7.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/4 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union
Die Europäische Union (im Folgenden „Union“)
einerseits
und
die Regierung der Färöer (im Folgenden „die Färöer“)
andererseits
(im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“),
IN KENNTNIS des Wunsches der Färöer, mit einer breiteren Palette von Programmen und Tätigkeiten der Union zu assoziiert zu werden;
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Färöer dieses Abkommen im Namen des Königreichs Dänemark auf der Grundlage des Gesetzes über den Abschluss von Abkommen nach internationalem Recht durch die Regierung der Färöer schließen;
IN DEM WUNSCH, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien mit klaren und konkreten Bedingungen für die Teilnahme der Färöer an den Programmen und Tätigkeiten der Union sowie einen Mechanismus zur Erleichterung der Teilnahme an einzelnen Programmen oder Tätigkeiten der Union zu schaffen;
IN KENNTNIS insbesondere des Wunsches der Färöer, die Beziehungen zur Union in deren Zuständigkeitsbereichen weiter zu stärken, die auch – aber nicht nur – die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation sowie allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Kultur und Sport einschließen;
IN ANBETRACHT der gemeinsamen Ziele und Werte und der engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich Forschung und Innovation, die in der Vergangenheit durch die Abkommen zur Assoziierung der Färöer zu den aufeinanderfolgenden Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation (1) begründet wurden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit in diesen Bereichen weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten;
IN DER ERWÄGUNG, dass das Programm der Union „Horizont Europa“, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘ “), mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgestellt wurde;
IN ANBETRACHT der Bemühungen der Union, eine Führungsrolle zu übernehmen und die Kräfte mit ihren internationalen Partnern zu bündeln, um globale Herausforderungen im Einklang mit dem Aktionsplan der Vereinten Nationen für die Menschen, den Planeten und den Wohlstand mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ zu bewältigen, und in dem Bewusstsein, dass Forschung und Innovation wichtige Faktoren und wesentliche Instrumente für innovationsgesteuertes nachhaltiges Wachstum sowie für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität sind;
IN ANERKENNUNG der in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten allgemeinen Grundsätze;
IM BEWUSSTSEIN der Ziele des erneuerten Europäischen Forschungsraums zur Schaffung eines gemeinsamen Wissenschafts- und Technologieraums, der Schaffung eines Binnenmarkts für Forschung und Innovation, der Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen aus dem Bereich Forschung und Innovation, unter anderem Universitäten, und des Austausches bewährter Verfahren und attraktiver Forscherlaufbahnen, der Erleichterung der grenz- und sektorübergreifenden Mobilität von Forschenden, der Förderung des freien Verkehrs wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Innovation, der Förderung der Wahrung der akademischen Freiheit und der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, der Förderung der wissenschaftlichen Bildung und von Kommunikationstätigkeiten sowie der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der teilnehmenden Volkswirtschaften und der Tatsache, dass mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziierte Länder die zentralen potenziellen Partner in diesem Bestreben sind;
UNTER HERVORHEBUNG der Rolle der europäischen Partnerschaften bei der Bewältigung einiger der dringlichsten Herausforderungen für Europa durch konzertierte Forschungs- und Innovationsinitiativen, die erheblich zu den Prioritäten der Union im Bereich Forschung und Innovation beitragen, die eine kritische Masse und eine langfristige Vision erfordern, sowie der Bedeutung der Beteiligung der assoziierten Länder an diesen europäischen Partnerschaften;
IN DEM BESTREBEN, für beide Seiten vorteilhafte Bedingungen zu schaffen, um menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen, die Innovationssysteme der Vertragsparteien zu stärken und zu unterstützen, indem Unternehmen bei Innovationen und Expansionen auf den Märkten der Vertragsparteien unterstützt werden und die Einführung sowie die Verbreitung und die Zugänglichkeit von Innovationen, einschließlich Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, erleichtert wird;
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die reziproke Beteiligung an den Forschungs- und Innovationsprogrammen der jeweils anderen Seite von beiderseitigem Nutzen sein sollte; im gleichzeitigen Bewusstsein dessen, dass sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Teilnahme an ihren Forschungs- und Innovationsprogrammen vorzubehalten oder zu beschränken, insbesondere für Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten oder Interessen ihrer strategischen Autonomie oder Sicherheit —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Gegenstand
In diesem Abkommen werden die Regeln für die Teilnahme der Färöer an Programmen oder Tätigkeiten der Union (im Folgenden „Abkommen“) festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Basisrechtsakt“ bezeichnet
|
b) |
„Finanzierungsvereinbarungen“ bezeichnen Vereinbarungen über Programme oder Tätigkeiten der Union gemäß dem Protokoll zu diesem Abkommen, an denen die Färöer teilnehmen, zur Durchführung der Unionsfinanzierung, wie Beihilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen; |
c) |
„sonstige Regeln im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme und der Tätigkeiten der Union“ bezeichnet Regeln, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) für den Gesamthaushalt der Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in anderen Vergabeverfahren der Union festgelegt sind; |
d) |
„Gewährungsverfahren der Union“ bezeichnet ein Verfahren zur Gewährung von Unionsmitteln, das von der Union oder von mit der Verwendung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Einrichtungen eingeleitet wird; |
e) |
„Färöischer Rechtsträger“ bezeichnet jede Art von Rechtsträger (natürliche Person, juristische Person oder sonstiger Rechtsträger), der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der Union nach Maßgabe des einschlägigen Basisrechtsakts teilnehmen kann und auf den Färöern wohnhaft oder niedergelassen ist. |
Artikel 3
Einrichtung der Teilnahme
(1) Die Färöer dürfen sich an Programmen und Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen an Teilen davon beteiligen und dazu beitragen, die den Färöern nach Maßgabe der Basisrechtsakte zur Teilnahme offen stehen und die von den Protokollen dieses Abkommens abgedeckt werden.
(2) Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Färöer am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) sind in dem Protokoll über die Assoziierung der Färöer mit „Horizont Europa“ - dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), festgelegt. Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 7 dieses Abkommens kann das Protokoll von dem mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss geändert werden.
(3) Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 7 dieses Abkommens werden die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Färöer an bestimmten Programmen oder Tätigkeiten der Union in weiteren Protokollen zu diesem Abkommen festgelegt, die von dem mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss angenommen und geändert werden.
(4) In den Protokollen zu diesem Abkommen wird Folgendes festgelegt:
a) |
die Programme und Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen die Teile davon, an denen die Färöer teilnehmen werden; |
b) |
die Dauer der Teilnahme, das heißt der Zeitraum, in dem die Färöer und färöische Rechtsträger eine Finanzierung der Union beantragen oder mit der Durchführung einer Finanzierung der Union betraut werden können; |
c) |
die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Färöer und von färöischen Rechtsträgern, einschließlich spezifischer detaillierter Regelungen für die Durchführung der finanziellen Bedingungen gemäß Artikel 6 und 7 dieses Abkommens, spezifischer detaillierter Regelungen des Korrekturmechanismus gemäß Artikel 8 dieses Abkommens und Bedingungen für die Teilnahme an Strukturen, die für die Zwecke der Durchführung dieser Programme oder Tätigkeiten der Union geschaffen wurden. Diese Bedingungen müssen mit diesem Abkommen sowie mit den Basisrechtsakten und den Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung solcher Strukturen vereinbar sein; |
d) |
gegebenenfalls die Höhe des Beitrags der Färöer zu einem Programm der Union, das über ein Finanzierungsinstrument oder eine Haushaltsgarantie durchgeführt wird. |
Artikel 4
Einhaltung der Regeln für das Programm oder die Tätigkeit
(1) Die Färöer nehmen gemäß den Bedingungen, die in diesem Abkommen, den zugehörigen Protokollen sowie den Basisrechtsakten und sonstigen Vorschriften für die Durchführung von Programmen und Tätigkeiten der Union festgelegt wurden, an den in den Protokollen zu diesem Abkommen genannten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen umfassen
a) |
die Teilnahmeberechtigung von färöischen Rechtsträgern und alle sonstigen Teilnahmevoraussetzungen im Zusammenhang mit den Färöern, insbesondere nach Herkunft, Ort der Tätigkeit oder Staatsangehörigkeit; |
b) |
die Bedingungen für die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen sowie für die Durchführung der Maßnahmen durch förderfähige Stellen der Färöer. |
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen entsprechen denjenigen, die für förderfähige Rechtsträger in den Mitgliedstaaten gelten, einschließlich restriktiver Maßnahmen der Union (4), sofern in den in Absatz 1 genannten Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 5
Teilnahme der Färöer an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten der Union
(1) Vertreter oder Sachverständige der Färöer oder von den Färöern benannte Sachverständige können als Beobachter an den Ausschüssen, Sitzungen von Expertengruppen oder sonstigen ähnlichen Sitzungen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige teilnehmen und die die Europäische Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der Unionsprogramme, der Tätigkeiten oder Teile davon, an denen die Färöer gemäß Artikel 3 teilnehmen, unterstützen oder die von der Europäischen Kommission zur Durchführung des Rechts der Union bei diesen Programmen, Tätigkeiten oder Teilen davon eingerichtet werden, es sei denn, es handelt sich um Punkte, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder Teile davon beziehen, an dem bzw. der die Färöer nicht teilnehmen. Die Vertreter oder Sachverständigen der Färöer oder die von den Färöern benannten Sachverständigen sind bei der Abstimmung nicht anwesend. Die Färöer werden über das Ergebnis der Abstimmung unterrichtet.
(2) Werden Sachverständige oder Gutachter nicht unter dem Gesichtspunkt der Staatsangehörigkeit ernannt, so darf die Staatsangehörigkeit kein Grund dafür sein, Staatsangehörige der Färöer auszuschließen.
(3) Vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 1 gelten für die Teilnahme der Vertreter der Färöer an den in Absatz 1 genannten Sitzungen dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Rederecht, den Erhalt von Informationen und Unterlagen, sofern es sich nicht um Punkte handelt, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten beziehen, an denen die Färöer nicht teilnehmen, und die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten.
(4) In Protokollen zu diesem Abkommen können weitere besondere detaillierte Regelungen für die Teilnahme von Sachverständigen sowie für die Teilnahme der Färöer an Verwaltungsräten und Strukturen festgelegt werden, die zum Zwecke der Durchführung der in dem einschlägigen Protokoll definierten Programme oder Tätigkeiten der Union eingerichtet werden.
Artikel 6
Finanzielle Bedingungen
(1) Die Teilnahme der Färöer oder von färöischen Rechtsträgern an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Färöer einen finanziellen Beitrag zu den entsprechenden Finanzmitteln aus dem Unionshaushalt leisten.
(2) Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus
a) |
einer Teilnahmegebühr und |
b) |
einem operativen Beitrag. |
(3) Der Finanzbeitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in einer oder mehreren Teilbeträgen geleistet.
(4) Unbeschadet des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels und des Artikels 7 beträgt die Teilnahmegebühr 4 % des jährlichen operativen Beitrags; an ihr werden keinen rückwirkenden Anpassungen vorgenommen. Ab dem Jahr 2028 kann der Gemischte Ausschuss die Höhe der Teilnahmegebühr anpassen.
(5) Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben und kommt sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen zu den Beträgen hinzu, die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für Programme, Tätigkeiten oder in Ausnahmefällen Teile davon vorgesehen sind und die sich gegebenenfalls um - durch einzelnen Protokolle zu diesem Abkommen erfasste - externe zweckgebundene Einnahmen erhöhen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren.
(6) Der ursprüngliche operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der definiert ist als der Quotient aus dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Färöer zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen. Die zugrunde zu legenden Werte für das BIP zu Marktpreisen werden von den einschlägigen Dienststellen der Europäischen Kommission auf Grundlage der neuesten statistischen Daten bestimmt, die für Haushaltsberechnungen in dem Jahr, das dem Jahr der Fälligkeit der jährlichen Zahlung vorausgeht, zur Verfügung stehen. Abweichend von dieser Bestimmung stützt sich der ursprüngliche operative Beitrag für 2021 auf das BIP des Jahres 2019 zu Marktpreisen. Anpassungen dieses Beitragsschlüssels können in den betreffenden Protokollen zu diesem Abkommen geregelt werden.
(7) Der operative Beitrag beruht auf der Anwendung des Beitragsschlüssels auf die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr zur Finanzierung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon, an denen die Färöer teilnehmen, ursprünglich vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen mit der in Absatz 5 beschriebenen Erhöhung.
(8) Die in Absatz 2 genannte Teilnahmegebühr beläuft sich in den Jahren 2021 bis 2027 jeweils auf folgende Werte:
— |
2021: 0,5 %; |
— |
2022: 1 %; |
— |
2023: 1,5 %; |
— |
2024: 2 %; |
— |
2025: 2,5 %; |
— |
2026: 3 %; |
— |
2027: 4 %. |
(9) Die Europäische Union stellt den Färöern auf Ersuchen Informationen über ihre finanzielle Beteiligung bereit, wie sie aus den Informationen über Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Bewertung hervorgehen, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union für die Programme und Tätigkeiten der Union, an denen die Färöer teilnehmen, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union und der Färöer bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt die Färöer gemäß Artikel 10 berechtigt sind.
(10) Sämtliche Beiträge der Färöer bzw. Zahlungen der Europäischen Union sowie die Berechnung der fälligen oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
(11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in den betreffenden Protokollen im Einzelnen niedergelegt.
Artikel 7
Programme und Tätigkeiten, für die ein Anpassungsmechanismus gilt
(1) Sofern in dem betreffenden Protokoll zu diesem Abkommen vorgesehen, kann der operative Beitrag zu einem Programm, einer Tätigkeit oder Teilen davon für ein Jahr N in einem oder mehreren Folgejahren auf der Grundlage der Mittelbindungen, die für die Mittel für Verpflichtungen dieses Jahres vorgenommen wurden, deren Umsetzung in rechtliche Verpflichtungen und deren Aufhebung rückwirkend nach oben oder unten angepasst werden.
(2) Die erste Anpassung erfolgt im Jahr N + 1, wenn der ursprüngliche Beitrag um die Differenz zwischen dem ursprünglichen Beitrag und einem angepassten Beitrag nach oben oder unten korrigiert wird, der durch Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N berechnet wird, angepasst durch Anwendung eines Koeffizienten – sofern im betreffenden Protokoll zu diesem Abkommen vorgesehen –, auf die Summe folgender Beträge angewandt wird:
a) |
die Höhe der Mittelbindungen, die aus den im verabschiedeten Haushaltsplan der Union für das Jahr N bewilligten Mitteln für Verpflichtungen und den wiedereingesetzten Mitteln für Verpflichtungen, die aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, vorgenommen wurden und |
b) |
die am Ende des Jahres N verfügbaren jeweils in den betreffenden Protokollen zu diesem Abkommen definierten etwaigen externen zweckgebundenen Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren. |
(3) Bis alle Mittelbindungen, die aus Mitteln für Verpflichtungen aus dem Jahr N finanziert werden und spätestens drei Jahre nach Ende des Programms oder nach Ablauf des mehrjährigen Finanzrahmens für das Jahr N – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt – ausgezahlt oder aufgehoben wurden, berechnet die Union in jedem folgenden Jahr eine Anpassung des Beitrags des Jahres N, indem sie den Beitrag der Färöer um den Betrag herabsetzt, der sich aus der Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N, der – sofern im entsprechenden Protokoll vorgesehen – , angepasst wurde, auf die jährlich freigegebenen Mittelbindungen für Mittelbindungen des Jahres N, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, oder aus wieder aufgehobenen Mittelbindungen ergibt.
(4) Werden jeweils in den entsprechenden Protokollen zu diesem Abkommen definierte externe zweckgebundene Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren, annulliert, so wird der Beitrag der Färöer zu dem entsprechenden Unionsprogramm bzw. der entsprechenden Unionstätigkeit oder Teilen davon um den Betrag verringert, der sich ergibt, wenn der Beitragsschlüssel des Jahres N, der – sofern im entsprechenden Protokoll vorgesehen, angepasst wurde, auf den annullierten Betrag angewandt wird.
Artikel 8
Programme und Tätigkeiten der Union, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt
(1) Ein automatischer Korrekturmechanismus ist für diejenigen Unionsprogramme, Unionstätigkeiten oder Teile davon vorgesehen, wenn dessen Anwendung in einem entsprechenden Protokoll zu diesem Abkommen festgelegt ist. Die Anwendung dieses automatischen Korrekturmechanismus kann auf Teile des Programms oder der Tätigkeit der Union beschränkt werden, die in dem entsprechenden Protokoll festgelegt sind und über Finanzhilfen durchgeführt werden, für die wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden. Einzelheiten zur Bestimmung der Teile des Programms oder der Tätigkeit, auf die der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet oder nicht findet, können im entsprechenden Protokoll geregelt werden.
(2) Der Betrag der automatischen Korrektur für ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder Teile davon entspricht der Differenz zwischen den ursprünglichen Beträgen der rechtlichen Verpflichtungen, die tatsächlich mit den Färöern oder färöischen Rechtsträgern eingegangen wurden und die aus den Mitteln für Verpflichtungen des betreffenden Jahres finanziert wurden, und dem entsprechenden von den Färöern gezahlten – gemäß Artikel 7 angepassten – operativen Beitrag, abzüglich der Unterstützungsausgaben für denselben Zeitraum.
(3) Detaillierte Vorschriften für die Festlegung der entsprechenden Beträge der rechtlichen Verpflichtungen nach Absatz 2, auch im Falle von Konsortien, und für die Berechnung der automatischen Berichtigung können im entsprechenden Protokoll zu diesem Abkommen festgelegt werden.
Artikel 9
Überprüfungen und Audits
(1) Die Union ist berechtigt, gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von den Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen gemäß dem Unionsrecht durchgeführt werden.
(2) Die Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, sowie die anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Standorten, Arbeiten und Unterlagen (in elektronischer Form und auf Papier) sowie zu allen Informationen, die zur Durchführung solcher Audits erforderlich sind; das schließt das Recht ein, eine physische/elektronische Kopie und Auszüge aller Unterlagen oder Inhalte von Datenträgern, die sich im Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden, zu erhalten.
(3) Die Färöer dürfen den in Absatz 2 genannten Unionsbediensteten und anderen Personen das Recht auf Einreise auf die Färöer und den Zugang zu den Räumlichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel nicht verwehren oder in irgendeiner Form behindern.
(4) Die Überprüfungen und Audits können auch nach der Aussetzung der Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen gemäß Artikel 15 Absatz 4, der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen im Zusammenhang mit jeder rechtlichen Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, die die Union vor dem Tag des Wirksamwerdens der Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls oder der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens eingegangen ist, durchgeführt werden.
Artikel 10
Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und sonstigen Straftaten, die die finanziellen Interessen der Union berühren
(1) Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind berechtigt, im Hoheitsgebiet der Färöer administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Diese Untersuchungen werden gemäß den Voraussetzungen der geltenden Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union durchgeführt.
(2) Die zuständigen Behörden der Färöer unterrichten die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeden ihnen bekannt gewordenen Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, Betrug oder rechtswidrigen Tätigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.
(3) In den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person und jedes Rechtsträgers, die bzw. der auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen ist, können Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden.
(4) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission oder dem OLAF in enger Zusammenarbeit mit der von den Färöern benannten zuständigen Behörde der Färöer vorbereitet und durchgeführt. Die benannte Behörde wird rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie Unterstützung leisten kann. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden der Färöer an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(5) Auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Färöer können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF durchgeführt werden.
(6) Die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF erhalten Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen, einschließlich Computerdaten, im Zusammenhang mit den betreffenden Vorgängen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie relevante Dokumente kopieren.
(7) Widersetzen sich Personen, Einrichtungen oder sonstige Dritte einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so unterstützen die zuständigen Behörden der Färöer die Europäische Kommission bzw. das OLAF gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können. Diese Unterstützung umfasst die Ergreifung im nationalen Recht vorgesehener geeigneter Sicherungsmaßnahmen, um insbesondere Beweisstücke zu sichern.
(8) Die Europäische Kommission bzw. das OLAF unterrichten die zuständigen Behörden der Färöer über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen. Insbesondere teilen die Europäische Kommission und das OLAF den zuständigen Behörden der Färöer so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten haben.
(9) Unbeschadet der Anwendung des Strafrechts der Färöer kann die Kommission nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union gegen juristische oder natürliche Personen die auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen und an der Durchführung eines Programms oder einer Tätigkeit der Union beteiligt sind, verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen und Sanktionen nach Unionsrecht verhängen.
(10) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Artikels tauschen die Europäische Kommission bzw. das OLAF und die zuständigen Behörden der Färöer regelmäßig Informationen aus und konsultieren einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien.
(11) Um die wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem OLAF zu erleichtern, benennen die Färöer eine Kontaktstelle.
(12) Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF und den zuständigen Behörden der Färöer erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäß den geltenden Vorschriften geschützt.
(13) Die zuständigen Behörden der Färöer arbeiten mit der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammen, damit diese gemäß den geltenden Rechtsvorschriften ihrer Pflicht zur Untersuchung und Verfolgung sowie zur Anklageerhebung gegen Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, nachkommen kann.
Artikel 11
Änderung der Artikel 9 und 10
Der in diesem Abkommen vorgesehene Gemischte Ausschuss Abkommen kann Artikel 9 und Artikel 10 dieses Abkommens ändern, insbesondere um Änderungen von Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Europäischen Union Rechnung zu tragen.
Artikel 12
Einziehung und Vollstreckung
(1) Beschlüsse der Europäischen Kommission, die natürlichen oder juristischen Personen außer Staaten eine Zahlung in Verbindung mit Forderungen auferlegen, die sich aus Programmen, Tätigkeiten, Maßnahmen oder Projekten der Union ergeben, sind auf den Färöern vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf und von der Behörde, die die Regierung der Färöer zu diesem Zweck benennt, vorgenommen wird, dem entsprechenden Beschluss beigefügt. Die Regierung der Färöer teilt der Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, welche Behörde sie benannt hat. Gemäß Artikel 13 ist die Europäische Kommission berechtigt, solche vollstreckbaren Beschlüsse natürlichen Personen und Rechtsträgern, die auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen sind, direkt zuzustellen. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht und den Verfahrensvorschriften der Färöer.
(2) Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union, die aufgrund einer Schiedsklausel ergangen sind, die in einem Vertrag oder einer Vereinbarung über Programme, Tätigkeiten, Maßnahmen oder Projekte der Union enthalten ist, sind auf den Färöern in der gleichen Weise vollstreckbar wie Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in Absatz 1 genannten Beschlusses der Europäischen Kommission und kann seine Vollstreckung aussetzen. Für Beschwerden über die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Gerichte der Färöer zuständig.
Artikel 13
Kommunikation und Informationsaustausch
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die an der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Kontrollen dieser Programme oder Tätigkeiten beteiligt sind, sind berechtigt, mit allen natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die auf den Färöern wohnhaft bzw. niedergelassen sind und eine Finanzierung der Union erhalten, sowie mit Dritten, die an der Durchführung von Finanzierungen der Union beteiligt sind und auf den Färöern wohnhaft oder niedergelassen sind, direkt, auch über elektronische Austauschsysteme, zu kommunizieren. Diese Personen, Rechtsträger und dritte Parteien können den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie gemäß dem für das Programm oder die Tätigkeit der Union geltenden Unionsrecht und den zur Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union geschlossenen Verträgen und Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen haben.
Artikel 14
Der Gemischte Ausschuss
(1) Der Gemischter Ausschuss wird eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Bewertung, Evaluierung und Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle, insbesondere:
|
b) |
Erörterung, auf Ersuchen einer Vertragspartei, der von den Vertragsparteien angewandten oder geplanten Beschränkungen des Zugangs zu ihren jeweiligen Forschungs- und Innovationsprogrammen, insbesondere für Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten oder Interessen, ihrer strategischen Autonomie oder Sicherheit; |
c) |
Prüfung von Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zu verbessern und auszubauen; |
d) |
gemeinsame Erörterung der künftigen Ausrichtung und Prioritäten der Programme oder Tätigkeiten der Union, die unter die Protokolle zu diesem Abkommen fallen; |
e) |
Austausch von Informationen, unter anderem über neue Rechtsvorschriften, Beschlüsse oder nationale Programme, die für die Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle von Bedeutung sind; |
f) |
bei Bedarf Annahme von Protokollen zu diesem Abkommen über die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Färöer an Unionsprogrammen, Unionstätigkeiten oder Teilen davon oder zur Änderung dieser Protokolle; |
g) |
Änderung der Artikel 9 und Artikel 10, insbesondere um Änderungen von Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
(2) Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich gefasst.
(3) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und der Färöer zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemischte Ausschuss kann jederzeit Arbeitsgruppen oder Beratungsgremien auf Sachverständigenebene einsetzen, die bei der Durchführung dieses Abkommens Unterstützung leisten können.
(5) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich und, sofern besondere Umstände es erfordern, auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die Sitzungen werden abwechselnd von der Union und den Färöern organisiert und ausgerichtet.
(6) Der Gemischte Ausschuss arbeitet laufend im Wege eines Austausches sachdienlicher Informationen über Kommunikationsmittel jeder Art, insbesondere zu der Beteiligung/Leistung der färöischen Rechtsträger. Der Gemischte Ausschuss kann seine Aufgaben insbesondere schriftlich wahrnehmen, wann immer es erforderlich ist.
Artikel 15
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben. Es gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021.
(2) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen gemäß ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt an dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben.
(3) Sollten die Färöer der Union mitteilen, dass sie ihre für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren nicht abschließen werden, so endet die vorläufige Anwendung dieses Abkommens am Tag des Eingangs dieser Mitteilung bei der Union, der für die Zwecke dieses Abkommens den Zeitpunkt der Beendigung darstellt.
Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses treten am selben Tag außer Kraft.
(4) Die Anwendung eines einschlägigen Protokolls zu diesem Abkommen kann von der Union ausgesetzt werden, wenn die Färöer den im Rahmen dieses Abkommens zu leistenden Finanzbeitrag zu dem jeweiligen Programm oder der jeweiligen Tätigkeit der Union teilweise oder vollständig nicht gezahlt haben.
Im Falle einer Nichtzahlung, die die Durchführung und Verwaltung des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union möglicherweise erheblich gefährdet, übermittelt die Europäische Kommission ein förmliches Mahnschreiben. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Eingang des Mahnschreibens keine Zahlung, so teilt die Union den Färöern die Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls durch ein förmliches Benachrichtigungsschreiben mit; diese wird 15 Tage nach Eingang dieses Schreibens auf den Färöern wirksam.
Wird die Anwendung eines Protokolls ausgesetzt, so können färöische Rechtsträger nicht an Gewährungsverfahren der Union teilnehmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Gewährungsverfahren der Union gilt als abgeschlossen, wenn infolge dieses Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
Rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union mit färöischen Rechtsträgern eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt das betreffende Protokoll weiterhin.
Die Union teilt den Färöern unverzüglich mit, wenn der fällige Finanzbeitrag vollständig bei der Union eingegangen ist. Mit dieser Mitteilung wird die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Ab dem Tag, an dem die Aussetzung aufgehoben wird, sind färöische Rechtsträger bei im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union eingeleiteten Gewährungsverfahren der Union, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden, und bei Gewährungsverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht abgelaufen sind, wieder förderfähig.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei über ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens kündigen. Dieses Abkommen kann nur in seiner Gesamtheit gekündigt werden.
Die Kündigung wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung beim Empfänger eingeht. Der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Abkommens als Kündigungsdatum.
(6) Wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommen gemäß Absatz 3 beendet oder wird es gemäß Absatz 5 gekündigt, so kommen die Vertragsparteien überein, dass:
a) |
Projekte, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, für die während der vorläufigen Anwendung und/oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und vor der Beendigung der Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgesetzt werden; |
b) |
der jährliche Finanzbeitrag zu dem betreffenden Unionsprogramm oder der betreffenden Tätigkeit für das Jahr N, in dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet wird bzw. in dem das Abkommen gekündigt wird, vollständig gemäß Artikel 6 und allen einschlägigen Bestimmungen in den entsprechenden Protokollen gezahlt wird. Findet der Anpassungsmechanismus Anwendung, so wird der operative Beitrag zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union für das Jahr N gemäß Artikel 7 dieses Abkommens angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäß Artikel 7 angepasst und gemäß Artikel 8 korrigiert. Die für das Jahr N als Teil des finanziellen Beitrags zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union gezahlte Teilnahmegebühr wird weder angepasst noch korrigiert; |
c) |
bei Anwendbarkeit des Anpassungsmechanismus nach dem Jahr, in dem dieses Abkommen nicht mehr vorläufig angewandt oder gekündigt wird, die ursprünglichen operativen Beiträge zum betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union, die für die Jahre der Anwendung dieses Abkommens entrichtet wurden, gemäß Artikel 7 angepasst werden. Bei Programmen oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, werden diese operativen Beiträge gemäß Artikel 7 angepasst und gemäß Artikel 8 automatisch korrigiert. |
(7) Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen der Kündigung oder der Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens.
(8) Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach Absatz 1.
(9) Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.
(10) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und färöischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist
(1) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (ABl. EU L 245 vom 17.9.2010, S. 2), Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. EU L 35 vom 11.2.2015, S. 3).
(2) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. EU L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(4) Die restriktiven Maßnahmen der Union werden gemäß dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen.
PROTOKOLL
über die Assoziierung der Färöer mit „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027)
Artikel 1
Umfang der Assoziierung
(1) Die Färöer nehmen als assoziiertes Land an allen Teilen von „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘“), die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannt sind und durch das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (2) eingerichtete spezifische Programm durchgeführt werden, in ihrer jeweils aktuellen Fassung teil und leisten einen Beitrag zu allen diesen Teilen sowie einen Finanzbeitrag zum Europäischen Innovations- und Technologieinstitut.
Artikel 2
Zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme am Programm „Horizont Europa“
(1) Bevor die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob färöische Rechtsträger nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 für die Teilnahme an einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit den strategischen Vermögenswerten oder Interessen, der strategischen Autonomie oder Sicherheit der Union steht, infrage kommen, kann sie spezifische Informationen oder Zusicherungen anfordern, z. B.:
a) |
Informationen darüber, ob Rechtsträgern der Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Zugang zu bestehenden und geplanten Programmen, Projekten, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teilen davon gewährt wurde oder werden wird, die dem betreffenden Programm von „Horizont Europa“ gleichwertig sind; |
b) |
Informationen darüber, ob die Färöer über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für Investitionen verfügen, und Zusicherungen dazu, dass die zuständigen färöischen Behörden über etwaige Fälle Bericht erstatten und die Europäische Kommission konsultieren werden, in denen sie in Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis erhalten haben von einer geplanten ausländischen Investition/Übernahme eines färöischen Rechtsträgers, der Fördermittel aus dem Programm „Horizont Europa“ für Maßnahmen im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten oder Interessen, der strategischen Autonomie oder Sicherheit der Europäischen Union erhalten hat, durch eine außerhalb der Färöer niedergelassene oder von dort kontrollierte Einrichtung, sofern die Europäische Kommission den Färöern nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den einschlägigen färöischen Rechtsträgern die Liste dieser Rechtsträger zur Verfügung stellt, und |
c) |
Zusicherungen, dass alle Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im Rahmen der einschlägigen Maßnahmen von färöischen Rechtsträgern entwickelt wurden, während der Maßnahme und weitere vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme keinen Beschränkungen für ihre Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Union unterliegen. Die Färöer werden während der Laufzeit der Maßnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Maßnahme jährlich eine aktuelle Liste der Gegenstände nationaler Ausfuhrbeschränkungen übermitteln. |
(2) Färöische Rechtsträger können unter Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für Rechtsträger aus der Union gelten, an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) teilnehmen, sofern die Durchführung des Absatzes 1 keine Beschränkungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Teilnehmerbereich erfordert.
(3) Führt die Union das Programm „Horizont Europa“ unter Anwendung der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch, so können sich die Färöer und färöische Rechtsträger an den mit diesen Bestimmungen geschaffenen Strukturen gemäß den zur Schaffung dieser Strukturen erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Europäischen Union beteiligen.
(4) Für die Vertretung der Färöer im Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation und in seinen Untergruppen sowie für seine Teilnahme daran gelten dieselben Rechte wie für die betreffende Kategorie assoziierter Länder gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren.
(5) Vertreter der Färöer haben das Recht, als Beobachter ohne Stimmrecht am Verwaltungsrat der JRC teilzunehmen. Vorbehaltlich dieser Bedingung gelten für diese Teilnahme dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Union, was bei Punkten, die die Färöer betreffen, auch das Rederecht und den Erhalt von Informationen und Unterlagen einschließt.
(6) Die Färöer können sich an einem Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates (5) in ihrer aktuellen Fassung und gemäß dem Rechtsakt zur Gründung des ERIC beteiligen.
(7) Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Personen, die an den von diesem Protokoll abgedeckten Tätigkeiten teilnehmen, sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten vorgesehen sind, zu erleichtern.
(8) Die Färöer ergreifen gegebenenfalls alle notwendigen Maßnahmen, damit auf den Färöern erworbene oder auf die Färöer eingeführte Waren und Dienstleistungen, die teilweise oder vollständig gemäß den zur Durchführung von Tätigkeiten gemäß diesem Protokoll geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen finanziert werden, von auf den Färöern geltenden Zöllen, Einfuhrabgaben und sonstigen steuerlichen Abgaben, einschließlich Mehrwertsteuer, befreit werden.
Artikel 3
Gegenseitigkeit
In der Union niedergelassene Rechtsträger können nach Maßgabe der anwendbaren Gesetze und Rechtsvorschriften der Färöer an Programmen, Projekten, Maßnahmen und Tätigkeiten der Färöer oder Teilen davon teilnehmen, die dem Programm „Horizont Europa“ gleichwertig sind.
Anhang II dieses Protokolls enthält eine nicht erschöpfende Liste der entsprechenden Programme, Projekte, Maßnahmen und Tätigkeiten der Färöer oder Teile davon.
Die Finanzierung von in der Union niedergelassenen Rechtsträgern durch die Färöer unterliegt den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften der Färöer über die Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen, -projekten, -maßnahmen und -tätigkeiten oder Teilen davon. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich in der Union niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.
Artikel 4
Offene Wissenschaft
Die Vertragsparteien fördern in ihren Programmen, Projekten, Maßnahmen und Tätigkeiten oder Teilen davon nach den Regeln des Programms „Horizont Europa“ und den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften der Färöer gegenseitig Praktiken der offenen Wissenschaft.
Artikel 5
Detaillierte Regeln für den Finanzbeitrag, den Anpassungsmechanismus und den automatischen Korrekturmechanismus
(1) Für den operativen Beitrag der Färöer zum Programm „Horizont Europa“ gelten ein Anpassungsmechanismus und ein automatischer Korrekturmechanismus.
(2) Der automatische Korrekturmechanismus stützt sich auf die Leistung der Färöer und von färöischen Rechtsträgern in den Teilen des Programms „Horizont Europa“, die durch wettbewerbliche Finanzhilfen umgesetzt werden.
(3) Die Regeln für die Anwendung des automatischen Korrekturmechanismus sind in Anhang I dieses Protokolls im Einzelnen festgelegt.
Artikel 6
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das für den Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ finanzierten Projekte, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teilen davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.
(2) Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.
Anhang I: |
Regeln für den Finanzbeitrag der Färöer zum Programm „Horizont Europa“ (2021-2027) |
Anhang II: |
Liste der entsprechenden Programme, Projekte, Maßnahmen und Tätigkeiten der Färöer oder Teile davon |
(1) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(2) Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61).
(4) Beschluss (EU) 2021/820 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 91).
(5) Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).
ANHANG I
Regeln für den Finanzbeitrag der Färöer zum Programm „Horizont Europa“ (2021-2027)
I. Berechnung des finanziellen Beitrags der Färöer
(1) |
Der Finanzbeitrag der Färöer zum Programm „Horizont Europa“ wird jährlich proportional zu – und zusätzlich zu – dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Unionshaushalt für die Mittelverpflichtungen ausgewiesen wird, die für die Verwaltung und Durchführung des Programms „Horizont Europa“ benötigt werden, und wird gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens erhöht. |
(2) |
Die Teilnahmegebühr der Färöer wird gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 8 dieses Abkommens festgelegt und schrittweise eingeführt. |
(3) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieses Abkommens wird zur Berechnung des ursprünglichen operativen Beitrags der Färöer für ihre Teilnahme am Programm „Horizont Europa“ für die betreffenden Haushaltsjahre eine Anpassung des Beitragsschlüssels vorgenommen.
Der Beitragsschlüssel wird wie folgt angepasst: Angepasster Beitragsschlüssel = Beitragsschlüssel × Koeffizient Der Koeffizient für die vorstehende Berechnung zur Anpassung des Beitragsschlüssels beträgt 0,4. |
(4) |
Der operative Beitrag der Färöer zu „Horizont Europa“ wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 dieses Abkommens angepasst. |
II. Automatische Korrektur des operativen Beitrags der Färöer
(1) |
Für die Berechnung der automatischen Korrektur nach Artikel 8 dieses Abkommens und Artikel 5 dieses Protokolls gelten folgende detaillierte Regelungen:
|
(2) |
Der Mechanismus wird wie folgt angewandt:
|
III. Zahlung des Finanzbeitrags der Färöer, Zahlung der Anpassungen des operativen Beitrags der Färöer und Zahlung der automatischen Korrektur des operativen Beitrags der Färöer
(1) |
Die Europäische Kommission übermittelt den Färöern so bald wie möglich, spätestens jedoch zusammen mit der ersten Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr folgende Angaben:
Die Europäische Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. September des Haushaltsjahres, eine Schätzung der Informationen für das folgende Jahr für die unter den Buchstaben a und b genannten Angaben vor. |
(2) |
Spätestens im April und im Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Europäische Kommission an die Färöer eine Zahlungsaufforderung in Höhe von deren Beitrag im Rahmen dieses Protokolls.
In jeder Zahlungsaufforderung wird vorgesehen, dass die Färöer sechs Zwölftel ihres Beitrags spätestens 30 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung leisten. Für das erste Jahr der Durchführung dieses Protokolls stellt die Europäische Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine einzige Zahlungsaufforderung aus. |
(3) |
Von 2023 an spiegeln die Zahlungsaufforderungen jedes Jahr auch den Betrag der automatischen Korrektur wider, die auf den für das Jahr N-2 gezahlten operativen Beitrag anwendbar ist.
Die spätestens im April ausgestellte Zahlungsaufforderung kann auch Anpassungen des Finanzbeitrags enthalten, den die Färöer für die Durchführung, Verwaltung und den Betrieb der früheren Rahmenprogramme für Forschung und Innovation, an denen die Färöer teilgenommen haben, gezahlt haben. Für die Haushaltsjahre 2028, 2029 und 2030 wird der Betrag, der sich aus der automatischen Korrektur der 2026 und 2027 von den Färöern gezahlten operativen Beiträge oder den Anpassungen nach Artikel 7 Absatz 8 dieses Abkommens ergibt, von den oder zugunsten der Färöer geschuldet. |
(4) |
Die Färöer zahlen ihren Finanzbeitrag im Rahmen dieses Protokolls gemäß Abschnitt III dieses Anhangs. Leisten die Färöer bis zum Fälligkeitstag keine Zahlung, übermittelt die Europäische Kommission ein förmliches Erinnerungsschreiben.
Bei jedem Zahlungsverzug für den Finanzbeitrag werden den Färöern ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Auf zum Fälligkeitstag nicht gezahlte Beträge wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten. |
(1) Unter sonstige Maßnahmen fallen insbesondere Auftragsvergabe, Preisgelder, Finanzierungsinstrumente, direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle, Mitgliedschaften (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Agentur zur Koordinierung der europäischen Forschungsvorhaben (Eureka), Internationale Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC), Internationale Energie-Agentur (IEA) usw.), Sachverständige (Bewerter, Projektüberwachung) usw.
(2) Internationalen Organisationen zugewiesene Beträge werden nur dann als interventionsunabhängige Kosten betrachtet, wenn es sich bei diesen Organisationen um die Endbegünstigten handelt. Das gilt nicht, wenn die betreffende internationale Organisation als Projektkoordinator agiert (Verteilung der Mittel an andere Koordinatoren).
ANHANG II
Liste der entsprechenden Programme, Projekte, Maßnahmen und Tätigkeiten der Färöer oder Teile davon
Die nachstehende nicht erschöpfende Liste enthält Programme, Projekte, Maßnahmen und Tätigkeiten der Färöer oder Teile davon, die dem Programm „Horizont Europa“ als gleichwertig erachtet werden:
— |
Die färöische Forschungsstiftung; |
— |
die Fischereiforschungsstiftung der Färöer. |