20.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/67


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 265/2022

vom 23. September 2022

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2023/794]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/309 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/583 zur Berücksichtigung bestimmter CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/324 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/973 zur Berücksichtigung bestimmter CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen bei der Berechnung der CO2-Emissionen der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/344 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1035 zur Berücksichtigung bestimmter CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 21aezc (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„ ,geändert durch:

32022 D 0309: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/309 der Kommission vom 24. Februar 2022 (ABl. L 46 vom 25.2.2022, S. 128)“

2.

Unter Nummer 21aze (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1035 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„ ,geändert durch:

32022 D 0344: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/344 der Kommission vom 24. Februar 2022 (ABl. L 62 vom 1.3.2022, S. 12)“

3.

Unter Nummer 21azj (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„ ,geändert durch:

32022 D 0324: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/324 der Kommission vom 24. Februar 2022 (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 54)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/309, (EU) 2022/324 und (EU) 2022/344 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON


(1)  ABl. L 46 vom 25.2.2022, S. 128.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 54.

(3)  ABl. L 62 vom 1.3.2022, S. 12.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.