20.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/88


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 275/2022

vom 23. September 2022

zur Änderung von Protokoll 47 zum EWR-Abkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein [2023/804]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/16 der Kommission vom 22. Oktober 2021 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Protokoll 47 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen wird unter Nummer 8e (Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32022 R 0016: Delegierte Verordnung (EU) 2022/16 der Kommission vom 22. Oktober 2021 (ABl. L 5 vom 10.1.2022, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/16 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 273/2022 vom 23. September 2022 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON


(1)  ABl. L 5 vom 10.1.2022, S. 1.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)  Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.