10.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/50 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 165/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2022/2157]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (1), berichtigt in ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 97, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 wird die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(4) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 14 (Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), 31e (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter Nummer 15 (Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „,geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 18 Absatz 4 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
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3. |
Der Text von Nummer 16e (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „32015 L 2366: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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4. |
Nach Nummer 16e (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/2366, berichtigt in ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 97, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.
(2) ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 1.
(3) ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.
(*) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.