10.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/60


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 172/2019

vom 14. Juni 2019

zur Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens [2022/2164]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2394 wird mit Wirkung vom 17. Januar 2020 die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 17. Januar 2020 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Die Vertragsparteien wollen ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten und sind der Auffassung, dass die Aufnahme der Verordnung (EU) 2017/2394 in das EWR-Abkommen nicht mit einer Änderung der Definition des Begriffs „weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension“ einhergeht. Somit werden die Schwellenwerte zur Ermittlung, ob ein Verstoß Unions-Dimension hat, ausschließlich auf die von dem jeweiligen Verstoß betroffenen EU-Mitgliedstaaten und nicht auf die EFTA-Staaten angewendet.

(4)

Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Wirkung vom 17. Januar 2020 folgende Fassung:

 

32017 R 2394: Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen werden die Gebiete und die Bevölkerung der EFTA-Staaten für die Zwecke des Artikels 3 Nummer 4 nicht berücksichtigt.

b)

In Artikel 10 Absatz 2 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ‚der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union‘ durch das Wort ‚Grundrechte‘ ersetzt.

c)

In Artikel 35 Absatz 1

i)

werden nach den Wörtern ‚zentralen Verbindungsstellen‘ die Wörter ‚ der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

ii)

wird folgender Satz wird angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde hat Zugang zu den von den EFTA-Staaten übermittelten oder diese betreffenden Informationen.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/2394 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(*)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.