22.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/153 |
BESCHLUSS Nr. 2/2022 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES
vom 21. Dezember 2022
hinsichtlich der zweiten und letzten Verlängerung des Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann [2022/2549]
DER PARTNERSCHAFTSRAT —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“), insbesondere auf Artikel 552 —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Übergangszeitraum, in dem das Vereinigte Königreich von der in Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegten Pflicht, Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich zu löschen, abweichen kann, wird gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Abkommens zum zweiten und letzten Mal bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel und London am 21. Dezember 2022.
Im Namen des Partnerschaftsrates
Der gemeinsame Vorsitz
Maroš ŠEFČOVIČ
James CLEVERLY