17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/185


BESCHLUSS Nr. 2/2022 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MOLDAU ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRAẞENVERKEHR EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 15. Dezember 2022

über die Verlängerung des Abkommens [2023/604]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gemischte Ausschuss hat seine Geschäftsordnung mit dem Beschluss 1/2022 vom 15. Dezember 2022 angenommen.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) gilt das Abkommen bis zum 31. März 2023.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen werden, um die Notwendigkeit einer Verlängerung des Abkommens zu prüfen und über eine solche sowie ihre Dauer zu entscheiden.

(4)

Die Begleitung des Abkommens hat gezeigt, dass es sowohl für die Europäische Union als auch für die Republik Moldau Vorteile in Bezug auf den Handel mit sich gebracht hat und dass die Zunahme der Kraftverkehrsdienste auch den Kraftverkehrsunternehmern beider Vertragsparteien zugutegekommen ist.

(5)

Durch das Abkommen konnte die Republik Moldau damit beginnen, ihren Handel auf die Europäische Union auszurichten; es hat somit zur schrittweisen Einbindung der moldauischen Wirtschaft in die westliche Wirtschaft beigetragen. Zusammen mit einem vergleichbaren Abkommen über den Straßenverkehr, das mit der Ukraine unterzeichnet wurde, hat es auch die Ausfuhr ukrainischer Güter erleichtert und so einen Beitrag zu den Solidaritätskorridoren geleistet.

(6)

Die Verlängerung des Abkommens sollte auch als Beitrag zum Wiederaufbau der Ukraine über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hinaus verstanden werden.

(7)

Daher ist es zweckmäßig, das Abkommen bis zum 30. Juni 2024 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung des Abkommens

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 15. Dezember 2022

Für den Gemischen Ausschuss

Der gemeinsame Vorsitz

Mircea PĂSCĂLUȚĂ

Kristian SCHMIDT


(1)   ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 4.