nicht mit einem Risiko behafteten Waren und Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/2020

Artikel 5

Gegenstand

In diesem Abschnitt werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls in Bezug auf Folgendes festgelegt:

a)

die Bedingungen für die Annahme, dass eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, in Nordirland nicht gewerblich veredelt wird,

b)

die Kriterien für die Annahme, dass bei einer Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht.

Artikel 6

Nichtgewerbliche Veredelung

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Protokolls gilt die Veredelung einer Ware als nichtgewerblich, wenn

a)

die Person, die eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Ware in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird (im Folgenden „Einführer“), in ihrem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 2 000 000 GBP erzielt hat oder

b)

die Veredelung in Nordirland und nur zu den folgenden Zwecken erfolgt:

i)

zum Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher im Vereinigten Königreich;

ii)

zu Bauzwecken, wenn die veredelten Waren dazu bestimmt sind, dauerhaft Teil eines vom Einführer oder einer nachgeordneten Stelle in Nordirland errichteten Bauwerks zu werden;

iii)

für die direkte Erbringung von Gesundheits- oder Pflegedienstleistungen an Empfänger in Nordirland durch den Einführer oder eine nachgeordnete Stelle;

iv)

zur Durchführung nicht gewinnorientierter Tätigkeiten des Einführers oder einer nachgeordneten Stelle in Nordirland, bei denen kein anschließender Verkauf der veredelten Waren stattfindet, oder

v)

für die Endverwendung von Futtermitteln durch den Einführer oder eine nachgeordnete Stelle in Betrieben in Nordirland.

Artikel 7

Kriterien für die Annahme, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht

(1)   Bei einer Ware wird davon ausgegangen, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht, wenn gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses davon ausgegangen wird, dass sie nicht gewerblich veredelt wird, und wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

im Fall von Waren, die auf direktem Weg aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden:

i)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zu entrichtende Zoll beträgt null, oder

ii)

dem Einführer wurde nach den Artikeln 9 bis 11 dieses Beschlusses die Verbringung dieser Ware nach Nordirland zwecks Verkauf an Endverbraucher im Vereinigten Königreich oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt; dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses erfolgt ist oder

iii)

sie wird in einem Paket versandt, und

aa)

sie ist nichtgewerblicher Art und wird von einer Privatperson an eine andere Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland zugesandt, oder

bb)

sie wird von einem Wirtschaftsbeteiligten über einen gemäß Artikel 12 dieses Beschlusses zugelassenen Beförderer einer Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland zugesandt und ist ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

b)

Im Fall von Waren, die auf direktem Weg von außerhalb der Union und nicht aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden:

i)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zu entrichtende Zoll übersteigt nicht den nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs zu entrichtenden Zoll, oder

ii)

dem Einführer wurde nach den Artikeln 9 bis 11 dieses Beschlusses die Verbringung dieser Ware nach Nordirland zwecks Verkauf an Endverbraucher in Nordirland oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt (auch wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses erfolgt ist) und die Differenz zwischen dem nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union und dem nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs anfallenden Zoll beträgt weniger als 3 % des Zollwertes der Ware.

(2)   Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten nicht für Waren, die Handelsschutzmaßnahmen der Union unterliegen.

(3)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Paket“ eine Verpackung, die Folgendes enthält:

a)

Waren (keine Briefsendungen) mit einem Gesamtbruttogewicht von höchstens 31,5 kg oder

b)

bei einem Handelsgeschäft eine einzelne Ware (keine Briefsendungen) mit einem Gesamtbruttogewicht von höchstens 100 kg.

Artikel 8

Bestimmung der anwendbaren Zölle

Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses gilt Folgendes:

a)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union für eine Ware anfallende Zoll wird gemäß den zollrechtlichen Vorschriften der Union festgelegt;

b)

der nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs für eine Ware anfallende Zoll wird nach den zollrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs festgelegt.

Artikel 9

Genehmigung für die Zwecke von Artikel 7

(1)   Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses ist ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von Waren nach Nordirland auf direktem Weg zum Verkauf an Endverbraucher oder zur Endverwendung durch sie bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einzureichen.

(2)   Der Antrag auf die Genehmigung nach Absatz 1 muss Angaben zur Geschäftstätigkeit des Antragstellers und zu den typischerweise nach Nordirland verbrachten Waren sowie eine Beschreibung der Arten der von ihm geführten Aufzeichnungen, eingeführten Systeme und vorgenommen Kontrollen enthalten, mit denen der Antragsteller sicherstellt, dass die unter die Genehmigung fallenden Waren ordnungsgemäß für Zollzwecke angemeldet werden und Nachweise für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 10 Buchstabe b dieses Beschlusses erbracht werden können. Der Händler hat die Nachweise, z. B. Rechnungen, fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die Datenanforderungen für den Antrag sind im Anhang II dieses Beschlusses ausführlich dargelegt.

(3)   In der Genehmigung ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)

Name der Person, der die Genehmigung erteilt wurde (im Folgenden „Genehmigungsinhaber“),

b)

eine eindeutige Referenznummer, die von der zuständigen Zollbehörde der Entscheidung zugewiesen wird (im Folgenden „Referenznummer der Genehmigung“),

c)

die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat,

d)

Datum des Wirksamwerdens der Genehmigung.

(4)   Für die in diesem Artikel genannten Anträge und Genehmigungen gelten die Bestimmungen des Zollrechts der Union über Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, auch im Hinblick auf die Überwachung.

(5)   Stellt die zuständige Zollbehörde des Vereinigten Königreichs eine vorsätzliche missbräuchliche Verwendung einer Genehmigung oder Verstöße gegen die in diesem Beschluss genannten Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung fest, setzt sie die Genehmigung aus oder widerruft sie.

(6)   Die Vertreter der Union können die zuständige Zollbehörde des Vereinigten Königreichs ersuchen, eine bestimmte Genehmigung zu überprüfen. Die zuständige Zollbehörde des Vereinigten Königreichs wird auf ein solches Ersuchen hin geeignete Schritte unternehmen und innerhalb von 30 Tagen Informationen über die getroffenen Maßnahmen übermitteln.

Artikel 10

Allgemeine Vorschriften über die Genehmigungserteilung

Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses können Genehmigungen an Antragsteller erteilt werden, die

a)

die folgenden Niederlassungskriterien erfüllen:

i)

Sie sind in Nordirland niedergelassen oder haben einen festen Geschäftssitz in Nordirland,

an dem personelle und technische Ressourcen ständig vorhanden sind und

von dem aus Waren an Endverbraucher verkauft oder zur Endverwendung durch sie bereitgestellt werden und

an dem Zoll-, Handels-, und Transportaufzeichnungen und -informationen verfügbar oder in Nordirland zugänglich sind, oder

ii)

sie sind in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland niedergelassen und erfüllen folgende Kriterien:

ihre zollrelevanten Geschäftsvorgänge werden im Vereinigten Königreich durchgeführt;

sie haben einen indirekten Zollvertreter in Nordirland;

ihre Zoll-, Handels- und Beförderungsunterlagen und -informationen stehen den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und den Vertretern der Union im Vereinigten Königreich zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß diesem Beschluss eingegangenen Bedingungen und Verpflichtungen zur Verfügung oder sind ihnen zu diesem Zweck zugänglich und

b)

sich verpflichten, Waren nur zwecks Verkauf an Endverbraucher im Vereinigten Königreich oder zwecks Endverwendung durch sie nach Nordirland zu verbringen (dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher im Vereinigten Königreich oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses erfolgt ist), und sich bei einem Verkauf an Endverbraucher in Nordirland dazu verpflichten, dass der Verkauf durch eine oder mehrere Verkaufsstellen in Nordirland erfolgt, an denen physische Direktverkäufe an Endkunden getätigt werden.

Artikel 11

Besondere Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung zugunsten von Einführern

(1)   Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses darf eine Verbringung von Waren nach Nordirland nur Antragstellern genehmigt werden, die die Bedingungen nach Artikel 10 dieses Beschlusses sowie die folgenden Bedingungen erfüllen, wie in Anhang III dieses Beschlusses näher erläutert:

a)

Der Antragsteller erklärt, dass er Waren, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses nach Nordirland verbracht werden, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden wird;

b)

der Antragsteller hat in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;

c)

bei Waren, die als nicht mit einem Risiko verbunden erklärt werden sollen, weist der Antragsteller nach, dass er durch ein System zur Verwaltung der Handels- und gegebenenfalls der Beförderungsaufzeichnungen, das angemessene Kontrollen und die Erbringung von Nachweisen der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 10 Buchstabe b dieses Beschlusses ermöglicht, über ein hohes Maß an Kontrolle über seine Tätigkeiten und den Warenstrom verfügt;

d)

der Antragsteller hat sich in den drei Jahren vor der Antragstellung in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befunden bzw. befindet sich seit seiner Niederlassung, wenn er seit weniger als drei Jahren niedergelassen ist, in einer solchen finanziellen Lage, sodass er seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Geschäftstätigkeit nachkommen kann;

e)

der Antragsteller sollte in der Lage sein, ein klares Verständnis für seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Genehmigung sowie in Bezug auf die Beförderung von Waren im Rahmen der Regelung und die Art und Weise der Einhaltung dieser Verpflichtungen nachzuweisen.

(2)   Antragsteller sollten in der Lage sein, festzustellen, ob die von ihnen nach Nordirland verbrachten Waren einer der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Kategorien angehören.

(3)   Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand Kontrollen gemäß der einschlägigen vereinbarten Arbeitsweise durchzuführen, einschließlich Kontrollen von Nachweisen, dass die Waren an Endverbraucher verkauft oder diesen zur Endverwendung zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 12

Besondere Bedingungen für die Zulassung von Befördern

(1)   Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Buchstabe bb dieses Beschlusses kann ein Wirtschaftsbeteiligter, der Pakete befördert, einschließlich des vom Vereinigten Königreich benannten Postbetreibers, seine Zulassung zur Beförderung von Paketen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland (im Folgenden „zugelassener Beförderer“) beantragen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Er hat sich als Wirtschaftsbeteiligter registriert;

b)

er ist im Vereinigten Königreich niedergelassen und hat, falls er nicht in Nordirland niedergelassen ist, dort einen indirekten Zollvertreter;

c)

er hat in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften begangen, die für seine Wirtschaftstätigkeit von Belang sind;

d)

er muss durch ein System zur Verwaltung der Handels- und gegebenenfalls der Beförderungsaufzeichnungen, das angemessene Kontrollen und die Erbringung von Nachweisen über seine Geschäftstätigkeit ermöglicht, über ein hohes Maß an Kontrolle über seine Tätigkeiten verfügen.

(2)   Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand Kontrollen gemäß der einschlägigen vereinbarten Arbeitsweise durchzuführen, einschließlich Kontrollen von Nachweisen darüber, dass die Waren an Privatpersonen mit Wohnsitz in Nordirland geliefert wurden.

Artikel 13

Pflichten zugelassener Beförderer

Ein zugelassener Beförderer

a)

ist verantwortlich dafür festzustellen, dass die Waren in jedem Paket von der in Artikel 138 Nummer l der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) beschriebenen Art sind;

b)

erhält Betriebsabläufe aufrecht, die es ihm ermöglichen, bei Empfängern oder Absendern von Paketen zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Privatpersonen zu unterscheiden;

c)

ist in der Lage, festzustellen, ob die von ihm nach Nordirland verbrachten Waren der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Kategorie 1 angehören;

d)

unterhält Systeme, die es ihm ermöglichen, die in Anhang 52-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Daten zu erheben und weiterzugeben;

e)

übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs in regelmäßigen Abständen die in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Daten unter den darin festgelegten Bedingungen;

f)

meldet der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs alle verdächtigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Paketen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Buchstabe bb dieses Beschlusses;

g)

beantwortet Ad-hoc-Ersuchen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs um weitere Informationen;

h)

befolgt alle Anweisungen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Beförderung von Paketen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Buchstabe bb dieses Beschlusses.

Artikel 14

Informationsaustausch über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls

(1)   Unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) übermittelt das Vereinigte Königreich der Union monatlich Informationen über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls sowie über die Anwendung des vorliegenden Beschlusses. Diese Angaben umfassen Mengen und Werte in aggregierter Form und je Sendung sowie Transportmittel in Bezug auf

a)

nach Nordirland verbrachte Waren, auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls keine Zölle angefallen sind,

b)

nach Nordirland verbrachte Waren, auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls die im Vereinigten Königreich geltenden Zölle angefallen sind, und

c)

nach Nordirland verbrachte Waren, auf die die im Gemeinsamen Zolltarif der Union vorgesehenen Zölle angefallen sind.

(2)   Das Vereinigte Königreich übermittelt am 15. Arbeitstag jedes Monats die Angaben nach Absatz 1 für den Vormonat.

(3)   Die Informationen werden mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bereitgestellt.

(4)   Auf Ersuchen der Unionsvertreter nach dem Beschluss Nr. 6/2020 des durch das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses (6), mindestens aber zweimal jährlich übermitteln die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs diesen Vertretern in aggregierter Form und pro Genehmigungsformular Informationen über die gemäß den Artikeln 9 bis 12 dieses Beschlusses erteilten Genehmigungen, einschließlich der Zahl der akzeptierten, abgelehnten und widerrufenen Genehmigungen und des Ortes, an dem die Inhaber der Genehmigungen niedergelassen sind.

Artikel 15

Überprüfung, Aussetzung und Beendigung von Abschnitt 2 dieses Beschlusses

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss erörtert die Anwendung dieses Abschnitts, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Entscheidung.

(2)   Die Union kann im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses eine Notifizierung an das Vereinigte Königreich vornehmen, wenn das Vereinigte Königreich

a)

Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses dauerhaft nicht umsetzt, indem es keinen Zugang zu Informationen gewährt, die in Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreiches sowie nationalen Modulen des Vereinigten Königreichs von Unionssystemen nach Anhang I des genannten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses enthalten sind, oder

b)

sechs Monate nach dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses oder zu einem beliebigen Zeitpunkt danach nicht sicherstellt, dass die Unionsvertreter auf Informationen in Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreiches sowie nationalen Modulen des Vereinigten Königreichs von Unionssystemen nach Buchstabe a in einem zugänglichen Format und so zugreifen können, dass sie mithilfe der Informationen eine Risikoanalyse einschließlich der Ermittlung aktueller und historischer Trends vornehmen können, oder

c)

bei der Umsetzung der Artikel 9 bis 14 und des Anhangs III dieses Beschlusses ernsthafte Fehler begeht.

Die Union teilt dem Vereinigten Königreich die Gründe für die Notifizierung mit. Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen. Finden die Vertragsparteien binnen 30 Arbeitstagen nach der Notifizierung oder nach Ablauf einer vom Gemeinsamen Ausschluss beschlossenen längeren Frist keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, werden Artikel 7Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 dieses Beschlusses ab dem ersten Tag des auf das Ende des genannten Zeitraums folgenden Monats nicht mehr angewendet.

In dem in Unterabsatz 2 genannten Fall nehmen die Union und das Vereinigte Königreich unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss auf und bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu finden oder alternative Bestimmungen für den Zeitraum der Aussetzung zu vereinbaren.

Wurde die Situation, die zu dieser Mitteilung geführt hat, behoben, notifiziert die Union dies dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses. In diesem Fall werden die in Unterabsatz 2 genannten Bestimmungen ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der zweiten Notifizierung folgt, wieder angewendet.

(3)   Das Vereinigte Königreich kann im Gemeinsamen Ausschuss eine Notifizierung an die Union vornehmen, wenn die Rechtsakte der Union, die Erleichterungen für den Warenverkehr nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii dieses Beschlusses vorsehen, ganz oder teilweise so außer Kraft treten, dass sie nicht mehr das gleiche Maß an Erleichterungen vorsehen.

Das Vereinigte Königreich teilt der Union die Gründe für die Notifizierung mit. Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen. Finden die Vertragsparteien binnen 30 Arbeitstagen nach der Notifizierung oder nach Ablauf eines vom Gemeinsamen Ausschluss beschlossenen längeren Zeitraums keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, werden die Artikel 9, 10, 11 und 14 dieses Beschlusses ab dem ersten Tag des auf das Ende des genannten Zeitraums folgenden Monats nicht mehr angewendet; stattdessen werden Regelungen angewendet, die identisch mit denen der Artikel 5 bis 8 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses sind.

Wurde die Situation, die zu der Notifizierung geführt hat, behoben, notifiziert das Vereinigte Königreich dies der Union im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses. In diesem Fall werden die Artikel 9, 10, 11 und 14 dieses Beschlusses wieder angewendet, und die mit denen der Artikel 5 bis 8 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses identischen Regelungen werden ab dem ersten Tag des auf den Monat der zweiten Notifizierung folgenden Monats nicht mehr angewendet.

(4)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine erhebliche Umlenkung des Handels, Betrug oder sonstige rechtswidrigen Handlungen vorliegen, unterrichtet sie die andere Vertragspartei spätestens ein Jahr nach dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses im Gemeinsamen Ausschuss, und die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu finden. Finden die Vertragsparteien keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, endet die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b Ziffer ii sowie der Artikel 9 bis 14 dieses Beschlusses 24 Monate nach dem in Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Datum, es sei denn der Gemeinsame Ausschuss beschließt binnen 18 Monaten ab dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses, die genannten Bestimmungen weiter anzuwenden.

Sollten Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 dieses Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 nicht mehr angewendet werden, ändert der Gemeinsame Ausschuss diesen Beschluss spätestens 24 Monate nach dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses, damit ab dem Zeitpunkt 24 Monate nach dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses geeignete alternative Bestimmungen gelten, die den besonderen Bedingungen in Nordirland Rechnung tragen und die Zugehörigkeit Nordirlands zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs uneingeschränkt achten.

Wurde die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b Ziffer ii sowie der Artikel 9 bis 14 dieses Beschlusses nach Absatz 2 Buchstabe a oder b dieses Artikels ausgesetzt, werden die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Zeiträume um die Dauer der Aussetzung verlängert.

Artikel 16

Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses

Dieser Abschnitt des vorliegenden Beschlusses ersetzt den Beschluss Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses, der hiermit aufgehoben wird.

ABSCHNITT 3

Einrichtung eines Mechanismus zur verbesserten Koordinierung für das Funktionieren des Protokolls in den Bereichen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern

Artikel 17

Gegenstand

(1)   Es wird ein Mechanismus zur verbesserten Koordinierung im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern auf Waren (im Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet.

(2)   Zweck des Mechanismus ist es, den Gemeinsamen Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen, die Umsetzung und Anwendung des Artikels 8 des Protokolls in Bezug auf die in Anhang 3 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts zu überprüfen, wobei der Stellung Nordirlands als integraler Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs Rechnung getragen und gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts der Union gewährleistet wird.

Artikel 18

Aufgaben

Der Mechanismus unterstützt den Gemeinsamen Ausschuss in folgenden Bereichen:

a)

Bereitstellung eines Forums für eine verstärkte und rechtzeitige Koordinierung des Austauschs relevanter Informationen und für Konsultationen über künftige Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und der Union zur Mehrwertsteuer und zu Verbrauchssteuern, wenn insbesondere der Warenhandel in Nordirland aufgrund geplanter bedeutender Änderungen des geltenden Rechtsrahmens oder großer Schwierigkeiten, die sich aus der getrennten Behandlung von Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer ergeben können, beeinträchtigt wird;

b)

Bereitstellung eines Forums zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen und zur Vorbereitung einer reibungslosen Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften in Nordirland. Bei dieser Bewertung sollte insbesondere darauf geachtet werden, unnötigen Verwaltungsaufwand und unnötige Kosten für Unternehmen und Steuerverwaltungen zu vermeiden;

c)

Bereitstellung eines Forums für die Erörterung praktischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung des geltenden Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrechts des Vereinigten Königreichs und der Union gemäß dem Protokoll;

d)

Annahme von Beschlüssen oder Empfehlungen in Bezug auf die in Anhang 3 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts unter Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Risiken des Steuerbetrugs und mögliche Wettbewerbsverzerrungen in der Union. Diese Beschlüsse und Empfehlungen berühren nicht die Höhe der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern auf Waren, und

e)

Erörterung und Annahme sonstiger geeigneter Maßnahmen, die erforderlich sind, um Fragen zu lösen, die sich aus der Durchführung und Anwendung von Artikel 8 des Protokolls ergeben.

Artikel 19

Funktionsweise

(1)   Die Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des mit Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe c des Austrittsabkommens eingesetzten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Fachausschuss“) rufen erforderlichenfalls spezifische Sitzungen des Fachausschusses ein, um die Mehrwertsteuer und die Verbrauchssteuern auf Waren zu erörtern. Diese Sitzungen werden als Mechanismus zur verbesserten Koordinierung im Bereich Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern bezeichnet.

Die Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses benennen jeweils einen federführenden Sachverständigen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern (im Folgenden „federführende Sachverständige“).

(2)   Sitzungen des Mechanismus werden anberaumt, wenn sich die Notwendigkeit ergibt. Die federführenden Experten können zwischen den Sitzungen des Mechanismus in einen informellen Meinungsaustausch treten und auch informelle Treffen abhalten. Nach jedem informellen Treffen erstellen die federführenden Sachverständigen ein Protokoll und übermitteln es den Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses und der gemäß Artikel 15 des Protokolls eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe (im Folgenden „gemischte beratende Arbeitsgruppe“).

(3)   Die federführenden Sachverständigen legen den Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses einen Abschlussbericht vor, in dem die Ergebnisse der Beratungen über eine bestimmte Frage zusammengefasst und etwaige Handlungsempfehlungen dargelegt werden, einschließlich aller Fragen, über die keine Einigung erzielt werden konnte.

(4)   Die federführenden Sachverständigen können Vertreter Dritter oder andere Sachverständige einladen, über bestimmte Fragen zu sprechen. Sie teilen den Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses die Namen dieser Sachverständigen mit.

Die Ko-Vorsitzenden der gemischten beratenden Arbeitsgruppe können an den Sitzungen des Mechanismus teilnehmen. Die Ko-Vorsitzenden der gemischten beratenden Arbeitsgruppe können die federführenden Sachverständigen über geplante Rechtsakte der Union und andere Fragen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern auf Waren informieren.

(5)   Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und der Fachausschüsse gemäß Anhang VIII des Austrittsabkommens sinngemäß für den Mechanismus.

Artikel 20

Vorschläge für Beschlüsse oder Empfehlungen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt

Auf der Grundlage des Abschlussberichts der federführenden Sachverständigen nach Artikel 19 Absatz 3 kann der Fachausschuss Vorschläge für Beschlüsse oder Empfehlungen ausarbeiten und sie dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorlegen. Diese Vorschläge enthalten:

a)

die von der Union und dem Vereinigten Königreich gemeinsam festgestellten Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 8 des Protokolls und

b)

die vorgeschlagenen Lösungen.

Artikel 21

Überprüfung dieses Abschnitts

Der Mechanismus wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls überarbeitet.

Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. Januar 2027 statt.

ABSCHNITT 4

Schlussbestimmungen

Artikel 22

Die Anhänge I bis IV sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 23

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Abschnitte 1, 3 und 4 gelten ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses.

(3)   Die Artikel 9, 11 und 12 sowie Anhang III dieses Beschlusses gelten ab dem Tag seines Inkrafttretens. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses nicht mehr. Eine gemäß den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses erteilte Genehmigung bleibt so lange gültig, wie die Bestimmungen dieses Beschlusses mit Ausnahme des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und der Artikel 9, 11, 12, 13 sowie des Artikels 15 Absatz 3 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gelten. Jede nach den Artikeln 9 und 11 des vorliegenden Beschlusses erteilte Genehmigung wird wie eine nach den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses erteilte Genehmigung behandelt, solange die anderen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses gelten.

(4)   Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gelten die anderen Bestimmungen dieses Beschlusses mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 13 und Artikel 15 Absatz 3 ab dem 30. September 2023, sofern im Gemeinsamen Ausschuss folgende Erklärungen abgegeben wurden:

a)

eine Erklärung der Union, aus der hervorgeht, dass sie Folgendes als zufriedenstellend betrachtet:

i)

die Umsetzung von Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses durch das Vereinigte Königreich indem es Zugang zu Informationen, die in Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreiches sowie nationalen Modulen des Vereinigten Königreichs von Unionssystemen nach Anhang I des genannten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses enthalten sind, gewährt hat, und

ii)

dass alle bestehenden EORI-Registrierungen mit dem Präfix XI korrekt ausgestellt sind, und

iii)

dass das Vereinigte Königreich neue Leitlinien für Pakete im Einklang mit den in diesem Beschluss aufgeführten Regelungen herausgegeben hat und

iv)

dass das Vereinigte Königreich seine Einseitige Erklärung zu den Ausfuhrverfahren für aus Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbrachte Waren abgegeben hat.

b)

eine Erklärung des Vereinigten Königreichs, aus der hervorgeht, dass allen Einführern, die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses tätig werden möchten, Genehmigungen gemäß den Artikeln 9 und 11 sowie gemäß Anhang III dieses Beschlusses erteilt wurden.

Sollte eine der in Unterabsatz 1 genannten Erklärungen bis zum 30. September 2023 nicht abgegeben werden, so gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, der Artikel 9, 11, 12 und 13 sowie Artikel 15 Absatz 3 ab dem ersten Tag des auf den Monat der Abgabe der letzten dieser Erklärungen folgenden Monats.

(5)   Sofern die Rechtsakte der Union zur Erleichterung des Warenverkehrs nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii dieses Beschlusses in Kraft getreten sind, und vorbehaltlich Unterabsatz 2 gelten Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 13 und Artikel 15 Absatz 3 ab dem 30. September 2024, sofern im Gemeinsamen Ausschuss folgende Erklärungen abgegeben wurden:

a)

eine Erklärung der Union dahingehend, dass das Vereinigte Königreich die Netze, Informationssysteme und Datenbanken im Zusammenhang mit den in Artikel 141 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer vii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Daten, die der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zur Verfügung zu stellen sind, zufriedenstellend eingerichtet und Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses durch die Gewährung des Zugangs zu den in diesen Netzen, Informationssystemen und Datenbanken enthaltenen Informationen zufriedenstellend umgesetzt hat, und

b)

eine Erklärung des Vereinigten Königreichs, dass alle zugelassenen Beförderer in der Lage sind, die in Artikel 13 dieses Beschlusses festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen.

Sollten beide in Unterabsatz 1 genannten Erklärungen vor dem 30. September 2024 abgegeben werden oder sollte eine von ihnen bis zu diesem Datum nicht abgegeben werden, gelten Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 13 sowie Artikel 15 Absatz 3 ab dem ersten Tag des auf den Monat der Abgabe der letzten dieser Erklärungen folgenden Monats.

Geschehen zu London am 24. März 2023.

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Die Ko-Vorsitzenden

Maroš ŠEFČOVIČ

James CLEVERLY


(1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  Beschluss Nr. 4/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 über die Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht [2020/2248] (ABl. L 443 vom 30.12.2020, S. 6).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

(6)  Beschluss Nr. 6/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung der praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der Rechte der Vertreter der Union nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland [2020/2250] (ABl. L 443 vom 30.12.2020, S. 16).


ANHANG I

Einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs

Beteiligung der Organe des Abkommens von 1998

(1)   

Das Vereinigte Königreich wird für den Einsatz des Notfallmechanismus nach Artikel 13 Absatz 3a des Windsor-Rahmens (1) folgendes Verfahren einhalten: Dieser Mechanismus gilt unter den einzigartigen Umständen dieser Erklärung und lässt den Status der gemeinschaftsübergreifenden Abstimmung (cross-community voting) und der Schutzbestimmungen (safeguards) des Abkommens von 1998, die ausschließlich auf im Rahmen der Devolution übertragene Angelegenheiten Anwendung finden, unberührt.

a)

Der Mechanismus kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn nach dem Datum dieser Erklärung die nordirische Regierung (Northern Ireland Executive) wiedereingesetzt wurde und wieder handlungsfähig ist; dies bedeutet auch, dass ein Erster Minister (First Minister) und ein stellvertretender Erster Minister amtieren müssen und die parlamentarische Versammlung für Nordirland ordentlich tagt. Danach müssen die Mitglieder der parlamentarischen Versammlung, die den Mechanismus einsetzen wollen, einzeln und gemeinsam nach Treu und Glauben versuchen, die Organe voll funktionieren zu lassen, auch durch die Ernennung von Ministern und die Unterstützung der normalen Arbeit der Versammlung.

b)

Die Mindestschwelle für den Mechanismus beruht auf derselben Grundlage wie der separate Vetoprozess der „Petition of Concern“ im Rahmen des Abkommens von 1998, 2020 modernisiert durch das Abkommen „New Decade, New Approach“. Dies bedeutet, dass 30 Mitglieder der parlamentarischen Versammlung aus mindestens zwei Parteien (ausschließlich des Sprechers und der stellvertretenden Sprecher) der Regierung des Vereinigten Königreichs notifizieren müssen, dass sie die Anwendung des Notfallmechanismus wünschen.

c)

Dabei müssen die Mitglieder der parlamentarischen Versammlung in einer ausführlichen und öffentlich zugänglichen schriftlichen Erklärung nachweisen,

i)

dass sie die gleichen Anforderungen erfüllt haben, wie sie in Teil 2 Anhang B des Abkommens „New Decade, New Approach“ festgelegt sind, nämlich, dass die Notifizierung nur unter den außergewöhnlichsten Umständen und als letztes Mittel erfolgen darf, wenn alle anderen verfügbaren Mechanismen eingesetzt wurden,

ii)

dass die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3a Unterabsatz 3 des Windsor-Rahmens erfüllt sind und

iii)

dass die Mitglieder der parlamentarischen Versammlung zuvor eingehende Gespräche mit der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie innerhalb der nordirischen Regierung gesucht haben, um alle Möglichkeiten im Hinblick auf den Rechtsakt der Union zu prüfen, Schritte unternommen haben, um Unternehmen, andere Händler und die vom betreffenden Rechtsakt der Union betroffene Zivilgesellschaft zu konsultieren, und die geltenden Konsultationsverfahren, die von der Europäischen Union für neue Rechtsakte der Union, die für Nordirland relevant sind, bereitgestellt werden, angemessen genutzt haben.

(2)   

Erkennt das Vereinigte Königreich an, dass die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt sind und dass die Erklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe c zufriedenstellend ist, teilt es dies der Union gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 1 des Windsor-Rahmens mit.

(3)   

Das Vereinigte Königreich verpflichtet sich, die Union nach einer Notifizierung durch Mitglieder der parlamentarischen Versammlung für Nordirland unverzüglich zu informieren.

(4)   

Das Vereinigte Königreich verpflichtet sich dazu, im Anschluss an die Notifizierung an die Union über die Auslösung des Notfallmechanismus im Gemeinsamen Ausschuss intensive Konsultationen zu dem betreffenden Rechtsakt der Union durchzuführen, wie sie in Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens vorgesehen sind.


(1)  Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023.


ANHANG II

Antrag auf Genehmigung der Verbringung von Waren nach Nordirland für Endverbraucher

(nach Artikel 9)

Angaben zum Antrag

1.

Belege

Obligatorische Belege und Informationen, die von allen Antragstellern vorzulegen sind:

 

Niederlassungsnachweis/Nachweis eines ständigen Geschäftssitzes

2.

Sonstige Belege und Angaben, die von allen Antragstellern vorzulegen sind:

 

Alle sonstigen Belege oder Angaben, die als relevant für die Überprüfung der Einhaltung der in den Artikeln 10 und 11 dieses Beschlusses genannten Bedingungen durch den Antragsteller erachtet werden.

Vorzulegen sind Informationen über die Art und gegebenenfalls die Kennnummer und/oder das Datum der Ausstellung der dem Antrag beigefügten Unterlagen. Anzugeben ist auch die Zahl der insgesamt beigefügten Dokumente.

3.

Datum und Unterschrift des Antragstellers

Anträge, die mittels elektronischer Datenverarbeitung gestellt werden, sind von der Person, die den Antrag stellt, zu authentifizieren.

Datum, an dem der Antragsteller den Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert hat

Angaben zum Antragsteller

4.

Antragsteller

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Anzugeben sind Name und Anschrift der betreffenden Person.

5.

Identifizierungsnummer des Antragstellers

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Anzugeben ist die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Absatz 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der betreffenden Person.

6.

Rechtsform des Antragstellers

Anzugeben ist die Rechtsform laut Gründungsurkunde.

7.

Mehrwertsteuernummern

Geben Sie, falls vorhanden, die Mehrwertsteuernummer an.

8.

Geschäftstätigkeiten

Vorzulegen sind Angaben über die Geschäftstätigkeit des Antragstellers. Bitte beschreiben Sie kurz Ihre Geschäftstätigkeit und geben Sie Ihre Rolle in der Lieferkette an (z. B. Hersteller von Waren, Einführer, Einzelhändler usw.). Bitte beschreiben:

vorgesehene Verwendung der eingeführten Waren, einschließlich einer Beschreibung der Art der Waren und Angabe, ob sie einer Veredelung unterzogen werden,

geschätzte Zahl der pro Jahr vorzunehmenden Zollanmeldungen zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr,

Art der geführten Aufzeichnungen, eingeführten Systeme und vorgenommen Kontrollen zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 10 Buchstabe b.

9.

Jahresumsatz

Für die Zwecke des Artikels 6 dieses Beschlusses ist der Jahresumsatz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres anzugeben. Bei einem neu gegründeten Unternehmen sind Aufzeichnungen und Informationen vorzulegen, die eine Bewertung des erwarteten Umsatzes erlauben, z. B. neueste Cashflow-, Bilanz- sowie Gewinn- und Verlustprognosen, die von den Direktoren/Gesellschaftern oder dem Einzelunternehmer genehmigt wurden.

10.

Für den Antrag zuständige Kontaktperson

Die Kontaktperson pflegt den Kontakt mit den Zollbehörden in den Antrag betreffenden Fragen.

Einzutragen sind der Name der Person sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, E-Mail-Adresse (vorzugsweise einer funktionalen Mailbox).

11.

Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses sind Namen und vollständige Daten der je nach rechtmäßiger Niederlassung/Rechtsform des antragstellenden Unternehmens relevanten Personen, insbesondere des Direktors/Geschäftsführers des Unternehmens und, falls vorhanden, der Mitglieder des Verwaltungsrats, einzutragen. Die Angaben sollten umfassen: vollständiger Name und Anschrift, Geburtsdatum und nationale Identifikationsnummer.

Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte

12.

Datum der Niederlassung

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr der Niederlassung (in Ziffern).

13.

Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes

Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets.

14.

Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

Anzugeben ist die vollständige Anschrift der Orte, an denen die Aufzeichnungen des Antragstellers aufbewahrt werden oder aufbewahrt werden sollen. Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.

15.

Orte der Veredelung oder Verwendung

Bitte geben Sie die Anschrift der Orte an, an denen die Waren gegebenenfalls veredelt und an die Endverbraucher verkauft werden.


ANHANG III

Erläuterung der in Artikel 11 genannten Bedingungen

In diesem Anhang werden die in Artikel 11 genannten Bedingungen erläutert und nicht geändert (eingeschränkt oder erweitert).

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

1.

Die Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses gilt als erfüllt, wenn

a)

keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, aus der hervorgeht, dass eine der unter Buchstabe b beschriebenen Personen innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und

b)

keine der folgenden Personen eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit, einschließlich, falls zutreffend, der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat:

i)

der Antragsteller,

ii)

der/die Beschäftigte(n), einschließlich aller direkten Vertreter, die für die Verwaltung des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung zuständig ist (sind),

iii)

die Person(en), die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist (sind) oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt (ausüben), und

iv)

eine Person, die im eigenen Namen und im Auftrag des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung handelt.

2.

Die Voraussetzung kann jedoch als erfüllt gelten, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß in Bezug auf die Zahl oder den Umfang der damit verbundenen Vorgänge von untergeordneter Bedeutung ist, und die zuständige Behörde keinen Zweifel daran hat, dass der Antragsteller nach Treu und Glauben handelt.

3.

Ist die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannte Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, außerhalb des Vereinigten Königreichs niedergelassen oder ansässig, prüft die zuständige Behörde anhand der ihr vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung erfüllt ist.

4.

Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren niedergelassen, bewertet die zuständige Behörde die Erfüllung der Voraussetzung in Bezug auf den Antragsteller anhand der ihr vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

Die Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses gilt als erfüllt, wenn Folgendes zutrifft:

5.

Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation und interne Kontrollen, die der Art und der Größe des Unternehmens entsprechen und für die Verwaltung des Warenflusses geeignet sind. Die Antragsteller müssen über interne Kontrollen verfügen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale Aktivitäten innerhalb ihrer Organisation verhindert und erkannt werden können.

6.

Der Antragsteller sollte nachweisen, dass im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung angemessene Aufzeichnungen geführt werden. Verfahren zum Schutz vor Verlust von Informationen und Archivierungsverfahren in Bezug auf die Aufbewahrung historischer Aufzeichnungen, einschließlich der Bewertung, Sicherung und des Schutzes von Aufzeichnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren, sollten nachgewiesen werden.

7.

Die Verwaltung der Aufzeichnungen sollte mit den im Vereinigten Königreich angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen im Einklang stehen.

8.

Aufzeichnungen über den Warenverkehr nach Nordirland sollten entweder in das Rechnungsführungssystem integriert werden, oder, wenn sie getrennt geführt werden, sollte es möglich sein, einen Abgleich zwischen den Aufzeichnungen über Käufe, Verkäufe, Bestandskontrollen und Warenverkehr durchzuführen.

9.

Der zugelassene Händler gewährt der zuständigen Behörde auf Anfrage in einem geeigneten Format elektronischen und/oder physischen Zugang zu den unter Nummer 8 genannten Aufzeichnungen.

10.

Der zugelassene Händler ist verpflichtet, die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zu unterrichten, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften, sowie Faktoren, die sich nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines zugelassenen Händlers ergeben und dessen Fortbestand oder Inhalt beeinflussen könnten, festgestellt werden. Es sollte durch interne Anweisungen sichergestellt sein, dass den zuständigen Mitarbeitern bekannt ist, wie die zuständige Behörde über solche Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften informiert wird.

11.

Wenn zugelassene Händler verbotene und eingeschränkte Waren handhaben, sollte es geeignete Verfahren für die Handhabung dieser Waren im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften geben.

12.

Ein zugelassener Händler muss über Nachweise in Bezug auf seine Kunden verfügen, um sicherzustellen, dass von ihm hinsichtlich der im Rahmen dieser Regelung beförderten Waren genaue Bewertungen vorgenommen werden können. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, mit den sichergestellt wird, dass die im Rahmen dieser Regelung beförderten Waren nur dann verkauft oder verwendet werden dürfen, wenn sie mit diesem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses im Einklang stehen. Der zugelassene Händler ist verpflichtet, ständig über die Geschäftstätigkeit neuer und bestehender Kunden in einem Ausmaß informiert zu sein, das ausreicht, um die Einhaltung der in diesem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses für einen vertrauenswürdigen Händler festgelegten Voraussetzungen zu gewährleisten. Nachstehend einige Beispiele für Szenarien, in denen ein zugelassener Händler, der nicht für den Endbestimmungsort der Waren verantwortlich ist, Waren im Rahmen der Regelung befördern könnte:

a)

eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung des Kunden, aus der hervorgeht, dass die Waren in Nordirland verbleiben;

b)

ein Nachweis darüber, dass der Kunde nur Einzelhandelsverkäufe für die Endverwendung oder den Endverbrauch im Vereinigten Königreich von einer physischen Verkaufsstelle in Nordirland aus tätigt;

c)

ein Nachweis darüber, dass der Kunde nur Waren verkauft, die für die Endverwendung durch Endverbraucher im Vereinigten Königreich bestimmt sind und innerhalb des Vereinigten Königreichs geliefert werden;

d)

Handelsverträge und Kaufaufträge, denen zufolge die Waren zur Endverwendung im Vereinigten Königreich bestimmt sind;

e)

ein Nachweis darüber, dass es sich um eine Ware handelt, die dauerhaft im Vereinigten Königreich installiert werden soll.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d

13.

Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d dieses Beschlusses festgelegte Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die zuständige Behörde prüft, ob der Antragsteller insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;

b)

in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;

c)

der Antragsteller weist anhand der Aufzeichnungen und für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Antrags verfügbaren Informationen nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um – in Anbetracht der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit – seinen Pflichten nachzukommen und seine Verpflichtungen zu erfüllen.

14.

Besteht das Unternehmen des Antragstellers seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen geprüft.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e

Die Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses gilt in folgendem Fall als erfüllt:

15.

Der Antragsteller oder die Person, die beim Antragsteller für die Verwaltung im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung zuständig ist, sollte ein klares Verständnis der mit diesen Voraussetzungen zusammenhängenden Verpflichtungen und der Art und Weise ihrer Erfüllung vorweisen können und muss ausreichende Kompetenzen für die Versorgung der zuständigen Behörde mit genauen Informationen in Bezug auf diese Verpflichtungen und die geltenden Verfahren an den Tag legen.

ANHANG IV

Kategorie 1

Bei den als „Waren der Kategorie 1“ bezeichneten Waren handelt es sich um Waren, die Folgendem unterliegen:

1.

in Kraft befindlichen restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit diese den Handel mit Waren zwischen der Union und Drittländern betreffen;

2.

vollständigen und allgemeinen Verboten;

3.

handelspolitischen Schutzmaßnahmen gemäß Anhang 2 Abschnitt 5 des Protokolls;

4.

Zollkontingenten der Union, wenn das Kontingent vom Einführer beantragt wird;

5.

anderen Unionskontingenten als Zollkontingenten.

Kategorie 2

Bei den als „Waren der Kategorie 2“ bezeichneten Waren handelt es sich um Waren, die Folgendem unterliegen:

1.

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe;

2.

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates;

3.

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten;

4.

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen;

5.

Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008;

6.

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels;

7.

Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden;

8.

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;

9.

Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente;

10.

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft;

11.

Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus;

12.

Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen;

13.

Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke;

14.

Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt;

15.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe;

16.

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen;

17.

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten;

18.

Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

19.

Zollkontingenten der Union, wenn das Kontingent nicht vom Einführer beantragt wird;

20.

Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen), es sei denn, die Waren unterliegen auch der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken, die auf der Grundlage des Legislativvorschlags der Europäischen Kommission (COM(2023) 124 final) angenommen wird;

21.

Rechtsakten der Union, die in Anhang 3 Nummer 2 des Protokolls aufgeführt sind;

22.

Rechtsakten der Union, die in Anhang 2 Nummer 20 des Protokolls aufgeführt sind;

23.

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien;

24.

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission;

25.

Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern;

26.

allen Rechtsakten der Union, die für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland im Einklang mit dem Protokoll gelten und Maßnahmen vorsehen, die von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Waren in die Union verbracht werden, zur Kontrolle der Waren oder zur Kontrolle anderer Förmlichkeiten durchgeführt werden müssen. Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich unverzüglich, wenn ein Rechtsakt der Union von der in Satz 1 genannten Art ist.