7.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/37


BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN

vom 15. März 2022

zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2022/1476]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-JORDANIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits, insbesondere auf Artikel 4 seines Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 28 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“), das die Ursprungsregeln enthält.

(2)

Nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 89 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu ändern.

(3)

Nach der Annahme des Beschlusses (EU) 2020/2067 des Rates (1) über den Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat zu einer Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 zu vertreten ist, nahm der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 1/2021 (2) zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 durch einen neuen Text an.

(4)

Protokoll Nr. 3 enthält zum einen eine dynamische Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (3) (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“), durch die das PEM-Übereinkommen zwischen der Union und Jordanien anwendbar wird, und zum anderen die Übergangsregeln, die seit dem 1. September 2021 als Alternative zu den Ursprungsregeln des derzeitigen PEM-Übereinkommens gelten.

(5)

Als Teil der Unterstützung der Union für Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise haben die Union und Jordanien im Juli 2016 vereinbart, die für Ausfuhren jordanischer Erzeugnisse in die Union im Rahmen des Abkommens geltenden Ursprungsregeln zeitweise zu lockern.

(6)

Der Assoziationsausschusses EU-Jordanien hat daher den Beschluss Nr. 1/2016 (4) zur Änderung des Protokolls Nr. 3 angenommen und die Liste der Be- oder Verarbeitungen ergänzt, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet Jordaniens hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

(7)

Im Dezember 2017 legte Jordanien den ersten Jahresbericht über die Anwendung der Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss Nr. 1/2016 vor und stellte eine Reihe von Anträgen auf weitere Lockerung der Regelung. Im Dezember 2018 erachtete es der Rat im Namen der Union nach Prüfung des Antrags Jordaniens für gerechtfertigt, die Ursprungsregeln weiter zu lockern, beispielsweise durch die Aufgabe der Gebietsanforderungen, durch die Festlegung einer Bedingung, wonach der Anteil der syrischen Arbeitskräfte an der Gesamtbelegschaft für jede Produktionsstätte bei 15 % liegen muss, und durch die Verlängerung der Gültigkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2030.

(8)

Der Assoziationsausschuss EU-Jordanien hat den Beschluss Nr. 1/2018 (5) zur Änderung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 angenommen, um die Ursprungsregeln weiter zu lockern und die Geltungsdauer der mit dem Beschluss Nr. 1/2016 erlassenen Regelung bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern. Der Beschluss Nr. 1/2018 trat am 4. Dezember 2018 in Kraft.

(9)

Der Beschluss Nr. 1/2021 erhält die abweichenden Maßnahmen gemäß den Beschlüssen Nr. 1/2016 und Nr. 1/2018 in Bezug auf die zeitweise Lockerung der Ursprungsregeln, die im Rahmen des Abkommens für Ausfuhren jordanischer Erzeugnisse in die Union gelten, nicht aufrecht.

(10)

Um die weitere Anwendung des Beschlusses Nr. 1/2016 und des Beschlusses Nr. 1/2018 sicherzustellen, ist es erforderlich, sie mit den seit dem 1. September 2021 geltenden Übergangsregeln zu verknüpfen.

(11)

Es ist erforderlich, das Protokoll Nr. 3 zu ändern, um die mit dem Beschluss Nr. 1/2016 eingeführten Ursprungsregeln beizubehalten, indem diese Regeln mit den im Protokoll Nr. 3 festgelegten Übergangsregeln in der zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2021 geänderten Fassung verknüpft werden.

(12)

Das Protokoll Nr. 3 sollte daher durch Hinzufügen einer Anlage B mit einer Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, geändert werden.

(13)

Die Anwendung der Anlage B des Protokolls Nr. 3 sollte mit angemessenen Überwachungs- und Berichtspflichten einhergehen. Zudem sollte die Anwendung der Anlage B des Protokolls Nr. 3 ausgesetzt werden können, falls die Bedingungen für seine Anwendung nicht mehr erfüllt sind oder falls die Bedingungen für Schutzmaßnahmen erfüllt sind.

(14)

Um für Kontinuität bei der Anwendung der Beschlüsse Nr. 1/2016 und Nr. 1/2018 zu sorgen, einschließlich der darin festgelegten Ausnahmereglungen, und somit zu ermöglichen, wirtschaftliche Verluste für ermächtigte Ausführer gemäß dem Beschluss Nr. 1/2016 zu vermeiden, ist es angezeigt, diesen Beschluss rückwirkend ab dem 1. September 2021 anzuwenden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Protokoll Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“) wird durch Hinzufügung einer Anlage B gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert, die die Bedingungen für die Anwendung dieser Anlage B und die Liste der Be- oder Verarbeitungen enthält, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft verleihen, wenn die Herstellung der Erzeugnisse mit der Beschäftigung syrischer Flüchtlinge einherging.

(2)   Anlage B des Protokolls Nr. 3 gilt bis zum 31. Dezember 2030.

Artikel 2

Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. September 2021 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. September 2021.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (EU) 2020/2067 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 37).

(2)  Beschluss Nr. 1/2021 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. April 2021 zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits durch die Ersetzung des Protokolls 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2021/742] (ABl. L 164 vom 10.5.2021, S. 1).

(3)  Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4).

(4)  Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 19. Juli 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2016/1436] (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 6).

(5)  Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsausschusses EU-Jordanien vom 4. Dezember 2018 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2019/42] (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 147).


ANHANG

Anlage B

ERGÄNZUNG DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM IN JORDANIEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Artikel 1

Gemeinsame Bestimmungen

A.   Bestimmung des Ursprungsbegriffs

1.

Für die in Artikel 2 dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse können anstelle der in Anhang II der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“) nach Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 auch folgende Regeln gelten, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, finden in Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens statt, und

b)

die jeweilige Gesamtbelegschaft der Produktionsstätten im Hoheitsgebiet Jordaniens, in dem diese Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, weist einen Anteil syrischer Flüchtlinge von mindestens 15 % auf (die Berechnung erfolgt getrennt für jede Produktionsstätte).

2.

Der maßgebliche Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b wird zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieser Anlage und anschließend auf Jahresgrundlage berechnet; dabei wird die Anzahl der syrischen Flüchtlinge berücksichtigt, die in regulären, menschenwürdigen Arbeitsplätzen auf Vollzeitäquivalenzbasis beschäftigt sind und eine gültige Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften Jordaniens erhalten haben.

3.

Die zuständigen jordanischen Behörden überwachen die Einhaltung der Bedingungen nach Absatz 1 durch die teilnahmeberechtigten Produktionsstätten, erteilen Produktionsstätten, die diese Bedingungen erfüllen, eine Bewilligungsnummer, und widerrufen diese Bewilligung umgehend, wenn die Produktionsstätten diese Bedingungen nicht mehr erfüllen.

B.   Ursprungsnachweis

4.

Ein gemäß dieser Anlage ausgefertigter Ursprungsnachweis muss die folgenden Angaben in englischer Sprache enthalten:

„Ausnahmeregelung — Anlage B des Protokolls Nr. 3 — [von den zuständigen jordanischen Behörden erteilte Bewilligungsnummer]“.

C.   Verwaltungszusammenarbeit

5.

Unterrichten die Zollbehörden Jordaniens gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Anlage I des PEM-Übereinkommens die Europäische Kommission oder die ersuchenden Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) über das Ergebnis der Prüfung, so führen sie an, dass die in Artikel 2 der vorliegenden Anlage aufgeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen.

6.

Lassen das Prüfverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt sind, so führt Jordanien von sich aus oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten mit der gebotenen Dringlichkeit die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen durchgeführt werden, um solche Verstöße festzustellen und zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Europäische Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten an den Ermittlungen mitwirken.

D.   Bericht, Überwachung und Überprüfung

7.

Nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs übermittelt Jordanien der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Anhangs einschließlich Produktions- und Ausfuhrstatistiken auf achtstelliger Ebene oder mit dem höchsten verfügbaren Detaillierungsgrad für die unter diese Regelung fallenden Erzeugnisse. Außerdem übermittelt Jordanien eine Liste der Produktionsstätten in Jordanien mit Angabe des prozentualen Anteils syrischer Flüchtlinge, die diese Produktionsstätten jeweils in den einzelnen Jahren beschäftigt haben. Ferner meldet Jordanien auf Vierteljahresgrundlage die Gesamtzahl der aktiven Arbeitserlaubnisse oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam diese Berichte sowie alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung dieser Anlage innerhalb der Stellen, die mit dem Assoziationsabkommen geschaffen wurden, insbesondere des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Die Vertragsparteien stellen ferner die Einbindung einschlägiger internationaler Organisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltbank in den Überwachungsprozess sicher.

8.

Sobald Jordanien sein Ziel, durch die Ausgabe von mindestens 60 000 aktiven Arbeitserlaubnissen oder sonstiger vom Assoziationsausschuss festgelegter, messbarer und legaler und aktiver Beschäftigung gleichkommender Mittel an syrische Flüchtlinge eine stärkere Teilnahme dieser Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt zu fördern, umgesetzt hat, wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen dieser Anlage auf alle von dieser Anlage abgedeckten Erzeugnisse an, ohne dass die besonderen Bedingungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels Buchstabe b eingehalten werden müssen.

9.

Falls die Europäische Union der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt wurden, noch diese Anlage ändert, kann die Europäische Union beschließen, dass die besonderen Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten.

E.   Vorübergehende Aussetzung

10.

 

a)

Unbeschadet der Absätze 8 und 9 kann die Europäische Union, falls sie der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien oder eine bestimmte Produktionsstätte die Bedingungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 erfüllt, den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. In dieser Befassung ist anzugeben, ob die Nichteinhaltung der Bedingungen aus Absatz 1 auf Jordanien oder auf eine bestimmte Produktionsstätte zurückzuführen ist.

b)

Falls der Assoziationsausschuss binnen 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt wurden, noch diese Anlage ändert, wird die Anwendung dieser Anlage ausgesetzt. In der Befassung des Assoziationsausschusses durch die Europäische Union ist die Dauer der Aussetzung anzugeben.

c)

Der Assoziationsausschuss kann ferner eine Verlängerung des 90-Tage-Zeitraums beschließen. In diesem Fall wird die Aussetzung wirksam, wenn der Assoziationsrat vor Ablauf des verlängerten Zeitraums keine der unter Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat.

d)

Die Anwendung dieser Anlage kann auf Beschluss des Assoziationsausschusses wieder aufgenommen werden.

e)

Im Fall einer Aussetzung gilt diese Anlage während eines Zeitraums von vier Monaten auch weiterhin für Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt der vorübergehenden Aussetzung entweder im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in der Europäischen Union befinden und für die vor dem Tag der vorübergehenden Aussetzung ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen in dieser Anlage ausgefertigt wurde.

F.   Schutzmechanismus

11.

Werden Erzeugnisse, die in Artikel 2 aufgeführt sind und denen die Anwendung dieser Anlage zugutekommt, in solcherart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass sie eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung von Herstellern der Europäischen Union gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gesamtheit oder in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union oder erhebliche Störungen in einem Zweig der Unionswirtschaft gemäß Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens darstellen, kann die Europäische Union den Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, einen Beschluss fasst, durch den die bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung oder die erheblichen Störungen beseitigt werden, und auch keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt wird, wird die Anwendung dieser Anlage in Bezug auf dieses Erzeugnis solange ausgesetzt, bis der Assoziationsausschuss einen Beschluss erlässt, in dem die Beseitigung der Schädigung bzw. Gefahr einer Schädigung oder der Störungen bekannt gegeben wird, oder bis die Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung erzielt und den Assoziationsausschuss darüber informiert haben.

G.   Inkrafttreten und Anwendung

12.

Diese Anlage gilt vom Tag des Beginns der Anwendung des Beschlusses des Assoziationsrates, dem sie beigefügt ist, bis zum 31. Dezember 2030.

Artikel 2

Liste der Erzeugnisse und der Be- oder Verarbeitungen

Die Liste der Erzeugnisse, für die diese Anlage gilt, und die Be- und Verarbeitungsregeln, die als Alternative zu den Regeln gemäß Anhang II der Anlage I des PEM-Übereinkommens angewendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt.

Anhang II der Anlage I des PEM-Übereinkommens, der die einleitenden Bemerkungen zur Liste in Anhang II der Anlage I des PEM- Übereinkommens enthält, gilt sinngemäß in Bezug auf die unten stehende Liste mit folgenden Änderungen:

In Bemerkung 5.2 werden im zweiten Absatz die folgenden Vormaterialien hinzugefügt:

„—

Glasfasern

Metallfasern.“

Der Text der Bemerkung 7.3 wird wie folgt ersetzt:

„Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt oder alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.“

Für die Zwecke dieser Anlage gilt die folgende Liste:

„ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2811

Schwefeltrioxid und

Herstellen aus Schwefeldioxid

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 2840

Natriumperborat;

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2843

ex 2852

Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2905.43 2905.44 2905.45

Mannit; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2932

innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 32

Farben und Farbstoffe; Gerbstoffe; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkreter‘ oder ‚absoluter‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen ‚Gruppe‘ (3) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3806 30

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3823

Carbonsäuren (einschließlich technischer einbasischer Fettsäuren und saurer Öle aus der Raffination), ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3824 60

Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905.44

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905.44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3907

Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (4)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Polyester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3921

Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (5)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

4101 bis 4103

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104.11, 4104.19, 4105.10, 4106.21, 4106.31 oder 4106.91

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

4107 , 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Vormaterialien der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt:

 

 

in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln (‚shingles‘ und ‚shakes‘) verwendet werden.

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6)

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

Weben (6)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 52

Baumwolle; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6)

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

Weben (6)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 %. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6)

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

Weben (6)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (6)

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

Weben (6)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (6)

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Weben (6)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken (6)

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert:

 

 

Nadelfilz

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

Jedoch können

Polypropylen-Filamente der Position 5402 ,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

oder

nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (6)

 

Sonstige

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

oder

nur Gewebebildung bei anderem Filz aus natürlichen Fasern (6)

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

Sonstige

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (6)

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (6)

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ‚Maschengarne‘

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Spinnen mit Beflocken

oder

Beflocken mit Färben (6)

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (6)

Jedoch können

Polypropylen-Filamente der Position 5402 ,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; davon ausgenommen sind

Weben (6)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger

Weben

 

Sonstige

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

Weben mit Färben oder mit Beschichten (6)

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben mit Färben oder mit Beschichten

 

Sonstige

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

 

 

Andere Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (6)

 

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

 

Sonstige

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

Sonstige

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 

 

Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

Weben

 

Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Weben (6)

 

Sonstige

Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (6)

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Kapitel 60

Andere Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Geweben

 

Sonstige

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamenten, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (6)

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Geweben

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

bestickt

Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Gewebe 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6)  (7)

 

Sonstige

Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei vorbereitenden Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6)  (7)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

 

 

bestickt

Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7)

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

 

Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

aus Filz oder Vliesstoffen

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

Sonstige:

 

 

– –

bestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (7)  (8)

 

– –

Sonstige

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (6)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

aus Vliesstoffen

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

Sonstige

Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (6)  (7)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen u. Ä.; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramik (ohne Ziegel und Baukeramik)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7006

Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht

 

 

Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (9)

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

Glaswolle

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

 

in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106 , 7108 und 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107 , ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7208 , 7209 , 7210 , 7211 , 7212 , 7218 , 7219 , 7220 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 7606

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7801

Blei in Rohform:

 

 

raffiniertes Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8211

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208 ) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen und Geräte und Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; davon ausgenommen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501 , 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519

Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8540 11 und 8540 12

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8542 31 bis ex 8542 33 und ex 8542 39

monolithisch integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; davon ausgenommen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9601 und 9602

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9613 20

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9614

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“


(1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(2)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(3)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(4)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.

(5)  Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 % beträgt.

(6)  Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.

(7)  Siehe Einleitende Bemerkung 6.

(8)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

(9)  SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.