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5.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/83 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 246/2019
vom 27. September 2019
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2023/51]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1) auszuweiten. |
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(2) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 21. März 2019 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird in Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe d (Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) unter dem Gedankenstrich folgender Untergedankenstrich angefügt:
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„– |
32019 D 0420: Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 77I vom 20.3.2019, S. 1)“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (*1) in Kraft.
Er gilt ab dem 21. März 2019.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. September 2019.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gunnar PÁLSSON
(1) ABl. L 77I vom 20.3.2019, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.