12.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 263/2019

vom 25. Oktober 2019

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2023/86]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1094 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32019 D 1094: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1094 der Kommission vom 17. Juni 2019 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1094 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gunnar PÁLSSON


(1)   ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.