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23.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/38 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 244/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2021/1511]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4 (Delegierte Verordnung (EU) 2018/414 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
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„5. |
32018 R 0608: Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 64)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Oda Helen SLETNES
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Hege M. HOFF
Mikołaj KARŁOWSKI
(1) ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 64.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.