16.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/2


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUS SCHUSSES Nr. 2/2020

vom 7. Februar 2020

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/280]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission vom 16. April 2019 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften mit Bestimmungen zu Pflanzengesundheit. Rechtsvorschriften im Bereich Pflanzengesundheit fallen nicht unter das EWR-Abkommen und Pflanzengesundheit betreffende Bestimmungen gelten daher nicht für die EFTA-Staaten.

(6)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften mit Bestimmungen zu anderen lebenden Tieren als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Bestimmungen, die andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur betreffen, nicht für Island.

(7)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(8)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 die Entscheidungen 2001/812/EG (5) und 2009/821/EG (6) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(9)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1081 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 die Entscheidung 93/352/EWG (7) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(10)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 werden neue Verfahren eingeführt, die gemäß dem Einleitenden Teil von Anhang I Kapitel I des Abkommens für Grenzkontrollstellen gelten. Folglich ist Absatz 4B des Einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I entsprechend zu ändern und Nummer 5 des Einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I zu streichen.

(11)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut von Absatz 4B des Einleitenden Teils von Kapitel I erhält folgende Fassung:

„Kontrolle der Grenzkontrollstellen

1.

Kontrollen der Grenzkontrollstellen erfolgen in enger Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ist berechtigt, an Kontrollbesuchen der Dienststellen der Europäischen Kommission in den EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontrolle teilzunehmen, auf die in Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug genommen wird.

3.

Die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können gemeinsame Kontrollbesuche organisieren, um eine gemeinsame Empfehlung zum Ergebnis der Kontrolle festzulegen, auf die in Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug genommen wird.“

2.

Der Wortlaut von Absatz 5 des Einleitenden Teils von Kapitel I wird gestrichen.

3.

In Kapitel I Teil 1.1 werden nach Nummer 11bd (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

 

„11be. 32019 R 1012: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 4).

 

11bf. 32019 R 1013: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission vom 16. April 2019 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 8).

 

11bg. 32019 R 1014: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10).

 

11bh. 32019 R 1081: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt (ABl. L 171 vom 26.6.2019, S. 1).“

4.

In Kapitel II werden nach Nummer 31qd (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„31qe.

32019 R 1012: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 4).

31qf.

32019 R 1013: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission vom 16. April 2019 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 8).

31qg.

32019 R 1014: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10).

31qh.

32019 R 1081: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt (ABl. L 171 vom 26.6.2019, S. 1).“

5.

In Kapitel I Teil 1.2 wird der Text der Nummern 21 (Entscheidung 93/352/EWG der Kommission), 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission) und 111 (Entscheidung 2001/812/EG der Kommission) gestrichen.

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 164d (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„164e.

32019 R 1012: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 4).

164f.

32019 R 1013: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission vom 16. April 2019 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 8).

164g.

32019 R 1014: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10).

164h.

32019 R 1081: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt (ABl. L 171 vom 26.6.2019, S. 1).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/1012 und (EU) 2019/1081 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1013 und (EU) 2019/1014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 210/2019 vom 27. September 2019 (8), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)  ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 4.

(2)  ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 8.

(3)  ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10.

(4)  ABl. L 171 vom 26.6.2019, S. 1.

(5)  ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 28.

(6)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 144 vom 16.6.1993, S. 25.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(8)  ABl. L 4 vom 5.1.2023, S. 11.