16.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/1


Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke

Das am 27. Juni 2019 in Brüssel unterzeichnete Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (1) ist gemäß seinem Artikel 4 Absatz 2 am 1. Mai 2022 in Kraft getreten, nachdem die für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren am 28. April 2022 abgeschlossen wurden.


(1)  ABl. L 32 vom 4.2.2020, S. 3.