8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/3


ÜBERSETZUNG

PROTOKOLL zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der welthandelsorganisation Übereinkommen über Fischereisubventionen

DIE MITGLIEDER DER WELTHANDELSORGANISATION —

GESTÜTZT AUF den nach Artikel X Absatz 1 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) angenommenen Beschluss der Ministerkonferenz in Dokument WT/MIN(22)/33 – WT/L/1144 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1.

Anhang 1A des WTO-Übereinkommens wird mit Inkrafttreten dieses Protokolls nach Absatz 4 durch das Übereinkommen über Fischereisubventionen im Anhang dieses Protokolls ergänzt; das Übereinkommen über Fischereisubventionen ist nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen einzufügen.

2.

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

3.

Dieses Protokoll liegt zur Annahme durch die Mitglieder auf.

4.

Dieses Protokoll tritt nach Artikel X Absatz 3 des WTO-Übereinkommens in Kraft. (1)

5.

Dieses Protokoll wird bei der Generaldirektorin der Welthandelsorganisation hinterlegt, die jedem Mitglied unverzüglich eine beglaubigte Kopie dieses Protokolls und eine Notifikation jeder Annahme nach Absatz 3 übermittelt.

6.

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am siebzehnten Juni zweitausendzweiundzwanzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 


(1)  Für die Berechnung der Annahmequote nach Artikel X Absatz 3 des WTO-Übereinkommens zählt eine Annahmeurkunde der Europäischen Union für diese und für ihre Mitgliedstaaten als Annahme durch eine Mitgliedszahl, die der Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht, die auch Mitglieder der WTO sind.


ANHANG

ÜBEREINKOMMEN ÜBER FISCHEREISUBVENTIONEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Subventionen im Sinne des Artikels 1.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“), die im Sinne des Artikels 2 ebendieses Übereinkommens spezifisch sind, für Wildfischerei auf hoher See und fischereibezogene Tätigkeiten auf See. (1) , (2) , (3)

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff

(a)

„Fisch“ alle Arten lebender Meeresschätze, verarbeitet oder nicht;

(b)

„Fischerei“ das Suchen, Anziehen, Lokalisieren, Fangen, Entnehmen oder Ernten von Fischen oder jede Tätigkeit, von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie zum Anziehen, Lokalisieren, Fangen, Entnehmen oder Ernten von Fischen führt;

(c)

„fischereibezogene Tätigkeiten“ jegliche Tätigkeit zur Unterstützung oder zur Vorbereitung der Fischerei, einschließlich das Anlanden, Verpacken, Verarbeiten, Umladen oder Transportieren von Fisch, der nicht zuvor an einem Hafen angelandet wurde, sowie die Bereitstellung von Personal, Treibstoff, Fanggeräten und anderen Vorräten auf See;

(d)

„Fischereifahrzeug“ Fischereifahrzeuge, andere Schiffstypen oder Boote, die für die Fischerei oder für fischereibezogene Tätigkeiten verwendet werden, dafür ausgestattet sind oder verwendet werden sollen;

(e)

„Betreiber“ ist der Eigner eines Fischereifahrzeugs oder jede Person, die für das Fischereifahrzeug verantwortlich ist oder es steuert oder kontrolliert.

Artikel 3

Zur illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei beitragende Subventionen (4)

3.1   Kein Mitglied gewährt oder erhält Subventionen für Fischereifahrzeuge oder Betreiber (5) aufrecht, die IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betreiben.

3.2   Für die Zwecke von Artikel 3.1 gilt ein Fischereifahrzeug oder ein Betreiber als an IUU-Fischerei beteiligt, wenn eine positive Feststellung dessen getroffen wurde, und zwar durch (6)(7)

(a)

einen Küstenstaat-Mitglied, wenn es sich um Tätigkeiten in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt handelt, oder

(b)

einen Flaggenstaat-Mitglied, wenn es sich um Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge handelt, oder

(c)

eine einschlägige regionale Fischereiorganisation (im Folgenden „RFO“) oder Übereinkunft im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der RFO/Übereinkunft und dem einschlägigen Völkerrecht, einschließlich durch rechtzeitige Notifikation und die Bereitstellung relevanter Informationen, in Gebieten und für Arten, die in ihre Zuständigkeit fallen.

3.3

(a)

Eine positive Feststellung (8) nach Artikel 3.2 bezieht sich auf die endgültige Feststellung eines Mitglieds und/oder die endgültige Auflistung durch eine RFO/Übereinkunft, der zufolge ein Fischereifahrzeug oder ein Betreiber IUU-Fischerei betrieben hat.

(b)

Für die Zwecke des Artikels 3.2 Buchstabe a gilt das Verbot nach Artikel 3.1, wenn die Feststellung des Küstenstaat-Mitglieds auf einschlägigen sachdienlichen Angaben beruht und das Küstenstaat-Mitglied dem Flaggenstaat-Mitglied und, falls bekannt, dem subventionierenden Mitglied Folgendes gewährt hat:

i)

eine rechtzeitige Notifikation über geeignete Kanäle, dass ein Fischereifahrzeug oder Betreiber vorübergehend bis zum Abschluss weiterer Untersuchungen wegen Beteiligung an IUU-Fischerei zurückgehalten wurde oder dass das Küstenstaat-Mitglied eine Untersuchung wegen IUU-Fischerei eingeleitet hat, einschließlich Verweisen auf einschlägige sachdienliche Angaben, geltende Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsverfahren oder andere einschlägige Maßnahmen;

ii)

eine Gelegenheit, vor der Feststellung sachdienliche Informationen auszutauschen (9), die bei der endgültigen Feststellung berücksichtigt werden können. Das Küstenstaat-Mitglied kann die Art und Weise sowie den Zeitraum des Informationsaustauschs festlegen; und

iii)

eine Notifikation der endgültigen Feststellung und etwaiger verhängter Sanktionen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Dauer.

Das Küstenstaat-Mitglied notifiziert eine positive Feststellung dem in Artikel 9.1 vorgesehenen Ausschuss (in diesem Übereinkommen im Folgenden „Ausschuss“).

3.4   Bei der Festlegung der Geltungsdauer des Verbots nach Artikel 3.1 berücksichtigt das subventionierende Mitglied die Art, Schwere und Wiederholung der IUU-Fischerei, die von einem Fischereifahrzeug oder Betreiber begangen wird. Das Verbot nach Artikel 3.1 gilt zumindest so lange, wie die Sanktion (10), die sich aus der das Verbot auslösenden Feststellung ergibt, in Kraft bleibt, oder zumindest so lange, wie das Fischereifahrzeug oder der Betreiber in einer Liste einer RFO/Übereinkunft geführt wird, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt.

3.5   Im Einklang mit Artikel 8.3 notifiziert das subventionierende Mitglied dem Ausschuss die nach Artikel 3.1 getroffenen Maßnahmen.

3.6   Teilt ein Hafenstaat-Mitglied einem subventionierenden Mitglied mit, dass es eindeutige Gründe für die Annahme hat, dass ein sich in einem seiner Häfen befindendes Fischereifahrzeug IUU-Fischerei betrieben hat, so berücksichtigt das subventionierende Mitglied die erhaltenen Informationen gebührend und ergreift in Bezug auf seine Subventionen die ihm angemessen erscheinenden Maßnahmen.

3.7   Jedes Mitglied verfügt über Gesetze, sonstige Vorschriften und/oder Verwaltungsverfahren, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3.1 genannten Subventionen, einschließlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bestehenden Subventionen, nicht gewährt oder aufrechterhalten werden.

3.8   Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sind Subventionen, die von Entwicklungsland-Mitgliedern, einschließlich der zu den am wenigsten entwickelten Ländern (im Folgenden „LDC“) gehörenden Mitglieder, bis zur und innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (im Folgenden „AWZ“) gewährt oder aufrechterhalten werden, von Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 3.1 und 10 dieses Übereinkommens ausgenommen.

Artikel 4

Subventionen in Bezug auf überfischte Bestände

4.1   Subventionen für Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Bezug auf einen überfischten Bestand werden von keinem Mitglied gewährt oder aufrechterhalten.

4.2   Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein Fischbestand als überfischt, wenn er von dem Küstenstaat-Mitglied, unter dessen Gerichtsbarkeit die Fischerei betrieben wird, oder durch eine einschlägige RFO/Übereinkunft in Gebieten und für Arten, die in ihre Zuständigkeit fallen, auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse als überfischt anerkannt wird.

4.3   Unbeschadet des Artikels 4.1 kann ein Mitglied Subventionen gemäß Artikel 4.1 gewähren oder aufrechterhalten, wenn solche Subventionen oder andere Maßnahmen dazu dienen, den Bestand auf ein biologisch nachhaltiges Niveau (11) wiederaufzufüllen.

4.4   Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sind Subventionen, die von Entwicklungsland-Mitgliedern, einschließlich der LDC-Mitglieder, bis zur und innerhalb der AWZ gewährt oder aufrechterhalten werden, von Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 4.1 und 10 dieses Übereinkommens ausgenommen.

Artikel 5

Sonstige Subventionen

5.1   Subventionen für Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten außerhalb der Hoheitsgewalt eines Küstenstaat-Mitglieds oder eines Küstenstaat-Nichtmitglieds und außerhalb der Zuständigkeit bzw. des Geltungsbereichs einer einschlägigen RFO/Übereinkunft werden von keinem Mitglied gewährt oder aufrechterhalten.

5.2   Ein Mitglied lässt besondere Vorsicht walten und hält sich gebührend zurück, wenn es Subventionen für Fischereifahrzeuge, die nicht die Flagge dieses Mitglieds führen, gewährt.

5.3   Ein Mitglied lässt besondere Vorsicht walten und hält sich gebührend zurück, wenn es Subventionen für Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Bezug auf Bestände gewährt, deren Zustand unbekannt ist.

Artikel 6

Spezifische Bestimmungen für LDC-Mitglieder

Ein Mitglied hält sich gebührend davor zurück, Angelegenheiten aufzuwerfen, an denen ein LDC-Mitglied beteiligt ist, und berücksichtigt bei möglichen Lösungen gegebenenfalls die besondere Situation des betreffenden LDC-Mitglieds.

Artikel 7

Technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau

Gezielte technische Unterstützung und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten für Entwicklungsland-Mitglieder, einschließlich der LDC-Mitglieder, werden für die Zwecke der Umsetzung der Disziplinen nach diesem Übereinkommen bereitgestellt. Zur Förderung dieser Unterstützung wird in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ein freiwilliger WTO-Finanzierungsmechanismus eingerichtet. Die Beiträge der WTO-Mitglieder zu dem Mechanismus erfolgen ausschließlich freiwillig und ohne Verwendung von regulären Haushaltsmitteln.

Artikel 8

Notifikation und Überwachung

8.1   Unbeschadet des Artikels 25 des Subventionsübereinkommens und um die Notifikationen von Fischereisubventionen zu verstärken und zu verbessern, sowie um eine wirksamere Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich der Fischereisubventionen zu ermöglichen, legt jedes Mitglied folgende Informationen vor:

(a)

im Rahmen der regelmäßigen Notifikation der Fischereisubventionen nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens (12)(13): Art oder Charakter der Fischereitätigkeit, für die die Subvention gewährt wird;

(b)

im Rahmen der regelmäßigen Notifikation der Fischereisubventionen nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens, soweit möglich (12)(13):

i)

Zustand der Fischbestände in der Fischerei, für die die Subvention gewährt wird, (z. B. überfischt, höchst bestandsschonend gefischt oder unterfischt) und die verwendeten Referenzwerte sowie, ob diese Bestände gemeinsam mit einem anderen Mitglied bewirtschaftet (14) oder durch eine RFO/Übereinkunft bewirtschaftet werden;

ii)

Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den betreffenden Fischbestand;

iii)

Flottenkapazität in der Fischerei, für die die Subvention gewährt wird;

iv)

Name und Kennnummer des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge, dem bzw. denen die Subvention zugutekommt, und

v)

Fangdaten nach Arten oder Artengruppen in der Fischerei, für die die Subvention gewährt wird (15).

8.2   Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss jährlich eine Liste der Fischereifahrzeuge und Betreiber, bei denen es positiv festgestellt hat, dass sie IUU-Fischerei betrieben haben.

8.3   Jedes Mitglied informiert den Ausschuss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens über die Maßnahmen, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen, einschließlich der Schritte zur Umsetzung der in den Artikeln 3, 4 und 5 dargelegten Verbote. Jedes Mitglied informiert den Ausschuss ebenfalls unverzüglich über alle späteren Änderungen solcher Maßnahmen und über neue Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 dargelegten Verbote.

8.4   Jedes Mitglied übermittelt dem Ausschuss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Beschreibung seiner Fischereiregelungen mit Verweisen auf seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, und unterrichtet den Ausschuss unverzüglich über alle späteren Änderungen. Ein Mitglied kann dieser Verpflichtung nachkommen, indem dem Ausschuss ein aktueller elektronischer Link zu der Website des Mitglieds oder einer anderen geeigneten offiziellen Website, auf der diese Informationen aufgeführt sind, bereitgestellt wird.

8.5   Ein Mitglied kann bei dem notifizierenden Mitglied um zusätzliche Informationen über die gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellten Notifikationen und Informationen ersuchen. Das notifizierende Mitglied reagiert auf dieses Ersuchen so rasch wie möglich schriftlich und ausführlich. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass eine in diesem Artikel genannte Notifikation oder Information nicht zur Verfügung gestellt wurde, so kann es dies dem betreffenden anderen Mitglied oder dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.

8.6   Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens schriftlich jede RFO/Übereinkunft, deren Vertragsparteien sie sind. Diese Notifikation umfasst mindestens den Wortlaut des Rechtsinstruments, mit dem die RFO/Übereinkunft eingeführt wird, das Gebiet und die Arten, die in ihre Zuständigkeit bzw. ihren Geltungsbereich fallen, Informationen über den Zustand der bewirtschafteten Fischbestände, eine Beschreibung ihrer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, ihre Regeln und Verfahren zur Feststellung der IUU-Fischerei und die aktualisierten Listen der Fischereifahrzeuge und/oder Betreiber, bei denen sie festgestellt hat, dass sie IUU-Fischerei betrieben haben. Diese Notifikation kann entweder einzeln oder von einer Gruppe von Mitgliedern vorgelegt werden. (16) Alle Änderungen dieser Angaben sind dem Ausschuss unverzüglich zu notifizieren. Das Sekretariat des Ausschusses führt eine Liste der nach diesem Artikel notifizierten RFOs/Übereinkünfte.

8.7   Die Mitglieder erkennen an, dass die Notifikation einer Maßnahme Folgendes nicht berührt: a) ihren rechtlichen Status nach dem GATT 1994, dem Subventionsübereinkommen oder diesem Übereinkommen; b) die Auswirkungen der Maßnahme im Rahmen des Subventionsübereinkommens oder c) die Art der Maßnahme selbst.

8.8   Dieser Artikel verpflichtet nicht zur Bereitstellung von vertraulichen Informationen.

Artikel 9

Institutionelle Bestimmungen

9.1   Es wird hiermit ein Ausschuss für Fischereisubventionen eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitz und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Das WTO-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ausschuss wahr.

9.2   Der Ausschuss prüft alle gemäß den Artikeln 3 und 8 und diesem Artikel bereitgestellten Informationen, mindestens alle zwei Jahre.

9.3   Der Ausschuss überprüft unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens jährlich dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.

9.4   Der Ausschuss überprüft spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle drei Jahre das Funktionieren dieses Übereinkommens, mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren dieses Übereinkommens zu verbessern. Soweit zweckmäßig wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.

9.5   Der Ausschuss unterhält enge Kontakte mit der FAO und anderen einschlägigen internationalen Organisationen im Bereich des Fischereimanagements, einschließlich einschlägiger RFOs/Übereinkünfte.

Artikel 10

Streitbeilegung

10.1   Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie durch die Vereinbarung über die Streitbeilegung ausgeführt und angewandt werden, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens, sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. (17)

10.2   Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 4 des Subventionsübereinkommens (18) für Konsultationen und die Streitbeilegung nach den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens.

Artikel 11

Schlussbestimmungen

11.1   Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 hindert dieses Übereinkommen kein Mitglied daran, eine Subvention für Katastrophenhilfe (19) zu gewähren, sofern die Subvention

(a)

auf die Hilfe bei einer bestimmten Katastrophe beschränkt ist;

(b)

auf das betroffene geografische Gebiet beschränkt ist;

(c)

zeitlich begrenzt ist und

(d)

sich im Falle von Subventionen zum Wiederaufbau auf die Wiederherstellung des Zustands der betroffenen Fischerei und/oder der betroffenen Flotte vor der Katastrophe beschränkt.

11.2

a)

Dieses Übereinkommen, einschließlich etwaiger Erkenntnisse, Empfehlungen und Urteilssprüche in Bezug auf dieses Übereinkommen, hat keine rechtlichen Auswirkungen auf Gebietsansprüche oder die Bestimmung des Verlaufs der Meeresgrenzen.

(b)

Ein nach Artikel 10 dieses Übereinkommens eingesetztes Panel trifft keine Feststellungen in Bezug auf Ansprüche, die es erforderlich machen würden, ihre Feststellungen auf geltend gemachte Gebietsansprüche oder die Bestimmung des Verlaufs der Meeresgrenzen zu stützen. (20)

11.3   Dieses Übereinkommen darf nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden, die die Zuständigkeit, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die aus dem Völkerrecht, einschließlich des Seerechts (21), erwachsen, berührt.

11.4   Sofern nichts anderes vorgesehen ist, bedeutet dieses Übereinkommen nicht, dass ein Mitglied an Maßnahmen oder Entscheidungen im Rahmen einer RFO/Übereinkunft gebunden ist oder diese anerkennt, wenn es keine Vertragspartei oder mitarbeitende Nichtvertragspartei dieser RFO/Übereinkunft ist.

11.5   Durch dieses Übereinkommen werden die im Subventionsübereinkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder geändert noch zunichtegemacht.

Artikel 12

Kündigung des Übereinkommens, wenn keine umfassenden Disziplinen angenommen werden

Wenn innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine umfassenden Disziplinen angenommen werden, gilt dieses Übereinkommen als unverzüglich gekündigt, sofern der Allgemeine Rat nichts anderes beschließt.


(1)  Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Aquakultur und Binnenfischerei nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen.

(2)  Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Zahlungen zwischen Regierungen im Rahmen von Fischereiabkommen nicht als Subventionen im Sinne dieses Übereinkommens gelten.

(3)  Zur Klarstellung sei angemerkt, dass im Sinne dieses Übereinkommens eine Subvention dem gewährenden Mitglied zuzurechnen ist, unabhängig von der Flagge oder dem Zertifikat beteiligter Fischereifahrzeuge oder der Staatsangehörigkeit des Empfängers.

(4)  „Illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei“ (im Folgenden „IUU-Fischerei“) bezieht sich auf Tätigkeiten gemäß Absatz 3 des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN (FAO) im Jahr 2001 angenommenen Internationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei.

(5)  Für die Zwecke des Artikels 3 bezeichnet der Begriff „Betreiber“ den Betreiber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e zum Zeitpunkt eines Verstoßes in Form von IUU-Fischerei. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Verbot der Gewährung oder Aufrechterhaltung von Subventionen für Betreiber, die IUU-Fischerei betreiben, für Subventionen gilt, die für Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten auf See gewährt werden.

(6)  Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass Mitglieder verpflichtet sind, Untersuchungen zu IUU-Fischerei einzuleiten oder eine Feststellung über IUU-Fischerei zu treffen.

(7)  Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Zuständigkeit der aufgeführten Einrichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente beeinträchtigt wird oder den aufgeführten Einrichtungen neue Rechte bei der Feststellung von IUU-Fischerei gewährt werden.

(8)  Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit einer Bestimmung zur IUU-Fischerei verzögert oder beeinträchtigt.

(9)  Dies kann beispielsweise eine Gelegenheit zum Dialog oder zum schriftlichen Informationsaustausch auf Ersuchen des Flaggenstaats oder des subventionierenden Mitglieds umfassen.

(10)  Die Beendigung der Sanktionen erfolgt nach Maßgabe der Rechtsvorschriften oder Verfahren der Behörde, die die in Artikel 3.2 genannte Feststellung getroffen hat.

(11)  Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein biologisch nachhaltiges Niveau das Niveau, das von einem Küstenstaat-Mitglied, unter dessen Gerichtsbarkeit das Gebiet, in dem die Fischerei oder die fischereibezogene Tätigkeit stattfindet, fällt, – unter Verwendung von Referenzwerten wie dem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) oder anderen Referenzpunkten, die den für die Fischerei verfügbaren Daten entsprechen – oder von einer einschlägigen RFO/Übereinkunft in Gebieten und für Arten, die in ihre Zuständigkeit fallen, ermittelt wird.

(12)  Für die Zwecke des Artikels 8.1 stellen die Mitglieder diese Informationen zusätzlich zu allen Informationen bereit, die nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens erforderlich sind und die in einem vom SCM-Ausschuss verwendeten Fragebogen, z. B. G/SCM/6/Rev.1, vorgesehen sind.

(13)  Für LDC-Mitglieder und für Entwicklungsland-Mitglieder, deren jährlicher Anteil an den weltweiten Erzeugnissen aus der Seefischerei gemäß den jüngsten vom WTO-Sekretariat veröffentlichten FAO-Daten 0,8 % nicht übersteigt, kann die Notifikation der zusätzlichen Informationen nach diesem Unterabsatz alle vier Jahre erfolgen.

(14)  Der Begriff „gemeinsam bewirtschaftete Bestände“ bezieht sich auf Bestände, die innerhalb der AWZs von zwei oder mehr Küstenstaat-Mitgliedern oder sowohl innerhalb der AWZ als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen.

(15)  Für Mehrartenfischereien kann ein Mitglied stattdessen andere relevante und verfügbare Fangdaten vorlegen.

(16)  Dieser Verpflichtung kann nachgekommen werden, indem ein aktueller elektronischer Link zu der Website des notifizierenden Mitglieds oder einer anderen geeigneten offiziellen Website, auf der diese Informationen aufgeführt sind, bereitgestellt wird.

(17)  Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 und Artikel 26 der Vereinbarung über Streitbeilegung finden keine Anwendung auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.

(18)  Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich der Begriff „verbotene Subvention“ in Artikel 4 des Subventionsübereinkommens auf Subventionen, die den Verboten nach Artikel 3, 4 oder 5 dieses Übereinkommens unterliegen.

(19)  Zur Klarstellung: Diese Bestimmung gilt nicht für Wirtschafts- und Finanzkrisen.

(20)  Diese Beschränkung gilt auch für einen nach Artikel 25 der Streitbeilegungsvereinbarung eingesetzten Schiedsrichter.

(21)  Einschließlich der Vorschriften und Verfahren von RFOs/Übereinkünften.