20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/14 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 234/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/763]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1849 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1921 der Kommission vom 4. November 2021 zur Berichtigung der kroatischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54be (Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
„— |
32021 R 1849: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1849 der Kommission vom 21. Oktober 2021 (ABl. L 374 vom 22.10.2021, S. 10) |
— |
32021 R 1921: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1921 der Kommission vom 4. November 2021 (ABl. L 391 vom 5.11.2021, S. 41)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1849 und (EU) 2021/1921 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 374 vom 22.10.2021, S. 10.
(2) ABl. L 391 vom 5.11.2021, S. 41.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.