5.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/83


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 246/2019

vom 27. September 2019

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2023/51]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1) auszuweiten.

(2)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 21. März 2019 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird in Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe d (Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) unter dem Gedankenstrich folgender Untergedankenstrich angefügt:

„–

32019 D 0420: Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 77I vom 20.3.2019, S. 1)“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (*1) in Kraft.

Er gilt ab dem 21. März 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gunnar PÁLSSON


(1)   ABl. L 77I vom 20.3.2019, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.