30.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/1


BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-CTC

vom 25. August 2022

zur Änderung der Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen und der Regeln für die Amtshilfe in den Anlagen I, IIIa und IV zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren [2022/1669]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) (1) kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschließen.

(2)

Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission (3) geändert. In diesem Anhang werden die Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen festgelegt, um die gemeinsamen Datenelemente für den Austausch und die Speicherung von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Eine solche horizontale Harmonisierung war notwendig, um die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme, die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen verwendet werden, zu gewährleisten. Anhang B6a der Anlage IIIa zum Übereinkommen gibt Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission wieder und sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission (5) geändert. In diesem Anhang werden die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenelemente der Versandanmeldung festgelegt, um die Formate und Codes der gemeinsamen Datenelemente für den Austausch und die Speicherung von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Die Formate und Codes der gemeinsamen Datenelemente mussten harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen genutzten elektronischen Zollsysteme nach der Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen interoperabel sind. Anhang A1a der Anlage IIIa zum Übereinkommen gibt Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wieder und sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Zur Verbesserung der Lesbarkeit der Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen sollten die jeweiligen Formate und Codes, Anhang A1a und Anhang B6a der Anlage IIIa zum Übereinkommen, zu einem einzigen Anhang A1a zusammengefasst werden.

(5)

Für Bestimmungen, die ab der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission (6) genannten Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des Neuen EDV-gestützten gelten, sollten in Anlage I zum Übereinkommen die Verweise auf Anlage III berichtigt und durch Verweise auf Anlage IIIa ersetzt werden.

(6)

Die in Anlage IV zum Übereinkommen festgelegten Regeln für die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen sind seit relativ langer Zeit unverändert in Kraft. Diese Regeln sind wichtig, da sie die finanziellen Interessen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der Union und der Mitgliedstaaten schützen. Diese Regeln sollten überarbeitet werden, um sie an die entsprechenden Unionsregeln anzugleichen.

(7)

Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Anlage I zum Übereinkommen wird gemäß dem Anhang A dieses Beschlusses geändert.

2.   Anlage IIIa zum Übereinkommen wird gemäß dem Anhang B dieses Beschlusses geändert.

3.   Anlage IV zum Übereinkommen wird gemäß dem Anhang C dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. August 2022.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident

Matthias PETSCHKE


(1)   ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 im Hinblick auf gemeinsame Datenanforderungen und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 im Hinblick auf die auf bestimmten Vordrucken zu verwendenden Codes (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).


ANHANG A

Anlage I zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 25 Absatz 2 werden die Worte „in den Anhängen A1a und B6a der Anlage III“ durch folgende Worte ersetzt:

„in Anhang A1a der Anlage IIIa“.

2.

In Artikel 27 Absatz 2 werden die Worte „Anhang B6a der Anlage III“ durch folgende Worte ersetzt:

„Anhang A1a der Anlage IIIa“.

3.

In Artikel 41 Nummer 3 werden die Worte „Anlage III“ durch folgende Worte ersetzt:

„Anlage IIIa“.


ANHANG B

Anlage IIIa zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „Anhang B6a“ werden durch folgende Worte ersetzt:

„Anhang A1a“;

b)

die Worte „in Anhang A1a“ werden durch folgende Worte ersetzt:

„in diesem Anhang“.

2.

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach den Worten „Anhang B4“ werden folgende Worte eingefügt:

„der Anlage III“.

b)

die Worte „in Anhang B5“ werden durch folgende Worte ersetzt:

„in Anhang B5a der Anlage IIIa“.

3.

In Artikel 8 werden die Worte „dieser Anlage“ durch folgende Worte ersetzt:

„der Anlage III“.

4.

In Artikel 9 werden nach den Worten „Anhang B10“ folgende Worte eingefügt:

„der Anlage III“.

5.

In Artikel 10 Absatz 1 werden nach den Worten „Anhang C3“ folgende Worte eingefügt:

„der Anlage III“.

6.

Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach den Worten „Anhängen C5 und C6“ werden folgende Worte eingefügt:

„der Anlage III“.

b)

nach den Worten „Anhang C7“ werden folgende Worte eingefügt:

„dieser Anlage“.

7.

Anhang A1a erhält folgende Fassung:

„ANHANG A1a

GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten.

TITEL I

DATENANFORDERUNGEN

KAPITEL I

Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen

1.

Die Datenelemente, Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden sowie für papiergestützte Anmeldungen.

2.

Die Datenelemente, die für jedes Versandverfahren angegeben werden können, und die Formate der Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Titel III näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.

Die Datenelemente sind in der Reihenfolge ihrer Datenelementnummer aufgeführt.

3.

Die Zeichen ‚A‘, ‚B‘ oder ‚C‘ in der Tabelle in Titel II haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise der Code D.E. 1809057000 der Kombinierten Nomenklatur (Status ‚A‘) nur erhoben, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.

Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den nummerierten Anmerkungen zu den Datenanforderungen in Titel II Kapitel II und in den Anmerkungen in Titel III aufgelistet sind.

4.

Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäß diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 29 der Anlage I basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Anforderung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen.

5.

Nehmen die Informationen in einer Versandanmeldung gemäß diesem Anhang die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel III oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet.

6.

Die Länder können nationale Codes für die Datenelemente 1201000000 Vorpapier (Unterelement 1201005000 Maßeinheit und Qualifikator), 1202000000 Zusätzliche Informationen (Unterelement 1202008000 Code), 1203000000 Unterlage (Unterelemente 1203002000 Art), 1204000000 Sonstiger Verweis (Unterelement 1204002000 Art), Bescheinigungen und Bewilligungen verwenden.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen der Kommission die Liste der für diese Datenelemente verwendeten nationalen Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

7.

Maximale Kardinalitäten für jedes Versandverfahren:

D

1x

MC

1x (auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung)

HC

999x (pro MC für den Versand)

HI

9,999x (pro HC)

8.

Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in den Rechtsakten der Vertragsparteien festgelegt sind, verwendet:

 

Kurzbezeichnung

Quelle

Begriffsbestimmung

1.

Code für die Art der Packstücke

UN/ECE-Empfehlung Nr. 21

Code für die Arten der Packstücke gemäß der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlung Nr. 21

2.

Währungscode

ISO 4217

Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217

3.

Ländercode

ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166)

Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; für Nordirland ist der Code ‚XI‘ zu verwenden

4.

UN/LOCODE

UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

UN/LOCODE gemäß der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

6.

Codes für Arten von Beförderungsmitteln

UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäß der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

9.

CUS-Nummern

ECICS (Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen)

Hauptsächlich chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS – Customs Union and Statistics)

9.

Die in Titel III angegebenen Codes, die in der TARIC-Datenbank enthalten sind, werden im Einvernehmen mit den Vertragsparteien festgelegt.

KAPITEL II

Tabelle — Legende

Abschnitt 1

Spaltenüberschriften

Spalten

Anmeldungen/Mitteilungen/Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Rechtsgrundlage

D.E. Nr.

Laufende Nummer für das betreffende Datenelement

 

Alte Feldnr.

Feldnummer in ANHANG B6 der Anlage III gemäß dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren vom 16. Juni 2008

 

Datenelement/Klassenbezeichnung

Bezeichnung des betreffenden Datenelements/der betreffenden Datenklasse

 

Datenunterelement/Bezeichnung der Datenunterklasse

Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements/der betreffenden Datenunterklasse

 

Bezeichnung des Datenunterelements

Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements

 

D1

Versandanmeldung

Artikel 25 und Artikel 26 der Anlage I

D2

Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz — (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr)

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe i der Anlage I

D3

Versand — Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung — (Beförderung im Luftverkehr)

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I

D4

Gestellungsmitteilung in Bezug auf die vorab eingereichte Anmeldung zum Versandverfahren

Artikel 29a der Anlage I

D

Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Versandanmeldung verwendet werden darf.

 

MC

Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Sammelbeförderung (Master Consignment – MC) verwendet werden darf.

 

HC

Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Einzelsendung (House Consignment – HC) verwendet werden darf.

 

HI

Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item – HI) verwendet werden darf.

 

Format

Datenart und Datenlänge

 

Codes in Titel III

Gibt an, ob ergänzende Anmerkungen zum Format und zu den Codes in Titel III verfügbar sind.

 

Abschnitt 2

Spaltenüberschriften

Gruppe

Bezeichnung der Gruppe

Gruppe 11

Informationsanzeige (einschließlich Verfahrenscodes)

Gruppe 12

Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen

Gruppe 13

Beteiligte

Gruppe 16

Orte/Länder/Regionen

Gruppe 17

Zollstellen

Gruppe 18

Nämlichkeit der Waren

Gruppe 19

Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

Gruppe 99

Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

Abschnitt 3

Zeichen in den Spalten unter ‚Anmeldung‘

Zeichen

Beschreibung des Zeichens

A

Obligatorisch: von jedem Land verlangte Daten, unbeschadet der einleitenden Bemerkung 3.

B

Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht.

C

Fakultativ für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Ländern jedoch nicht verlangt werden. Beschließt ein Wirtschaftsteilnehmer, diese Angaben zu machen, müssen alle erforderlichen Unterelemente angegeben werden.

Wird für ein Datenelement/eine Datenklasse ‚C‘ verwendet, so sind alle Datenunterelemente/Datenunterklassen, die zu diesem Datenelement/dieser Datenklasse gehören, obligatorisch, wenn der Anmelder beschließt, diese Angaben zu machen, es sei denn, dies ist in Titel II Kapitel 1 anders angegeben.

D

Auf Ebene der Kopfdaten der Versandanmeldung erforderliches Datenelement.

Die Datenelemente auf der Ebene der Anmeldung enthalten Angaben, die für die gesamte Anmeldung gelten.

MC

Auf Ebene der Sammelbeförderung erforderliches Datenelement.

Die Datenelemente auf der Ebene der Sammelbeförderung enthalten Angaben, die für einen Beförderungsvertrag gelten, der von einem Beförderer und einer direkten Vertragspartei ausgestellt wurde. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Sammelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die in Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

HC

Auf Ebene der Einzelsendung erforderliches Datenelement.

Die Datenelemente der Einzelsendungsebene enthalten Angaben, die für den untersten Beförderungsvertrag gelten, der von einem Spediteur, einem schiffs- oder luftfahrzeugbuchenden Verfrachter oder seinem Agenten oder einem Anbieter von Postdiensten ausgestellt wird. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Einzelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

HI

Auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung erforderliches Datenelement.

Die Ebene der Warenposition in der Einzelsendung ist eine Unterebene zur Einzelsendungsebene. Die Datenelemente auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung enthalten Angaben, die aus unterschiedlichen Positionen in dem Beförderungspapier stammen, auf das in der aktuellen Einzelsendung Bezug genommen wird. Diese Positionsangaben gelten für Anmeldungen und Mitteilungen, auf die Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

Abschnitt 4

Zeichen in der Spalte ‚Format‘

Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

a

alphabetisch

n

numerisch

an

alphanumerisch.

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1

1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge

n2

2 numerische Zeichen, festgelegte Länge

an3

3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge

a..4

bis zu 4 Buchstaben des Alphabets

n..5

bis zu 5 numerische Zeichen

an..6

bis zu 6 alphanumerische Zeichen

n..7,2

bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

TITEL II

TABELLE DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN

KAPITEL I

Tabelle

D.E. Nr.

Alte

Feldnr.

Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements

Anmeldung

Kardinalität

Format

Codes in Titel III

D1

D2

D3

D4

D

MC

HC

HI

 

 

Gruppe 11 — Informationsanzeige (einschließlich Verfahrenscodes)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1101000000

1

Art der Anmeldung

 

 

A

A

A

 

1x

 

 

1x

an..5

Ja

 

D

HI

D

HI

D

HI

 

 

 

 

 

 

 

1102000000

Neu

Zusätzliche Art der Anmeldung

 

 

A

A

A

 

1x

 

 

 

a1

Ja

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1103000000

32

Positionsnummer

 

 

A

A

 

 

 

 

 

1x

n..5

Nein

 

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

 

1107000000

Neu

Sicherheit

 

 

A

A

 

 

1x

 

 

 

n1

Ja

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

1108000000

Neu

Indikator für einen verringerten Datensatz

 

 

A

A

 

 

1x

 

 

 

n1

Ja

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 12 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1201000000

40

Vorpapier

 

 

A

A

A

 

 

9,999x

99x

99x

 

Nein

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1201001000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

 

 

1x

1x

1x

an..70

Ja

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1201002000

 

 

Art

 

A

A

A

 

 

1x

1x

1x

an4

Ja

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1201003000

 

 

Art der Packstücke

 

A

A

A

 

 

 

 

1x

an..2

Ja

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

1201004000

 

 

Anzahl der Packstücke

 

A

A

A

 

 

 

 

1x

n..8

Nein

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

1201005000

 

 

Maßeinheit und Qualifikator

 

A

A

A

 

 

 

 

1x

an..4

Ja

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

1201006000

 

 

Menge

 

A

A

A

 

 

 

 

1x

n..16,6

Nein

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

1201007000

 

 

Positionsnummer

 

A

A

A

 

 

 

 

1x

n..5

Nein

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

1201079000

 

 

Zusätzliche Angaben

 

C

C

 

 

 

1x

1x

1x

an..35

Nein

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

 

1202000000

44

Zusätzliche Informationen

 

 

C

C

C

 

 

99x

 

99x

 

Nein

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1202008000

 

 

Code

 

A

A

A

 

 

1x

 

1x

an5

Ja

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1202009000

 

 

Text:

 

A

A

A

 

 

1x

 

1x

an..512

Nein

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1203000000

44

Unterlage

 

 

A

A

A

 

 

99x

 

99x

 

Nein

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1203001000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

 

 

1x

 

1x

an..70

Nein

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1203002000

 

 

Art

 

A

A

A

 

 

1x

 

1x

an4

Ja

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1203013000

 

 

Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

 

C

C

C

 

 

1x

 

1x

n..5

Nein

 

MC

HI

MC

HI

MC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1203079000

 

 

Zusätzliche Angaben

 

C

 

 

 

 

1x

 

1x

an..35

Nein

 

 

MC

HI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1204000000

44

Neu

Sonstiger Verweis

 

 

A

A

A

 

 

99x

99x

99x

 

Nein

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1204001000

 

 

Referenznummer

 

C

C

C

 

 

1x

1x

1x

an..70

Nein

 

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1204002000

 

 

Art

 

A

A

A

 

 

1x

1x

1x

an4

Ja

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1205000000

44

Neu

Beförderungspapier

 

 

A

[8]

A

[8]

A

[8]

 

 

99x

99x

 

 

Nein

 

MC

HC

MC

HC

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

1205001000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

 

 

1x

1x

 

an..70

Nein

 

MC

HC

MC

HC

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

1205002000

 

 

Art

 

A

A

A

 

 

1x

1x

 

an4

Ja

 

MC

HC

MC

HC

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

1208000000

 

Referenznummer/UCR

 

 

C

C

C

 

 

1x

1x

1x

an..35

Nein

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1209000000

Neu

LRN

 

 

A

A

A

A

1x

 

 

 

an..22

Nein

 

D

D

D

D

 

 

 

 

 

 

1212000000

44

Neu

Bewilligung

 

 

A

[60]

A

[60]

A

[60]

 

9x

 

 

 

 

Nein

 

 

 

 

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1212001000

 

 

Referenznummer

 

A

[60]

A

[60]

A

[60]

 

1x

 

 

 

an..35

Nein

 

 

 

 

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1212002000

 

 

Art

 

A

A

A

 

1x

 

 

 

an..4

Ja

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 13 — Beteiligte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1302000000

2

Versender

 

 

C

 

 

 

 

1x

1x

 

 

Nein

 

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1302016000

 

 

Name

 

A

[6]

 

 

 

 

1x

1x

 

an..70

Nein

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1302017000

2 (Nr.)

 

Kennnummer

 

A

 

 

 

 

1x

1x

 

an..17

Ja

 

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1302018000

 

 

Anschrift

 

A

[6]

 

 

 

 

1x

1x

 

 

Nein

 

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1302018019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

 

 

 

 

1x

1x

 

an..70

Nein

 

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1302018020

 

 

 

Land

A

 

 

 

 

1x

1x

 

a2

Ja

 

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1302018021

 

 

 

Postleitzahl

A

 

 

 

 

1x

1x

 

an..17

Nein

 

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1302018022

 

 

 

Ort

A

 

 

 

 

1x

1x

 

an..35

Nein

 

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1302074000

 

 

Kontaktperson

 

C

 

 

 

 

9x

9x

 

 

Nein

 

 

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1302074016

 

 

 

Name

A

 

 

 

 

1x

1x

 

an..70

Nein

 

 

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1302074075

 

 

 

Telefonnummer

A

 

 

 

 

1x

1x

 

an..35

Nein

 

 

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1302074076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

 

 

 

 

1x

1x

 

an..256

Nein

 

 

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1303000000

8

Empfänger

 

 

A

A

A

 

 

1x

1x

1x

 

Nein

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1303016000

 

 

Name

 

A

[6]

A

[6]

A

[6]

 

 

1x

1x

1x

an..70

Nein

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1303017000

8 (Nr.)

 

Kennnummer

 

A

[8]

A

[8]

A

[8]

 

 

1x

1x

1x

an..17

Ja

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1303018000

 

 

Anschrift

 

A

[6]

A

[6]

A

[6]

 

 

1x

1x

1x

 

Nein

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1303018019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

 

 

1x

1x

1x

an..70

N

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1303018020

 

 

 

Land

A

A

A

 

 

1x

1x

1x

a2

Ja

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1303018021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

 

 

1x

1x

1x

an..17

Nein

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1303018022

 

 

 

Ort

A

A

A

 

 

1x

1x

1x

an..35

Nein

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1306000000

14

Vertreter

 

 

A

A

A

A

1x

 

 

 

 

Nein

 

D

D

D

D

 

 

 

 

 

 

1306017000

4 (Nr.)

 

Kennnummer

 

A

A

A

A

1x

 

 

 

an..17

Ja

 

D

D

D

D

 

 

 

 

 

 

1306030000

14

 

Status

 

A

A

A

A

1x

 

 

 

n1

Ja

 

D

D

D

D

 

 

 

 

 

 

1306074000

 

 

Kontaktperson

 

C

C

C

C

9x

 

 

 

 

Nein

 

D

D

D

D

 

 

 

 

 

 

1306074016

 

 

 

Name

A

A

A

A

1x

 

 

 

an..70

Nein

 

D

D

D

D

 

 

 

 

 

 

1306074075

 

 

 

Telefonnummer

A

A

A

A

1x

 

 

 

an..35

Nein

 

D

D

D

D

 

 

 

 

 

 

1306074076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

A

A

A

1x

 

 

 

an..256

Nein

 

D

D

D

D

 

 

 

 

 

 

1307000000

50

Inhaber des Versandverfahrens

 

 

A

A

A

A

1x

 

 

 

 

Nein

 

D

D

D

D

 

 

 

 

 

 

1307016000

 

 

Name

 

A

[6]

A

[6]

A

[6]

 

1x

 

 

 

an..70

Nein

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1307017000

50 (Nr.)

 

Kennnummer

 

A

A

A

A

1x

 

 

 

an..17

Ja

 

D

D

D

D

 

 

 

 

 

 

1307018000

 

 

Anschrift

 

A

[6]

A

[6]

A

[6]

 

1x

 

 

 

 

Nein

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1307018019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

 

1x

 

 

 

an..70

Nein

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1307018020

 

 

 

Land

A

A

A

 

1x

 

 

 

a2

Ja

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1307018021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

 

1x

 

 

 

an..17

Nein

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1307018022

 

 

 

Ort

A

A

A

 

1x

 

 

 

an..35

Nein

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1307074000

 

 

Kontaktperson

 

C

C

C

 

1x

 

 

 

 

Nein

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1307074016

 

 

 

Name

A

A

A

 

1x

 

 

 

an..70

Nein

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1307074075

 

 

 

Telefonnummer

A

A

A

 

1x

 

 

 

an..35

Nein

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1307074076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

A

A

 

1x

 

 

 

an..256

Nein

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1314000000

44

Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

 

 

C

C

C

 

 

99x

99x

99x

 

Nein

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1314017000

 

 

Kennnummer

 

A

A

A

 

 

1x

1x

1x

an..17

Ja

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1314031000

 

 

Funktion

 

A

A

A

 

 

1x

1x

1x

a..3

Ja

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 16 — Orte/Länder/Regionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1603000000

17a

Bestimmungsland

 

 

A

A

A

 

 

1x

1x

1x

a2

Ja

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1606000000

15

Versendungsland

 

 

A

C

 

 

 

1x

1x

1x

a2

Ja

 

MC

HC

HI

MC

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

 

1612000000

Neu

Von der Sendung zu durchquerendes Land

 

 

A

A

 

 

 

99x

 

 

 

Nein

 

MC

MC

 

 

 

 

 

 

 

 

1612020000

 

 

Land

 

A

A

 

 

 

1x

 

 

a2

Ja

 

MC

MC

 

 

 

 

 

 

 

 

1613000000

27

Ladeort

 

 

B

[61]

B

B

B

 

1x

 

 

 

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1613020000

 

 

Land

 

A

A

A

A

 

1x

 

 

a2

Ja

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1613036000

 

 

UN/LOCODE

 

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..17

Ja

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1613037000

 

 

Ort

 

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..35

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615000000

30

Warenort

 

 

A

[75]

A

[75]

A

[75]

A

[75]

 

1x

 

 

 

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615036000

 

 

UN/LOCODE

 

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..17

Ja

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615045000

 

 

Art des Ortes

 

A

A

A

A

 

1x

 

 

a1

Ja

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615046000

 

 

Qualifikator der Identifizierung

 

A

A

A

A

 

1x

 

 

a1

Ja

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615047000

 

 

Zollstelle

 

A

A

A

A

 

1x

 

 

 

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615047001

 

 

 

Referenznummer

A

A

A

A

 

1x

 

 

an8

Ja

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615048000

 

 

GNSS

 

A

A

A

A

 

1x

 

 

 

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615048049

 

 

 

Breitengrad

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..17

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615048050

 

 

 

Längengrad

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..17

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615051000

 

 

Wirtschaftsbeteiligter

 

A

A

A

A

 

1x

 

 

 

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615051017

 

 

 

Kennnummer

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..17

Jq

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615052000

 

 

Bewilligungsnummer

 

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..35

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615053000

 

 

Zusätzliche Kennung

 

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..4

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615018000

 

 

Anschrift

 

A

A

A

A

 

1x

 

 

 

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615018019

 

 

 

Straße und Hausnummer

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..70

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615018020

 

 

 

Land

A

A

A

A

 

1x

 

 

a2

Ja

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615018021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..17

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615018022

 

 

 

Ort

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..35

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615081000

 

 

PLZ-Adresse

 

A

A

A

A

 

1x

 

 

 

Nein

 

 

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615081020

 

 

 

Land

A

A

A

A

 

1x

 

 

a2

Ja

 

 

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615081021

 

 

 

Postleitzahl

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..17

Nein

 

 

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615081025

 

 

 

Hausnummer

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..35

Nein

 

 

 

 

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615074000

 

 

Kontaktperson

 

C

C

C

C

 

9x

 

 

 

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615074016

 

 

 

Name

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..70

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615074075

 

 

 

Telefonnummer

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..35

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1615074076

 

 

 

E-Mail-Adresse

A

A

A

A

 

1x

 

 

an..256

Nein

 

MC

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

1617000000

Neu

Vorgeschriebene Beförderungsroute

 

 

A

A

 

 

1x

 

 

 

n1

Ja

 

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 17 — Zollstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1703000000

NEU

Abgangszollstelle

 

 

A

A

A

A

1x

 

 

 

 

Nein

 

D

D

D

D

 

 

 

 

 

 

1703001000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

A

1x

 

 

 

an8

Ja

 

D

D

D

D

 

 

 

 

 

 

1704000000

51

Durchgangszollstelle

 

 

A

A

 

 

9x

 

 

 

 

Nein

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

1704001000

 

 

Referenznummer

 

A

A

 

 

1x

 

 

 

an8

Ja

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

1705000000

53

Bestimmungszollstelle

 

 

A

A

A

 

1x

 

 

 

 

Nein

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1705001000

 

 

Referenznummer

 

A

A

A

 

1x

 

 

 

an8

Ja

 

D

D

D

 

 

 

 

 

 

 

1706000000

Neu

Ausgangszollstelle für das Versandverfahren

 

 

A

A

 

 

9x

 

 

 

 

Nein

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

1706001000

 

 

Referenznummer

 

A

A

 

 

1x

 

 

 

an8

Ja

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 18 — Nämlichkeitder Waren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1801000000

38

Eigenmasse

 

 

A

 

 

 

 

 

 

1x

n..16,6

Nein

 

HI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1804000000

35

Rohmasse

 

 

A

A

A

 

 

 

1x

1x

n..16,6

Nein

 

HC

HI

HC

HI

HC

HI

 

 

 

 

 

 

 

1805000000

31

Warenbezeichnung

 

 

A

A

A

 

 

 

 

1x

an..512

Nein

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

1806000000

Neu

Verpackung

 

 

A

A

A

 

 

 

 

99x

 

Nein

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

1806003000

31

 

Art der Packstücke

 

A

A

A

 

 

 

 

1x

an2

Ja

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

1806004000

31

 

Anzahl der Packstücke

 

A

A

A

 

 

 

 

1x

n..8

Nein

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

1806054000

31

 

Versandzeichen

 

A

[8]

A

[8]

A

[8]

 

 

 

 

1x

an..512

Nein

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

1808000000

31

CUS-Nummer

 

 

C

C

C

 

 

 

 

1x

an9

Ja

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

1809000000

 

Warennummer

 

 

A

A

C

 

 

 

 

1x

 

Nein

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

1809056000

Neu

 

Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems

 

A

A

C

 

 

 

 

1x

an6

Ja

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

1809057000

33

 

Code der Kombinierten Nomenklatur

 

B

B

C

 

 

 

 

1x

an2

Ja

 

HI

HI

HI

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 19 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1901000000

19

Container-Kennnummer

 

 

A

[61]

A

A

A

 

1x

 

 

n1

Ja

 

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

 

1903000000

25

Verkehrszweig an der Grenze

 

 

A

[30]

[61]

A

[30]

 

A

 

1x

 

 

n1

Ja

 

MC

MC

 

 

 

 

 

 

 

 

1904000000

26

Inländischer Verkehrszweig

 

 

B

 

 

 

 

1x

 

 

n1

Ja

 

MC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905000000

18(1)

Beförderungsmittel beim Abgang

 

 

A

[34]

[35]

[36]

A

[34]

[35]

[36]

A

[34]

[35]

[36]

 

 

999x

999x

 

 

Nein

 

MC

HC

MC

HC

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

1905017000

 

 

Kennnummer

 

A

A

A

 

 

1x

1x

 

an..35

Nein

 

MC

HC

MC

HC

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

1905061000

 

 

Art der Identifizierung

 

A

A

A

 

 

1x

1x

 

n2

Ja

 

MC

HC

MC

HC

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

1905062000

18(2)

 

Staatszugehörigkeit

 

A

A

A

 

 

1x

1x

 

a2

Ja

 

MC

HC

MC

HC

MC

HC

 

 

 

 

 

 

 

1907000000

Neu

Beförderungsausrüstung

 

 

A

A

A

 

 

9,999x

 

 

 

Nein

 

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

 

1907044000

 

 

Warenreferenz

 

A

A

A

 

 

9,999x

 

 

n..5

Nein

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

 

1907063000

31

 

Containernummer

 

A

A

A

 

 

1x

 

 

an..17

Nein

 

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

 

1908000000

Neu

Aktives Grenzverkehrsmittel

 

 

A

[34]

[35]

[36]

[61]

[70]

[71]

A

[34]

[35]

[36] [61]

[70]

[71]

 

A

[34]

[35] [36]

[70]

[71]

 

9x

 

 

 

Nein

 

MC

MC

 

MC

 

 

 

 

 

 

1908000047

 

 

Referenznummer der Zollstelle an der Grenze

 

A

A

 

A

 

1x

 

 

an8

Ja

MC

MC

 

MC

 

 

 

 

 

 

1908017000

21(1)

 

Kennnummer

 

A

A

 

A

 

1x

 

 

an..35

Nein

 

MC

MC

 

MC

 

 

 

 

 

 

1908061000

 

 

Art der Identifizierung

 

A

A

 

A

 

1x

 

 

n2

Ja

 

MC

MC

 

MC

 

 

 

 

 

 

1908062000

21(2)

 

Staatszugehörigkeit

 

A

A

 

A

 

1x

 

 

a2

Ja

 

MC

MC

 

MC

 

 

 

 

 

 

1902000000

 

 

Nummer der Beförderung

 

B

B

 

B

 

1x

 

 

an..17

Nein

 

MC

MC

 

MC

 

 

 

 

 

 

1910000000

D

Verschluss

 

 

A

A

A

[65]

 

 

99x

 

 

 

Nein

 

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

 

1910068000

 

 

Anzahl der Verschlüsse

 

A

A

A

 

 

1x  (*1)

 

 

n..4

Nein

 

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

 

1910015000

 

 

Kennung

 

A

A

A

 

 

1x

 

 

an..20

Nein

 

MC

MC

MC

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 99 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9902000000

52

Art der Sicherheitsleistung

 

 

A

A

 

 

9x

 

 

 

an1

Ja

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

9903000000

52

Referenznummer der Sicherheitsleistung

 

 

A

A

 

 

99x

 

 

 

 

Nein

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

9903069000

 

 

Referenznummer der Sicherheitsleistung

 

A

A

 

 

1x

 

 

 

an..24

Nein

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

9903070000

 

 

Zugriffscode

 

A

A

 

 

1x

 

 

 

an..4

Nein

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

9903012000

 

 

Währung

 

A

A

 

 

1x

 

 

 

a3

Ja

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

9903071000

 

 

Zu deckender Betrag

 

A

A

 

 

1x

 

 

 

n..16,2

Nein

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

9903073000

 

Andere Zeichen der Sicherheitsleistung

 

 

A

A

 

 

9x

 

 

 

an..35

Nein

 

D

D

 

 

 

 

 

 

 

 

KAPITEL II

Anmerkungen

Nummer der Anmerkung

Beschreibung der Anmerkung

[6]

Wird die EORI-Kennnummer oder eine von der Union anerkannte eindeutige Kennnummer eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens oder eines Drittlands angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben.

[8]

Diese Angabe ist nur zu übermitteln, wenn sie vorliegt.

[30]

Die Länder können bei anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn von dieser Anforderung absehen, wenn der Versandvorgang die Außengrenze der Vertragsparteien nicht überschreitet.

[34]

Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.

[35]

Bei multimodalen Beförderungseinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, können die Zollbehörden zulassen, dass der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellt, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern die multimodalen Beförderungseinheiten eindeutige Kennnummern aufweisen und diese Nummern im D.E. 1907063000 ‚Containernummer‘ verzeichnet sind.

[36]

In folgenden Fällen sehen die Länder von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, anzugeben:

wenn dieses Datenelement aus logistischen Gründen nicht angegeben werden kann und der Inhaber des Versandverfahrens den AEO-C-Status in der Union oder einen ähnlichen Status in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens hat und

wenn die sachdienlichen Angaben von den Zollbehörden über die Buchführung des Inhabers des Versandverfahrens ermittelt werden können.

[60]

Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn eine Bewilligung gemäß Artikel 55 der Anlage I vorliegt.

[61]

Dieses Datenelement ist fakultativ, wenn die Anmeldung vor der Gestellung der Waren eingereicht wird.

[65]

Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Zollbehörde beschlossen hat, die Waren mit einem Verschluss zu versehen.

[70]

Nicht zu verwenden, wenn keine Durchgangszollstelle (D.E. 1704000000 ) angemeldet wurde.

[71]

Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn sie mit dem Beförderungsmittel beim Abgang (D.E. 1905000000 ) identisch sind.

[75]

Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.

TITEL III

ANMERKUNGEN UND CODES BETREFFEND DIE GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN

Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datenarten sinf nachstehend aufgeführt.

Gruppe 11 — Informationsanzeige (einschließlich Verfahrenscodes)

1101000000

Art der Anmeldung

Anzugeben ist der entsprechende Code.

Die zu verwendenden Codes sind:

Code

Beschreibung

Datensatz in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II dieses Anhangs

C

Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.

D3

T

Gemischte Sendungen, die sowohl Waren, die in das T1-Verfahren zu überführen sind, als auch Waren, die in das T2-Verfahren zu überführen sind, enthalten, gemäß Artikel 28 der Anlage I.

D1, D2

T1

Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.

D1, D2, D3

T2

Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das Versandverfahren übergeführt werden.

D1, D2, D3

T2F

Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden.

D1, D2, D3

TD

Waren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden.

D3

X

Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I in ein Versandverfahren übergeführt werden.

D3

1102000000

Zusätzliche Art der Anmeldung

Anzugeben ist der entsprechende Code.

Die zu verwendenden Codes sind:

A

für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß den Artikeln 25 und 26 der Anlage I)

D

für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 29a der Anlage I

1103000000

Positionsnummer

Laufende Nummer der Warenposition, die Gegenstand der Anmeldung ist, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.

1107000000

Sicherheit

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung (EXS) oder der summarischen Eingangsanmeldung (ENS) gemäß den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragsparteien über Sicherheitsmaßnahmen verbunden ist.

Die zu verwendenden Codes sind:

Code

Beschreibung

Erläuterung

0

Nein

Anmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

1

ENS

Anmeldung ist mit einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

2

EXS

Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung verbunden.

3

ENS und EXS

Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung und einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

1108000000

Indikator für einen verringerten Datensatz

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung den verringerten Datensatz enthält.

Die zu verwendenden Codes sind:

0

Nein (Waren werden nicht mit einem verringerten Datensatz angemeldet)

1

Ja (Waren werden mit einem verringerten Datensatz angemeldet)

Gruppe 12 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen

1201000000

Vorpapier

Anzugeben sind Einzelheiten zum Vorpapier.

Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.

1201001000

Referenznummer

Anzugeben ist die Referenz auf die vorübergehende Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder die entsprechenden Zollpapiere.

Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Im Falle einer Ausfuhr mit anschließendem Versand ist die MRN der Ausfuhranmeldung anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Hier ist die Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

Feld

Inhalt

Format

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)

n2

21

2

Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/Mitteilung erfolgte (Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3)

a2

RO

3

Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land

an 12

9876AB889012

4

Verfahrenskennung

a1

B

5

Prüfziffer

an1

1

Felder Nr. 1 und 2: siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

In Feld Nr. 4 ‚Verfahrenskennung‘ zu verwendende Codes:

Code

Verfahren

A

Nur Ausfuhr

B

Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

C

Nur summarische Ausgangsanmeldung

D

Wiederausfuhrmitteilung

E

Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

J

Nur Versandanmeldung

K

Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

L

Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

M

Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

P

Nachweis des zollrechtlichen007 000 Status von Unionswaren/Warenmanifest

R

Nur Einfuhranmeldung

S

Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung

T

Nur summarische Eingangsanmeldung

U

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

V

Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

W

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung

Z

Ankunftsmeldung

1201002000

Art

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

1201003000

Art der Packstücke

Anzugeben ist der Code der für die Abschreibung der Anzahl der Packstücke relevanten Packstückart.

Die zu verwendenden Codes sind:

Code für die Art der Packstücke gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.

1201004000

Anzahl der Packstücke

Anzugeben ist die relevante Zahl der Packstückabschreibungen.

1201005000

Maßeinheit und Qualifikator

Anzugeben ist die entsprechende Maßeinheit und der Qualifikator für die Abschreibung.

Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an.4 und nicht n..4 sein, da letzteres Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

Sind keine solchen Maßeinheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

1201006000

Menge

Anzugeben ist die entsprechende Menge für die Abschreibung.

1201007000

Positionskennung

Anzugeben ist die im Vorpapier gemeldete Positionsnummer.

1201079000

Zusätzliche Angaben

Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Vorpapier.

Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, ergänzende Angaben in Bezug auf das Vorpapier zu machen.

1202000000

Zusätzliche Informationen:

Dieses Datenelement ist in Bezug auf Informationen zu verwenden, für die in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien nicht festgelegt wird, in welchem Feld sie einzugeben sind.

1202008000

Code

Anzugeben ist der entsprechende Code und gegebenenfalls der von dem betreffenden Land vorgesehene Code.

Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen:

Code 0xxxx – Kategorie ‚allgemein‘

Code 2xxxx – Versandverfahren

Die Codes ‚00200‘, ‚20100‘, ‚20200‘ und ‚20300‘ werden, sofern zutreffend, bei papiergestützten und elektronischen Versandanmeldungen verwendet.

Code

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Informationen

00200

Anhang A1a Titel III

Mehrere Unterlagen und Parteien

‚Verschiedene‘

20100

Artikel 18 des Übereinkommens

Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union

 

20200

Artikel 18 des Übereinkommens

Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union

 

20300

Artikel 18 des Übereinkommens

Ausfuhr

‚Ausfuhr‘

Die Länder können nationale Codes festlegen.

Nationale Codes müssen das Format a1an4 haben.

1202009000

Text:

Bei Bedarf können Erläuterungen zu dem angemeldeten Code gegeben werden.

1203000000

Unterlage

1203001000

Referenznummer

Kennnummer oder Referenznummer von Unterlagen oder Bescheinigungen der Vertragsparteien oder von internationalen Unterlagen oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden.

Unter Verwendung der vorgesehenen Codes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen anzugeben.

Kennnummer oder Referenznummer der nationalen Dokumente oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Erklärung vorgelegt werden.

1203002000

Art

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.

Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Bescheinigungen.

Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

Die zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegten Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen der Vertragsparteien oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

Nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, sind im Format n1an3 anzugeben (z. B. 2123, 34d5). Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.

1203013000

Zeilen-/Positionsnummer im Dokument:

Anzugeben ist die laufende Nummer der Warenposition in der Unterlage (z. B. Bescheinigung, Lizenz, Genehmigung, Einfuhrdokument usw.), die der betreffenden Warenposition entspricht.

1203079000

Zusätzliche Angaben

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Unterlage.

Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, ergänzende Angaben in Bezug auf die Unterlage zu machen.

1204000000

Sonstiger Verweis

1204001000

Referenznummer

Referenznummer etwaiger zusätzlicher Anmeldungen, die nicht durch eine Unterlage, ein Beförderungspapier oder zusätzliche Informationen abgedeckt sind.

1204002000

Art

Unter Verwendung der entsprechenden Codes sind die nach den geltenden besonderen Vorschriften erforderlichen Angaben einzutragen.

Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

Die Codes der Vertragsparteien für sonstige Verweise sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

Die Länder können nationale Codes festlegen. Nationale Codes für sonstige Verweise sind im Format n1an3 anzugeben, gegebenenfalls gefolgt von einer Kennnummer oder einem anderen erkennbaren Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.

1205000000

Beförderungspapier

Dieses Datenelement enthält die Art und die Referenznummer des Beförderungspapiers.

1205001000

Referenznummer

Für Spalte D3:

Dieses Datenelement enthält die Referenznummer des Beförderungspapiers, das als Anmeldung zum Versandverfahren verwendet wird.

1205002000

Art

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

1208000000

Referenznummer/UCR

Bei dieser Angabe handelt es sich um die eindeutige Kennnummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung gegeben hat.

Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind.

1209000000

LRN

Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.

1212000000

Bewilligung

1212001000

Referenznummer

Anzugeben ist die Referenznummer aller für die Anmeldung und Mitteilung erforderlichen Bewilligungen.

1212002000

Art

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

Gruppe 13 — Beteiligte

1302000000

Versender

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet.

1302016000

Name

Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.

1302017000

Kennnummer:

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Die zu verwendenden Codes sind:

Eine eindeutige Drittlandskennnummer, die der betreffenden Vertragspartei mitgeteilt wurde, hat folgende Struktur:

Feld

Inhalt

Format

1

Ländercode

a2

2

Eindeutige Kennnummer in einem Drittland

an..15

Ländercode: Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

1302018000

Anschrift:

1302018019

Straße und Hausnummer

Anzugeben ist die Bezeichnung der Straße der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.

1302018020

Land

Anzugeben ist der Ländercode.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

1302018021

Postleitzahl:

Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.

1302018022

Ort

Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.

1302074000

Kontaktperson

1302074016

Name

Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.

1302074075

Telefonnummer

Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.

1302074076

E-Mail-Adresse

Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.

1303000000

Empfänger

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Dieses Datenelement und seine Unterelemente können bis zur Aktualisierung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission durch alle Vertragsparteien auf HI-Ebene angemeldet werden.

1303016000

Name

Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.

1303017000

Kennnummer

Anzugeben ist die EORI-Nummer oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die für D.E. 1302017000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

1303018000

Anschrift:

1303018019

Straße und Hausnummer

Anzugeben ist die Bezeichnung der Straße der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.

1303018020

Land

Anzugeben ist der Ländercode.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.

1303018021

Postleitzahl

Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.

1303018022

Ort:

Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.

1306000000

Vertreter

Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 1305000000 Anmelder oder ggf. D.E. 1307000000 Inhaber des Versandverfahrens.

1306017000

Kennnummer

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beteiligten oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die für D.E. 1302017000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

1306030000

Status

Einzutragen ist der entsprechende Code für den Status des Vertreters.

Die zu verwendenden Codes sind:

Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen zu setzen:

2

Direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person)

3

Indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person)

Der Code 3 ist für das Versandverfahren nicht relevant.

1306074000

Kontaktperson:

1306074016

Name

Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.

1306074075

Telefonnummer

Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.

1306074076

E-Mail-Adresse

Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.

1307000000

Inhaber des Versandverfahrens:

1307016000

Name:

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt.

1307017000

Kennnummer

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die für D.E. 1302017000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

1307018000

Anschrift:

1307018019

Straße und Hausnummer

Anzugeben ist die Bezeichnung der Straße der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.

1307018020

Land

Anzugeben ist der Ländercode.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

1307018021

Postleitzahl

Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.

1307018022

Ort

Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.

1307074000

Kontaktperson:

1307074016

Name

Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.

1307074075

Telefonnummer

Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.

1307074076

E-Mail-Adresse

Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.

1314000000

Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

Weitere Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette können hier angegeben werden, um nachzuweisen, dass die gesamte Lieferkette von den Wirtschaftsbeteiligten abgedeckt wurde, die den AEO-Status innehatten.

Wird diese Datenklasse verwendet, ist die Funktion und Kennnummer anzugeben, andernfalls ist dieses Datenelement fakultativ.

1314017000

Kennnummer

Die EORI-Nummer oder die eindeutige Drittlandskennnummer ist anzugeben, wenn dem Beteiligten eine solche Nummer zugeteilt wurde.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die für D.E. 1302017000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

1314031000

Funktion

Anzugeben ist der relevante Funktionscode, der die Funktion der zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.

Die zu verwendenden Codes sind:

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode

Partei

Beschreibung

CS

Sammelladungsspediteur

Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt

FW

Spediteur

Partei, die Waren befördert

MF

Hersteller

Partei, die Waren herstellt

WH

Lagerhalter

Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

Gruppe 16 — Orte/Länder/Regionen

1603000000

Bestimmungsland

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben.

Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.

1606000000

Versendungsland

Anzugeben ist der entsprechende Code des Landes, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

1612000000

Von der Sendung zu durchquerendes Land

Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn eine vorgeschriebene Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle festgelegt wird (siehe 1617000000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke).

Kennung der Länder, die auf der Strecke des Beförderungsmittels zwischen dem Abgangsland und dem Bestimmungsland liegen (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch das Abgangsland und das Land der Endbestimmung der Waren.

1612020000

Land

Anzugeben ist/sind der/die entsprechende(n) Ländercode(s) in der korrekten Reihenfolge der Streckenführung der Sendung.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

1613000000

Ladeort

Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen.

Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben.

1613020000

Land

Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Ländercode des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.

Die zu verwendenden Codes sind:

Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der Ländercode gemäß der einleitenden Bemerkung 8 Nummer 3 festgelegt.

1613036000

UN/LOCODE

Anzugeben ist der UN/LOCODE für den Ort, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.

Die zu verwendenden Codes sind:

UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.

1613037000

Ort

Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Name des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.

1615000000

Warenort

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.

Es darf nur jeweils eine ‚Art des Ortes‘ verwendet werden.

1615036000

UN/LOCODE

Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden.

Die zu verwendenden Codes sind:

UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.

1615045000

Art des Ortes

Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes angegebene Code.

Die zu verwendenden Codes sind:

Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:

A

Bestimmter Ort

B

Bewilligter Ort

C

Zugelassener Ort

D

Sonstige

1615046000

Qualifikator der Identifizierung

Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Je nach verwendetem Qualifikator ist nur die maßgebliche Kennung anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

Qualifikator

Kennung

Beschreibung

T

PLZ-Adresse

Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.

U

UN/LOCODE

UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.

V

Kennung der Zollstelle

Die unter D.E. 1705001000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

W

GNSS-Koordinaten

Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

Beispiele: 44.424896°/8.774792° oder 50.838068°/4.381508°

X

EORI-Nummer

Die für D.E. 1302017000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Y

Bewilligungsnummer

Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. der Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Z

Anschrift

Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts.

Wird Code ‚X‘ (EORI-Nummer) oder Code ‚Y‘ (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

1615047000

Zollstelle

Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen.

1615047001

Referenznummer

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen, anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 1705001000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

1615048000

GNSS

Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen.

1615048049

Breitengrad

Anzugeben ist der Breitengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.

1615048050

Längengrad

Anzugeben ist der Längengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.

1615051000

Wirtschaftsbeteiligter

Zu verwenden ist die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können.

1615051017

Kennnummer

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die für D.E. 1302017000 Versender/Kennnummer festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

1615052000

Bewilligungsnummer

Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes.

1615053000

Zusätzliche Kennung

Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer, eine Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben.

1615018000

Anschrift:

1615018019

Straße und Hausnummer

Anzugeben ist die maßgebliche Straße und Hausnummer.

1615018020

Land

Anzugeben ist der Ländercode.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

1615018021

Postleitzahl

Anzugeben ist die Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.

1615018022

Ort

Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.

1615081000

PLZ-Adresse

Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann.

1615081020

Land

Anzugeben ist der Ländercode.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

1615081021

Postleitzahl

Anzugeben ist die maßgebliche Postleitzahl für den entsprechenden Warenort.

1615081025

Hausnummer

Anzugeben ist die Hausnummer des entsprechenden Warenortes.

1615074000

Kontaktperson

1615074016

Name

Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.

1615074075

Telefonnummer

Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.

1615074076

E-Mail-Adresse

Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.

1617000000

Vorgeschriebene Beförderungsstrecke

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die vorgeschriebene Beförderungsstrecke angewendet wird.

Mit der vorgeschriebenen Beförderungsstrecke wird die Route festgelegt, auf der die Waren auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0

Die Waren müssen nicht auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden.

1

Die Waren müssen auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.

Gruppe 17 — Zollstellen

1703000000

Abgangszollstelle

1703001000

Referenznummer

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, an der das Versandverfahren beginnen soll.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 1705001000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

1704000000

Durchgangszollstelle

1704001000

Referenznummer

Anzugeben ist der Code für die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen.

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Kennnummer der betreffenden Zollstelle anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 1705001000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

1705000000

Bestimmungszollstelle

1705001000

Referenznummer

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Versandverfahren endet.

Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

Die Codes (an8) haben folgende Struktur:

Die ersten beiden Zeichen (a2) geben mittels des Ländercodes gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3 das Land an,

die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für den UN/LOCODE (Ortsbezeichnung) gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist ‚000‘ anzugeben.

Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung.

1706000000

Ausgangszollstelle für das Versandverfahren

1706001000

Referenznummer

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Kennnummer der betreffenden Zollstelle anzugeben.

Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn die Anmeldung zum Versandverfahren mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert wird. Anzugeben ist der Code der vorgesehenen Zollstelle, an der der Versandvorgang den Sicherheitsbereich verlässt.

Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Dieses Datenelement ist nicht erforderlich, wenn der Versandvorgang dem Ausfuhrverfahren folgt.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 1705001000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

Gruppe 18 — Nämlichkeit der Waren

1801000000

Eigenmasse

Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung.

Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das ganze Kilogramm

von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das ganze Kilogramm

Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0,‘ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

1804000000

Rohmasse

Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das ganze Kilogramm

von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das ganze Kilogramm

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0,‘ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.

Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Kopfebene einzutragen.

1805000000

Warenbezeichnung

Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Länder davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.

Es handelt sich um die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.

1806000000

Verpackung

Dieses Datenelement bezieht sich auf Einzelheiten der Verpackung der Waren, die Gegenstand der Anmeldung oder Mitteilung sind.

1806003000

Art der Packstücke

Code für die Art der Packstücke.

Die zu verwendenden Codes sind:

Code für die Art der Packstücke gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.

1806004000

Anzahl der Packstücke

Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.

Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.

1806054000

Versandzeichen

Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

1808000000

CUS-Nummer

Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.

Ist für die betreffenden Waren in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien keine Maßnahme festgelegt, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, d. h. wenn die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand bedeuten würde als eine vollständige Beschreibung der Ware.

Die zu verwendenden Codes sind:

CUS-Nummer gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 9.

1809000000

Warennummer

Es ist mindestens der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems zu verwenden.

1809056000

Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems

Anzugeben ist der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (sechsstelliger HS-Code).

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

1809057000

Code der Kombinierten Nomenklatur

Anzugeben sind die beiden zusätzlichen Ziffern des Codes der Kombinierten Nomenklatur, wenn dies nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

Gruppe 19 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

1901000000

Container-Kennnummer

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind.

Die zu verwendenden Codes sind:

Folgende Codes sind zu verwenden:

0

Nicht in Containern beförderte Waren

1

In Containern beförderte Waren

1903000000

Verkehrszweig an der Grenze

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei verlassen sollen.

Die zu verwendenden Codes sind:

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

1

Seeverkehr

2

Schienenverkehr

3

Straßenverkehr

4

Luftverkehr

5

Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)

7

Fest installierte Transporteinrichtungen

8

Binnenschifffahrt

9

Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb)

1904000000

Inländischer Verkehrszweig

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der beim Abgang benutzte Verkehrszweig anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die in diesem Titel für D.E. 1903000000 Verkehrszweig an der Grenze vorgesehenen Codes sind zu verwenden.

1905000000

Beförderungsmittel beim Abgang

1905017000

Kennnummer

Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer).

Für andere Beförderungsarten gilt folgende Kennzeichnung:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Wagennummer

Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Auflieger, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen des Aufliegers anzugeben.

1905061000

Art der Identifizierung

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Kennnummer anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

10

IMO-Schiffsnummer

11

Name des Seeschiffs

20

Wagennummer

21

Zugnummer

30

Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs

31

Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers

40

IATA-Flugnummer

41

Registriernummer des Luftfahrzeugs

80

Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer)

81

Name des Binnenschiffs

1905062000

Staatszugehörigkeit

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben.

Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

1907000000

Beförderungsausrüstung

1907044000

Warenreferenz

Anzugeben ist/sind für jeden Container die Nummer(n) der Warenposition(en) für die in diesem Container beförderten Güter.

1907063000

Containernummer

Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.

Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.

Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.

Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container.

Falls zutreffend ist bei Containern, die der Norm ISO 6346 unterliegen, die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.

Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die Europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.

1908000000

Aktives Grenzverkehrsmittel

1908000047

Referenznummer der Zollstelle an der Grenze

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle anzugeben, bei der das aktive Beförderungsmittel die Grenze der Vertragspartei überschreitet.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 1705001000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

1908017000

Kennnummer

Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ‚Lastkraftwagen auf Seeschiff‘ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ‚Zugmaschine mit Auflieger‘ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg

und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Wagennummer

1908061000

Art der Identifizierung

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Kennnummer anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die in diesem Titel für D.E. 1905061000 Beförderungsmittel beim Abgang/Art der Identifizierung festgelegten Codes sind zu verwenden.

1908062000

Staatszugehörigkeit

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ‚Lastkraftwagen auf Seeschiff‘ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ‚Zugmaschine mit Auflieger‘ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

1902000000

Nummer der Beförderung

Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, die IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung mit Partnern befördert, so ist die Flugnummer der Partner zu verwenden.

1910000000

Verschluss:

1910068000

Anzahl der Verschlüsse

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Verschlüsse.

1910015000

Kennung

Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von besonderen Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.

Gruppe 99 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

9902000000

Art der Sicherheitsleistung

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

0

Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c der Anlage I)

1

Gesamtsicherheit (Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b der Anlage I)

2

Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 20 der Anlage I).

3

Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Landes, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 19 der Anlage I)

4

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 21 der Anlage I)

8

Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (*2)

9

Einzelsicherheit gemäß Anhang I Nummer 3 der Anlage I

A

Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens)

R

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I)

C

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Anlage I)

H

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Anlage I in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden

J

Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens).

9903000000

Referenznummer der Sicherheitsleistung

9903069000

Sicherheits-Referenznummer

Anzugeben ist die Referenznummer der Sicherheitsleistung.

9903070000

Zugriffscode

Anzugeben ist der Zugriffscode.

9903012000

Währung

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Währung anzugeben, in der der zu deckende Betrag festgesetzt wird.

Die zu verwendenden Codes sind:

Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 8 Nummer 2.

9903071000

Zu deckender Betrag

Anzugeben ist der Betrag der Zollschuld, der im Zusammenhang mit der betreffenden Anmeldung entstehen kann oder entstanden ist und somit durch die Sicherheitsleistung gedeckt werden muss.

9903073000

Andere Zeichen der Sicherheitsleistung

Anzugeben ist die Referenznummer der anderen Sicherheitsleistung, die für den Vorgang verwendet wurde.

TITEL IV

SPRACHENVERMERKE UND ENTSPRECHENDE CODES

Sprachenvermerke

Beschreibung

BG

Ограничена валидност

Beschränkte Geltung — 99200

CS

Omezená platnost

DA

Begrænset gyldighed

DE

Beschränkte Geltung

EE

Piiratud kehtivus

EL

Περιορισμένη ισχύς

EN

Limited validity

ES

Validez limitada

FI

Voimassa rajoitetusti

FR

Validité limitée

GA

Bailíocht theoranta

HR

Ograničena valjanost

HU

Korlátozott érvényű

IS

Takmarkað gildissvið

IT

Validità limitata

LT

Galiojimas apribotas

LV

Ierobežots derīgums

MK

Ограничено важење

MT

Validità limitata

NL

Beperkte geldigheid

NO

Begrenset gyldighet

PL

Ograniczona ważność

PT

Validade limitada

RO

Validitate limitată

RS

Ограничена важност

SK

Obmedzená platnosť

SL

Omejena veljavnost

SV

Begränsad giltighet

TR

Sınırlı Geçerli

BG

Освободено

Befreiung — 99201

CS

Osvobození

DA

Fritaget

DE

Befreiung

EE

Loobutud

EL

Απαλλαγή

EN

Waiver

ES

Dispensa

FI

Vapautettu

FR

Dispense

GA

Tarscaoileadh

HR

Oslobođeno

HU

Mentesség

IS

Undanþegið

IT

Dispensa

LT

Leista neplombuoti

LV

Derīgs bez zīmoga

MK

Изземање

MT

Tneħħija

NL

Vrijstelling

NO

Fritak

PL

Zwolnienie

PT

Dispensa

RO

Derogarea

RS

Ослобођење

SK

Upustenie

SL

Opustitev

SV

Befrielse

TR

Vazgeçme

BG

Алтернативно доказателство

Alternativnachweis — 99202

CS

Alternativní důkaz

DA

Alternativt bevis

DE

Alternativnachweis

EE

Alternatiivsed tõendid

EL

Εναλλακτική απόδειξη

EN

Alternative proof

ES

Prueba alternativa

FI

Vaihtoehtoinen todiste

FR

Preuve alternative

GA

Cruthúnas malartach

HR

Alternativni dokaz

HU

Alternatív igazolás

IS

Önnur sönnun

IT

Prova alternativa

LT

Alternatyvusis įrodymas

LV

Alternatīvs pierādījums

MK

Алтернативен доказ

MT

Prova alternattiva

NL

Alternatief bewijs

NO

Alternativt bevis

PL

Alternatywny dowód

PT

Prova alternativa

RO

Probă alternativă

RS

Алтернативни доказ

SK

Alternatívny dôkaz

SL

Alternativno dokazilo

SV

Alternativt bevis

TR

Alternatif Kanıt

BG

Различия: митническо учреждение, където стоките са представени … (наименование и страна)

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) — 99203

CS

Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo … (název a země)

DA

Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt … (navn og land)

DE

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land)

EE

Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati … (nimi ja riik)

EL

Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο … (Όνομα και χώρα)

EN

Differences: office where goods were presented … (name and country)

ES

Diferencias: mercancías presentadas en la oficina … (nombre y país)

FI

Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty … (nimi ja maa)

FR

Différences: marchandises présentées au bureau … (nom et pays)

GA

Difríochtaí: oifig inár cuireadh na hearraí i láthair … (ainm agus tír)

HR

Razlike: Carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja)

HU

Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént … (név és ország)

IS

Breyting: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað … (nafn og land)

IT

Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci … (nome e paese)

LT

Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės … (pavadinimas ir valstybė)

LV

Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas … (nosaukums un valsts)

MK

Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид … (назив и земја)

MT

Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż)

NL

Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht … (naam en land)

NO

Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt … (navn og land)

PL

Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar … (nazwa i kraj)

PT

Diferenças: mercadorias apresentadas na estância … (nome e país)

RO

Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal … (nume și țara)

RS

Разлике: царински орган којем је предата роба … (назив и земља)

SK

Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený … (názov a krajina)

SL

Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo … (naziv in država)

SV

Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes … (namn och land)

TR

Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare … (adı ve ülkesi).

BG

Излизането от … подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,

Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/ Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204

CS

Výstup ze … podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č. …

DA

Udpassage fra … undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. …

DE

Ausgang aus … — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

EE

… territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piiranguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr …

EL

Η έξοδος από … υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. …

EN

Exit from … subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No …

ES

Salida de … sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no …

FI

… … vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja

FR

Sortie de … soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision n° …

GA

Scoir faoi réir srianta nó muirir faoin Uimhir Rialachán/ Treoir/Cinneadh …

HR

Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem Uredbe/Direktive/Odluke br …

HU

A kilépés … területéről a … rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik

IS

Útflutningur frá … háð takmörkunum eða gjöldum samkvæmt reglugerð/fyrirmælum/ákvörðun nr. …

IT

Uscita dal … soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. …

LT

Išvežimui iš … taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatyti Reglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr. …

LV

Izvešana no … , piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. …

MK

Излез од … предмет на ограничувања или давачки согласно Уредба/Директива/Решение № …

MT

Ħruġ mill-… suġġett għal restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru …

NL

Bij uitgang uit de … zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.

NO

Utførsel fra … underlagt restriksjoner eller avgifter i henhold til forordning/direktiv/vedtak nr. …

PL

Wyprowadzenie z … podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …

PT

Saída da … sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.° …

RO

Ieșire din … supusă restricțiilor sau impunerilor în temeiul Regulamentului/Directivei/Deciziei nr …

RS

Излаз из … подлеже ограничењима или дажбинама на основу Уредбе/Директиве/Одлуке бр …

SK

Výstup z … podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č. …

SL

Iznos iz … zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/Odločbe št. …

SV

Utförsel från … underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr …

TR

Eşyanın … 'dan çıkışı… . No.lu Tüzük/Direktif/Karar kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir

BG

Одобрен изпращач

Zugelassener Versender — 99206

CS

Schválený odesílatel

DA

Godkendt afsender

DE

Zugelassener Versender

EE

Volitatud kaubasaatja

EL

Εγκεκριμένος αποστολέας

EN

Authorised consignor

ES

Expedidor autorizado

FI

Valtuutettu lähettäjä

FR

Expéditeur agréé

GA

Coinsíneoir údaraithe

HR

Ovlašteni pošiljatelj

HU

Engedélyezett feladó

IS

Viðurkenndur sendandi

IT

Speditore autorizzato

LT

Įgaliotasis siuntėjas

LV

Atzītais nosūtītājs

MK

Овластен испраќач

MT

Awtorizzat li jibgħat

NL

Toegelaten afzender

NO

Autorisert avsender

PL

Upoważniony nadawca

PT

Expedidor autorizado

RO

Expeditor agreat

RS

Овлашћени пошиљалац

SK

Schválený odosielateľ

SL

Pooblaščeni pošiljatelj

SV

Godkänd avsändare

TR

İzinli Gönderici

BG

Освободен от подпис

Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

CS

Podpis se nevyžaduje

DA

Fritaget for underskrift

DE

Freistellung von der Unterschriftsleistung

EE

Allkirjanõudest loobutud

EL

Δεν απαιτείται υπογραφή

EN

Signature waived

ES

Dispensa de firma

FI

Vapautettu allekirjoituksesta

FR

Dispense de signature

GA

Tharscaoileadh an síniú

HR

Oslobođeno potpisa

HU

Aláírás alól mentesítve

IS

Undanþegið undirskrift

IT

Dispensa dalla firma

LT

Leista nepasirašyti

LV

Derīgs bez paraksta

MK

Изземање од потпис

MT

Firma mhux meħtieġa

NL

Van ondertekening vrijgesteld

NO

Fritatt for underskrift

PL

Zwolniony ze składania podpisu

PT

Dispensada a assinatura

RO

Dispensă de semnătură

RS

Ослобођено од потписа

SK

Upustenie od podpisu

SL

Opustitev podpisa

SV

Befrielse från underskrift

TR

İmzadan Vazgeçme

BG

ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

GESAMTSICHERHEIT UNTERSAGT — 99208

CS

ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

DA

FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE

DE

Gesamtsicherheit UNTERSAGT

EE

ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

EL

ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

EN

COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

ES

GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

FI

YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

FR

GARANTIE GLOBALE INTERDITE

GA

RATHAÍOCHT CHUIMSITHEACH COISCTHE

HR

ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

HU

ÖSSZKEZESSÉG TILOS

IS

ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ

IT

GARANZIA GLOBALE VIETATA

LT

NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

LV

VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

MK

ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА

MT

MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

NL

DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

NO

FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI

PL

ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ

PT

GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

RO

GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ

RS

ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ

SK

ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

SL

PREPOVEDANO SPLOŠNO ZAVAROVANJE

SV

SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

TR

KAPSAMLI TEMİNAT YASAKLANMIȘTIR.

BG

ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209

CS

NEOMEZENÉ POUŽITÍ

DA

UBEGRÆNSET ANVENDELSE

DE

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

EE

PIIRAMATU KASUTAMINE

EL

ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

EN

UNRESTRICTED USE

ES

UTILIZACIÓN NO LIMITADA

FI

KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

FR

UTILISATION NON LIMITÉE

GA

ÚSÁID NEAMHSHRIANTA

HR

NEOGRANIČENA UPORABA

HU

KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

IS

ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN

IT

UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

LT

NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

LV

NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

MK

УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ

MT

UŻU MHUX RISTRETT

NL

GEBRUIK ONBEPERKT

NO

UBEGRENSET BRUK

PL

NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

PT

UTILIZAÇÃO ILIMITADA

RO

UTILIZARE NELIMITATĂ

RS

НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА

SK

NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

SL

NEOMEJENA UPORABA

SV

OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

TR

KISITLANMAMIȘ KULLANIM

BG

Издаден впоследствие

Nachträglich ausgestellt — 99210

CS

Vystaveno dodatečně

DA

Udstedt efterfølgende

DE

Nachträglich ausgestellt

EE

Välja antud tagasiulatuvalt

EL

Εκδοθέν εκ των υστέρων

EN

Issued retrospectively

ES

Expedido a posteriori

FI

Annettu jälkikäteen

FR

Délivré a posteriori

GA

Eisithe go haisghníomhach

HR

Izdano naknadno

HU

Kiadva visszamenőleges hatállyal

IS

Útgefið eftir á

IT

Rilasciato a posteriori

LT

Retrospektyvusis išdavimas

LV

Izsniegts retrospektīvi

MK

Дополнително издадено

MT

Maħruġ b'mod retrospettiv

NL

Achteraf afgegeven

NO

Utstedt i etterhånd

PL

Wystawione retrospektywnie

PT

Emitido a posteriori

RO

Eliberat ulterior

RS

Накнадно издато

SK

Vyhotovené dodatočne

SL

Izdano naknadno

SV

Utfärdat i efterhand

TR

Sonradan Düzenlenmiştir

BG

Разни

Verschiedene — 99211

CS

Různí

DA

Diverse

DE

Verschiedene

EE

Erinevad

EL

Διάφορα

EN

Various

ES

Varios

FI

Useita

FR

Divers

GA

Éagsúil

HR

Razni

HU

Többféle

IS

Ýmis

IT

Vari

LT

Įvairūs

LV

Dažādi

MK

Различни

MT

Diversi

NL

Diversen

NO

Diverse

PL

Różne

PT

Diversos

RO

Diverse

RS

Разно

SK

Rôzne

SL

Razno

SV

Flera

TR

Çeșitli

BG

Насипно

Lose — 99212

CS

Volně loženo

DA

Bulk

DE

Lose

EE

Pakendamata

EL

Χύμα

EN

Bulk

ES

A granel

FI

Irtotavaraa

FR

Vrac

GA

Bulc

HR

Rasuto

HU

Ömlesztett

IS

Vara í lausu

IT

Alla rinfusa

LT

Nesupakuota

LV

Berams

MK

Рефус

MT

Bil-kwantitá

NL

Los gestort

NO

Bulk

PL

Luzem

PT

A granel

RO

Vrac

RS

Расуто

SK

Voľne ložené

SL

Razsuto

SV

Bulk

TR

Dökme

BG

Изпращач

Versender — 99213

CS

Odesílatel

DA

Afsender

DE

Versender

EE

Saatja

EL

Αποστολέας

EN

Consignor

ES

Expedidor

FI

Lähettäjä

FR

Expéditeur

GA

Coinsíneoir

HR

Pošiljatelj

HU

Feladó

IS

Sendandi

IT

Speditore

LT

Siuntėjas

LV

Nosūtītājs

MK

Испраќач

MT

Min jikkonsenja

NL

Afzender

NO

Avsender

PL

Nadawca

PT

Expedidor

RO

Expeditor

RS

Пошиљалац

SK

Odosielateľ

SL

Pošiljatelj

SV

Avsändare

TR

Gönderici

8.

Anhang B6a wird gestrichen.


(*1)  Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.

(*2)  Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union.


ANHANG C

Anlage IV zum Übereinkommen erhält folgende Fassung:

„ANLAGE IV

AMTSHILFE BEI DER VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN

Gegenstand

Artikel 1

Diese Anlage legt Regeln fest, damit in jedem Land die Vollstreckung der in Artikel 3 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Land entstanden sind, gewährleistet ist. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I zu dieser Anlage enthalten.

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Im Sinne dieser Anlage gelten als

‚ersuchende Behörde‘ die zuständige Behörde eines Landes, die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 bezeichnete Forderung stellt;

‚ersuchte Behörde‘ die zuständige Behörde eines Landes, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.

Geltungsbereich

Artikel 3

Diese Anlage findet Anwendung auf

a)

alle fälligen Forderungen im Zusammenhang mit einer Schuld im Sinne von Artikel 3 Buchstabe l der Anlage I, die gemeinsame Versandverfahren betreffen, die nach Inkrafttreten dieser Anlage begonnen haben;

b)

Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorgenannten Forderungen.

Auskunftsersuchen

Artikel 4

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Vollstreckung einer Forderung von Nutzen sind.

Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vollstreckung derartiger Forderungen zustehen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind.

(2)   Das Auskunftsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Namen, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen;

b)

Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung(en);

c)

alle sonstigen Angaben, soweit erforderlich.

(3)   Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,

a)

die sie sich für die Vollstreckung derartiger Forderungen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind, nicht beschaffen könnte;

b)

mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder

c)

deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzen würde.

(4)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

(5)   Die nach Maßgabe dieses Artikels beschafften Auskünfte dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und genießen in dem Land, dem sie erteilt werden, den gleichen Schutz, den derartige Auskünfte in diesem Land nach den dortigen Rechtsvorschriften genießen. Diese Auskünfte dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie übermittelt hat, und vorbehaltlich etwaiger von ihr festgelegter Einschränkungen für andere Zwecke verwendet werden.

(6)   Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang II dieser Anlage eingereicht.

Zustellungsersuchen

Artikel 5

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller mit einer Forderung und/oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden und von dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.

(2)   Das Ersuchen um Zustellung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität des Empfängers;

b)

Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung;

c)

Angaben über die Forderung(en), wie Art und Höhe der Forderung,

d)

alle sonstigen Angaben, soweit erforderlich.

(2a)   Die ersuchende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es ihr nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung des betreffenden Dokuments in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht möglich ist, das Dokument zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde.

(3)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger übermittelt worden ist.

(4)   Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III dieser Anlage eingereicht.

Vollstreckungsersuchen

Artikel 6

(1)   Die Vollstreckung von Forderungen, für die ein Vollstreckungstitel besteht, wird auf Antrag der ersuchenden Behörde von der ersuchten Behörde nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen, die für die Vollstreckung entsprechender, in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstandener Forderungen gelten.

(2)   Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Vollstreckungsersuchen vorliegt, als Forderung des Landes behandelt, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, es sei denn, Artikel 12 findet Anwendung,

Artikel 7

(1)   Dem Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung, den die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Vollstreckung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.

(2)   Die ersuchende Behörde kann ein Vollstreckungsersuchen nur dann stellen,

a)

wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht angefochten ist;

b)

wenn sie in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, bereits ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt hat, wie es aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden soll, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben;

c)

wenn die Forderung den Betrag von 1 500 EUR übersteigt. Die in dieser Anlage bezeichneten in Euro ausgedrückten Beträge werden nach Maßgabe des Artikels 22 der Anlage II in nationale Währungen umgerechnet.

(3)   Das Vollstreckungsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht;

b)

Angaben über die genaue Art der Forderung(en);

c)

Höhe der Forderung(en);

d)

sonstige Angaben, soweit erforderlich;

e)

eine Erklärung der ersuchenden Behörde mit der Angabe des Tages, von dem an die Vollstreckung nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, erfolgen kann, und in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(4)   Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund derer das Ersuchen um Vollstreckung gestellt wurde.

Artikel 8

Der Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, durch einen Titel bestätigt, anerkannt oder ergänzt oder durch einen Titel ersetzt, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Landes ermöglicht.

Die Bestätigung, Anerkennung oder Ergänzung des Vollstreckungstitels oder seine Ersetzung finden unverzüglich nach Eingang des Vollstreckungsersuchens statt. Sie sind vorzunehmen, sofern der Vollstreckungstitel im Land der ersuchenden Behörde ordnungsgemäß ausgestellt ist.

Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Prüfung oder eine Anfechtung der Forderung oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung.

Artikel 9

(1)   Die Vollstreckung erfolgt in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

(2)   Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde aufgrund dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind an das Land zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

An das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für Zahlungsverzug erhoben werden.

Artikel 10

Die zu vollstreckenden Forderungen genießen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, keinerlei Vorrechte.

Artikel 11

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Maßnahmen mit, die sie im Hinblick auf das Ersuchen um Vollstreckung veranlasst hat.

Streitigkeiten

Artikel 12

(1)   Wird im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens die Forderung und/oder der in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen.

(2)   Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung der zuständigen Instanz aus.

(2a)   In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 13 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen.

(3)   Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Landes nach Maßgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.

(4)   Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Vollstreckung der Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als ‚Vollstreckungstitel‘ im Sinne der Artikel 6, 7 und 8, und die Vollstreckung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.

Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Artikel 13

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Vollstreckung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder wenn für die Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis dieses Landes in einer vergleichbaren Situation ebenfalls möglich sind.

(1a)   Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können Unterlagen zu der Forderung beigefügt werden, die in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellt wurden.

(2)   Für die Durchführung des Absatzes 1 finden die Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 3 sowie der Artikel 4, 8, 11, 12 und 14 entsprechende Anwendung.

(3)   Der Antrag wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV dieser Anlage gestellt.

Ausnahmen

Artikel 14

Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,

a)

die in den Artikeln 6 bis 13 vorgesehene Amtshilfe zu gewähren, wenn die Vollstreckung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes eine derartige Ausnahme für inländische Forderungen zulassen;

b)

die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass damit die öffentliche Ordnung oder sonstige wesentliche Interessen des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzt werden;

c)

die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde in dem Gebiet des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, nicht alle Möglichkeiten einer Vollstreckung dieser Forderung ausgeschöpft hat;

d)

Amtshilfe zu gewähren, wenn der Gesamtbetrag der Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, unter 1 500 EUR liegt.

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.

Artikel 15

(1)   Verjährungsfragen werden ausschließlich nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt.

(2)   Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen, die im Fall der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Land vorgenommen.

(3)   Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Maßnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.

Vertraulichkeit

Artikel 16

Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Anlage übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:

a)

der im Amtshilfeersuchen genannten Person;

b)

den mit der Vollstreckung der Forderungen befassten Personen oder Behörden ausschließlich für die Zwecke der Vollstreckung;

c)

den mit den Rechtsstreitigkeiten über die Vollstreckung der Forderungen befassten Justizbehörden.

Sprachen

Artikel 17

(1)   Dem Amtshilfeersuchen sowie den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer für diese annehmbaren Sprache beigefügt.

(2)   Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde, mitgeteilt.

Kosten

Artikel 18

(1)   Die Länder verzichten gegenseitig auf jede Erstattung der durch die Leistung der Amtshilfe nach Maßgabe dieser Anlage entstehenden Kosten.

In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 bleibt das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für die finanziellen Folgen von Maßnahmen haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

Zuständige Behörden

Artikel 19

Die Länder teilen der Kommission ihre zur Stellung oder Entgegennahme eines Amtshilfeersuchens zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über alle Änderung hinsichtlich dieser Behörden.

Die Kommission stellt die erhaltene Information den anderen Ländern zur Verfügung.

Artikel 20 bis 22

(Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 22.)

Schlussbestimmungen

Artikel 23

Die Bestimmungen dieser Anlage lassen eine gegebenenfalls im Rahmen von bereits bestehenden oder künftigen Abkommen oder Absprachen vereinbarte weitergehende Amtshilfe zwischen einzelnen Ländern unberührt; dies gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Rechtsakte.

Artikel 24 bis 26

(Diese Anlage enthält keine Artikel 24 bis 26.)

ANHÄNGE ZU ANLAGE IV

ANHANG I

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

TITEL I

Geltungsbereich

Artikel 1

(1)   Dieser Anhang enthält die Durchführungsbestimmungen zu Anlage IV.

(2)   Dieser Anhang enthält ferner die Durchführungsbestimmungen für die Umrechnung und Überweisung der vollstreckten Beträge.

TITEL II

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1a

(1)   Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.

(2)   Ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen kann folgende Personen betreffen:

a)

den oder die Schuldner;

b)

jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet.

Ist der ersuchenden Behörde bekannt, dass ein Dritter Besitzer eines Vermögenswerts ist, der einer der in vorstehendem Unterabsatz bezeichneten Personen gehört, so kann sich das Ersuchen auch auf diesen Dritten beziehen.

(3)   Beschließt die ersuchte Behörde, ein Amtshilfeersuchen nicht zu bearbeiten, teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für diese Ablehnung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 der Anlage IV mit. Die ersuchte Behörde übermittelt diese Mitteilung, sobald sie ihren Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.

(4)   Aus jedem Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen geht hervor, ob ein ähnliches Ersuchen an eine andere Behörde gerichtet wurde.

TITEL III

Auskunftsersuchen

Artikel 2

Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 4 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang II schriftlich gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.

(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 3.)

Artikel 4

Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Auskunftsersuchens, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.

Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

Artikel 5

(1)   Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese der ersuchenden Behörde.

(2)   Können die beantragten Auskünfte innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.

(3)   Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.

(4)   Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) gestellt werden; die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.

(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 6.)

Artikel 7

Die ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung wird der ersuchten Behörde schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.

TITEL IV

Zustellungsersuchen

Artikel 8

Das Zustellungsersuchen nach Artikel 5 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III schriftlich in doppelter Ausfertigung gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.

Dem in Absatz 1 bezeichneten Ersuchen ist die Verfügung oder Entscheidung in doppelter Ausfertigung beizufügen, um deren Zustellung ersucht wird.

Artikel 9

Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, Kenntnis erhalten muss.

Artikel 10

(1)   Unmittelbar nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß den Rechtsvorschriften des Landes vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.

Gegebenenfalls fordert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln, ohne dass dies Auswirkungen auf die im Zustellungsersuchen angegebene Zustellungsfrist hat.

Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

(2)   Sobald die Zustellung vorgenommen worden ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit. Diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemäßer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.

TITEL V

Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmaßnahmen

Artikel 11

(1)   Das Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung und/oder um den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach den Artikeln 6 und 13 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV schriftlich gestellt. Das Ersuchen enthält eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Anlage IV für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens in dem Einzelfall erfüllt sind; es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.

(2)   Der dem Ersuchen beigefügte Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wird von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde auf der Grundlage des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung in dem Land ausgestellt, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

(2a)   Der Vollstreckungstitel kann für mehrere Forderungen ausgestellt werden, wenn die Forderungen gegen den gleichen Schuldner gerichtet sind.

Für die Anwendung der Artikel 12 bis 19 gelten alle Forderungen aus ein und demselben Vollstreckungstitel als eine einzige Forderung.

(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 12.)

Artikel 13

(1)   Die ersuchende Behörde gibt den Betrag der zu vollstreckenden Forderung sowohl in der Währung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, als auch in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an.

(2)   Der bei der Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, am Tag der Unterzeichnung des Vollstreckungsersuchens festgestellt wird.

Artikel 14

(1)   Die ersuchte Behörde bestätigt baldmöglichst schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Ersuchens um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmaßnahmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.

(2)   Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde gegebenenfalls auffordern, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem ersuchten Land zu vervollständigen. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

Artikel 15

(1)   Kann innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden oder können Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren und/oder der von dieser vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen schriftlich (z. B. E-Mail oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.

(2)   Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens bei Ablauf jeder Sechsmonatsfrist nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, über den Stand der Fortschritte oder das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Vollstreckung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen.

(3)   Lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Sicherungsmaßnahmen oder die Vollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Anlage IV nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.

Artikel 16

Jeder in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel eingelegte Rechtsbehelf wird der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde, sobald diese hiervon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.

Artikel 17

(1)   Wird das Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.

(2)   Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Vollstreckung und/oder Erlass von Sicherungsmaßnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit.

Besteht die Änderung in einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Ist der ursprüngliche Betrag zu dem Zeitpunkt, in dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits vollstreckt, ohne dass mit der in Artikel 18 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde dem Berechtigten den zu viel erhobenen Betrag.

Besteht die Änderung in einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmaßnahmen. Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit gemeinsam mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Ist aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens eine gemeinsame Bearbeitung des ersten Ersuchens und des ergänzenden Ersuchens nicht möglich, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 7 von Anlage IV genannten Betrag entspricht.

(3)   Bei der Umrechnung des geänderten Betrags der Forderung in die Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.

Artikel 18

Alle von der ersuchten Behörde vollstreckten Beträge sowie gegebenenfalls die in Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV bezeichneten Zinsen werden in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Vollstreckung erfolgen.

Werden jedoch die von der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen aus Gründen angefochten, die nicht in die Zuständigkeit des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, fallen, kann die ersuchte Behörde bis zur Beilegung der Streitigkeit die Überweisung der im Zusammenhang mit den Forderungen vollstreckten Beträge aussetzen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird und

b)

die ersuchende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird.

Artikel 19

Abgesehen von den durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags vollstreckt, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des vollstreckten Betrags in der Währung des Landes ergibt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

TITEL VI

Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 20

(1)   Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderung(en) stellen.

(2)   Die nach den Anhängen II, III und IV vorgesehenen Auskünfte können mittels Datenverarbeitungsanlagen auf unbeschriebenem Papier nach dem Muster dieser Anhänge erstellt werden.

Artikel 21

Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der oder einer der Amtssprachen des Landes abgefasst, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

ANHANG II

ÜBEREINKOMMEN VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

(Artikel 4 der Anlage IV

(Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen usw.)

 

(Ort und Absendedatum des Ersuchens)

 

 

(Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde)

An

(Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.)

 

(Für Vermerke der ersuchten Behörde)

AUSKUNFTSERSUCHEN

Der Unterzeichnete

(Name und Amtsbezeichnung)

beantragt hiermit gemäß Artikel 4 der Anlage IV zu dem Übereinkommen als befugter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die nachstehenden Auskünfte:

Angaben zur Person  (1 2)

Angaben zu der (den) Forderung(en)

Beantragte Auskünfte

a)

Name und Anschrift

{

bekannte  (*1 *2)

vermutliche  (*1 *2)

Betrag der Forderung bzw. Forderungen (ggf. einschließlich Zinsen und Kosten)

Genaue Angabe der Art der Forderung(en)

Sonstige Angaben

 

b)

Sonstige sachdienliche Angaben

Hauptschuldner

weitere Schuldner

Drittbesitzer

Weitere ersuchte Behörde

 

(Unterschrift)

(Dienststempel)

ANHANG III

ÜBEREINKOMMEN VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

(Artikel 5 der Anlage IV

(Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen usw.)

 

(Ort und Absendedatum des Ersuchens)

 

 

(Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde)

An

(Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.)

 

(Für Vermerke der ersuchten Behörde)

ZUSTELLUNGSERSUCHEN

Der Unterzeichnete

(Name und Amtsbezeichnung)

beantragt hiermit gemäß Artikel 5 der Anlage IV zum Übereinkommen als berechtigter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die Zustellung der nachstehend bezeichneten Verfügung/Entscheidung  (*1 *2).

Angaben zur Person  (1 2)

Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung (oder Entscheidung)

Angaben zu der (den) Forderung(en)

Sonstige Angaben

a)

Name und Anschrift

{

bekannte  (*1 *2)

vermutliche  (*1 *2)

 

Betrag der Forderung(en) (einschließlich gegebenenfalls der Zinsen und Kosten)

Genaue Angabe der Art der Forderung(en)

Sonstige Angaben

 

b)

Name und Anschrift des Hauptschuldners, sofern dieser nicht zugleich der Zustellungsempfänger ist

c)

Sonstige Angaben

(Unterschrift)

(Dienststempel)

ZUSTELLUNGSBESCHEINIGUNG

Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit,

dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung (*3) am ………… an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt worden ist. Die Zustellung ist wie folgt vorgenommen worden (3)  (*3):

 

 

dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung  (*3) aus folgenden Gründen nicht an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt werden konnte  (*3):

 

(Datum)

(Unterschrift)

(Dienststempel)


(*1)  Nichtzutreffendes streichen.

(1)  Natürliche oder juristische Person.

(*2)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Natürliche oder juristische Person.

(*3)  Nichtzutreffendes streichen.

(3)  Genaue Angabe, ob an den Empfänger persönlich oder gemäß einem anderen Verfahren zugestellt worden ist.


ANHANG IV

ÜBEREINKOMMEN VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

(Artikel 6 bis 13 der Anlage IV

(Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen usw.)

 

(Ort und Absendedatum des Ersuchens)

 

 

(Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde)

An

(Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.)

 

(Für Vermerke der ersuchten Behörde)

ERSUCHEN UM VOLLSTRECKUNG/ERLASS VON SICHERUNGSMASSNAHMEN  (*1)

Der Unterzeichnete

(Name und Amtsbezeichnung)

beantragt hiermit als berechtigter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde

die Vollstreckung der nachstehend bezeichneten Forderung(en) gemäß Artikel 7 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 Buchstaben a und b sind erfüllt  (*1),

den Erlass von Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Person und Forderung(en) gemäß Artikel 13 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; ein begründeter Antrag ist beigefügt  (*1).

Angaben zur Person  (1)

Angaben zu der (den) Forderung(en)

Genaue Angabe der Art der Forderung(en)

Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat

Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat

Angewandter Umrechnungskurs

Sonstige Angaben

a)

Name und Anschrift

{

bekannte  (*1)

vermutliche  (*1)

 

Hauptforderung  (2)

 

Vollstreckbarkeitstermin

Verjährungsfrist

Vermögenswerte im Besitz einer dritten Person

b)

Sonstige sachdienliche Angaben:

Hauptschuldner

weitere Schuldner

Drittbesitzer

bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Zinsen (2)

bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Kosten (2)

(Unterschrift)

(Dienststempel)

Insgesamt

Nähere Angaben über die beigefügten Unterlagen.


(*1)  Nichtzutreffendes streichen.

(1)  Natürliche oder juristische Person.

(2)  Sofern es sich um einen globalen Vollstreckungstitel handelt, sind die Forderungsbeträge getrennt nach Forderungen aufzuführen.