10.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/50


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 165/2019

vom 14. Juni 2019

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2022/2157]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (1), berichtigt in ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 97, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 wird die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 14 (Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), 31e (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32015 L 2366: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35), berichtigt in ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 97

2.

Unter Nummer 15 (Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„,geändert durch:

32015 L 2366: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35)“

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 18 Absatz 4 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

die Angabe ‚bis zum 13. Januar 2018‘ wird durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.“

ii)

die Angabe ‚bis zum 13. Juli 2018‘ wird durch die Angabe ‚bis sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.

iii)

die Angabe ‚bis zum 13. Juli 2018‘ wird durch die Angabe ‚innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.“

3.

Der Text von Nummer 16e (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32015 L 2366: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke „Mitgliedstaat(en)“ und „zuständige Behörden“ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)

In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in dieses Abkommen übernommen wurden.

c)

Artikel 4 Absatz 36 erhält folgende Fassung:

„‚Kleinstunternehmen‘ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags eine Einheit ist, die unabhängig von ihrer Rechtsform eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz sich auf höchstens 50 Mio. EUR beläuft und/oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht übersteigt.“

d)

In Artikel 26 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚den Zentralbanken der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

e)

Artikel 27 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden die Wörter ‚um ihre Unterstützung ersuchen‘ durch die Wörter ‚um die Unterstützung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen‘ ersetzt.

ii)

In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

f)

In Artikel 30 Absatz 3 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

g)

In Artikel 96 Absatz 2 werden nach den Wörtern ‚Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken‘ die Wörter ‚und die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

h)

Artikel 109 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

In den Absätzen 1 und 3 wird die Angabe ‚bis zum 13. Januar 2018‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.“

ii)

In Absatz 1 wird die Angabe ‚bis zum 13. Juli 2018‘ durch die Angabe ‚innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 3 wird die Angabe ‚bis zum 13. Januar 2019‘ durch die Angabe ‚innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.

iv)

In Absatz 3 wird die Angabe ‚bis zum 13. Januar 2019‘ durch die Angabe ‚innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.

v)

In Absatz 5 wird die Angabe ‚bis zum 13. Januar 2020‘ durch die Angabe ‚innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.“

4.

Nach Nummer 16e (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„16ea.

32017 R 2055: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/2366, berichtigt in ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 97, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.

(2)  ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 1.

(3)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(*)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.