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20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/77 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 271/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2023/800]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf den Beschluss (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (1) auszuweiten. |
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(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2022 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 4 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird nach Nummer 2r (Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
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„2s. |
Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2022 an folgender Maßnahme:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (*) in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2022.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 462 vom 28.12.2021, S. 1.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.