20.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/75


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 270/2022

vom 23. September 2022

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2023/799]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgendes wird angefügt:

„ ,geändert durch:

32019 L 1151: Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80)“

2.

Nach Anpassung c werden folgende Anpassungen eingefügt:

„d)

Für die EFTA-Staaten finden die Artikel 13i, Artikel 13j Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 6 innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 270/2022 vom 23. September 2022 Anwendung.

e)

EFTA-Staaten, die bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 auf besondere Schwierigkeiten stoßen, können die Anwendung der Richtlinie um bis zu ein Jahr ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 270/2022 vom 23. September 2022 verschieben. Sie geben objektive Gründe für die Notwendigkeit einer solchen Verlängerung an. Die EFTA-Staaten teilen der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Absicht, von einer solchen Verlängerung Gebrauch zu machen, bis zum Tag nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 270/2022 vom 23. September 2022 mit.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/1151 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON


(1)  ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80.

(*)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.