20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/67 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 265/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2023/794]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/309 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/583 zur Berücksichtigung bestimmter CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/324 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/973 zur Berücksichtigung bestimmter CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen bei der Berechnung der CO2-Emissionen der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/344 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1035 zur Berücksichtigung bestimmter CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 21aezc (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „ ,geändert durch:
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2. |
Unter Nummer 21aze (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1035 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „ ,geändert durch:
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3. |
Unter Nummer 21azj (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „ ,geändert durch:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/309, (EU) 2022/324 und (EU) 2022/344 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 46 vom 25.2.2022, S. 128.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 54.
(3) ABl. L 62 vom 1.3.2022, S. 12.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.