31.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/33


BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES ZOLLAUSSCHUSSES DES FREIHANDELSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK SINGAPUR

vom 20. Dezember 2022

zur Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge [2023/202]

DER ZOLLAUSSCHUSS —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 34 des Protokolls 1 und Artikel 16.2 des Abkommens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 34 (Änderung dieses Protokolls) des Protokolls 1 des Abkommens können die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls 1 des Abkommens durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) des Abkommens eingesetzten Zollausschusses ändern.

(2)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012, vom 1. Januar 2017 und vom 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, Protokoll 1 zu aktualisieren, um der letzten Version des HS Rechnung zu tragen.

(3)

Die Vertragsparteien haben vereinbart, den Anwendungsbereich der in Anhang B(a) des Protokolls 1 festgelegten jährlichen Kontingente für Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch, curryhaltige Fischklößchen und Tintenfischklöße zu ändern.

(4)

Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) des Protokolls 1 kann eine Ursprungserklärung in der Europäischen Union unter anderem von einem ermächtigten Ausführer und in Singapur unter anderem von einem eingetragenen Ausführer ausgefertigt werden. Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien zu gewährleisten, sollte das Protokoll 1 so geändert werden, dass jede Vertragspartei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entscheiden kann, welcher Ausführer eine Ursprungserklärung ausfertigen darf. Zu diesem Zweck wäre somit eine Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ erforderlich.

(5)

In Anbetracht der neuen Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ muss der Begriff „Ausführer“ in der Bestimmung des Begriffs „Sendung“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, in Artikel 13 (Nichtveränderung) sowie in Artikel 14 (Ausstellungen) des Protokolls 1 durch den Begriff „Versender“ ersetzt werden.

(6)

Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) Absatz 5 ist die Ursprungserklärung vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, auf diese Anforderung zu verzichten, um den Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand bei der Inanspruchnahme der Zollpräferenzen im Rahmen des Abkommens zu verringern.

(7)

In der Bestimmung des Begriffs „Ab-Werk-Preis“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f muss klargestellt werden, wie der Begriff „Hersteller“ bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitung zu verstehen ist.

(8)

Da beide Vertragsparteien ein System registrierter Ausführer anwenden werden, sollte das in den Vertragsparteien ausgefertigte Dokument über den Ursprung von „Ursprungserklärung“ in „Erklärung zum Ursprung“ umbenannt werden.

(9)

Als Übergangsmaßnahme sollte vorgesehen werden, dass Singapur für die Dauer von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses Ursprungserklärungen akzeptiert, die gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) und Artikel 18 (Ermächtigter Ausführer) des Protokolls 1 des Abkommens in der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses geltenden Fassung ausgefertigt wurden.

(10)

Protokoll 1 des Abkommens und einige seiner Anhänge sollten daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis des Protokolls 1 erhält folgende Fassung:

„INHALTSÜBERSICHT

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

ABSCHNITT 2

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘

ARTIKEL 2

Allgemeines

ARTIKEL 3

Ursprungskumulierung

ARTIKEL 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

ARTIKEL 5

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

ARTIKEL 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

ARTIKEL 7

Maßgebende Einheit

ARTIKEL 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

ARTIKEL 9

Warenzusammenstellungen

ARTIKEL 10

Neutrale Elemente

ARTIKEL 11

Buchmäßige Trennung

ABSCHNITT 3

TERRITORIALE AUFLAGEN

ARTIKEL 12

Territorialitätsprinzip

ARTIKEL 13

Nichtveränderung

ARTIKEL 14

Ausstellungen

ABSCHNITT 4

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

ARTIKEL 15

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

ABSCHNITT 5

ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

ARTIKEL 16

Allgemeines

ARTIKEL 17

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung

ARTIKEL 19

Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung

ARTIKEL 20

Vorlage der Erklärung zum Ursprung

ARTIKEL 21

Einfuhr in Teilsendungen

ARTIKEL 22

Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung

ARTIKEL 23

Belege

ARTIKEL 24

Aufbewahrung von Erklärungen zum Ursprung und von Belegen

ARTIKEL 25

Abweichungen und Formfehler

ARTIKEL 26

In Euro ausgedrückte Beträge

ABSCHNITT 6

METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 27

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

ARTIKEL 28

Prüfung der Erklärung zum Ursprung

ARTIKEL 29

Behördliche Untersuchungen

ARTIKEL 30

Streitbeilegung

ARTIKEL 31

Sanktionen

ABSCHNITT 7

CEUTA UND MELILLA

ARTIKEL 32

Anwendung dieses Protokolls

ARTIKEL 33

Besondere Voraussetzungen

ABSCHNITT 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 34

Änderung dieses Protokolls

ARTIKEL 35

Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren

Liste der Anlagen

ANHANG A:

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG B

ANHANG B:

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

ANHANG B (a):

ZUSATZ ZU ANHANG B

ANHANG C:

VON DER KUMULIERUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 AUSGENOMMENE VORMATERIALIEN

ANHANG D:

IN ARTIKEL 3 ABSATZ 9 GENANNTE ERZEUGNISSE, FÜR DIE VORMATERIALIEN MIT URSPRUNG IN EINEM ASEAN-STAAT ALS VORMATERIALIEN MIT URSPRUNG IN EINER VERTRAGSPARTEI GELTEN

ANHANG E:

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Gemeinsame Erklärungen

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÜBERARBEITUNG DER URSPRUNGSREGELN DES PROTOKOLLS 1“.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

1.   Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Begriff

a)

‚ASEAN-Staat‘ einen Mitgliedstaat des Verbands Südostasiatischer Nationen, der keine Vertragspartei des Abkommens ist;

b)

‚Kapitel‘, ‚Positionen‘ und ‚Unterpositionen‘ die Kapitel, Positionen (vierstellig) und Unterpositionen (sechsstellig) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das in diesem Protokoll als das ‚Harmonisierte System‘ oder ‚HS‘ bezeichnet wird;

c)

‚Einreihen‘ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

d)

‚Sendung‘ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Versender an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Versender an den Empfänger versandt werden;

e)

‚Zollwert‘ den Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird;

f)

‚Ab-Werk-Preis‘ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen Kosten für seine Erzeugung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich in der Union oder in Singapur angefallenen Kosten, so bedeutet der Begriff ‚Ab-Werk-Preis‘ die Summe aller dieser Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Der Begriff ‚Hersteller‘ kann bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitung an einen Hersteller vergeben das Unternehmen bezeichnen, das den Subunternehmer beauftragt hat;

g)

‚Ausführer‘ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und eine Erklärung zum Ursprung ausfertigen kann;

h)

‚austauschbare Vormaterialien‘ Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie zum Enderzeugnis verarbeitet wurden;

i)

‚Waren‘ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

j)

‚juristische Person‘ jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;

k)

‚Herstellen‘ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

l)

‚Vormaterial‘ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

m)

‚Person‘ eine natürliche oder eine juristische Person;

n)

‚Erzeugnis‘ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

o)

‚Wert der Vormaterialien‘ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Union oder in Singapur für die Vormaterialien gezahlt wird.“

3.

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet von Abschnitt 5 können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Versender oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.“

4.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

dass ein Versender diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b)

dass dieser Versender die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,“.

5.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 17

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung

(1)   Die in Artikel 16 (Allgemeines) genannte Erklärung zum Ursprung kann vom Ausführer ausgefertigt werden.

(2)   Die Erklärung zum Ursprung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Union oder Singapurs angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3)   Der Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle in Artikel 23 (Belege) genannten zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4)   Die Erklärung zum Ursprung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut des Anhangs E zu diesem Protokoll nach Maßgabe der dort geltenden Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Blockschrift erfolgen. Im Fall der Ausfuhren aus Singapur ist die Erklärung zum Ursprung in der englischen Sprachfassung auszufertigen, im Fall der Ausfuhren aus der Union kann die Erklärung zum Ursprung in einer der Sprachfassungen des Anhangs E dieses Protokolls ausgefertigt werden.

(5)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Erklärung zum Ursprung nach der Ausfuhr ausgefertigt werden (‚nachträgliche Erklärung‘), sofern sie in der einführenden Vertragspartei im Falle der Union spätestens zwei Jahre, im Falle Singapurs spätestens ein Jahr nach dem Verbringen der Waren in das jeweilige Gebiet vorgelegt wird.“

6.

In der Inhaltsübersicht sowie in Artikel 3 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 3, der Überschrift von Abschnitt 5, Artikel 16 Absätze 1 und 2, der Überschrift von Artikel 19, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3, der Überschrift von Artikel 20, Artikel 20, Artikel 21, der Überschrift von Artikel 22, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23, der Überschrift von Artikel 24, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 25 Absätze 1 und 2, Artikel 27 Absätze 1 und 2, der Überschrift von Artikel 28, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 35 wird der Begriff ‚Ursprungserklärung‘ durch den Begriff ‚Erklärung zum Ursprung‘ ersetzt.

7.

Artikel 18 wird gestrichen.

8.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 26

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)   Für die Zwecke des Artikels 22 (Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung) Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.

(2)   Für die Begünstigungen des Artikels 22 (Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung) Absatz 3 ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4)   Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in der Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Union oder Singapurs von den Vertragsparteien in dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschuss überprüft. Dabei prüfen die Vertragsparteien, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesen Zwecken können die Vertragsparteien durch Beschluss des Zollausschusses die in Euro ausgedrückten Beträge ändern.“

9.

Anhang B wird gemäß Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses geändert.

10.

Anhang B(a) wird gemäß Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses geändert.

11.

Anhang D wird gemäß Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses geändert.

12.

Anhang E wird gemäß Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2022.

Für den Zollausschuss EU-Singapur

Im Namen der Europäischen Union

Herr Jean-Michel GRAVE

Im Namen der Republik Singapur

Herr Lim Teck LEONG


ANHANG 1

Anhang B des Protokolls 1 wird wie folgt geändert:

1.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „0305“ erhält folgende Fassung:

„Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“.

2.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex 0306“ erhält folgende Fassung:

„Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake“.

3.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex 0307“ erhält folgende Fassung:

„Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“.

4.

Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 0307“ und der Zeile für die HS-Position „Kapitel 4“ werden folgende Zeilen eingefügt:

„ex 0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0309

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind“

5.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 15“ erhält folgende Fassung:

„Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:“.

6.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „1509 und 1510“ erhält folgende Fassung:

„Olivenöl und seine Fraktionen, andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen“.

7.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „1516 und 1517“ erhält folgende Fassung:

„Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet;

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516“.

8.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „Kapitel 16“ erhält folgende Fassung:

„Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten“.

9.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 24“ erhält folgende Fassung:

„Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind, ausgenommen:“.

10.

Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 2402“ und der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 25“ werden folgende Zeilen eingefügt:

„2404 12

Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, keinen Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend, Nikotin enthaltend

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2404 19

Kartuschen und Nachfüllpackungen, gefüllt, für elektronische Zigaretten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2404 91

Andere Erzeugnisse als Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, zur oralen Anwendung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2404 92 ,

2404 99

Andere Erzeugnisse als Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, zur transdermalen Anwendung und zu anderer als zur oralen Anwendung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet“

11.

Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 38“ und der Zeile für die HS-Position „3823“ werden folgende Zeilen eingefügt:

„ex 3816

Dolomitstampfmasse

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3822

Malariadiagnosetest-Sets

Immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

Immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

Immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf

Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen oder Blutfaktoren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“

12.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der ersten Zeile für die HS-Position „6306“ erhält folgende Fassung:

„Planen und Markisen; Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren); Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter oder für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:“.

13.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „8522“ erhält folgende Fassung:

„Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8519 oder 8521 bestimmt“.

14.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „8529“ erhält folgende Fassung:

„Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8524 bis 8528 bestimmt“.

15.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „8548“ erhält folgende Fassung:

„Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

16.

Zwischen der Zeile für die HS-Position „8548“ und der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 86“ wird folgende Zeile eingefügt:

„8549

Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet“

17.

In der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 86“ erhält der Text in der Spalte „HS-Position“ bzw. der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Kapitel 86“ bzw. „Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege“.

18.

Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 8804“ und der Zeile für die HS-Position „Kapitel 89“ wird folgende Zeile eingefügt:

„ex 8806

Unbemannte Luftfahrzeuge

Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529 ,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet“

19.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „9013“ erhält folgende Fassung:

„Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte“.

20.

Zwischen der Zeile für die HS-Position „9016“ und der Zeile für die HS-Position „9025“ wird folgende Zeile eingefügt:

„ex 9021

Materialien für Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen sowie für Zahnprothesen:

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

Waren mit und ohne Gewinde, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Schwellenschrauben, Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben, Nieten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“

21.

Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „Kapitel 94“ erhält folgende Fassung:

„Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude“.


ANHANG 2

Anhang B(a) des Protokolls 1 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3 der gemeinsamen Bestimmungen wird gestrichen.

2.

Nummer 4 der gemeinsamen Bestimmungen wird in Nummer 3 umnummeriert.

3.

Nummer 5 der gemeinsamen Bestimmungen wird in Nummer 4 umnummeriert.

4.

In der Zeile für die HS-Position

„ex 1602 32

ex 1602 41

ex 1602 49

ex 1602 50“

erhält der Text „Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch (午餐肉)“ in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Dosenfleisch oder Fleischkloß vom Schwein (mit einem Gehalt an Schweinefleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen vom Schwein von mehr als 40 GHT), Dosenfleisch oder Fleischkloß vom Huhn (mit einem Gehalt an Hühnerfleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen vom Huhn von mehr als 20 GHT), Dosenfleisch oder Fleischkloß vom Rind (mit einem Gehalt an Rindfleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen vom Rind von mehr als 20 GHT)“.

5.

In der Zeile für die HS-Position „ex 1604 20“ erhält der Text „curryhaltige Fischklößchen aus Fischfleisch, Currypulver, Weizenstärke, Salz, Zucker und Würzmischung“ in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Fischklößchen und Fischfrikadellen aus Fischfleisch ausgenommen Thunfisch und Makrele, Stärke, Salz, Zucker und Würzmischung“.

6.

Die Zeile für die HS-Position

„ex 1605 10

ex 1605 90

ex 1605 20

ex 1605 20

ex 1605 20

ex 1605 30“

erhält folgende Fassung:

„ex 1605 10

Krebsklöße aus Weizenstärke, Salz, Zucker, Würzmischung, Krebsfleisch und -füllung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis“

ex 1605 54

Tintenfischklöße aus Fischfleisch, Tintenfischfüllung, Stärke, Salz, Zucker und Würzmischung

 

ex 1605 21

Hargow aus Garnelen, Weizenstärke, Tapioka, Wasser, Lauch, Ingwer, Zucker und Salz

 

ex 1605 29

Shaomai aus überwiegend Garnelen, Huhn, Maisstärke, Pflanzenöl, schwarzem Pfeffer, Sesamöl und Wasser

 

ex 1902 20

Wonton mit gebratenen Garnelen aus Garnelen, Salz, Öl, Zucker, Ingwer, Pfeffer, Ei, Essig und Sojasauce

 

ex 1605 54

Klöße mit Hummergeschmack aus Tintenfischfleisch, Fischfleisch und Krebsfleisch

 


ANHANG 3

Anhang D des Protokolls 1 wird wie folgt geändert:

1.

Der Text in der Spalte „Beschreibung“ der Zeile für die HS-Position „2909“ erhält folgende Fassung:

„Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate“.

2.

Der Text in der Spalte „Beschreibung“ der Zeile für die HS-Position „9013“ erhält folgende Fassung:

„Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte“.


ANHANG 4

Anhang E des Protokolls 1 wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel des Anhangs E wird der Begriff „Ursprungserklärung“ durch den Begriff „Erklärung zum Ursprung“ ersetzt.

2.

Der erste Absatz des Anhangs E erhält folgende Fassung:

„Die Erklärung zum Ursprung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.“

3.

Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

„Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für einen Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union erteilt wurde. Für einen Ausführer aus Singapur handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Singapurs erteilt wurde. Wurde dem Ausführer keine Nummer erteilt, so kann dieses Feld leer gelassen werden.“

4.

Der letzte Satz vor den Fußnoten erhält folgende Fassung:

„(Name des Ausführers)“.

5.

Fußnote 4 wird gestrichen.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ÜBERGANGSMAẞNAHMEN NACH DEM DATUM DES INKRAFTTRETENS DES BESCHLUSSES

Abweichend von Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung) des Protokolls 1 des Abkommens in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung gewährt Singapur weiterhin die Präferenzzollbehandlung nach diesem Abkommen für aus der Union ausgeführte Waren mit Ursprung in der Union bei Vorlage einer Ursprungserklärung, die gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) und Artikel 18 (Ermächtigter Ausführer) des Protokolls 1 des Abkommens in der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses geltenden Fassung ausgefertigt wurde. Diese Übergangsmaßnahme gilt für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses.