12.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/30 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 263/2019
vom 25. Oktober 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2023/86]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1094 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32019 D 1094: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1094 der Kommission vom 17. Juni 2019 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1094 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gunnar PÁLSSON
(1) ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.